L 8 (5) VG 22/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 (5) VG 22/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn der Kläger und Berufungsbeklagte in vorwerfbarer Weise ein unrichtiges Urteil der Vorinstanz herbeigeführt hat, hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über dessen Prozesskostenhilfe-Antrag ausnahmsweise die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu prüfen. Dies gilt auch in der Sozialgerichtsbarkeit.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kneist wird abgelehnt.

Gründe:

I.
Die 1945 geborene Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1943 geborenen und im Juni 2002 verstorbenen W O. In der Hauptsache ist streitig, ob dieser (nachfolgend W.O.) Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hatte.

W.O. beantragte am 4. Mai 1995 beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Er gab an, er sei am 28. Februar 1995 (der Faschingsdienstag) um 21.45 Uhr in einer Gaststätte in R von dem betrunkenen Gast B W zu Boden geschubst worden. Dabei habe er einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitten. Er benannte die jetzige Klägerin als Zeugin. Diese war die Inhaberin der angegebenen Gaststätte, unter deren Anschrift die Klägerin und ihr Ehemann auch wohnten.

W.O. hatte in seinem Antrag auch angegeben, er habe bei der Polizei in K Strafan-zeige erstattet. Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass über den von W.O. beschuldigten B W beim Polizeikreisamt Köthen und bei der Staatsanwaltschaft Dessau nur Vorgänge über andere Vorfälle vorlagen.

Des Weiteren hatte W.O. in seinem Antrag angegeben, er sei wegen der durch die Tat erlittenen Körperschäden vom "29. 2. 95 bis 28. 3. 95" im Kreiskrankenhaus K behandelt worden. Der Beklagte holte den Bericht der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses vom 31. Mai 1995 ein. Darin teilte der Oberarzt Dipl.-Med. M mit, W.O. habe dort in der Zeit vom 28. Februar bis 28. März 1995 als Übernahme von der Inneren Klinik des Kreiskrankenhauses wegen einer Oberschenkelfraktur rechts stationär gelegen. Zum Aufnahmezeitpunkt habe er sich in einem prädeliranten Zustand (Anfangsphase eines Delirs) befunden. In einem beigefügten Arztbrief des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung Dr. L vom 4. April 1995 wird mitgeteilt, W.O. habe sich die Fraktur nach einem Sturz in der Häuslichkeit im alkoholisierten Zustand bei bekanntem, chronischen Alkoholabusus zugezogen.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 1997 ab und führte zur Begründung an, nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei möglich, dass das Geschehen anders abgelaufen sei, als es W.O. dargestellt habe. Zur Begründung seines Widerspruchs berief dieser sich auf eine Verurteilung des von ihm vor dem Amtsgericht K beklagten B W (hier mit der Schreibweise "W ") zur Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht hatte ein Versäumnisurteil vom 5. Juli 1996 durch Urteil vom 17. September 1996 aufrechterhalten, weil es das Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückgewiesen hat. Nach Beiziehung der Akte des Amtsgerichts wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1997 zurück. Eine Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff sei auch durch die allein auf prozessualen Vorschriften gründenden Urteile des Amtsgerichts nicht nachgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des W.O. erst am 23. April 1998 zugegangen.

Mit seiner am 25. Mai 1998, einem Montag, beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der – durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene – W.O. sein Begehren weiter verfolgt. Er hat eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 2. Juni 1998 vorgelegt, in der diese den Vorgang schilderte, der zu der gesund-heitlichen Schädigung ihres Ehemannes geführt habe. Sie habe am Abend des 28. Februar 1995 mit ihrem Mann hinter der Theke ihrer Gaststätte "J " gestanden, als gegen 21.45 Uhr Herr "W " mit seiner Freundin das Lokal betreten habe. Diese sei zur Damentoilette gegangen. Als sie nach längerer Zeit nicht herausgekommen sei, habe sie, die Klägerin, festgestellt, dass die Freundin dort geweint habe. Der ersichtlich angetrunkene Herr "W " habe die Damentoilette betreten wollen und sie, die Klägerin, mehrfach ins Gesicht geschlagen, als sie ihm das untersagt habe. Daraufhin sei ihr Mann hinter der Theke hervorgetreten und habe Herrn "W " zur Rede gestellt. Dieser habe nun ihren Mann ins Gesicht geschlagen. Dadurch sei der untere Teil seines Gebisses in seinem Mund gebrochen und seine Brille zu Boden gefallen. Als sich ihr Mann gebückt habe, um die Brille aufzuheben, habe ihn Herr "W " ins Gesäß ge-treten. Daraufhin sei ihr Mann gestürzt und habe sich bei dem Sturz den Oberschenkelhalsbruch zugezogen.

