L 6 SF 2/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 KR 1062/04
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit das Sozialgericht Dresden durch Verweisung zuständig geworden ist.

Gründe:

Gegenstand der Anrufung des Sächsischen Landessozialgerichts ist ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Sozialgerichten Chemnitz und Dresden. Auf die am 30.12.2002 erhobene Klage des H ... L ... GmbH gegen die Bundesknappschaft Bochum mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag der Krankenhauskosten für einen bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Patienten zu zahlen, hat das angerufene Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 28.07.2004 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dresden verwiesen. Es handele sich um Streitigkeit auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, mithin um eine Streitigkeit, für welche das Sozialgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz habe.

Das Sozialgericht Dresden hat daraufhin sich mit Beschluss vom 27.08.2004 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Sächsischen LSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz sei willkürlich und entfalte keine Bindungswirkung. Aus dem Beschluss des BSG vom 27.05.2004 - Az. B 7 SF 6/04 S - ergebe sich, dass § 57a SGG ausschließlich Angelegenheiten des Vertragsarztrechtes betreffe, vorliegend handele es sich aber um eine Angelegenheit der Knappschaftsversicherung, für welche nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 SGG i.V.m. Anlage 1 Nr. 15 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten das Sozialgericht Chemnitz örtlich zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss sei willkürlich, da sich das Sozialgericht nach der entsprechenden Entscheidung des BSG vom 27.05.2004 nicht mehr auf die entgegenstehende Ansicht des LSG Niedersachsen Bremen (Beschluss vom 06. November 2002 - L 4 B 297/02 KR) habe stützen können.

Die Vorlage, mit der letztlich das Vorliegen einer Willkürentscheidung geltend gemacht wird, ist nach § 58 Abs. 2 SGG zulässig, sie führt jedoch nicht zu einer Bestimmung im Sinne des § 58 Abs. 1 SGG.

Der angerufene Senat kann lediglich deklaratorisch feststellen, dass durch den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Chemnitz die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Dresden begründet wurde. Eine konstitutive Wirkung hat dieser Beschluss nicht. Der Senat hat nicht das Sozialgericht Dresden i.S.d. § 58 Abs. 1 SGG als das zuständige Gericht "bestimmt" und hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht getan, wenn er dazu aufgerufen worden wäre.

Gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Anders als im Falle der Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist im Falle der Verweisung wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit der Verweisungsbeschluss unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG). Dies war auch nach § 98 Abs. 2 SGG in der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung so. Rechtsgut der Vorschriften über die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts ist Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach jedermann ein subjektiv öffentliches Recht hat, nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen zu werden. Rechtsgut ist nicht eine "gerechte" Verteilung der Klagen auf die verschiedenen Spruchkörper, etwa unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbelastung. Wer der gesetzliche Richter ist, wird - auf die Person des Richters bezogen -letzendlich immer durch Geschäftsverteilungspläne geregelt, welche von den Präsidien der Gerichte erstellt werden. Es versteht sich daher, dass der Anspruch des Einzelnen auf "seinen gesetzlichen Richter" nicht personenbezogen zu verstehen ist, sondern auf ein Willkürverbot hinausläuft: Im Zusammenhang mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach "Ausnahmegerichte unzulässig" sind, geht es in erster Linie darum, dass nicht von Seiten der Exekutive und auch nicht von Seiten anderer Gerichte (vgl. BSGE 2, 213) gewissermaßen "fallbezogen" der "geeignete" Richter bestimmt wird; für jeden Fall muss von vornherein auf Grund abstrakt allgemeiner Kriterien feststehen, welcher Spruchkörper zuständig ist. Tauchen bei der Auslegung dieser abstrakt generellen Regelungen Zweifel auf, so muss im Interesse einer geordneten Rechtspflege möglichst zeitnah und dann auch verbindlich bestimmt werden, welcher der gesetzliche Richter ist. Geht es um die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes, so entscheidet das Präsidium, geht es um die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, so entscheidet stets das Gericht, welches zuerst angegangen wird, sei es dadurch, dass es sich - stillschweigend - für zuständig ansieht, sei es dadurch, dass es zu der gegenteiligen Auffassung gelangt und den Rechtsstreit verweist. Ebenso wie die abstrakten Rechtsbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten durch ein für sie beide verbindliches rechtskräftiges Urteil umgeschafft und sozusagen ersetzt werden, ist auch ein Verweisungsbeschluss nach § 98 SGG die verbindliche Rechtsgrundlage für die durch ihn gefundene und auch bestimmte Zuständigkeit. Grundsätzlich gilt also, dass ein Beteiligter, welcher zunächst - von seiner Rechtsauffassung her und dies womöglicherweise mit objektiven Gründen zu Recht - das Sozialgericht X angerufen hat, es dulden muss, wenn dieses den Rechtsstreit an das Sozialgericht Y weiterverweist. Die Auslegungszuständigkeit für die Normen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit hat das zuerst angegangene Gericht; die Rechtsordnung geht davon aus, dass man grundsätzlich diesem Gericht die Entscheidung über diese Frage anvertrauen (vgl. Artikel 92 GG) kann, und wenn die Verfahrensordnung einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht vorsieht, dann gilt eben für sie, was allgemein für nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen gilt: Sie definieren, was zwischen den Beteiligten als rechtens zu gelten hat.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung schlechthin willkürlich ist. Die herrschende Meinung nimmt für Verweisungsbeschlüsse, denen jede Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdemöglichkeit an (vgl. Meyer-Ladewig § 98 SGG Rn. 7a m.w.N.) allerdings mit dem wichtigen Hinweis, dass eine solche Beschwerdemöglichkeit nur auf extreme Ausnahmefälle begrenzt sein sollte (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Jedenfalls sind solche schlechthin willkürlichen Verweisungsbeschlüsse hinsichtlich ihrer Wirkungen nichtigen Urteilen gleichzustellen: Ebenso wie nichtige Urteile nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, können nichtige Verweisungsbeschlüsse keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht, an welches verwiesen wurde, entfalten. Willkür liegt etwa vor, wenn dem Beschluss jede Rechtsgrundlage fehlt, wenn er inhaltlich dem Gesetz fremd ist, nicht aber schon bei jedem offensichtlichen Gesetzesverstoß (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Das Sozialgericht Dresden hat seinen Beschluss unter anderem auf die Entscheidung des BSG vom 27.05.2004 (- B 7 SF 6/04 S -) gestützt, mit welcher das BSG diese Auffassung allerdings ausdrücklich bestätigt hatte: Bereits im Leitsatz heißt es, dass die Bindungswirkung des wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangenen Verweisungsbeschlusses einer Weiterverweisung entgegensteht. Auch wurde noch einmal ausdrücklich ausgeführt, dass nur bei einer willkürlichen Verweisung bzw. bei der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht besteht. In dem genannten Beschluss wird dies damit begründet, dass sich das verweisende Sozialgericht auf die Rechtsprechung des übergeordneten LSG habe berufen können. Der Umkehrschluss hieraus ist allerdings unzulässig. Eine Gerichtsentscheidung ist nicht etwa dann schon willkürlich und nichtig, wenn eine Aufassung vertreten wurde, welche ein anderes LSG vertreten hat und welche dann wiederum vom BSG in einem obiter dictum als unzutreffend bezeichnet wurde. Gerichte sind unabhängig. Die "aktuellste" Rechtsprechung hat nicht den Charakter einer verbindlichen Anweisung für alle Gerichte mit der Wirkung, dass alle Gedanken und Ausführungen, die auf dieser vermeintlich erkannten neuen "Linie" nicht liegen, als "überholt" und damit auch gleich als schlechthin willkürlich zu gelten hätten. Zur Abgrenzung nur rechtswidriger (somit also verbindlicher) von willkürlichen Entscheidungen hat das BSG mit dem Beschluss vom 25.02.1999 (- B 1 SF 9/98 S -, SGb 2000, 141, 143) ausgeführt, dass bei dem Merkmal der Willkür Zurückhaltung angebracht ist. Von Willkür kann danach nur in Ausnahmefällen die Rede sein, wenn der Beschluss beispielsweise jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Deswegen wurde in diesem Beschluss wie auch in dem Beschluss vom 27.05.2004 (- B 7 SF 6/04 S -) auch wieder bekräftigt, dass eine Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit regelmäßig die Funktion der Bestimmung des zuständigen Gerichts hat und dass das angerufene Obergericht diese Rechtslage regelmäßig nur bestätigen kann (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. März 1970 - L 6 S - 11/70 - Breith. 1970, 719; LSG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - L 4 KR 107/01 - NZS 2002, 224 Schlesw.-Holst. LSG, ZfS 2001, 807; LSG Celle Breith. 1998, 958; sowie schon Beschluss vom 28.06.1955 - L 3 B 22/55 - ND MBl 1955, 788).

Eine Anrufung des nächsthöheren Gerichts durch das Sozialgericht, dem der Rechtsstreit "aufgedrängt" wurde, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht, vielmehr ist dieses Verfahren Ausnahmefällen vorbehalten.

§ 58 Abs. 1 SGG legt fest, dass das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächst höhere Gericht bestimmt wird,

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,

2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,

3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,

4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,

5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist.

