L 8 SO 70/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 SO 370/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 70/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI a.F. dient demselben Zweck wie die Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen der Hilfe zur Pflege.

Die 1984 geborene Klägerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit den Merkzeichen "G", "H" und "B" versehen. Die Klägerin ist 38 Stunden wöchentlich in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt. Dafür erhält sie ein monatliches Entgelt von 116,13 Euro (Grundbetrag: 67 Euro, Steigerungsbetrag: 23,13 Euro, Arbeitsförderungsgeld: 26 Euro). Zur Sicherung ihres Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt ihr der Beklagte seit Januar 2007 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ab Februar 2013: 472,17 Euro monatlich, Bescheid vom 6. Februar 2013; ab Februar 2014: 449,29 Euro monatlich, Bescheid vom 19. Februar 2014).

Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 29. März 2007 besteht bei der Klägerin eine intellektuelle Minderbegabung, die zu Defiziten bei der pflegerischen Selbstversorgung führt. Deshalb sei es ihr nicht möglich, in einem eigenen Haushalt zu leben. Die Klägerin bewohnt ein Zimmer im Haus ihrer Eltern und zahlt dafür ein monatliches Entgelt von 100 Euro. Sie wird von ihrer Mutter rechtlich betreut u.a. im Bereich der Vermögenssorge. Ausweislich der Feststellungen des MDK im genannten Gutachten bestand bei der Klägerin ein Grundpflegebedarf von 12 Minuten täglich zuzüglich eines Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung von 43 Minuten täglich. Ein Screening und Assessment zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde nicht durchgeführt. Das Gutachten endete mit der abschließenden Wertung, dass die Klägerin nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI, allerdings in erhöhtem Maße betreuungsbedürftig sei. Auf dieser Grundlage bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 82 Euro monatlich (40 Prozent des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I von seinerzeit 205 Euro monatlich) ab Dezember 2006 (Bescheid vom 17. September 2007). Für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gewährte der Beklagte Leistungen in Höhe von 86 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 29. Juli 2008). Vom 1. Januar 2010 an erhöhten sich die Leistungen der Hilfe zur Pflege auf 90 Euro monatlich (Bescheid vom 15. Februar 2010), ab dem 1. Januar 2012 erhielt die Klägerin monatliche Leistungen von 94 Euro (Bescheid vom 1. Dezember 2011).

Die Pflegekasse der Klägerin zahlte ab Januar 2013 ein Pflegegeld für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in Verbindung mit § 37 SGB XI in Höhe von 120 Euro monatlich bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Bescheid vom 19. Dezember 2012). Mit Schreiben vom 23. April 2014 fragte der Beklagte die Klägerin, ob sie solche Leistungen von ihrer Pflegekasse erhalte. Darüber informierte die Klägerin den Beklagten per Mail vom 28. Mai 2014 unter Vorlage des erwähnten Bewilligungsbescheides der Pflegekasse. Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungen der Hilfe zur Pflege mit Ablauf des 31. Mai 2014 ein und hörte die Klägerin an mit Schreiben vom 3. Juni 2014. Das Pflegegeld nach dem SGB XI sei auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen. Es sei deshalb beabsichtigt, die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege rückwirkend aufzuheben und überzahlte Beträge von der Klägerin zurückzufordern. Die Klägerin führte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2014 aus, dass sie das Pflegegeld nach dem SGB XI für Pflege- und Betreuungsleistungen verbraucht habe und deshalb nicht dazu bereit sei, einem möglichen Erstattungsbegehren des Beklagten nachzukommen. Mitteilungspflichten habe sie nicht verletzt.

Wie angekündigt hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege mit Bescheid vom 16. Juli 2014 auf für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Hilfe zur Pflege geführt habe. Das Pflegegeld nach dem SGB XI sei gemäß § 66 SGB XII auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen. Die Klägerin sei im Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2011 darauf hingewiesen worden, dass sie sämtliche Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistung erheblich sein könnten, dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen habe (Bezug auf § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Auch anlässlich der Einkommens- und Vermögensprüfung im September 2013 habe die Klägerin das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld nicht erwähnt. Für den Aufhebungszeitraum habe die Klägerin 1.598 Euro zu erstatten.

