L 3 AL 92/04

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 80/03
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 92/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung der Klägerin zur Zahnarzthelferin über den 31. Januar 2003 hinaus.

Die 1981 geborene Klägerin hat nach Erlangung der mittleren Reife vom 20. August 1998 bis zum 3. Juli 2000 die Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten (Fachrichtung Wirtschaft, Schwerpunkt Datenverarbeitung) an der S in F besucht und die Abschlussprüfung bestanden. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 3. Juli 2000 ist sie damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin", Schwerpunkt Datenverarbeitung, zu führen. Gleichzeitig hat die Klägerin die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen erlangt. Die Ausbildung der Klägerin in F ist von der Beklagten nicht gefördert worden.

Am 9. August 2001 beantragte die Klägerin BAB für die Ausbildung zur Zahnarzthelferin in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004. Hierzu legte sie einen Berufsausbildungsvertrag mit der Kieferorthopädin A-L-La in F vor, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Im Antragsvordruck verneinte die Klägerin die Frage, ob sie bereits einen Berufsabschluss in einem Beruf erworben habe, für den eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben sei.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 - geändert mit Bescheid vom 6. Februar 2002 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2003 in Höhe von 141,12 EUR monatlich.

Am 7. Januar 2003 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag. Dabei gab sie an, dass sie von 1998 bis 2000 die Berufsfachschule besucht und die Ausbildung als Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin abgeschlossen habe.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab 1. Februar 2003 mit der Begründung ab, dass die Ausbildung nach § 60 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden könne, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei. BAB werde grundsätzlich für die erstmalige Berufsausbildung gewährt. Die Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung (zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten) erfolgreich abgeschlossen.

Gleichzeitig hörte die Beklagte die Klägerin wegen eines unrechtmäßigen Leistungsbezugs in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2003 an.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2003 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, sie könne keine gesetzliche Grundlage erkennen, die ihre Schulausbildung mit einer Berufsausbildung gleichsetze. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 2 SGB III.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2003 - der Klägerin nach eigenen Angaben zugegangen am 7. April 2003 - wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2003 nahm die Beklagte die Bewilligungsentscheidung über BAB ab dem 1. August 2001 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und führte aus, dass die fehlerhafte Bewilligung erfolgt sei, weil die Klägerin in ihrem Antrag vom 9. August 2001 zumindest grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe die Klägerin 2.540,16 EUR ohne Rechtsanspruch erhalten. Diesen Betrag habe sie nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Über den hiergegen am 19. Mai 2003 eingelegten Widerspruch der Klägerin ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eine Entscheidung bisher nicht ergangen.

Am 6. Mai 2003 hat die Klägerin wegen der Ablehnung der Fortzahlung ab 1. Februar 2003 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass es sich aus ihrer Sicht bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin um ihre erste Berufsausbildung handele. An der S in F habe sie nur eine Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife absolviert, die weder eine berufliche Ausbildung gewesen sei noch einer solchen gleichgestellt werden könne.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 20. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr antragsgemäß auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2003 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach mündlicher Verhandlung vom 12. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten nicht um die allein förderungsfähige erstmalige Ausbildung der Klägerin handele. Die erste Berufsausbildung habe sie nämlich als Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Schwerpunkt Datenverarbeitung, abgeschlossen. Dabei habe es sich um eine Erstausbildung in schulischer Form gehandelt, wobei ein nach Landesrecht anerkannter Berufsabschluss erlangt worden sei. Dass die Klägerin mit dem Abschlusszeugnis gleichzeitig auch die Fachhochschulreife erlangt habe, stehe dem nicht entgegen. Denn der Erwerb des Fachhochschulabschlusses sei als quasi integrierte Ausbildung zu sehen.

Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 8. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. November 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Während des Berufungsverfahrens hat sie die Ausbildung als Zahnarzthelferin am 4. Dezember 2004 erfolgreich abgeschlossen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Der Abschluss als Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin stelle mindestens de facto keine erstmalige Ausbildung dar, weil der Abschluss in der Realität nicht zur Ausübung eines Berufs befähige. Ihr sei nicht ein einziger Wirtschaftsassistent bzw. eine einzige Wirtschaftsassistentin bekannt, die allein mit dieser Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt worden sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin sinngemäß ihr bisheriges Vorbringen.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum Ausbildungsende am 4. Dezember 2004 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass der Abschluss als Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin nicht zur Ausübung eines Berufs befähige. Hierzu legt sie einen Ausdruck der entsprechenden Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen aus der in das Internet eingestellten Datenbank BERUFEnet vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter ihr Einverständnis erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Berichterstatter wegen des Einverständnisses der Beteiligten als Einzelrichter entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3 und 4 Soziagerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet.

Eine gesetzliche Beschränkung der Berufung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) liegt nicht vor, weil der Beschwerdewert bei einer monatlichen Förderung von 141,12 EUR den Wert von 500,00 EUR bei weitem übersteigt. Im Übrigen streiten die Beteiligten um Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein die Frage der Weiterbewilligung der Leistung über den 31. Januar 2003 hinaus. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24. April 2003 ist weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des Gerichtsverfahrens geworden (§§ 86, 96 SGG). Denn dieser Bescheid hat die im vorliegenden Verfahren streitige Fortzahlung der Leistung nicht im Sinne der §§ 86 und 96 SGG abgeändert oder ersetzt. Hierüber herrscht auch zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass der Klägerin zumindest über den 31. Januar 2003 hinaus keine BAB zusteht. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die ursprüngliche Bewilligung rechtmäßig gewesen ist. Denn jedenfalls war diese auf die Zeit bis 31. Januar 2003 beschränkt, so dass für den vorliegenden Rechtsstreit hieraus keine weiter gehenden Ansprüche der Klägerin herzuleiten sind. Die vorstehend genannten Bescheide entfalten auch sonst keine Bindungswirkung für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen.

Die Beklagte hat den Fortzahlungsantrag zu Recht abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistung von BAB auf der Grundlage der der Beklagten bei der Entscheidung über den Antrag bekannten Erkenntnisse nicht vorgelegen haben.

Nach § 59 SGB III haben Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf BAB, wenn die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, sie zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 SGB III) gehören, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen (§ 64 SGB III) für eine Förderung erfüllt sind, und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrganzkosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§§ 65 bis 72 SGB III). Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf (§ 25 Abs. 1 BBiG a.F.). Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs wird auch in § 1 der hier gemäß § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1492) weiter geltenden Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, S. 124) bestätigt. Der Ausbildungsvertrag ist am 12. März 2001 geschlossen worden; am 20. März 2001 ist der Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden.

Die vorstehend genannten Förderungsvoraussetzungen bedürfen indessen sämtlich keiner Vertiefung. Denn die Förderung scheitert vorliegend - wie die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht entschieden haben - daran, dass nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig ist. Bei der zur Förderung gestellten Ausbildung der Klägerin zur Zahnarzthelferin handelt es sich im Sinne dieser Vorschrift jedoch nicht um die erstmalige Ausbildung.