Der am 2. Dezember 1998 vom Sozialgericht als Zeuge vernommene B W hat ausgesagt, er sei am Abend des 28. Februar 1995 nicht in der Gaststätte "J " gewesen, sondern den ganzen Abend mit Freunden zu Hause. Er hat diese Freunde als Zeugen benannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2000 hat das Sozialgericht weitere Zeugen vernommen.

Die Ehefrau und jetzige Klägerin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe am 28. Februar 1995 gegen 21.30 Uhr ihre Gaststätte schließen wollen, als der Zeuge W und seine Freundin, die Zeugin U , in die Gaststätte gekommen seien. In ihrer weiteren Schilderung des zur Schädigung ihres Ehemannes führenden Vorgangs hat sie im Wesentlichen die Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung wiederholt. Ihr Ehemann habe nach dem Sturz vor Schmerzen nicht mehr stehen können. Gegen dreiviertel Zehn sei der Zeuge W hinzugekommen und ein bis zwei Stunden dageblieben. Nach Mitternacht habe sie den Krankenwagen gerufen, der nach etwa einer Stunde gekommen sei. Als die Sanitäter ihren Mann auf eine Trage gelagert hätten, habe er vor Schmerzen geschrieen. Sie sei nicht ins Krankenhaus mitgefahren.

Der Zeuge W hat ausgesagt, er sei am 28. Februar 1995 gegen dreiviertel Zehn in die Gaststätte "J " gekommen und habe dort die Zeugen W und U sowie die Klägerin und ihren Ehemann, der gejammert habe, angetroffen. Die Zeugen W und U hätten die Gaststätte nach einigen Minuten verlassen. Er sei noch etwa eine halbe oder dreiviertel Stunde in der Gaststätte geblieben. Die Zeugin U hat bekundet, sie und der Zeuge W seien im Februar 1995 nicht in der Gaststätte "J " gewesen. Der von dem Zeugen W benannte Zeuge S hat unter Bezugnahme auf eine frühere Erklärung ausgesagt, er habe an dem betreffenden Abend von halb acht bis nach Zwölf an einer Feier bei dem Zeugen W teilgenommen; dieser und die Zeugin U seien nicht zwischendurch weg gewesen. Die weiteren von dem Zeugen W benannten Zeugen konnten sich nicht erinnern.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem W.O. aus Anlass des Ereignisses vom 28. Feb-ruar 1995 Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Die Kammer sei davon überzeugt, dass W.O. am späten Abend des 28. Februar 1995 durch den Zeugen W zunächst geschlagen und dann so getreten worden sei, dass er zu Boden gefallen sei und sich dabei den Oberschenkel gebrochen habe. Die Schilderung des Geschehensablaufs durch W.O. sei von seiner Ehefrau im Wesentlichen bestätigt worden. Auch der unbeteiligte Zeuge W habe bestätigt, dass W.O. am Abend des 28. Februar 1995 gejammert habe und die Zeugen W und U anwesend gewesen seien. Deren Aussagen seien nicht glaubhaft. Die Angaben des Zeugen S seien zu vage. Gegen die Annahme einer Verletzung durch den Tritt des Zeugen W spreche auch nicht die Angabe in dem Arztbrief des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses K Dr. L , W.O. habe sich die Fraktur "nach einem Sturz in der Häuslichkeit" zugezo-gen. Denn es sei nicht ersichtlich, woher der Arzt dies habe wissen können.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. November 2000 zugestellte Urteil noch im selben Monat mit der Begründung Berufung eingelegt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des W.O. den Notarzt erst nach Mitternacht gerufen habe. Das Sozialgericht hätte insbesondere das Notaufnahme-protokoll des Kreiskrankenhauses beiziehen müssen.