Im Zusammenhang gelesen machen diese Katalogfälle deutlich, dass es sich bei allen Fällen des § 58 Abs. 1 um ein Systemversagen handeln muss. Das nächsthöhere Gericht ist nicht als Schiedsrichter bei unterschiedlicher Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften durch verschiedene Sozialgerichte berufen. Vielmehr handelt es sich bei dieser "Bestimmung" nach § 58 Abs. 1 um eine Festlegung in den Fällen, in denen die Auslegung nicht weiterhilft, also in Sonderfällen, in denen sich der konkrete Fall nicht unter die abstrakt generellen Zuständigkeitsvorschriften subsumieren lässt. Beispielsweise liegt ein Fall des § 58 Abs. 1 Ziffer 2 SGG nicht schon dann vor, wenn nach einer Verwaltungsreform unklar ist, ob hiervon auch die Gerichtsbezirke erfasst wurden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Breith. 1970, 719 ff.). In solchen Fällen "rechtlicher Ungewissheit" muss das zuerst angerufene SG sich eine Meinung bilden und danach entscheiden, wie ja überhaupt die "rechtliche Ungewissheit" im Grunde immer Voraussetzung für das Tätigwerden von Gerichten ist, die dann keineswegs die Sache mit dieser Begründung an die nächste Instanz "durchreichen" können. Nur wenn beispielsweise ein Ort oder ein Gebiet bei der Bestimmung der Zuständigkeitsbereiche übersehen wurde, muss das nächsthöhere Gericht gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 2 für den konkreten Rechtsstreit diesen Ort dem einen oder anderen Gerichtsbezirk "zuschlagen". Entsprechendes gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4: Auch hierbei handelt es sich um ausgesprochene Fälle eines Systemversagens. Systemgerecht ist es nicht vorgesehen, dass sich zwei Gerichte "rechtskräftig" für zuständig oder unzuständig erklären. Ist der Beschluss des verweisenden Sozialgerichts schlechthin willkürlich, entfaltet er keine Bindungswirkung, die Sache bleibt bei dem verweisenden Sozialgericht anhängig und für eine konstitutive Bestimmung der Zuständigkeit durch das nächst- höhere Gericht ist kein Raum. In allen anderen Fällen kann sich das Gericht, an welches verwiesen wurde, auch nicht mit einem "Antrag nach § 58 Abs. 2 SGG" gegen die Verweisung wehren; im Interesse der Rechtsklarheit kann dann aber - wie geschehen - mit deklaratorischem Beschluss klargestellt werden, welches Gericht nach dem SGG (hier § 98 Satz 2) zuständig geblieben oder geworden ist. Der Beschluss, mit dem das nach § 98 SGG zuständig gewordene Gericht sich seinerseits wiederum für unzuständig erklärt, kann nicht "rechtskräftig" werden. Anders als der abdrängende Beschluss, mit welchem eine neue Zuständigkeit begründet wird, und der daher der "Rechtskraft" fähig ist, beinhaltet nämlich der Beschluss des Gerichtes, an welches verwiesen wurde, doch nicht zuständig zu sein, lediglich die Erklärung, nicht tätig werden zu wollen. Durch diesen Beschluss kann das zuerst angegangene Gericht nicht wiederum von neuem zuständig werden; lag eine Fall der objektiv willkürlichen und also nichtigen Entscheidung vor, so ist das abdrängende Gericht zuständig geblieben, ohne dass es eines entsprechenden "Retour-"Beschlusses des anderen Gerichtes bedarf. Ein solcher Beschluss kann also nie rechtskräftig werden. Ein echter Fall des § 58 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 kann daher auch hier nur bei Fällen des Systemversagens vorliegen, etwa bei Verkettung unglücklicher Zufälle. So ist es zum Beispiel denkbar, dass gleichzeitig beim Wohnortgericht wie auch beim Gericht des Beschäftigungsortes Klage erhoben wird; werden beide Gerichte tätig und bejahen dadurch inzidenter ihre Zuständigkeit, kann nur durch eine Entscheidung dieser Zustand beseitigt werden; Entsprechendes würde gelten, wenn in diesem Fall beide Gerichte von der Möglichkeit der Verweisung an das jeweils andere Gericht Gebrauch machen.

Allgemein gilt also, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht Ausnahmefällen vorbehalten ist, sei es, dass ein Fall des Systemversagens nach § 58 SGG vorliegt, sei es, dass ein willkürlicher und Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widersprechender Verweisungsbeschluss eine dies feststellende deklaratorische Entscheidung erforderlich macht.

Der Senat sieht davon ab, zu der diesem negativen Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden an sich einfachen Rechtsfrage, ob es sich nämlich um einen Fall des Vertragsarztrechts (grundsätzlich zuständig wäre dann das Sozialgericht Dresden gewesen) oder des knappschaftlichen Krankenversicherungsrechts (in diesem Falle wäre das Sozialgericht Chemnitz zuständig) handelt. Insoweit wird auf die Anmerkung von Krause zur Entscheidung des BSG vom 25.02.1999 (SGB 2000, 141, 144 ff.) verwiesen. Dort wird zu Recht ausgeführt, dass selbst die Befürchtung, es könne sich eine mangelhafte Verweisungspraxis fortsetzen, nicht dazu berechtigt, "präventiv" tätig zu werden.

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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