Dagegen legte die Klägerin am 14. August 2014 Widerspruch ein. Die Pflegekasse habe der Klägerin, die zum Personenkreis nach § 45a SGB XI zähle, das Pflegegeld aufgrund des § 45b SGB XI gewährt. Diese Leistung diene nicht demselben Zweck wie die vom Beklagten gezahlten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 SGB XII. Diese sollten – nach der Ansicht der Klägerin – vornehmlich die durch die Pflege entstehenden Kosten ausgleichen. § 45a SGB XI ziele hingegen auf den erhöhten Aufsichts- und Betreuungsbedarf ab. Der Beklagte sei daher dazu gehalten, die Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 1. Juni 2014 weiter zu gewähren. Der Beklagte erließ am 10. November 2014 den Widerspruchsbescheid. Der Klägerin sei von der Pflegekasse zum 1. Januar 2013 das Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in Verbindung mit § 37 SGB XI bewilligt worden. Leistungen der Pflegeversicherung gingen den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII vor (Bezug auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Der Bedarf der Klägerin sei daher seit Januar 2013 durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld gedeckt. Da diese den Beklagten nicht unverzüglich über den Bezug des Pflegegeldes informiert habe, sei die Bewilligungsentscheidung über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach der Ansicht des Beklagten zutreffend aufgehoben worden. Das Erstattungsbegehren sei vor diesem Hintergrund rechtmäßig. Dieses erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Das öffentliche Interesse an einer Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen überwiege das der Klägerin, die nach der Ansicht des Beklagten zu Unrecht bezogene Hilfeleistung behalten zu dürfen.

Dagegen hat sich die am 10. Dezember 2014 vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Pflegegeld um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X handele. Denn dieses Pflegegeld sei zweckbestimmt für zusätzliche Betreuungsleistungen, die nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden dürften. Die Betroffenen könnten daher nicht frei über das Pflegegeld verfügen. Zudem handele es sich dabei um keine dem § 65 Abs. 1 SGB XII vergleichbare Leistung. Denn damit sollten vornehmlich die aus der Pflege herrührenden Kosten ausgeglichen werden. Dem gegenüber setzten Leistungen nach § 45a SGB XI einen besonderen Bedarf an Betreuung- und Beaufsichtigung voraus, der vom Begriff der Pflegebedürftigkeit nicht erfasst sei. Das nach § 45b SGB XI in Verbindung mit § 123 SGB XI gewährte Pflegegeld sei daher nach seinem Zweck nicht vergleichbar mit den vom Beklagten gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII. Diese Ansicht werde gestützt durch das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 24. Juni 2013 (Az.: IVc 3). Demnach dürften Leistungen nach § 123 Abs. 2 SGB XI nicht auf Leistungen der Hilfe zur Pflege angerechnet werden, da dies aufgrund des § 13 Abs. 3a SGB XI ausdrücklich ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nicht verletzt.

Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 aufgehoben (Urteil vom 13. Mai 2016). Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht vorlägen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert. Insbesondere sei keine Änderung der Verhältnisse in der Bewilligung von Leistungen der Pflegekasse nach § 123 SGB XI zu erkennen, da diese nicht zweckidentisch sei mit den vom Beklagten gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 SGB XII.

