S 22 SO 175/20 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
22
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 175/20 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 122/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII für die Zeit ab dem 1. März 2010.

Der 1976 geborene Antragsteller zu 1) und die 1964 geborene Antragstellerin zu 2) sind verheiratet und portugiesische Staatsangehörige.

Sie reisten erstmals am 19.12.2009 nach Deutschland ein und zogen am 22.03.2010 von B-Stadt nach A-Stadt. Seit 2010 finanzierten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialleistungen.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt München (KVR) vom 17.01.2014 wurde gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Die Klage dagegen wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.01.2015 abgewiesen.

Der Ausreiseverpflichtung bis 29.07.2015 kamen die Antragsteller erst nach, als eine Aufenthaltsermittlung eingeleitet wurde. Am 13.08.2015 wurden die portugiesischen Ausweise durch die Polizei einbehalten. Mit E-Mail vom 04.09.2015 teilten die Antragsteller schließlich der Ausländerbehörde A-Stadt mit, dass sie mit dem Bus nach Portugal ausgereist seien.

Seit 28.05.2019 halten sich die Antragsteller wieder im Bundesgebiet auf, nach ihren Angaben mit dem Ziel, ein bereits in Portugal gegründetes Gewerbe zu betreiben. Dabei handelt es sich um die Firma "C. IC" Service für Supermärkte durch Füllen, Warten und Instandhalten von Lagerregalen sowie Unterstützung bei der Inventur (IC D.), Bügeldienst für Privatpersonen, Hotels, Restaurants und Friseure (IC E.) sowie um Gebäude-, Wohnungs- und Büroreinigung und Gartenpflege (IC F.).

Über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU verfügen die Antragsteller nicht (vgl. Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU) vom 5.11.2019).

Nachdem die Antragsteller zunächst obdachlos waren, wurden sie ab 1.10.2019 ordnungsrechtlich in eine Pension eingewiesen, deren Kosten von der Antragsgegnerin getragen werden.

Am 14.10.2019 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab. Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 S 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sie ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitssuche ableiten könnten. Sie seien keine Arbeitnehmer, verfügten nicht über einen nachgehenden Arbeitnehmerstatus oder ein Daueraufenthaltsrecht und sie könnten auch aus ihrer gewerblichen Tätigkeit kein Aufenthaltsrecht ableiten. Das in Portugal gegründete Gewerbe habe seit Mai 2019 in Deutschland keine Einnahmen erzielt. Ausweislich der Angaben in der Anlage EKS würden solche auch weiter nicht erwartet (Bescheid vom 7.11.2019).

Das Sozialgericht München hat die Gewährung des am 5.11.2019 beantragten einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es ist dabei im Wesentlichen der Begründung der Leistungsablehnung durch den Antragsgegner gefolgt (Beschluss vom 22.11.2019 -S 41 AS 2368/ ER).

Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2019 stellte das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet fest, untersagte die Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren, ordnete die Ausreise aus dem Bundesgebiet an und kündigte die Abschiebung nach Portugal an.

Dagegen wurden beim Verwaltungsgericht München Klagen eingereicht (AZ.) über die noch nicht entschieden ist.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 (L 7 AS 775/19 B ER) die jetzige Antragsgegnerin nach Beiladung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII bis 29. Februar 2020 zu gewähren.

Ein Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 13. März 2020 für die Zeit ab März 2020 bei der jetzigen Antragsgegnerin wurde mit Bescheid vom 25. März 2020 abgelehnt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Akten bislang nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 27. März 2020 stellten die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag. Sie seien mittellos und daher auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, samt Gesundheitsvorsorge angewiesen., damit sie den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München abwarten könnten. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung ergeben sich aus den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen (europäische Säule der sozialen Dienste und aus der Richtlinie 2004/38).

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten, unbefristete Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Abschluss der Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Antragsteller verfügten nach der Verlustfeststellung des Rechts auf Freizügigkeit über kein materielles Aufenthaltsrecht. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen.

II.

Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässige einstweilige Rechtsschutzantrag ist unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, obwohl aus dem von der Antragsgegnerin übermittelten Akten ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2020 nicht hervorgeht.

Grundsätzlich wäre - ausgehend von dem Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit den Antragstellern für einen Zwischenraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht - ein Eilantrag bei Vorliegen einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig (s. BayLSG v. 23.09.2010 - L 7 AS 651/10 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86 B Rn. 26 d). Denn es gäbe in diesem Fall keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung in einem noch offenen Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte.

Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass die Antragsteller in der offenen Rechtsbehelfsfrist nicht doch Widerspruch eingelegt haben, der aber wegen der zurzeit suboptimalen Arbeitsbedingungen in den Behörden, nur nicht zur Kenntnis der Widerspruchsstelle und des Gerichts gelangt ist. Aus diesem Grund lässt die Kammer die Frage der Bestandkraft des Bescheides vom 25. März 2020 zugunsten der Antragsteller offen und überprüft das Bestehen eines möglichen Anordnungsanspruchs (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2017 - L 10 AL 9/17 B ER -, juris dort Rnr. 11).

