S 3 (11) KR 95/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (11) KR 95/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten für die Versorgung des Klägers zu übernehmen. Mit Schreiben vom 06.08.2004 gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.

Mit Beschluss vom 13.10.2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 997,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2004 fest. Die Festsetzung beinhaltete u.a. eine Verfahrensgebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 236,50 EUR und eine Verfahrensgebühr für die 1. Instanz in Höhe von 505,00 EUR. Am 20.10.2004 hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit Erinnerung eingelegt, dass sie verpflichtet wurde, Zinsen auch für die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Zur Begründung führt sie aus, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.1986 (7 RAr 86/84) und dem Beschluss vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ein derartiger Anspruch nicht bestehe.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Kläger hat zu der Erinnerung keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die Erinnerung ist im Sinne des § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Erinnerungsfrist erhoben worden. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Die Höhe der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angesetzten Verfahrensgebühren für das Widerspruchsverfahren und für die 1. Instanz wurde durch die Beklagte mit ihrer Erinnerung nicht angegriffen. Sie ist nach eigener Überprüfung durch das Gericht auch nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2004 verwiesen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie auch Zinsen für die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG in seinen Entscheidungen vom 24.07.1986 (7 RAr 86/84) und vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gegenstand dieser Verfahren waren die zu erstattenden Kosten im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens. Das BSG hat eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Kostenerstattung für das Vorverfahren ausgeschlossen. § 104 ZPO sei auf ein förmliches gerichtliches Verfahren zugeschnitten, hingegen handele es sich bei dem Vorverfahren um einen Teil des Verwaltungsverfahrens. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Wie im Vorverfahren als Teil des Verwaltungsverfahrens hat sich hier ein gerichtlicher Rechtsstreit angeschlossen. Auf die Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren findet § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund der Verweisung in § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG unmittelbar Anwendung. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung. Eine Kostenentscheidung ergeht einheitlich für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren nach den Gesichtspunkten, die für Kostenentscheidungen im Gerichtsverfahren gelten. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens bei nachfolgenden Gerichtsverfahren als Kosten des letzteren gelten, so dass sie durch die Kostenentscheidung des Gerichts umfasst werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 193 Rdz. 5a m.w.N.).

Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass der gesamte Erstattungsbetrag zu verzinsen ist.

Die Entscheidung ist nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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