Gegen das ihm am 9. Juni 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juni 2016 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit der Bewilligung des Pflegegeldes nach § 123 SGB XI geändert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieses Pflegegeld neben Leistungen nach § 45b SGB XI gewährt werde. Bei dem Pflegegeld nach § 123 SGB XI in Verbindung mit § 37 SGB XI handele es sich im Vergleich zur Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 SGB XII um eine zweckidentische Leistung. Dem entsprechend schließe § 66 Abs. 4 SGB XII die weitere Gewährung der Pflegebeihilfe aus; zumal der Beklagte diese Leistungen freiwillig erbracht habe. Deshalb bestehe das Vorgehen des Beklagten im Einklang mit den Ausführungen des von der Klägerin zitierten Schreibens des BMAS. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen daher vor. Mit der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sowie der Rückforderung verhindere der Beklagte einen gesetzlich als unerwünscht erachteten Doppelbezug von Sozialleistungen. Daneben seien § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X einschlägig. Denn die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I nicht erfüllt, in dem sie den Beklagten nicht unverzüglich auf den Bezug des Pflegegeldes ab dem 1. Januar 2013 hingewiesen habe. Zudem wäre es ihr nach der Ansicht des Beklagten unschwer möglich gewesen zu erkennen, dass mit der Bewilligung des Pflegegeldes der Anspruch auf die Pflegebeihilfe kraft Gesetzes zum Ruhen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erweist sich als begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 aufgehoben. Denn der Beklagte hat zutreffend die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege aufgehoben für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014, da die Klägerin mit dem von der Pflegekasse gewährten Pflegegeld eine der Pflegebeihilfe zweckentsprechende Leistung erhalten hat. Darüber hatte die Klägerin den Beklagten nicht informiert. Demgemäß war dieser dazu verpflichtet, die überzahlte Pflegebeihilfe von der Klägerin zurückzufordern.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, mit welchem der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Pflegebeihilfe für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 aufgehoben und gewährte Leistungen in Höhe von 1.598 Euro zurückgefordert hat (§ 95 SGG). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 SGG).

Die materielle Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach Satz 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 154/11 R – juris Rn. 13).

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn durch den Zufluss des Pflegegeldes während des streitgegenständlichen Zeitraums war der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2011 über die Bewilligung der Pflegebeihilfe ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 94 Euro monatlich als zweckidentische Leistung aufzuheben und der überzahlte Betrag von 1.598 Euro von der Klägerin zurückzufordern.

Der Beklagte hatte der Klägerin zutreffend mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 die Pflegebeihilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 Satz 2 (in der vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung), 63 Satz 2 (in der vom 29. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) und 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) bewilligt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. ist Hilfe zur Pflege auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. fordert für Pflegeleistungen einen erheblichen Pflegebedarf im Sinne des SGB XI, der bei der Klägerin ausweislich des oben erwähnten MDK-Gutachtens nicht vorliegt. Abs. 5 definiert die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 dahin, dass der Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt wird.

§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. erfasste darüber hinaus die bis zum 31. Dezember 2016 bestehende "Pflegestufe 0", also solche Fälle, die noch nicht der erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI oder des § 64 SGB XII a.F. zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 17). Anders als im SGB XI war es nach § 61 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung nicht notwendig, dass ein Hilfebedarf neben der hauswirtschaftlichen Versorgung – wenn auch in geringerem Umfang – in den Bereichen der Grundpflege im Sinne des § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII a.F. (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) bestand. Denn auf den seinerzeit gültigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nach dem SGB XI kam es nicht an (BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R – juris Rn. 16; Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b 12/06 R – juris Rn. 20).

Einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI (in der vom 30. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. hatte die Klägerin nicht. Denn ausweislich des oben erwähnten MDK-Gutachtens bestand ein Grundpflegebedarf von lediglich 12 Minuten und ein Bedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung von 43 Minuten, so dass der Hilfebedarf insgesamt deutlich unterhalb des für die damalige Pflegestufe I erforderlichen Bedarfs von mehr als 90 Minuten täglich nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI a.F. gelegen hat.

