S 51 AS 586/05 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
L 5 B 221/05 ER AS
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
S 51 AS 586/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig – noch – bestehender Notlagen notwendig sind. Ist – wie hier durch Erhalt eines Zahnersatzes – die Notlage bereits bewältigt und geht es um die daraus entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist es sowohl dem Betroffenen als auch dem Gläubiger zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das gilt hier umso mehr, als die Antragsgegnerin zugesagt hat, binnen eines Monats nach Rückerhalt der Sachakten über den Widerspruch der Antragstellerin zu entscheiden.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Rechtsanwalt ihres Zahnarztes habe ihr "weitere Maßnahmen" angedroht, sollte sie den ausstehenden Betrag nicht bezahlen. Das Gericht vermag daraus nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohen. Denn weder ist deutlich, welche Maßnahmen zu erwarten sind, noch, zu welchem Zeitpunkt sie gegebenenfalls ergriffen werden.

Schließlich begründet die von der Antragstellerin geltend gemachte Notwendigkeit von Nacharbeiten an dem Zahnersatz keinen Anordnungsgrund. Zunächst ist nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Mängel oder Probleme aufgetreten sind, die Nacharbeiten im Rahmen der Garantie erforderlich machen. Vor allem steht derzeit nicht fest, dass der behandelnde Zahnarzt diese Arbeiten verweigern wird. Die Antragstellerin hat ihren Zahnarzt bisher nicht aufgesucht, sie befürchtet vielmehr nur, er werde sie nicht behandeln, solange die Rechnung nicht vollständig bezahlt ist. Eine bloße Befürchtung reicht aber nicht aus für die Annahme eines wesentlichen Nachteils im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Es ist der Antragstellerin daher zuzumuten, den Nachweis zu führen, dass der Zahnarzt tatsächlich die Garantiebehandlung verweigert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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