L 6 AS 238/18 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 32 AS 322/18 ER
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 238/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar.
Die Beschwerde des Antragstellers 1 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialge-richts Kiel vom 30. November 2018 abgeändert und der Antragsgegner einstwei-len unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2 Leistungen für den Erwerb eines PC/Laptops in Höhe von 600,00 EUR zu erbrin-gen, wobei der Antragsteller zu 2 die Anschaffungskosten nach Erwerb dem An-tragsgegner unverzüglich nachzuweisen und einen ggf. überzahlten Betrag an den Antragsgegner zurück zu zahlen hat. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstel-lers zu 2. Außergerichtliche Kosten für den Antragsteller zu 1 sind nicht zu er-statten. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 28. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2018 erhobene Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen An-trag, den Beschluss vom 30. November 2018 und den Bescheid vom 5. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, einen für die Anschaf-fung eines internetfähigen PC/Laptops nebst notwendigen Zubehörs und Serviceleistungen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Mehr-bedarf in einer Gesamthöhe von 1210,93 EUR zu gewähren und auszahlen,

ist bezogen auf den Antragsteller zu 1 unzulässig, weil hier ausschließlich ein indivi-dueller Bedarf des Antragstellers zu 2 geltend gemacht wird. Hinsichtlich des Antrag-stellers zu 2 ist die Beschwerde in Höhe von 600,00 EUR begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leis-tung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller zu 2 von der Antragsgegnerin die Bewilligung eines zweckge-bundenen nicht rückzahlbaren Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 1210,93 EUR begehrt. Das bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu ma-chende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris).

Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zu 2 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines PC/Laptops in Höhe von 600,00 EUR.

Der Anspruch folgt nach vorläufiger Einschätzung des Senats aus einer entspre-chenden Anwendung des § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf be-steht. Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten ge-deckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 - juris, Rn. 52 ff.).

Die Anschaffung eines PC/Laptops ist ausweislich der Bescheinigung der T – J – Gemeinschaftsschule vom 19. November 2018 unabweisbar. Der An-tragsteller zu 2 befindet sich in der 8. Klasse und damit am Beginn der Mittelstufe und ist für die Recherchen und das Anfertigen von Texten und PowerPoint – Präsen-tationen, die wichtiger Bestandteil des Unterrichts sind, zwingend auf einen PC/Laptop angewiesen. In Klasse 9 und 10 ist die Präsentation mittels PC/Laptop ein fester Bestandteil der Prüfung zum Schulabschluss.

Dass die Kosten für die Anschaffung eines PC/Laptop nicht durch Zuwendungen Drit-ter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Antragsteller gedeckt sind und ihrer Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen, ergibt sich schon daraus, dass für Datenverarbeitungsgeräte und Software im Rah-men des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 (RBEG 2017) für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren lediglich 2,28 EUR monatlich veranschlagt werden (vgl. BT – Druck-sache 18/9984, Seite 66). Die Kosten für die Anschaffung in Höhe von 600,00 EUR können hieraus nicht gedeckt werden.

Der Bedarf ist auch nicht anderweitig gedeckt. Der Antragsteller zu 2 kann weder darauf verwiesen werden, den Betrag aus dem Regelbedarf anzusparen noch kann er im vorliegenden Fall darauf verwiesen werden, den PC/Laptop über einen Raten-kauf zu finanzieren. Ein solcher Kauf scheidet schon deshalb aus, weil der Antrags-gegner aufgrund von Stromschulden bereits gegenwärtig mit den Leistungen der Be-darfsgemeinschaft aufrechnet, so dass sich jedenfalls aus der Kumulation Aufrech-nung und Ratenzahlung eine Unterschreitung des Existenzminimums ergäbe.

Die Kosten für den PC/Laptop sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus Leistungen für Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestreit-bar. Diese Leistungen werden zweimal jährlich in Höhe von 70,00 EUR bzw. 30,00 EUR als Pauschale gewährt, wobei der Pauschalbetrag insbesondere der Ausstat-tung mit persönlichen Schulbedarf wie Füller, Kugelschreiber, Stifte u.a. (vgl. BT – Drucksache 17/3040, Seite 104 ff.) umfasst. Auch die Kosten eines Taschenrech-ners sind aus dieser Pauschale zu bestreiten. Kosten für höherwertige elektronische Geräte hat der Gesetzgeber dagegen nicht berücksichtigt. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass die Leistungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II die notwendige Bildungsteilhabe sichern (vgl. BT – Drucksache 17/3404, Seite 105). Dies ist aller-dings nicht mehr der Fall.

Der unabweisbare Bedarf des Antragstellers zu 2 ist auch ein laufender Bedarf. Das BSG hat offen gelassen, ob ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird. Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig (vgl. BT – Druck-sache 17/1465, Seite 9) sowie eine prognostische Betrachtung sind dabei nur An-haltspunkte, ob es sich um einen "laufenden" Bedarf handelt. Das BSG hat klarge-stellt, dass insoweit immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R –, juris)). Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls vor, wenn er in den regelmäßig sechs Monate langen Bewilligungsab-schnitten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis 31.7.2016 gültigen Fassung) bzw. in nachfolgenden Bewilligungsabschnitten wiederholt auftritt. Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachge-recht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein. In den vor ihm liegenden Schuljahren der Klassen 9 und 10 ist die Präsentation mittels PC/Laptop sogar ein fester Bestandteil der Prüfung zum Bildungsabschluss. Die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, weil die Kosten für einen PC/Laptop zur schulischen Nutzung – wie oben dargelegt – nicht aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind und vom Antragsteller zu 2 auch nicht aus seinem Regelbedarf bestritten werden können.

Hinsichtlich der Kosten berücksichtigt der Senat die Kosten für einen einfachen, han-delsüblichen Rechner mit Office-Paket sowie notwendiges Zubehör wie Drucker, Druckerpatronen und Serviceleistungen, die der Senat in Anlehnung an die nach gründlicher Marktrecherche ergangene aktuelle Entscheidung des SG Gotha vom 17. August 2018 (S 26 AS 3971/17, juris) mit 600,00 EUR beziffert. Dieser Betrag ist ausschließlich für die genannte Anschaffung zu verwenden. Der Antragsteller zu 2, vertreten durch den Antragsteller zu 1, hat dies dem Antragsgegner nach dem Kauf zügig nachzuweisen und einen gegebenenfalls eingetretenen Überzahlungsbetrag an diesen zurückzuzahlen.

Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu 2 zwingend auf einen PC/Laptop angewiesen ist und zur-zeit keine andere Möglichkeit zur Beschaffung eines solchen hat.

Die Entscheidung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §§ 103 90 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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