Deshalb bestand zugleich kein Anspruch auf die Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes nach § 64 SGB XII a.F. Denn dieses konnten nur Pflegebedürftige beziehen, die einer Pflegestufe im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. zugeordnet worden sind (H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 64 Rn. 3). Damit kamen nur Leistungen nach § 63 Satz 1 SGB XII a.F. in Verbindung mit § 65 Abs. 1 SGB XII a.F. in Betracht. Nach § 63 Satz 1 SGB XII a.F. soll der Sozialhilfeträger darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. In diesem Fall sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII a.F.); außerdem können angemessene Beihilfen geleistet werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F.).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII a.F. sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII a.F. die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. Pflegeperson der Klägerin war seinerzeit ihre Mutter, mit der sie (gemeinsam mit ihrem Vater) in einem Haushalt gelebt hat. Aus der Bezeichnung "erstatten" ist zu entnehmen, dass es sich hier um keine Sachleistung handelt, sondern um eine Geldleistung. Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen ist der Pflegebedürftige, nicht die Pflegeperson. Die dem Pflegebedürftigen zu erstattenden Aufwendungen müssen mit der Pflege im Zusammenhang stehen, angemessen und notwendig sein. Zu den angemessenen Aufwendungen gehören insbesondere die notwendigen Fahrtkosten, der Mehraufwand für Ernährung und besondere Bekleidung, nicht hingegen eine feste Vergütung an die Pflegeperson für die geleistete Pflege. Die geltend gemachten Aufwendungen müssen vom Pflegebedürftigen nachgewiesen werden. Anders als bei den Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung kommt es bei den Leistungen nach § 65 SGB XII a.F. hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bedarfs nicht auf die Einordnung in Pflegestufen an.

Vielmehr sind die im Einzelfall entstehenden angemessenen Aufwendungen voll zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen findet ihre Grenze in den Kosten des entsprechenden Einsatzes beruflicher Pflegekräfte (H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 65 Rn. 4, 5).

Als "Kann-Leistung" sieht § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. angemessene Beihilfen vor. Damit ist es dem Sozialhilfeträger möglich, neben dem Ersatz der angemessenen Aufwendungen (als "Muss-Leistungen") Beihilfen für sonstige Zwecke zu gewähren, die der Gewinnung oder der Erhaltung der Pflegebereitschaft von Pflegepersonen dienen. Denkbar ist dabei eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall oder an ein Taschengeld. Solange Pflegeleistungen durch Angehörige oder Nachbarn ohne Entgelt nicht realisiert werden können, kann sich im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Übernahme angemessener Pflegekosten als Beihilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. ergeben, wenn die Kosten unter dem Entgelt einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs. 1 Satz 2 liegen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 19).

Die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII a.F. können allerdings nur bei der kostenlosen Pflege durch die Pflegeperson erstattet werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, angemessene Beihilfen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. zu leisten. Ist aber neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII a.F. die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich (1. Alternative) oder eine Beratung (2. Alternative) oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson (3. Alternative) geboten, sind die dafür angemessenen Kosten zu übernehmen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. Diese Vorschrift räumt dem Leistungsberechtigten damit einen über den allgemeinen Leistungsanspruch bei häuslicher Pflege hinausgehenden Anspruch in Fallgestaltungen ein, bei denen es einer besonderen Pflegekraft bedarf. Besondere Fachkräfte sind regelmäßig Krankenschwestern und Krankenpfleger, Familienhelferinnen und Familienhelfer sowie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter (BSG, Urteil vom 16. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R – juris Rn. 17).

Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten kann bei den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. zu gewährenden Beihilfen eine Ermessensreduktion auf Null in Betracht kommen, sofern es nicht nur um die Stabilisierung und Verbesserung der häuslichen Pflegesituation durch geeignete (zusätzliche) Unterstützungsmaßnahmen an Angehörige geht, sondern mit der Übernahme der Kosten für eine Pflegekraft die hauswirtschaftliche Versorgung an sich erst sichergestellt wird, weil eine unentgeltliche (einfache) Pflege nicht möglich ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 63 Satz 1 SGB XII a.F. eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers enthält, in Fallgestaltungen, in denen die einfache häusliche Pflege nach den Umständen des Einzelfalls ausreicht, zunächst selbst im Sinne einer Dienstleistung darauf hinzuwirken, dass eine unentgeltliche Pflege mit Ersatz der Aufwendungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. tatsächlich durchgeführt werden kann. Der Träger der Sozialhilfe soll also Maßnahmen der ambulanten Pflege nach Kräften fördern und Möglichkeiten häuslicher sowie ambulanter Pflege und Betreuung im Interesse des Pflegebedürftigen schaffen bzw. erhalten. Solange allerdings der Sozialhilfeträger seiner Verpflichtung nach § 63 Satz 1 SGB XII a.F. nicht nachkommt oder Pflegeleistungen durch Angehörige oder Nachbarn ohne Entgelt nicht realisiert werden können, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten als Beihilfe in Form einer Geldleistung als Sekundäranspruch, sofern diese unter dem Entgelt einer besonderen Pflegekraft im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. liegen (BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R – juris Rn. 19; Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte nicht damit gehört werden, er habe der Klägerin "freiwillige Leistungen" gewährt. Seine – unzutreffende – Einschätzung ändert jedoch nichts an der Wertung, dass die Leistungen zu Recht bewilligt worden sind. Denn auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII haben seinerzeit vorgelegen. Die Klägerin war nicht dazu imstande, die notwendigen Hilfeleistungen aus dem oben dargestellten Einkommen zu finanzieren. Ausweislich der vorgelegten Erklärung verfügte sie über kein Vermögen.

Mit der Gewährung des Pflegegeldes nach § 123 SGB XI a.F. durch die Pflegekasse haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum 1. Januar 2013 wesentlich geändert. Der Anspruch auf die Pflegebeihilfe ist damit weggefallen, so dass die Voraussetzungen des Regeltatbestandes der Nr. 3 vorliegen.

Nach dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 123 Abs. 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I, S. 2246) haben Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, neben den Leistungen nach § 45b SGB XI bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Für Versicherte ohne Pflegestufe – wie die Klägerin – sah § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 120 Euro monatlich vor. Dieses Pflegegeld hat die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums erhalten. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Leistung lagen aber offensichtlich nicht vor.

Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der ab dem 30. Oktober 2012 gültigen Fassung betreffen die Leistungen nach dem fünften Abschnitt Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14, 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI a.F. unter anderem Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI a.F. als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Die Klägerin hat keinen Hilfebedarf im Ausmaß der Pflegestufe I. Ferner hatte der MDK in dem genannten Pflegegutachten keine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei ihr festgestellt. Das entsprechende Screening wurde nicht durchgeführt. Im Gutachten wird lediglich ausgeführt, dass bei der Klägerin in erhöhtem Maße betreuungsbedürftig sei. Daraus ist allerdings keine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz abzuleiten; zumal wegen des unterbliebenen Screenings während der Begutachtung keiner der 13 Katalogtatbestände in Bezug auf die Klägerin geprüft worden ist (darunter Weglauftendenz, Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen usw.), die als Richtlinien auf der Grundlage des § 45a Abs. 2 Satz 3 SGB XI a.F. erlassen worden sind.

Da der (wohl rechtswidrige, aber nicht nichtige) Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vom 19. Dezember 2012 bindend geworden (§ 77 SGG), die Leistung gewährt worden ist und die Pflegekasse keine Maßnahmen zur Durchbrechung der Bestandskraft nach den §§ 44 ff SGB X eingeleitet hat, ist das nach § 123 SGB XI bezogene Pflegegeld als zugeflossenes Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu berücksichtigen. Unter Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII ist all das zu verstehen, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit (der Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält, ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht oder ob die Zahlung ohne Rechtspflicht erfolgt sowie unabhängig von Art, Rechtsgrund und Quelle der Einnahmen und ob sie laufend oder einmalig anfallen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 14). Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind jedoch nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient (§ 83 Abs. 1 SGB XII). Dabei handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Leistungsberechtigten: Sie haben Anspruch auf die Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII durch die Träger der Sozialhilfe. Darüber hinaus soll die Anrechnung zweckidentischer Leistungen verhindern, dass für denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 2012 – L 9 SO 340/11 – juris Rn. 66).

