S 13 AS 1724/20 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1724/20 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 654/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde entfaltet bindende Wirkung jedenfalls auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts und der Leistungsberechtigung auf den bloßen Erlass einer Verlustfeststellung abstellt (vgl. hierzu Parallelverfahren S 13 AS 1656/20 ER).

2. Voraussetzung für eine Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger ist der zu erwartende langfristige Erhalt der Wohnung. Stellt die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrecht sowie die Ausreiseverpflichtung unter Androhung der Abschiebung fest, kann dieser Zweck mangels Bleibeperspektive nicht erreicht werden.

3. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt auch für die Übernahme rückständiger Energiekosten. Der Leistungsbezieher hat vorrangig sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen.
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 19.10.2020 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Miet- und Stromschulden durch den Antragsgegner.

Der 1980 geborenen Antragstellerin sowie ihrer 2004 geborenen Tochter, die beide georgische Staatangehörige sind, wurden mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.10.2020 (Az.: S 13 AS 1656/20 ER) vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 07.10.2020 bis 31.10.2020 zugesprochen. Zuvor erhielten sie aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2020 (Az.: L 16 AS 238/20 B ER) mit vorläufigem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 05.06.2020 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 12.03.2020 bis 30.09.2020. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt fällt, ausweislich des Mietvertrags vom 02.08.2018, ein monatlicher Mietzins von 612,16 Euro an (Grundmiete: 476,16 Euro, Vorauszahlung für kalte Betriebskosten: 104 Euro, Vorauszahlung für Heizkosten: 32 Euro).

Mit Bescheiden vom 23.10.2020 gerichtet an die Antragstellerin, zugleich als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, stellte das Kreisverwaltungsreferat der A-Stadt für beide fest, dass diese ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren haben, kein Daueraufenthaltsrecht EU entstanden ist, die ihnen erteilte Aufenthaltskarte EU bis 26.11.2023 nachträglich zeitlich bis zum 01.11.2020 befristet wird, die Aufenthaltskarte EU einzuziehen ist und beide verpflichtet sind, das Bundesgebiet bis spätestens 23.11.2020 zu verlassen unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland bei nicht fristgerechter Ausreise.

Am 22.08.2020 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Übernahme des (vollen) Mietzinses für Februar in Höhe von 650,16 Euro sowie des (teilweisen) Mietzinses für März 2020 in Höhe von 356,04 Euro sowie für Juli bis August 2020 in Höhe von jeweils 38 Euro, insgesamt 1.154,64 Euro. Mit weiterem Schreiben vom 03.09.2020 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage diverser Rechnungen u.a. beim Antragsgegner die Übernahme offener Abschlagszahlungen für Strom des Anbieters M. GmbH (zuletzt: Zahlungsaufforderung der L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 04.08.2020 in Höhe von 409,18 Euro, davon ausstehende Abschlagszahlungen für Juni bis August 2020 in Höhe von jeweils 103 Euro sowie Bank- und Mahngebühren in Höhe von 100,18 Euro).

Am 19.10.2020 hat die Antragstellerin Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht München gestellt. Mit ihrem Antrag reichte die Antragstellerin eine handschriftliche Erklärung des Herrn B. vom 03.09.2020 ein, wonach dieser der Antragstellerin in den Monaten Februar bis Juli 2020 1.000 Euro geliehen hat, ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C. mit Zahlungsaufforderung über 186,09 Euro vom 18.08.2020 sowie vom 02.09.2020, wonach aufgrund einer nicht beglichenen Forderung der H. Co. KG gerichtliche Schritte gegen die Antragstellerin eingeleitet werden, sollte nicht bis 07.09.2020 eine Zahlung erfolgen. Von ihrem Stromversorger, der M. GmbH, war dem Antrag ein als "2. Mahnung" bezeichnetes Schreiben vom 21.07.2020 mit offenen Abschlagszahlungen (Fälligkeit 01.06.2020 und 01.07.2020 in Höhe von jeweils 103 Euro) sowie Bank- und Mahngebühren in Höhe von 29,98 Euro beigefügt, daneben eine Forderungsaufstellung vom 22.09.2020 über 589,11 Euro, die zur Wiederaufnahme der Stromversorgung bis 06.10.2020 zu überweisen sind (offene Abschlagszahlungen für die Monate Juni bis September 2020 in Höhe von jeweils 103 Euro, Bank-, Mahn- und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100,18 Euro, Kosten für die Stromsperrung in Höhe von 78,38 Euro sowie für die Wiederinbetriebnahme in Höhe von 98,55 Euro). Eingereicht wurde zudem eine Quittung einer SEPA-Überweisung vom Konto des Herrn K. vom 05.10.2020 an die M. GmbH über 390,57 Euro mit Verwendungszweck "Kunden-Nr. xxxxxxxx A.". Im weiteren Verfahrensverlauf legte die Antragstellerin am 29.10.2020 eine Bescheinigung der S. GmbH & Co. KG vom 22.09.2020 vor, wonach der Netzanschluss gesperrt und die Stromversorgung unterbrochen wurde, daneben ein Mahnschreiben der E. vom 26.10.2020 über offene Forderungen in Höhe von insgesamt 2.011,26 Euro. Gemahnt wurden die vollständig ausstehenden Mietzahlungen für die Monate Februar und Oktober 2020 sowie Restmieten in Höhe von 356,04 Euro für den Monat März 2020 sowie in Höhe von jeweils 38 Euro für die Monate Juli bis September 2020, zudem Mahngebühren, Gerichtskosten für den Mahnbescheid sowie den Widerspruch hiergegen und Zinsen für den Mahnbescheid in Höhe von 240,90 Euro. In dem vorbezeichneten Mahnschreiben wurde die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht, sollte bis 03.11.2020 kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein.

Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), den Antragsgegner zu verpflichten, die SGB II-Leistungen für Februar komplett, für März bis September 2020 die Differenz zum LSG-Beschluss sowie die Stromschulden zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Leistungen für die Zeit ab Februar 2020 seien mit Bescheid vom 26.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2020 abgelehnt worden. Eine Aufstockung der mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2020 zugesprochenen Leistungen sei nicht möglich, da diese Verfügung als endgültige Entscheidung gelte. Er werde prüfen, ob eine Übernahme der Stromschulden nach § 24 SGB II möglich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren des Sozialgerichts München S 13 AS 1656/20 ER sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht legt den Antrag anhand der dem Antragsgegner sowie dem Gericht vorgelegten Unterlagen dahingehend aus, dass eine (darlehensweise) Übernahme der rückständigen Miet- und Stromabschlagszahlungen begehrt wird. Nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen dürften dies die Forderungen des Vermieters E. in Höhe von 2.011,26 Euro (Mahnung vom 26.10.2020) sowie des Stromversorgers M. GmbH in Höhe von 589,11 Euro (Schreiben vom 22.09.2020) sein. Da die Antragstellerin eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstrebt, ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis dürfte gegeben sein. Dieses besteht für einen Eilantrag in der Regel nur, wenn sich die Antragstellerin zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 86b, Rn. 26b). Die Antragstellung erfolgte bzgl. der Mietschulden am 22.08.2020 und hinsichtlich der Stromschulden am 03.09.2020. Am 19.10.2020 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht München gewandt. Eine Bearbeitungszeit von weit mehr als vier Wochen dürfte als ausreichend zu betrachten sein. Auch die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vermieden werden soll sowohl bei Sicherungs- als auch bei Regelungsanordnungen, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn. 27a). Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, deren Voraussetzungen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung, ZPO) oder nach Durchführung der von Amts wegen im Eilverfahren möglichen und gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das geltend gemachte materielle Recht des Antragstellers, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird. Anordnungsgrund ist die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Glaubhaftigkeit bedeutet, dass für das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich ist als die volle richterliche Überzeugung. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach materiellem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Dabei reicht im Eilverfahren die Überzeugung aus, dass der materielle Anspruch und die Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, die das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz summarisch prüft, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn. 27 ff.; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG, Stand: 30.06.2020, Rn. 328, 407, 415; LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 20.10.2003 - L 15 AL 23/03 ER, Rn. 9, juris; LSG Rheinland-Pfalz, B. v. 12.02.2012 - L 1 SO 84/09 B ER, Rn. 23 ff., juris; Bayer. LSG, B. v. 30.07.2014 - L 11 AS 491/14 B ER, Rn. 9 f., juris).

Ein Anordnungsanspruch wurde vorliegend weder hinsichtlich der begehrten Übernahme der Mietschulden noch der Stromschulden glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II.

Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen diese übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dabei ist Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden. In entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz SGB II kommt auch eine Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht. Denn bei einer Sperrung der Stromversorgung liegt eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation vor (Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22, Rn. 265).

Voranzustellen ist, dass sich die Antragstellerin zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.10.2020 aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 26.10.2020 (Az.: S 13 AS 1656/20 ER) vom 07.10.2020 bis 31.10.2020 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II befand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn. 42). Die Antragstellerin erhält derzeit keine SGB II-Leistungen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da sie in den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II fällt (vgl. Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 09.04.2020, § 22, Rn. 272). Das Kreisverwaltungsreferat der A-Stadt hat ihr mit Bescheid vom 23.10.2020 die Freizügigkeit entzogen, die ihr erteilte Aufenthaltskarte EU nachträglich bis 01.11.2020 befristet und ihr eine Frist zur Ausreise bis 23.11.2020 gesetzt. Die förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde ist bindend (vgl. BSG, U. v. 27.03.2020 - B 10 EG 5/18 R, Rn. 20 ff., juris). Ein Anspruch auf Übernahme der Miet- und Energieschulden scheidet somit bereits deswegen aus.

Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, sind nach Auffassung der Kammer auch die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II vorliegend nicht erfüllt.

Zwar ist davon auszugehen, dass bei Nichtübernahme der Miet- und Stromschulden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Wohnung bzw. dem Eintritt einer vergleichbaren Notlage zu rechnen ist. Der Vermieter E. kündigte in seinem Mahnschreiben vom 26.10.2020 die Kündigung der Wohnung an, sollten die ausstehenden Mietforderungen nicht bis 03.11.2020 beglichen werden. Die Stromversorgung der Wohnung wurde bereits zum 22.09.2020 eingestellt. Die Antragstellerin und ihre Tochter dürften auch erhebliche Schwierigkeiten haben, auf dem angespannten Wohnungsmarkt wieder eine geeignete und angemessene Unterkunft zu finden (vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 78. EL Mai 2020, § 22, Rn. 140). Jedoch setzt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II zusätzlich voraus, dass dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig und gerechtfertigt ist. Beim Begriff "gerechtfertigt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen (Geiger, in: Münder, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22, Rn. 256). Die Entscheidung nach § 22 Abs. 8 SGB II steht im Ermessen des Antragsgegners. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann eine Verpflichtung zur darlehensweisen Übernahme der Kosten nur erfolgen, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragstellerin voraussichtlich positiv ausfallen wird. Bei dieser Ermessensentscheidung sind im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von einer etwaigen Kündigung bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten in Form eines erstmaligen oder wiederholten Rückstands sowie Bemühungen, entstandener Rückstände auszugleichen und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (z. B. Bemühen um Ratenzahlung bei den Gläubigern) (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER, Rn. 43, juris; LSG Hessen, B. v. 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER, Rn. 20 ff., juris).

Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen verdichtet sich nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. So folgt aus der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II vorliegen, zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt. Demnach ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig, wenn die Schuldenlage ansonsten zur Wohnungslosigkeit führen würde. Das Bundessozialgericht lässt lediglich in atypischen Ausnahmefällen eine Ablehnung der Schuldenübernahme zu. Es sieht den Interessen der Allgemeinheit an der zweckentsprechenden Verwendung von Steuergeldern dadurch Rechnung getragen, dass die Übernahme von Schulden im Regelfall nur darlehensweise erfolgt (BSG, U. v. 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 31, juris).

Nach Auffassung der Kammer liegt hier jedoch ein solcher atypischer Fall vor, da die vorliegende Fallgestaltung signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.11.2016 - L 9 AS 2282/16 B ER, Rn. 11, juris) und eine Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt erscheint. Denn die Antragstellerin und ihre Tochter haben seit dem 01.11.2020 kein Aufenthaltsrecht mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufenthaltskarte EU der Antragstellerin und die ihrer Tochter wurden durch das Kreisverwaltungsreferat der A-Stadt mit Bescheid vom 23.10.2020 nachträglich bis 01.11.2020 befristet und ihnen eine Frist zur Ausreise aus der Bundesrepublik bis 23.11.2020 gesetzt. Zugleich wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Bei einer Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden könnte also die Intention des § 22 Abs. 8 SGB II, nämlich der langfristige Erhalt einer Wohnung, gar nicht erfüllt werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die minderjährige Tochter der Antragstellerin als solche besonders schutzbedürftig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER, Rn. 2, juris). Jedoch wurde auch der Tochter das Freizügigkeitsrecht entzogen und ihr eine Ausreisefrist bis 23.11.2020 gesetzt. Zu berücksichtigen ist bei der anzustellenden Interessenabwägung auch, dass eine Rückzahlung der vorrangig als Darlehen zu bewilligenden Schuldenübernahme von der Antragstellerin aufgrund der fehlenden Bleibeperspektive nicht zu erwarten ist.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Übernahme der Stromschulden beim Versorger M. GmbH aus. Diese dürften überdies nicht mehr in der beantragten Höhe bestehen. Denn ausweislich der vorgelegten Überweisungsquittung wurden diese am 05.10.2020 teilweise in Höhe von 390,57 Euro durch Herrn K. zugunsten der Antragstellerin beglichen. Im Übrigen hat die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft. § 2 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt auch für die Übernahme rückständiger Energiekosten; ansonsten droht der Leistungsträger zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen zu werden. Daher müssen Ansprüche aus dem Vertrag über die Stromversorgung zunächst in dem zugrundeliegenden, rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Leistungsbezieher und Energieversorger geklärt werden, bevor ein etwaiges Einstehen des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, Rn. 51, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER, Rn. 20, juris). Daher war der Antragstellerin auch zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen die ausgeübte Stromsperre zu wenden. Ihr wäre (im Vorfeld) auch zumutbar gewesen, sich ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger oder um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER, Rn. 4, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER, Rn. 20, juris).

Da, wie vorstehend ausgeführt, kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, vorliegt.

Nach alledem war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Rechtskraft
Aus
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