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und, dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 Rn. 28 - BVerfGE 93, 1). Der von der Antragstellerin geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Vorliegend besteht nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII (nachfolgend 1 bis 3) und auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (nachfolgend 4).

1. Nach § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 ff SGB XII und Hilfe bei Krankheit (§§ 47 ff SGB XII) nach diesem Buch zu leisten. Diese Anspruchsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht ein, denn die Antragsteller sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hiervon ausgeschlossen.

a) Bei summarischer Prüfung kann zwar nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die Antragsteller von Leistungen bereits nach § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 4 SGB XII ausgeschlossen sind. Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - RdNr 29 mwN). Ein solcher finaler Zusammenhang ist vorliegend von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Die Antragsteller sind nach dem Sachverhalt, so wie sich im Verfahren auf Leistungen nach dem SGB II ergeben hat, eingereist, um hier ein Gewerbe auszuüben. Gegen eine Einreise (allein) zum Zweck des Bezugs von Sozialleistungen spricht in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller nicht sogleich nach ihrer Einreise, sondern erst rund fünf Monate später Leistungen beantragt haben.

b) Die Antragsteller sind jedoch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von Leistungen ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) erhalten Ausländer keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem 4. Kapitel, u.a. wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

aa) Dieser Leistungsausschluss ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Antragsteller als portugiesische Staatsangehörige sich grundsätzlich auf das Gleichbehandlungsgebot das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen können. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Portugal gehören zu den Vertragsschießenden und der von der Bundesregierung zum SGB XII erklärte Vorbehalt betrifft nicht die vorliegend in Betracht kommenden Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.

bb) Allerding liegen die Voraussetzungen für die Gleichstellung der Antragsteller mit deutschen Staatsangehörigen nach Art 1 EFA nicht vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist: Nach Art 1 EFA ist jeder der Vertragsschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes ( ...) erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren ( ...).

Die Antragsteller halten sich, in der Zeit, für die sie Leistungen fordern, nicht mehr erlaubt im Bundesgebiet auf.

(1) Die Antragsteller verfügen über Aufenthaltsrecht in Deutschland. Vielmehr hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 19. Dezember 2019 den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 2 i.V.m 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt. Die Antragsteller haben damit aktuell kein Aufenthaltsrecht mehr. Die Verlustfeststellung begründet gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor Bestandskraft der Entscheidung eine Ausreisepflicht des Antragstellers (vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 7 FreizgG/EU, Rdnr. 3).

(2) Dass die Verlustfeststellung angefochten wurde und hierzu Klagen noch beim Verwaltungsgericht München anhängig sind, ändert daran nichts. Denn bereits die behördliche Verlustfeststellung führt zur Ausreisepflicht des Ausländers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, ihre Rechtskraft ist dafür nicht erforderlich (vgl. hierzu die Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BT-Drs. 16/5065 S. 211 zu Nummer a. aaO). Daher beendet die Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den rechtmäßigen Aufenthalt auch dann, wenn der Ausländer, wie vorliegend die Antragsteller, gegen den feststellenden Verwaltungsakt Anfechtungsklage erhebt und der Klage, mangels Anordnung eines Sofortvollzugs in den Bescheiden vom 19. Dezember 2019, aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) Der Suspensiveffekt der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unberührt und führt nur zu einer Vollzugs- nicht aber zu einer Wirksamkeitshemmung. Die Rechtsmittel hemmen folglich nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 7 FreizügG/EU, Rdnr. 18). Die rechtsgestaltende Wirkung der Feststellung nach § 5 FreizügG/EU auf die natürliche Rechtsposition, die durch die Freizügigkeitsvermutung hervorgerufen wird, beendet vielmehr den rechtmäßigen Aufenthalt. Während des Zeitraums bis zur Entscheidung des Gerichts ist der Aufenthalt geduldet und entspricht damit der Rechtsstellung eines ausgewiesenen Ausländers nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 7 FreizügG/EU, Rdnr. 18).

Bereits das Bestehen der Ausreisepflicht steht daher der Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Art 1 EFA entgegen.

(4) Auch eine "eigenständige materielle Prüfung" (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - L 4 SO 160/19 B ER -, juris), die wegen der begrenzten Tatbestandswirkung der Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des SGB XII erforderlich sein soll, führt zu keinem anderem Ergebnis.

Wenn überhaupt, käme im Falle der Antragsteller nur ein Aufenthaltsrecht als niedergelassene selbständige Erwerbstätige in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU), denn der Bestand von Arbeitsverhältnissen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 1 a FreizügG/EU) wurde nie vorgetragen und familiäre Beziehungen im Bundesgebiet bestehen ebenfalls nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m § 3 FreizügG/EU).