§ 83 Abs. 1 SGB XII steht daher zur Gewährleistung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nicht im Widerspruch zur Wertung des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Danach bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies ist konsequent, da die Leistungen der Pflegeversicherung nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen, sondern zur Abgeltung der mit der Pflegebedürftigkeit regelmäßig verbundenen besonderen Bedürfnisse gewährt werden (Kruse in: LPK-SGB XI, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 37). Die gesetzlich bestimmte Nichtanrechnung im Rahmen bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen weist auf die Zweckbestimmung der Sozialleistung hin. Unberührt bleibt damit die Berücksichtigung als Einkommen nach § 83 SGB XII für den Fall, dass eine weitere (ggf. einkommensabhängige) Sozialleistung gewährt wird, die demselben Zweck dient.

Der Vergleich ergibt, dass das Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. demselben Zweck dient wie die Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. Das Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI a.F. in Verbindung mit § 37 SGB XI a.F. dient einem besonderen Zweck. Dabei hat der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI a.F. unmissverständlich formuliert, dass es sich um ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI a.F. handelt. Dieses soll die Verantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken, indem es ermöglicht, anstelle der häuslichen Pflegehilfe in Form der Sachleistung nach § 36 SGB XI a.F. ein Pflegegeld zu beantragen (Plantholz in: LPK-SGB XI, 4. Aufl. 2014, § 37 Rn. 2). Das Pflegegeld nach dieser Vorschrift ist aber keine zweckbezogene Leistung, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen muss. Vielmehr soll der Pflegebedürftige nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit dem Pflegegeld sein Selbstbestimmungsrecht wahren und demgemäß frei über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden können (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2014, § 37 Rn. 15). Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte dies auch für das Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. gelten. In der BT-Drucks. 17/9369 wird auf Seite 52 zu § 123 Abs. 2 SGB XI a.F. wie folgt ausgeführt: "Pflegebedürftige der so genannten Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten 50 Prozent der Leistungen, die für Pflegestufe I nach den §§ 36 und 37 vorgesehen sind." Damit dient das Pflegegeld nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 37 SGB XI a.F. demselben Zweck wie die Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. (s.o.): Beide Leistungen sollen es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die Pflege selbstbestimmt und eigenverantwortlich sicherzustellen.

Das vom Sozialgericht herangezogene Urteil des Bayerischen LSG vom 23. Juni 2015 (Az.: L 8 SO 50/13) trägt in der Angelegenheit der Klägerin nichts bei. Denn nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung war die dortige Klägerin nicht sozial pflegeversichert, weshalb sie von vornherein kein Pflegegeld nach § 123 SGB XI a.F. erhalten konnte. Denn § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F. nahm für den Inhalt der Leistungen der Hilfe zur Pflege Bezug auf § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 SGB XI a.F. Das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen findet sich in § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI a.F., der nicht in Bezug genommen worden ist.

Anders als die Klägerin meint, besteht kein Zusammenhang zwischen dem Pflegegeld nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 37 SGB XI a.F. und dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI a.F. Der Senat teilt auch nicht die insoweit anderslautende Ansicht des BMAS im Schreiben vom 24. Juni 2013 (Az. IVc). Denn während – wie aufgezeigt – das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung steht, sind die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI a.F. ausdrücklich zweckgebunden einzusetzen gewesen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen (so auch BayLSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – L 8 SO 50/13 – juris Rn. 79).

