L 7 AS 1874/20 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 4097/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1874/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2020 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller weitere 799,50 EUR monatlich von Oktober 2020 bis März 2021, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Oktober 2020.

Der am 00.00.1970 geborene Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die in der Innenstadt von L eine Gaststätte betreibt. Am 03.01.2020 schloss der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH und zugleich als Privatperson einen Wohnungsmietvertrag über eine 71 m² großen Wohnung in der B-Straße 00 in L zu einer monatlichen Gesamtmiete iHv 1.576,50 EUR (1.242,50 EUR Grundmiete, 334 EUR Nebenkostenabschlag) mit Mietbeginn zum 01.02.2020. Am selben Tag schloss die GmbH mit dem Antragsteller einen Untermietvertrag, mit dem die GmbH dem Antragsteller einen Teil der Wohnfläche von 35 m² zu einer monatlichen Miete iHv 777 EUR (612,50 EUR Grundmiete, 150 EUR Nebenkosten, 14,50 EUR Heizkosten) untervermiete.

Aufgrund der Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb der GmbH-Gaststätte seit März 2020 untersagt. Der Antragsteller hat bis März 2020 von der GmbH eine Geschäftsführervergütung auf selbständiger Basis iHv monatlich 700 EUR erhalten. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von der GmbH.

Im März 2020 beantragte der Antragsteller erstmalig Leistungen beim Antragsgegner. Er habe aufgrund der Betriebsschließung derzeit kein Einkommen. Seine Wohnraummiete betrage 777 EUR. Weil er zuvor nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Mit E-Mail vom 22.04.2020 teilte der Antragsteller ergänzend mit, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung.

Mit bestandskräftigem vorläufigem Bescheid vom 12.06.2020 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für April 2020 bis September 2020 iHv monatlich 1.209 EUR (432 EUR Regelbedarf, 777 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe).

Am 14.08.2020 kündigte die Vermieterin des Antragstellers das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Am 17.08.2020 erhob die Vermieterin Räumungsklage bei dem Amtsgericht L (00 C 00/20) und erklärte ergänzend die ordentliche Kündigung. Am 22.10.2020 sprach die Vermieterin erneut eine außerordentliche fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber der GmbH aus.

Der Antragsteller beantrage im August 2020 die Weitergewährung von Leistungen ab dem 01.10.2020. Er habe weiterhin kein Einkommen und kein erhebliches Vermögen. Die GmbH habe wegen der fortlaufenden Betriebsschließung weiterhin keine Einnahmen. Es seien monatliche Betriebsausgaben iHv 7.000 EUR zu bestreiten, wovon monatlich rund 3.600 EUR auf das Ladenlokal in der Q-Straße 00, L entfielen, die teilweise gestundet worden seien. Er habe bisher nur am 02.04.2020 Überbrückungsleistungen iHv 9.000 EUR erhalten. Seine Unterkunfts- und Heizbedarfe bezifferte er nunmehr mit monatlich 1.576,50 EUR (1.242,50 EUR Grundmiete, 334 EUR Nebenkosten).

Mit vorläufigem Bescheid vom 23.09.2020 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für Oktober 2020 bis März 2021 iHv monatlich 1.209 EUR (432 EUR Regelbedarf, 777 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe). Hiergegen legte der Antragsteller am 29.09.2020 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 zurückwies. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft sei auf die Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag zu begrenzen. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 19.11.2020 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zugleich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten. Ohne diese drohe ihm angesichts der Räumungsklage Obdachlosigkeit. Die Wohnung werde nur von ihm genutzt. Eine Angemessenheitsprüfung scheide nach § 67 Abs. 3 SGB II in der derzeit geltenden Fassung aus.

Mit Beschluss vom 27.11.2020 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er unabhängig davon, wer Mieter des Hauptmietvertrages geworden ist, jedenfalls die tatsächlichen Aufwendungen auf die Miete aus dem Untermietvertrag abgesenkt habe. Daran müsse er sich festhalten lassen, auch und gerade für den Fall, dass der vorliegenden Konstruktion steuerrechtliche Erwägungen zugrunde lagen.

Gegen den ihm am 01.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.12.2020 Beschwerde eingelegt. Mit dem Hauptmietvertrag seien er und die GmbH Mieter geworden. Mit dem Untermietvertrag habe die GmbH ihm ihren Anteil an der Gesamtwohnung untervermietet, sodass er alleiniger Mieter sei und die gesamte Miete iHv monatlich 1.576,50 EUR an tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen habe. Die Sache eile, weil für den 20.01.2021 bei dem Amtsgericht L ein Verhandlungstermin anberaumt worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Dem Antragsteller sind im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 799,50 EUR ab Oktober 2020 bis März 2021 zuzusprechen.

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nach dem ausdrücklichen Antrag vom 11.11.2020 die Übernahme der vollen Miet-, Neben- und Heizkosten ab Oktober 2020.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).

Abweichend zu dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten (über die bisher übernommenen 777 EUR hinausgehend) iSd § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht.

