L 7 AS 60/15 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 32 AS 1815/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 60/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die am 5. Januar 2015 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014, mit dem das Sozialgericht den Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, als unbegründet abgelehnt hat, ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats des Hessischen Landesozialgerichts. Der Senat verweist auf den in Juris veröffentlichten Beschluss vom 11. Dezember 2014 (L 7 AS 528/14 B ER) und nimmt auf die dortige ausführliche Begründung im Rahmen dieses Beschlusses Bezug.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch entschieden, dass es einer Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2, 2. Alt. SGG nicht bedurfte. Zwar mag grundsätzlich ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, Überbrückungsleistungen) gegen den Sozialhilfeträger in Betracht kommen, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss. Die vorliegend im Streit stehende Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) unterscheidet sich jedoch nach Struktur und Inhalt grundlegend von dem alternativ nach dem SGB XII allein in Betracht kommenden, situationsbezogenen Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen, der daher beim zuständigen Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so zutreffend u.a.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013, L 15 AS 365/13 B ER, Juris Rn. 68 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nach allem abzulehnen, weil die Beschwerde aus den zuvor genannten Gründen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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