Deshalb ist § 13 Abs. 3a SGB XI, wonach Leistungen nach § 45b SGB XI bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI keine Berücksichtigung finden, auf den Fall der Klägerin nicht heranzuziehen. Vielmehr greift hier der Grundsatz, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen nach dem SGB XII vorgehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Auch diese Vorschrift konkretisiert den in § 2 Abs. 1 SGB XII verankerten Nachranggrundsatz, wonach u.a. keine Sozialhilfe erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere auch Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei den Leistungen der Pflegeversicherung ist gemäß § 21a SGB I die Pflegekasse der zuständige Sozialleistungsträger (vgl. dazu Kruse in: LPK-SGB XI, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 15). In diesem Sinne soll auch § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII a.F. den doppelten Bezug von Leistungen ausschließen: Leistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII a.F. werden demgemäß insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Dabei steht der Nachrang der Sozialhilfe nicht zur Disposition des Pflegebedürftigen. Der Bezug des Pflegegeldes nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 37 SGB XI a.F. schließt damit als vorrangige Leistung (H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 65 Rn. 6) die Gewährung der Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII a.F. während des streitgegenständlichen Zeitraums aus, da das Pflegegeld mit 120 Euro monatlich höher gewesen ist als die Pflegebeihilfe (94 Euro monatlich). Der Anspruch der Klägerin auf die Pflegebeihilfe ist daher mit der Bewilligung des Pflegegeldes kraft Gesetzes zum 1. Januar 2013 weggefallen.

Daneben liegt auch der Regeltatbestand der Nr. 2 vor. Die Klägerin ist – entgegen ihrer im Schreiben vom 29. Juni 2014 geäußerten Ansicht - einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I ist der Bezieher von Sozialleistungen dazu verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistung maßgeblich sein könnten, dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen. Demgemäß war die Klägerin dazu verpflichtet, den Beklagten sogleich darüber zu informieren, dass die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 123 SGB XI a.F. am 19. Dezember 2012 bewilligt hatte. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat es auch versäumt, das Pflegegeld in der vom Beklagten erbetenen Einkommenserklärung vom 17. September 2013 zu erwähnen, obwohl sie diese Leistung seinerzeit von der Pflegekasse bereits seit neun Monaten bezog.

Rechtliche Erwägungen, etwa zur Anrechenbarkeit des Pflegegeldes auf die Pflegebeihilfe, hatte sie hingegen nicht anzustellen. Diese rechtliche Bewertung hatte allein der Beklagte vorzunehmen. Deshalb ist ein möglicher Irrtum der Klägerin über die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes unbeachtlich.

Die Klägerin ist ihrer gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dabei ist auf die Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, Urteil vom 16. März 2005 – B 11a/11 AL 41/03 R – juris Rn. 19). Aufgrund der bestehenden Behinderungen der Klägerin ist diesbezüglich auf ihre Mutter als rechtliche Betreuerin und gesetzliche Vertreterin (§ 1902 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) abzustellen. Diese hatte auf den Antragsvordrucken am 13. April 2007 und am 24. Januar 2008 unterschriftlich bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass dem Beklagten Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sein könnten, unverzüglich mitzuteilen sind. Auch in den Bewilligungsbescheiden vom 17. September 2017, 29. Januar 2008, 29. Juli 2008, 15. Februar 2010, 17. Februar 2011, 1. Dezember 2011, 16. Februar 2012 und vom 6. Februar 2013 findet sich ein solcher Hinweis. Der Verwaltungsakte des Beklagten ist zu entnehmen, dass die Mutter der Klägerin ihre Aufgabe als rechtliche Betreuerin hinreichend gewandt ausgeführt hat. Deshalb geht der Senat davon aus, dass diese die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Als Vertretene hat sich die Klägerin die Handlungen ihrer rechtlichen Betreuerin zurechnen zu lassen in entsprechender Anwendung der §§ 164 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 und 278 BGB (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 9a RV 40/83 – juris Rn. 24; Urteil vom 22. Oktober 1968 – 9 RV 418/65 – juris Rn. 15). Infolge der unterbliebenen Mitteilung hat der Beklagte die Pflegebeihilfe während des streitgegenständlichen Zeitraums überzahlt, da das Pflegegeld anzurechnen gewesen wäre (s.o.).