Die Anmietung der Wohnung in der B-Straße 00 erfolgte durch die GmbH und den Antragsteller gemeinsam (Mietvertrag vom 03.01.2020). Im Außenverhältnis sind damit der Antragsteller und die GmbH Gesamtgläubiger des Anspruchs auf Überlassung der Wohnung und Gesamtschuldner hinsichtlich der vollen Miete (§§ 421, 428 BGB). Der Antragsteller ist also in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen und verpflichtet, die gesamte Miete einschließlich der vertraglich geschuldeten Nebenkosten zu zahlen. Hieran ändert der von der GmbH mit dem Antragsteller am 03.01.2020 abgeschlossene Untermietvertrag, mit der sich die GmbH verpflichtet, dem Antragsteller 35 m² der Wohnung zu überlassen, nichts. Es bleibt dabei, dass der Antragsteller dem Vermieter gegenüber berechtigt ist, die gesamte Wohnung für sich zu nutzen und im Gegenzug die gesamte Miete zu zahlen hat. Weil der Antragsteller Alleingesellschafter der GmbH ist (Handelsregisterauszug vom 29.05.2012) und der Akte nicht zu entnehmen ist, dass einzelne gesonderte, abgrenzbare Teile des Mietobjekts nicht als Wohnung genutzt werden, ist bei summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Der Umstand, dass die Wohnung, wie der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, auch als Büro dient, ändert an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handelt. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeitet, wird die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume sind, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllen (hierzu nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 22 Rn. 35 mwN; davon unabhängig ist die vom BSG verneinte Frage, ob die Wohnfläche wegen gleichzeitiger beruflicher Nutzung erhöht werden kann, hierzu BSG Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R). Der Regelungsgehalt des Untermietvertrags dürfte darin liegen, dass er eine Grundlage für den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis iSd § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen dem Antragsteller und der GmbH darstellt. Verpflichtungen und Berechtigungen im Außenverhältnis werden davon nicht berührt. Da ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Antragsteller und der GmbH noch nicht stattgefunden hat und angesichts der glaubhaft gemachten coronabedingten Schließung des Betriebs der GmbH auch nicht damit zu rechnen ist, dass Zahlungen der GmbH an den Antragsteller im Anordnungszeitraum erfolgen, kann ein Gesamtschuldnerausgleich bei der einstweiligen Bemessung der Anspruchshöhe unberücksichtigt bleiben.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist derzeit aufgrund der cornoabedingten übergangsweisen Rechtslage (§ 67 Abs. 1, 3 SGB II) nicht zu prüfen. Hilfebedürftigkeit ist glaubhaft gemacht, Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen iSd § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II liegen nicht vor.

Einer zusprechenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass einstweilige Anordnungen zur Übernahme von Unterkunftskosten mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht erfolgen, wenn die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nur dazu dienen kann, Forderungen des Vermieters zu begleichen, ohne dass dadurch die Wohnung gesichert werden kann (Senatsbeschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER), weil der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur darin besteht, durch eine vorläufige Regelung nicht wiedergutzumachende Nachteile zu vermeiden, hier also den Verlust der Wohnung zu verhindern. Das Amtsgericht L hat mit richterlichem Hinweisschreiben vom 03.11.2020 im Verfahren 00 C 00/20 mitgeteilt, dass die im August 2020 ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung wegen einer zwischenzeitlichen Zahlung von Kaution und Teilzahlung rückständiger Miete wirkungslos sei und die geltend gemachten Mietrückstände für Februar 2020 und Juli 2020 nicht die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen. Soweit die Vermieterin mit der Klageerweiterung vom 22.10.2020 den Fehlbetrag iHv 799,50 EUR ab Oktober 2020 geltend macht, dürfte angesichts der pandemiebedingten Mietausfälle und der Inanspruchnahme des Antragsgegners durch den Antragsteller im Rahmen einer Interessenabwägung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nicht unzumutbar sein. Soweit die Vermieterin hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, dürfte die Nichtzahlung der Miete ab Oktober 2020 nicht auf Verschulden des Antragstellers iSd § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beruhen. Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Unverschuldete Zahlungsunfähigkeit kann durch unverschuldete wirtschaftliche Schwierigkeiten (zB Arbeitslosigkeit, Krankheit) entstanden sein. Dafür reicht zwar nicht aus, dass ein Jobcenter einem Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II die finanzielle Hilfe aufgrund eines Folgeantrags nicht sofort - wie erwartet - bewilligt; der Mieter muss im Zweifel den Antrag so rechtzeitig stellen, dass er so bearbeitet werden kann, dass keine Lücken in der Versorgung entstehen (Lützenkirchen in Ermann, BGB, 16. Aufl. 2020 § 573 Rn. 22). Indes hat der Antragsteller, der offenbar allein aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, die Zahlung der vollen Unterkunftskosten ab Oktober 2020 rechtzeitig beantragt; diese ist aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Handhabung durch den Antragsgegner, nicht aber aufgrund von Eigenverschulden des Antragstellers nicht rechtzeitig erfolgt.

Die Dauer der Verpflichtung des Antragsgegners orientiert sich an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm der derzeitigen Geltungsdauer des Corona-Sonderrechts (§ 67 Abs. 1 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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