L 2 R 354/12 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 1/12 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 354/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Fulda (S 6 VG 22/06) hatte der Beschwerdeführer entsprechend dem Auftrag des Gerichts unter dem 16. Februar 2010 ein 35 Seiten umfassendes Gutachten vorgelegt. Zu dem Gutachten hatte der Beschwerdeführer ergänzend Stellung zu nehmen. Die erste ergänzende Stellungnahme erfolgte unter dem 19. Juli 2011, die zweite ergänzende Stellungnahme unter dem 7. Oktober 2011. Die zweite ergänzende Stellungnahme beruhte auf einem Anschreiben des Sozialgerichts vom 8. August 2011, in dem unter anderem angegeben worden war, es werde um eine entsprechende (telefonische) Mitteilung gebeten, falls die Akten noch einmal benötigt würden. Mit Rechnung vom 14. Oktober 2011 berechnete der Beschwerdeführer für die Erstellung der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 168,03 EUR. Hierbei wurden erstmals Kopien des Vorgutachtens für die Handakte mit einem Betrag von 17,50 EUR in Rechnung gestellt. Der Kostenbeamte berechnete die Vergütung mit 147,20 EUR. Kopien des Gutachtens für die Handakte wurden nicht bezahlt.

Am 13. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung seiner Vergütung.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 setzte das Sozialgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für die ergänzende Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 auf 147,20 EUR fest und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Vergütung sei entsprechend der Berechnung des Kostenbeamten festzusetzen gewesen. Seit Inkrafttreten des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sei grundsätzlich keine Vergütung mehr für die Anfertigung eines Handaktenexemplars eines schriftlichen Gutachtens zu gewähren. Die Kopierkosten des Gutachtens gehörten nicht zu den in § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG aufgeführten Kosten. Sollten die Kopien für die Vorbereitung der ergänzenden Stellungnahme notwendig gewesen sein, käme der geltend gemachte Anspruch eventuell infrage. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Einem Sachverständigen sei es grundsätzlich zuzumuten, sich von dem Inhalt seines ursprünglichen Gutachtens durch Lesen am Computerbildschirm Kenntnis zu verschaffen. Beim Lesen eines selbst erstellten früheren Gutachtens sei zu berücksichtigen, dass es dabei keiner vertieften Einarbeitung in komplexe, unbekannte oder fachfremde Texte bedürfe, sondern um die Auffrischung der Kenntnis eigener Ausführungen. Dies zu erfassen, erfordere daher deutlich weniger Lesekomfort. Voraussetzung einer Kostenerstattung für die Anfertigung einer Gutachtenkopie für die Handakte könne gegebenenfalls in Betracht kommen, wenn mit einer späteren Ladung zu einer Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens zu rechnen sei. Ein solcher Fall habe hier ebenfalls nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 7 JVEG seien nicht gegeben.

Mit seiner am 10. Juli 2012 eingelegten Berufung richtet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 15. Juni 2012 zugestellten Beschluss. Der Beschwerdeführer hält an dem geltend gemachten Anspruch fest und bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 (L 6 SF 732/12 B) sowie auf einen Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. Februar 2012 (S 5 R 1665/07), die er zu den Akten gereicht hat.

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 6. Juni 2012 zu ändern und die Vergütung für die in dem Rechtsstreit S 6 VG 22/06 erstellte ergänzende Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 auf insgesamt 168,03 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie Auszüge aus der Gerichtsakte S 6 VG 22/06, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, nachdem das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für die ergänzende Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 auf 147,20 EUR festzusetzen ist, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm für den selbst gefertigten Computerausdruck des Gutachtens vom 16. Februar 2010 entstanden sind. Im Übrigen ist die Festsetzung der Vergütung nicht streitig.

Grundsätzlich werden Kosten für die Mehrausfertigung eines Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen nicht mehr erstattet (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04). Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Mehrausfertigung des Gutachtens, die der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Gutachtens für sich angefertigt hat. Vielmehr geht es um Kosten, die im Zusammenhang mit der Fertigung einer ergänzenden Stellungnahme angefallen sind. Aber auch insoweit kommt nach § 7 Abs. 2 JVEG ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der geltend gemachten Kosten nicht in Betracht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG wird eine Pauschale für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war. Der Ausdruck der Datei des Beschwerdeführers ist kein Ausdruck aus einer Behörde- oder Gerichtsakte, sondern der Ausdruck einer eigenen Datei des Beschwerdeführers. Diese Fallkonstellation wird von § 7 Abs. 2 JVEG nicht erfasst. Der gegenteiligen Entscheidung, die der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorgelegt hat, konnte sich der erkennende Senat nach seiner Rechtsauslegung nicht anschließen.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt ebenfalls nicht aus § 12 JVEG (Ersatz für besondere Aufwendungen). Nach Abs. 1 der Vorschrift sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens verbundene Aufwand abgegolten. Gesondert ersetzt werden allerdings die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten. § 12 JVEG regelt den Ersatz von besonderen Aufwendungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung einer Sachverständigenleistung oder einer Übersetzung anfallen können. Dazu gehören regelmäßig die entstandenen Portoauslagen für Schreiben an die Parteien, Fahrtkosten aus Anlass der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, Kosten für Fremduntersuchungen, ausnahmsweise Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur, gegebenenfalls Nutzungsentgelt.

Für die Erstattung der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 macht der Beschwerdeführer Ersatz der Kosten für den Ausdruck des in seinem Computer gespeicherten Gutachtens geltend. Hierbei handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht um notwendige besondere Kosten im Sinne der Vorschrift, weil die Kosten vermeidbar gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer entsprechend dem Anschreiben des Gerichts vom 8. August 2011 die Akten zur erneuten Einsicht angefordert oder die Kopie des Gutachtens aus der Akte vom Gericht beigezogen. Gegebenenfalls hätte nach Rücksprache mit dem Gericht auch die Genehmigung zum Ausdruck der Datei durch den Beschwerdeführer selbst erteilt werden können. Der Ausdruck der Datei fällt damit unter die üblichen Gemeinkosten bzw. den üblichen Aufwand und ist von der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG umfasst. Aufwendungsersatz nach § 12 JVEG ist hier nicht zu gewähren.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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