Der Regeltatbestand der Nr. 4 liegt hingegen nach der Auffassung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Klägerin – gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (s.o.) – allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit (s.o.) insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes – also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 23). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R – juris Rn. 30).

Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung nicht zusteht. Grobe Fahrlässigkeit kann ihm daher nur vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". Das ist der Fall, wenn er aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen sicher die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (BSG, Urteil vom 26. August 1987 – 11a RA 30/86 – juris Rn. 19) oder er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 – 7 RAr 13/79 – juris Rn. 27). Augenfällig sind Fehler demnach zunächst, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist der Begründung des Verwaltungsaktes nach ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 Rn. 56, 57).

Eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Denn die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Sozialrechtsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren. Allerdings dürfte ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein, Bewilligungsbescheide näher auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Antragsteller darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Das gilt auch, soweit Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werden, die abstrakte Erläuterungen über Voraussetzungen von Ansprüchen und deren Bemessung enthalten. Andernfalls würde Begünstigten durch Merkblätter das Risiko für die sachgerechte Berücksichtigung eindeutiger Tatsachen durch die Fachbehörde aufgebürdet. Auch bei der Berücksichtigung der Vielfalt von Aufgaben und der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge ist es aber gerade die Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 25). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die den Tatsachengerichten obliegt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 27).

Gemessen daran liegen die Voraussetzungen des Regeltatbestandes der Nr. 4 nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die demnach geforderte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beim Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs auf den Wegfall des Anspruchs beziehen und nicht nur auf den eines Anspruchsgrundes (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1987 – 11a RA 30/86 – juris Rn. 19). Wie oben dargestellt, sind schwierige rechtliche Überlegungen anzustellen, um herauszuarbeiten, dass es sich bei dem von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI a.F. und der vom Beklagten gewährten Pflegebeihilfe um zweckidentische Leistungen handelt, wobei der Anspruch auf Pflegebeihilfe mit der Bewilligung des Pflegegeldes zum 1. Januar 2013 weggefallen ist. Die Klägerin – vertreten durch ihre Betreuerin – konnte nach der Ansicht des Senats somit nicht erkennen, dass diese Folge aufgrund des Bewilligungsbescheides der Pflegekasse vom 19. Dezember 2012 eintreten würde.

Nachdem die Regeltatbestände der Nr. 2 und 3 vorliegen (s.o.), hat der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Pflegebeihilfe zutreffend ab dem 1. Januar 2013 aufgehoben. § 48 Abs. 2 Satz 1 SGB X sieht vor, dass die Aufhebung bei Vorliegen der Fallgestaltungen der Nr. 1 bis 4 regelmäßig ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse erfolgt. Dagegen ist die Aufhebung erst mit Wirkung für die Zukunft nur in einer besonderen Ausnahmesituation gerechtfertigt. In diesem Fall ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob von der Rücknahme für die Vergangenheit ganz oder teilweise abgesehen werden soll.

Danach hat die Verwaltung in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X neben den Tatbestandsvoraussetzungen eines der Regeltatbestände der Nr. 1 bis 4 auch zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der in Bezug auf die Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebietet (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 7 RAr 132/88 – juris Rn. 27). Für die Frage, ob eine zur Ermessensausübung bei Anwendung des § 48 SGB X zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom typischen Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsaktes ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 7 RAr 132/88 – juris Rn. 28).

Tatsachen und Umstände, die die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist für die Sphäre des Betroffenen anerkannt, dass Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht ohne Weiteres einen atypischen Fall begründen; die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 – 7 RAr 55/86 – juris Rn. 22).

Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der überzahlten Pflegebeihilfe beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Ermessensbetätigung des Beklagten im Widerspruchsbescheid war nicht angezeigt, da sich die Erstattungspflicht nach der erwähnten Vorschrift zwingend nach einer Aufhebungsentscheidung ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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