Nach der genannten Vorschrift (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige nach Artikel 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Niederlassungsfreiheit bezieht sich auf eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die - in Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 Satz 3 AEUV) - nicht nur vorübergehend, sondern auf grundsätzlich unbestimmte Zeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden soll. Die Art der ausgeübten Tätigkeit ist zwar unerheblich, es muss sich aber um eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit handeln, weshalb völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeiten nicht genügen.

Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für die Ausübung eines Gewerbes (C. C) in diesem Sinne. Aus dem Beschluss der 41. Kammer vom 22. November 2019 (S 41 AS 2368/ ER) geht hervor, dass bis März 2020 keinerlei Angaben zu voraussichtlichen Umsätzen gemacht wurden. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren wurden keine Nachweise über das Unternehmen oder dessen Verträge mit deutschen Unternehmen vorgelegt. Nach ihrem eigenen Vortrag im vorliegenden Eilverfahren sind die in einer Notunterkunft lebenden Antragsteller völlig mittellos. Bereits dies schließt es aus, dass sie einer selbständigen Tätigkeit von relevantem wirtschaftlichem Gewicht nachgehen.

cc) Im Ergebnis haben die Antragsteller daher keinen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

2. Auch Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) scheiden aus. Nach der genannten Vorschrift werden hilfsbedürftigen Ausländern, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (d.h. u.a. Ausländern ohne Aufenthaltsrecht) zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen i.S.v. Absatz 1 der Vorschrift (u.a. Sozialhilfe, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist; vgl. Abs. 1 Satz 3) gewährt; ebenso sind Leistungen (abweichend von Abs. 3 Satz 3) über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.

Die Die Härtefallregelung des § 23 Abs 3 S 6 12 setzt das Vorliegen der Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 S 3 SGB 12 voraus (vgl LSG München vom 24.4.2017 - L 8 SO 77/17 B ER = juris RdNr 43). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller wollen jedoch nicht ausreisen, sondern vielmehr für einen Zeitraum von zwei Jahren Leistungen erhalten, um hier den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten. Bei den Antragstellern besteht zudem auch keine besondere Härte und es sind keine Umstände ersichtlich, die es als geboten erscheinen lassen, Leistungen über einen längeren Zeitraum zu erbringen. Die Antragsteller haben zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten. Sie können nämlich jederzeit in ihr Heimatland ausreisen. Sie halten sich aufgrund ihrer autonomen Entscheidung und unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Freizügigkeit innerhalb des Gebietes der Europäischen Union jetzt ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf. Diese Entscheidung können sie jederzeit rückgängig machen. Eine Ausreise scheitert insbesondere nicht an fehlenden finanziellen Mitteln, da nach § 23 Abs. 3a SGB XII die Kosten einer Rückreise (darlehensweise) übernommen werden können. Ein entsprechender Antrag wurde von ihnen aber bisher nicht gestellt.

3. Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3, 3 SGB XII war nicht beantragt und kommt nach Sachlage auch nicht in Betracht. Diese Leistungen stellen ein aliud zum Begehren auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, weil sie im Regelfall auf höchstens einen Monat beschränkt sind und der Vorbereitung der Ausreise aus dem Bundesgebiet dienen (vgl. BT-Drucks. Nr. 18/10211, S. 16). Die Antragsteller wollen jedoch nicht ausreisen, sondern vielmehr für einen Zeitraum von zwei Jahren Leistungen erhalten, um hier den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten.

4. Soweit für die Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Frage kommen, sind diese nicht beantragt worden.

Es kann im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob ein derartiger Anspruch überhaupt in Frage kommt. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Antragserwiderung vom 8. April 2020 jedenfalls für möglich gehalten. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Die Antragsteller haben jedoch ausdrücklich und ausschließlich Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII eingefordert. Auch in ihrem Schreiben vom 15. April 2020, also nachdem sie die Antragserwiderung mit dem Hinweis auf mögliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erhalten haben, wurden weiterhin ausschließlich Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII gefordert.

Bei dieser Sachlage können Leistungen nach dem AsylbLG nicht einfach als mitbeantragt unterstellt werden. Denn hierbei handelt es sich im Verhältnis zu den Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII um ein aliud, denn Inhalt und Leistungsformen im AsylbLG unterscheiden sich gravierend vom SGB XII. So kann der Unterkunftsbedarf auch durch das Angebot der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden. Ebenso wenig ist der zuständige Leistungsträger gezwungen, das Unerlässliche zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ausschließlich in Geld zu erbringen. In Anlehnung an § 1a Abs. 2 S 4 AsylbLG kommen etwa stattdessen auch Sachleistungen in Betracht.

Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller gehalten, so sie auch diese Leistungen (AsylbLG) wollen, zunächst bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen.

5. Aus den von den Antragstellern genannten europarechtlichen Vorschriften folgen keine unmittelbaren Leistungsansprüche. Diese sind abschließend in den vorgenannten Gesetzesvorschriften geregelt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht nach Maßgabe der unten angeführten Rechtsbehelfsbelehrung.
Rechtskraft
Aus
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