Am 10. Juni 2002 ist W.O. verstorben. Die Klägerin hat das Verfahren fortgeführt und das gemeinschaftliche Testament vom 21. Februar 1989 vorgelegt, aufgrund dessen sie Alleinerbin ist.

Der Senat hat vom Kreiskrankenhaus K die Patientenakte über den stationären Aufenthalt des W.O. vom 28. Februar bis zum 28. März 1995 in Kopie beigezogen. Ausweislich des Stammblatts ist W.O. am 28. Februar 1995 vom Krankenhaus Süd kommend um 18.00 Uhr eingeliefert worden. Im Überwachungsblatt sind unter dem Datum vom 28. Februar 1995 Uhr Messungen des Blutdrucks und des Pulses um 18.00, 19.00, 20.00, 21.30, 22.45 und 24.00 Uhr aufgezeichnet worden. Außerdem ist um 18.00 Uhr eine Infusion vermerkt worden und um 22.45 Uhr "wenig gallig erbrochen". Anschließend sind auf dem Blatt unter dem Datum vom 1. März stündliche Messungen bis 7.30 Uhr eingetragen worden. Die Beteiligten haben diese Unterlagen in Kopie erhalten.

Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit des Überwachungsblatts. Sie hält an dem Vor-bringen fest, zu der körperlichen Attacke gegen ihren Ehemann sei es am 28. Februar 1995 gegen 21.45 Uhr gekommen. Sie trägt erstmals vor, sie und ihr Ehemann hätten die ganze Nacht in der Gaststätte verbracht. Sie hätten dort gesessen und gelegentlich am Tisch geschlafen. Gegen 7 Uhr morgens sei sie nach K zu dem – von ihr nun als Zeugen benannten – D P gefahren. Mit diesem habe zunächst versucht werden sollen, ihrem Ehemann aufzuhelfen. Als dies gescheitert sei, sei die Rettungszentrale informiert und ihr Ehemann gegen 8 Uhr mit dem Krankenwagen abgeholt worden. Die Klägerin beruft sich außerdem auf das gegen den Zeugen W ergangene Versäumnisurteil.

Am 28. Mai 2004 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt K beantragt.

Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsvorgänger das ihm günstige Urteil aufgrund eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht erlangt haben und deshalb der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend geltende § 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung nicht anzuwenden sein könnte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beklagten über den verstorbenen Ehemann der Klägerin - Antragsl.-Nr. 117/95 – sowie die Kopie der Patientenakte des Kreiskrankenhauses Köthen haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.

II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung für jeden Rechtszug besonders. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass er sich nur auf das Berufungsverfahren bezieht.

1. Nach § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Prüfung dieser Voraussetzungen steht hier nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung eingelegt hat. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zwar in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Vorschrift beruht aber auf dem Gedanken, dass mit dem Obsiegen in der Vorinstanz eine gewisse Erfolgsaussicht auch für die nächste Instanz erwiesen ist. In Ausnahmefällen, in denen diese Vermutung aus besonderen Gründen nicht gerechtfertigt ist, ist § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO daher nicht anzuwenden (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 119 Rdnr. 56; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 119 Rdnrn. 57 ff.; Kalthoener-Büttner-Wrobel=Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 444; Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 24. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 13; alle m.w.N.; zur Begründungsbedürftigkeit im Einzelfall vgl. BVerfGE 71, 122 [136]). Dies gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit, wenn hier auch das prozessuale Verhalten der Beteiligten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes geringere Auswirkungen auf die gerichtliche Entscheidung hat (einengend Knittel in Hennig, Komm. z. SGG und Nebenrecht, § 73a, Stand Febr. 2004, Rdnrn. 20-21).

