L 7 AS 59/15 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 32 AS 1687/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 59/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf deren Gegenvorstellung wird den Antragstellern unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. März 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. B., B-Straße, B Stadt, mit Wirkung ab 10. Dezember 2014 bewilligt.

Gründe:

Die am 5. März 2015 eingegangene Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2015, mit dem der Senat u.a. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, ist zulässig und auch begründet.

Ein Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb der Senat grundsätzlich nicht an seinen Beschluss vom 2. März 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gebunden ist (siehe hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 142 Rn. 3 b). Voraussetzung der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist aber weiter, dass diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (siehe hierzu: BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013, B 5 R 185/13 B, Juris Rn. 3). Solches wird zwar von den Antragstellern mit dem Hinweis, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich noch nicht geklärt und sogar zwischen den Senaten des Gerichts streitig seien, nicht geltend gemacht. Zur Überzeugung des erkennenden Senats sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache Dano (C 333/13) hinreichend geklärt. Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung auch nicht von einer herrschenden Meinung in Rechtsprechung oder Schrifttum ab, denn etliche anderer Landessozialgerichte (LSG) beurteilen die maßgebliche Rechtslage in gleicher oder ähnlicher Weise (so schon LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2014, L 15 AS 202/14 B ER, LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014, L 4 AS 444/14 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015, L 29 AS 3339/14 B und zuletzt LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2015, L 2 AS 14/15 B ER, sämtlich nach Juris). Obgleich bislang zu den maßgeblichen Rechtsfragen keine Entscheidung des BSG vorliegt, ist daher insbesondere aufgrund der bereits genannten Entscheidung des EuGH in Anbetracht der dort in den Entscheidungsgründen aufgestellten Rechtssätze inzwischen von einer geklärten Rechtslage auszugehen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, Personen betroffen sind, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche in Deutschland ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Eilverfahren nach dem in Juris veröffentlichten Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2014 (L 7 AS 528/14 B ER) auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten konnte, weil es seinen insoweit auch materiell rechtskräftigen Abschluss durch einen Beschluss des erkennenden Senats finden musste und daher auch nur die Rechtsauffassung des erkennenden Senats für die Erfolgsaussichten maßgeblich sein konnte.

Allerdings ist den Antragstellern zuzubilligen, dass der zuvor zitierte Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2014 bei Einlegung der Beschwerde am 10. Dezember 2014 noch nicht bekannt sein konnte und die Antragsteller daher von der bis dahin vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung des Senats und damit einer hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde ausgehen durften. Unter dieser Voraussetzung war der Gegenvorstellung daher abzuhelfen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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