L 6 AL 42/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 5899/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 42/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 23. Mai 2003 hob die Beklagte eine gegenüber dem Kläger durch Bescheid vorgenommene Bewilligung von Arbeitslosengeld auf und forderte die Erstattung eines Betrages von 3.259,23 EUR. Unter dem 26. Mai 2003 wurde eine Zahlungsaufforderung an den Kläger übersandt, mit Schreiben vom 25. Juni 2003 mahnte die Beklagte die Zahlung an.

Mit Telefaxbrief vom 3. Juli 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Von ihm würden 3.275,83 EUR gefordert. Er weise darauf hin, dass "der Bescheid in der Sache nicht rechtskräftig" sei und er gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Dieser habe aufschiebende Wirkung, er bitte die Vollziehung auszusetzen.

Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass gegen den Bescheid vom 23. Mai 2003 Widerspruch nicht erhoben worden war, erging der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003. Der Kläger wende sich gegen das Schreiben vom 25. Juni 2003. Mit diesem Schreiben sei er rechtmäßig und wirksam zur Zahlung aufgefordert bzw. gemahnt worden. Der Widerspruch sei deshalb unbegründet; er sei unzulässig soweit der Kläger sich gegen die zugrundeliegende Forderung wende, da die Mahnung insoweit keine Regelung treffe.

Die nicht weiter begründete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2004 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Widerspruch gegen das Schreiben vom 25. Juni 2003 als unzulässig verworfen, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handele.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er nicht weiter begründet hat.

Er beantragt sinngemäß,

das Schreiben des Landesarbeitsamtes Berlin- Brandenburg vom 25. Juni 2003 und den Wider- spruchsbescheid vom 7. November 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich Widerspruchsvorgang - Kundennummer hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Abweisung der Klage durch das SG ist frei von Rechtsfehlern, denn die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass keine dem Kläger günstige Widerspruchsentscheidung ergehen konnte. Zahlungsaufforderung und Mahnung sind keine Verwaltungsakte und deshalb nicht anfechtbar bzw. in einem Widerspruchsverfahren aufhebbar. Es handelt sich vielmehr um Vorbereitungshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. BSG Urteil vom 7. Juni 1999 - B 7 AL 264/98 B; BSG Beschluss vom 5. August 1997 - 11 BAr 95/97; beide unveröffentlicht), die nicht selbständig anfechtbar sind. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass das SG bei der Auslegung des Klageantrages ersichtlich von dem Verständnis des Schreibens des Klägers vom 3. Juli 2003 ausgegangen ist, dass auch die Beklagte zuvor zugrundegelegt hatte. Da der Kläger in diesem Schreiben auf ein seiner Ansicht nach anhängiges Widerspruchsverfahren verwiesen hatte, kann das Schreiben nicht selbst als Widerspruch und auch nicht als Überprüfungsantrag verstanden werden, so dass im Widerspruchsverfahren (und im anschließenden Klageverfahren) - wie geschehen - nur der Bezug zum vorangegangenen Mahnschreiben herzustellen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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