Eine der Fallgruppen, in denen nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Prüfung der Erfolgsaussicht ausnahmsweise nicht entgegensteht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller in vorwerfbarer Weise ein unrichtiges Urteil der Vorinstanz herbeigeführt hat (vgl. insbesondere OLG Karlsruhe v. 5. 3. 1998 – 2 WF 146/97 - FamRZ 1999, 726 [728]; OLG Koblenz v. 19. 9. 1984 –13 UF 463/84 – FamRZ 1985, 301 [301 f.]; OLG Bamberg v. 6. 6. 1984 – 7 UF 44/84 – Jur-Büro 1985, 1111). Hierzu wird auch auf die Nummer 1 des § 124 ZPO hingewiesen, nach der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn die Partei die hierfür maßgebenden Voraussetzungen durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses vorgetäuscht hat.

2. Das vom Beklagten angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist offensichtlich unrichtig. Der Oberschenkelbruch des Ehemanns der Klägerin kann nicht am späten Abend des 28. Februar 1995 in der Gaststätte der Klägerin durch einen Angriff des Zeugen W verursacht worden sein, weil der Ehemann bereits seit 18.00 Uhr im Kreiskran-kenhaus K stationär behandelt worden ist. Dies geht aus dem Stamm- und aus dem Überwachungsblatt in der Patientenakte zweifelsfrei hervor. Daraus folgt zugleich, dass die Darstellung des schädigenden Ereignisses durch den Ehemann und damaligen Kläger und durch die damalige Zeugin und jetzige Klägerin, der die Kammer geglaubt hat, unrichtig war. Der damalige Kläger und die jetzige Klägerin haben durch ihre wahr-heitswidrige Darstellung das Fehlurteil des Sozialgerichts herbeigeführt. Die übrigen Zeugenaussagen, insbesondere die ebenfalls mit den Kreiskrankenhausunterlagen unvereinbare Aussage des Zeugen W , haben das Sozial-gericht ausweislich der Ent-scheidungsgründe in seiner Überzeugung nur bestärkt.

Die Klägerin hat die Richtigkeit des in der Patientenakte dokumentierten Zeitpunkts der Aufnahme ihres Ehemanns im Kreiskrankenhaus K und der Zeitangaben in dem Überwachungsblatt nicht substantiiert bestritten. Der von ihr angebotene Zeugenbeweis ist nicht geeignet, den Beweiswert dieser Urkunden zu entkräften. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin am 1. März 1995 gegen 7 Uhr zu dem als Zeugen benannten D P nach K gefahren ist. Die Klägerin behauptet zwar, zu dieser Zeit habe sich ihr Ehemann noch in ihrer Gaststätte aufgehalten. Sie hat aber nicht vorgetragen, dass der Zeuge auch dies bekunden könne. In dem Schriftsatz ihres Anwalts ist lediglich davon die Rede, mit dem Zeugen P habe versucht werden sollen, ihrem Ehemann aufzuhelfen und ihn zu bewegen und dies sei dann gescheitert. Ihr angebliches Vorhaben, mit Hilfe des Zeugen ihrem Ehemann aufzuhelfen, kann nach diesem Vortrag schon daran gescheitert sein, dass der Zeuge nicht in die Gaststätte mitgekommen ist.

Gegen die Ernsthaftigkeit des Beweisangebots spricht auch, dass die Klägerin außerdem geltend macht, aufgrund des gegen den Zeugen W ergangenen Versäumnisurteils stehe fest, dass dieser die Körperverletzung begangen habe. Dieser hat bereits zur Begründung seines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vorgebracht, er sei zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht in der Gaststätte gewesen. Das Amtsgericht K hat in seinem Urteil vom 17. September 1996 dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen und das Versäumnisurteil ohne Sachprüfung aufrecht erhalten.

Nach alledem hat die Klage nicht einmal eine entfernte Erfolgsaussicht.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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