L 2 AS 38/20

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 AS 2431/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 38/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 1986 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre im Dezember 2014 geborene Tochter. Laut Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten erfolgte die Antragstellung am 19. Januar 2015. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 24. April 2015 Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2015. Auf die Klägerin entfielen dabei, ausgehend von einem Bedarf i.H.v. 488,18 EUR pro Monat, Leistungsbeträge von 153,25 EUR für den Januar, 90,25 EUR für den Februar, 488,18 EUR für den März, je 294,37 EUR für April und Mai sowie 488,18 EUR für den Juni. Dabei berücksichtigte der Beklagte Mutterschafts- und Elterngeld als Einkommen der Klägerin und Kindergeld als Einkommen ihrer Tochter.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Datumsangabe: "15-05-13") legte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen Widerspruch gegen den Bescheid ein. Ordnungsgemäße Legitimation werde vorerst anwaltlich versichert. Daraufhin bestätigte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. Mai 2015 den Eingang des Widerspruchs und forderte ihn auf, bis zum 12. Juni 2015 eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Den Widerspruch bitte ich zu begründen. Sollte ich bis 19. Juni 2015 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen. Ich werde dann aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes entscheiden."

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er sei mangels eines schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung unzulässig.

Am 3. Juli 2015 ging beim Beklagten ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin ein, das wiederum die Datumsangabe "15-05-13" trug. Im Betreff wurde Bezug genommen auf das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens. Der Bevollmächtigte übersandte eine auf den 12. Mai 2015 datierte Vollmacht und kündigte eine Widerspruchsbegründung bis zum 10. Juli 2015 an.

Am 9. Juli 2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ein Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 2015, in welchem ihr Prozessbevollmächtigter aufgefordert sein solle, die Vertretungsvollmacht vorzulegen, liege nicht vor. Sie hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 zur Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 12. Dezember 2014 bis Juni 2015 zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zum einen habe der Beklagten den Leistungszeitraum falsch bestimmt, zum anderen habe er den Zufluss "weitergehender Sozialleistungen wie Kindergeld und Mutterschaftsgeld" bei der Leistungsberechnung "[u]ngenügend/nicht berücksichtigt", so dass sich ein "Anspruch auf Nachberechnung/Bewilligung" ergebe. Auf eine entsprechende Anregung des Kammervorsitzenden hin hat die Klägerin ihr Klagebegehren später auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides begrenzt.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 aufgehoben. Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klägerin habe ihr Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargelegt. Sie habe deutlich gemacht, dass sie davon ausgehe, dass sie einen höheren Leistungsanspruch habe und dass der Beklagte diesem bei inhaltlicher Prüfung auch nachkommen werde. Die Klage sei auch begründet, weil der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Eine Verwerfung hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte zunächst eine Frist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt und auf die drohende Verwerfung hingewiesen hätte. Gegen das Urteil sei die Berufung zulässig, weil der Beschwerdewert bei überschlägiger Betrachtung 750 EUR übersteige. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Dezember 2019 zugestellt worden.

Mit seiner am 20. Januar 2020, einem Montag, erhobenen Berufung begehrt der Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. Er ist der Auffassung, die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides komme hier nicht in Betracht. Eine solche sei nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne den behaupteten Verfahrensfehler in der Sache zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Außerdem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der geltend gemachte Fehler ggf. ohne Weiteres durch das Gericht geheilt werden könne. Dieses könne trotz Verwerfung des Widerspruchs selbst in der Sache entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Halle vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert.

Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Klarstellung gebeten, ob der Zugang des Schreibens vom 28. Mai 2015 bestritten werde. In diesem Fall bedürfe es der Erläuterung, woher ihm das in seinem späteren Schreiben angeführte Aktenzeichen des Beklagten bekannt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, er könne nicht mehr feststellen, woher die Information zum Aktenzeichen gestammt habe.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Senat hat die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

1. Die Berufung ist statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides, mit dem ein Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid als unzulässig verworfen wird, die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Einschränkung greift gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen. Lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen der Berufungsbeschränkung vorliegen, ist die Berufung nach der Grundregel des § 143 SGG grundsätzlich statthaft, es sei denn, die Feststellung ist allein aufgrund fehlenden Vortrags des Berufungsklägers nicht möglich, obwohl dieser dazu in der Lage wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 15b).

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Berufung auch bei Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Klägerin geht es, soweit aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu erkennen ist, zum einen um Leistungen für 20 weitere Tage und zum anderen um eine Überprüfung der erfolgten Einkommensanrechnung. Angesichts eines vom Beklagten angenommenen Bedarfs von 488,18 EUR pro Monat und einer Leistungsminderung um insgesamt 1.120,48 EUR aufgrund der Anrechnung von Einkommen im gesamten Zeitraum ist davon auszugehen, dass die notwendige Berufungsbeschwer erreicht ist.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).

2. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 zu Recht aufgehoben.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid statthaft. § 95 SGG sieht zwar vor, dass Gegenstand des Verfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Gegensatz zur VwGO enthält das SGG keine ausdrückliche Regelung dazu, wann ausnahmsweise auch die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides in Betracht kommt. Das steht der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens aber nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entgegen. In entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 VwGO kann der Betroffene von dieser Möglichkeit insbesondere dann Gebrauch machen, wenn er durch einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren erstmalig oder gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. August 1996 – 9 RV 10/95 –, juris Rn. 14; Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, juris Rn. 20; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2012 – L 11 AS 759/11 –, juris Rn. 24; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 95 Rn. 3 f.; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 95 Rn. 16). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Widerspruch – wie die Klägerin vorliegend geltend macht – zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 79 Rn. 11; zur gerichtlichen Entscheidung durch Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel siehe BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 105/16 B –, juris Rn. 4 m.w.N.)

Der Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass der Klägerin unbenommen gewesen wäre, stattdessen sogleich ihr eigentliches Sachbegehren zu verfolgen und auch gegen den Ausgangsbescheid vorzugehen (in diesem Sinne aber SG München, Urteil vom 28. Juni 2019 – S 46 AS 1966/18 –, juris Rn. 20). Legt man die Rechtsprechung des BSG zugrunde, hätte die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren zwar statthafter Weise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgen können (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R –, juris Rn. 21; Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 5/20 R –, juris Rn. 14; a.A.: Burkiczak, SGb. 2016, 189, 192 f.). Der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbare § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet dem Kläger insoweit aber eine Wahlmöglichkeit ("kann"), ob er die Klage lediglich gegen den Widerspruchsbescheid oder gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids richten will (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 79 Rn. 35; Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 79 Rn. 21 (Stand: 1. Oktober 2020)).

Die Möglichkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage lässt vorliegend auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen (zu dieser Voraussetzung und zum Streitstand siehe LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Zwar verneint das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides, wenn es um eine gebundene Entscheidung geht und der Behörde deshalb im Widerspruchsverfahren weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume offenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 266/98 –, juris; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 7 B 53/02 –, juris Rn. 5). Diese Einschränkung hat das BSG für das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht übernommen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. März 1999, a.a.O., wo die Feststellung eines Grades der Behinderung im Streit stand). Das ist auch durch Unterschiede in den beiden Verfahrensordnungen gerechtfertigt, denn das SGG misst der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine stärkere eigenständige Bedeutung zu als die VwGO. Dies zeigt sich insbesondere in den Regegelungen über die Untätigkeitsklage: Wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden hat, führt dies im Verwaltungsprozess dazu, dass der Widerspruchsführer sogleich in der Sache Klage erheben kann (vgl. § 75 VwGO, sog. unechte Untätigkeitsklage); im Sozialprozess ist Klageziel dagegen die Bescheidung des Widerspruchs (vgl. § 88 SGG, sog. echte Untätigkeitsklage).

Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides setzt allerdings voraus, dass bei der sachlichen Befassung der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine für den Betroffenen günstige Entscheidung zumindest möglich erscheint (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 30). Das ist hier der Fall. So ist etwa nach den vorliegenden Akten nicht sicher zu beurteilen, ob der Klägerin möglicherweise ein bislang nicht berücksichtigter Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) zusteht. Wenn man für die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens weiter verlangen wollte, dass nur die isolierte Anfechtungsklage bereits entscheidungsreif ist (siehe zu diesem Gesichtspunkt, allerdings bezogen auf ein Teilurteil, BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 16/14 R –, juris Rn. 11), wäre auch diese Voraussetzung erfüllt. Im Gegensatz zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides setzt die Beurteilung des eigentlichen Leistungsanspruchs zunächst die Klärung noch offener Fragen voraus.

b) Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu Unrecht wegen einer fehlenden Vollmacht ihres Rechtsanwaltes verworfen.

Die Vertretung der Beteiligten in einem Widerspruchsverfahren richtet sich nach § 13 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X; vgl. Bühs, NZS 2017, 169; Loytved, jurisPR-SozR 10/2019 Anm. 4). Danach kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ist keine Vollmacht zu den Akten gereicht worden, bedarf es jedoch, damit der Widerspruch ohne weitere Sachprüfung als unzulässig verworfen werden kann, einer vorherigen Aufforderung an den Vertreter, binnen einer bestimmten Frist die Vollmacht vorzulegen; diese Aufforderung ist grds. mit dem Hinweis zu verbinden, dass anderenfalls das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werde (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 –, juris Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 –, juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B –, juris Rn. 13; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 – L 7 AS 233/16 B ER –, juris Rn. 30; Bühs, a.a.O., S. 170). Insoweit gilt das gleiche wie für die Prozessvollmacht im gerichtlichen Verfahren (siehe dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R –, juris Rn. 16).

Daran fehlt es hier. Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Hinweisschreiben vom 28. Mai 2015 erhalten hat. Dafür spricht, dass ihm bei einem späteren Schreiben das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens bekannt war. Es liegt nahe, dass diese Kenntnis aus dem Hinweisschreiben herrührte, mit dem zugleich der Eingang des Widerspruchs bestätigt worden war. Allerdings enthielt dieses Schreiben keinen Hinweis auf die drohende Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig. Der Rechtsanwalt wurde zwar zur Vorlage einer Vertretungsvollmacht aufgefordert, die Konsequenzen einer Nichtvorlage wurden aber nicht benannt. Damit fehlte es an der erforderlichen Warnfunktion. Die Ankündigung, ggf. "aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes [zu] entscheiden", bezog sich auf die gleichzeitig angekündigte Widerspruchsbegründung, nicht auf die fehlende Vollmacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved