S 26 AS 933/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 933/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2019 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen werden aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte eine zuvor gegenüber dem Kläger nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangene bewilligende Verfügung für den Zeitraum vom 01. März 2019 bis zum 31. März 2019 zu Recht wegen der Berücksichtigung von Einkommen aufgehoben hat und gewährte Leistungen im Aufhebungsumfang zurückfordert.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Juni 2019, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 05. Juni 2019 gegen die aufhebende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung und die Erstattungsverfügung des Beklagten vom 04. Juni 2019 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab "II.") bis Seite 3 (dort bis zu dem vierten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Juni 2019.

Unter dem 08. Juli 2019 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der ihn belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt er – nunmehr anwaltlich vertreten – im Wesentlichen vor, er habe von der Überzahlung durch seinen Arbeitgeber erst am Tag seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 06. April 2019 erfahren und die Rückzahlung an diesen deshalb erst im April 2019 vornehmen können. Die Berücksichtigung als Einkommen sei ausgeschlossen, weil die dem Kläger zugeflossene Überzahlung – wie bei einem Darlehen auch – von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, RdNr 16 f). Wäre der Kläger – entsprechend der Auffassung des Beklagten – gehalten, ihm nicht zustehende Arbeitsentgelte zu verbrauchen, wäre er faktisch gezwungen, gegen seinen Arbeitgeber eine Unterschlagung vorzunehmen. Die von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegte Regelung widerspreche deshalb auch dem Grundgesetz, weshalb angeregt werde, die streitige Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2019 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages vertieft er seine Ausführungen aus den angegriffenen Verfügungen. Er ergänzt, entscheidend für die Privilegierung von Zuschüssen sei, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet sei (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R, RdNr 23). Dies aber sei hier nicht der Fall gewesen. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hier nicht einschlägig, weil der Kläger kein Darlehen von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Maßgeblich sei letztlich, dass das Arbeitsentgelt dem Kläger im Monat März 2019 zur Verfügung gestanden habe und er es deshalb für den Lebensunterhalt habe einsetzen können, weshalb es auch auf seinen Bedarf im Monat März 2019 anzurechnen sei. Die vom Gericht zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei schon deshalb nicht einschlägig, da vorliegend kein Tarifvertrag anwendbar sei.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18. März 2020, mit Verfügung vom 25. August 2020 sowie mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 18. März 2020, vom 25. August 2020 sowie vom 19. Oktober 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 04. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2019, mit denen der Beklagte seine zuvor ergangene Leistungsbewilligungsverfügung für den Zeitraum vom 01. März 2019 bis zum 31. März 2019 aufgehoben hat und im Aufhebungsumfang Erstattung fordert. Die genannten – den Kläger belastenden – Verfügungen sind dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.

2. Das Begehren des – zwischenzeitlich auch anwaltlich vertretenen – Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG als gerichtet auf die Aufhebung der ihn belastenden Verfügungen. Richtige Klageart für die auf Aufhebung der die Kläger belastenden Verfügungen gerichteten Begehren sind dementsprechend (isolierte) Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG).

3. Die so verstandenen – auch im Übrigen zulässigen – Klagen sind auch begründet.

a) Die gegen die sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsentscheidung des Beklagten gerichtete Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG ist begründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten rechtswidrig ist und der Kläger durch sie in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aa) Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung misst sich an § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung hatten, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN).

bb) Die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs 1 SGB X liegen – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht vor.

aaa) Aufgrund der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II (auch) das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Betrifft er – wie hier – Leistungen nach dem SGB II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit ua nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

aaaa) Bei der zuvor ergangenen bewilligenden Verfügung vom 05. März 2018, die durch die bewilligenden Verfügungen vom 08. März 2018, vom 04. September 2018, vom 12. September 2018, vom 22. Oktober 2018 und vom 06. Februar 2019 geändert worden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

bbbb) Nach Erlass dieser bewilligenden Verfügung ist indes keine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 26 mwN). Dies ist hier jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht der Fall, denn der Kläger hat nach Erlass der genannten bewilligenden Verfügung kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II erzielt, das in den bewilligenden Verfügungen noch nicht berücksichtigt war; der Kläger war daher auch nicht in vermindertem Umfang leistungsberechtigt.

Nach § 19 Abs 1 S 1 SGB II und § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie – neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen – hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie; Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 28 mwN). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 28 mwN).

Danach handelt es sich bei der im März 2019 erfolgten Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar im Grundsatz um laufendes Einkommen (vgl insoweit § 11 Abs 2 SGB II), was zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig ist.

cccc) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung als Einkommen indes die von dem Kläger zutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, wonach nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem grundsätzlich Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, RdNr 16). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Dies ist hier jedoch der Fall, weil das dem Kläger im März 2019 zugeflossene Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Regelung des § 271 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sogleich mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen ist, weil bereits vom Zeitpunkt der Überzahlung an die zu viel gezahlte Summe zurückverlangt werden kann (vgl zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei überzahltem Arbeitsentgelt nur: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 1994 – 5 AZR 407/93, RdNr 24). Die von dem Beklagten hiergegen vorgebrachte Argumentation geht schon deshalb ins Leere, weil von der zivilrechtlichen Grundregel des § 271 Abs 1 BGB nur für die Berechnung von Ausschlussfristen abzuweichen sein kann (vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 1994 – 5 AZR 407/93, RdNr 25ff), die hier mangels Einschlägigkeit eines Tarifvertrages – was der Beklagte im Übrigen selbst einwendet – ohnehin nicht in Rede stehen.

Weil das dem Kläger zugeflossene Arbeitsentgelt danach also sogleich im Zuflussmonat mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen ist, ist auch die von dem Beklagten zur Stützung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R, RdNr 23) nicht einschlägig, weil hiernach die Verpflichtung des grundsätzlich Leistungsberechtigten, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses (zum Monatsprinzip bei laufenden Einnahmen vgl § 11 Abs 2 SGB II) auch zu verbrauchen, erst dann besteht, wenn die Rückzahlungsverpflichtung – anders als hier – erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, weshalb es auch nicht entscheidungserheblich ist, wann der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – die Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich erfüllt hat.

ccc) Wenn danach mangels Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen schon keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X sowie § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X eingetreten ist, erweist sich die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtswidrig, was den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

b) Wenn danach die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsverfügung begründet ist, gilt Gleiches auch für die gegen die Erstattungsverfügung erhobene weitere (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG. Diese ist begründet, weil die auf die Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützten angegriffene Erstattungsverfügung ebenfalls rechtswidrig ist und der Kläger auch durch diese in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach der gerichtlichen Aufhebung der Aufhebungsverfügung nicht (mehr) erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten hat, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich obsiegte.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:
( ...)

A.
Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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