Hat derjenige, der die Förderung einer beruflichen Ausbildung beantragt, bereits einen Berufsabschluss erlangt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, ist er auf jeden Fall von der Förderung durch BAB ausgeschlossen, auch wenn er für die erste Ausbildung nicht oder nach einem anderen Gesetz (z. B. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) gefördert worden ist (vergl. Niewald in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 3 RdZiff. 31 und Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 60 RdZiff. 46). Dabei kommt es allein auf einen formalen Berufsabschluss an, der zur Ausübung eines Berufs in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf befähigt (Fuchsloch, a.a.O., RdZiff. 47). Ob es sich bei der Erstausbildung um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III gehandelt hat, ist insoweit unerheblich.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch auf BAB, weil es sich bei ihrer Ausbildung zur Zahnarzthelferin nicht um die erstmalige Berufsausbildung handelt. Denn die Klägerin hat bereits erfolgreich die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin abgeschlossen. Bei dem Ausbildungsgang des Wirtschaftsassistenten bzw. der Wirtschaftsassistentin handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs oder um die erste Stufe eines Studiums der Betriebswirtschaft an einer Berufsakademie (vergl. die von der Beklagten vorgelegte Ausbildungsbeschreibung, Bl. 43 der Gerichtsakte). Wirtschaftsassistenten und -assistentinnen sind in der mittleren Führungsebene in Betrieben aller Art beschäftigt, wo sie administrative und kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Aufgaben abwickeln. Sie arbeiten je nach fachlicher Ausrichtung ihrer Ausbildung direkt im Management, in Beschaffung und Logistik, im IT-Bereich, im Marketing, im Sekretariatsbereich oder in Touristik und Fremdenverkehr. Dabei übernehmen sie Aufgaben auf Sachbearbeiterebene, führen beispielsweise Verhandlungen oder erledigen selbstständig Korrespondenz- und Sekretariatsaufgaben sowie alle anfallenden kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Aufgaben. Darüber hinaus arbeiten Wirtschaftsassistenten und -assistentinnen in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling sowie in der Kosten- und Leistungsrechnung mit, führen Buchungen im Bereich Geschäfts- und/oder Finanzbuchhaltung durch und erstellen Jahresbilanzen. Dabei achten sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften. Im Bereich Touristik und Fremdenverkehr vermitteln sie Reisen und organisieren Tagungen und Kongresse, im Bereich Datenverarbeitung wirken sie bei der Beschaffung, Erstellung und Implementierung von Rechnerprogrammen und Anwendungssoftware mit und führen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Sind sie im Bereich Marketing tätig, wirken sie bei der Konzeption und Durchführung von Werbemaßnahmen mit. Im Bereich Logistik organisieren und koordinieren sie den Güter- und Informationsfluss zwischen Kunden und Lieferanten (Tätigkeitsbeschreibung in der Datenbank BERUFEnet, Stand: 12. Juli 2005).

Bereits diese umfassenden Tätigkeitsfelder eines Wirtschaftsassistenten bzw. einer -assistentin sprechen eindeutig dafür, dass die zu Grunde liegende Ausbildung nicht nur eine Schulausbildung, sondern eine berufliche Ausbildung darstellt. Dies wird bestätigt durch die Rechtsgrundlagen der Ausbildung. Es handelt sich nämlich um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. In Schleswig-Holstein finden sich die rechtlichen Grundlagen der Ausbildung in der Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom 22. April 1993 (NBl. NBWKS, Schl.-H. 1993, S. 158). In dieser Verordnung heißt es in § 1 Abs. 3, dass für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung, die nur in Schulen erworben werden könne, u. a. die Fachrichtung Wirtschaft bestimmt werde (Nr. 8). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 wird in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang "Wirtschaftsassistentin oder Wirtschaftsassistent" mit den Schwerpunkten Datenverarbeitung, Fremdsprachen sowie Sekretariat geführt. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte (Berufsbezeichnung und Schwerpunkt)" oder "Staatlich geprüfter (Berufsbezeichnung und Schwerpunkt)" zu führen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung).

Angesichts dieser eindeutigen Formulierungen steht die Berufsausbildung im Vordergrund der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten. Dass gleichzeitig die Fachhochschulreife erworben werden kann (vergl. dazu § 6 Abs. 5 der Verordnung vom 22. April 1993), ändert an dem Berufsausbildungscharakter des Schulbesuchs nichts (vergl. dazu auch OLG Dresden, Beschl. v. 1. September 2004, 21 UF 515/04, wonach die Ausbildung zum Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Umweltschutz, in einer Berufsfachschule auch, wenn damit zugleich die Fachhochschulreife vermittelt wird, nicht Teil der allgemeinen Schulbildung ist). Zu den rechtlichen Grundlagen der Ausbildung sei abschließend auf die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 1. Oktober 1999 in der Fassung vom 28. März 2003 über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen verwiesen (diese Berufsbezeichnungen sind heute an die Stelle derjenigen der Wirtschaftsassistenten getreten). Nach Ziff. 1.1.2 der Vereinbarung handelt es sich auch bei dieser Ausbildung um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. Sie hat nach Ziff. 2.1 der Vereinbarung das Ziel, für alle Fachrichtungen gemeinsame sowie für die einzelnen Fachrichtungen spezifische Qualifikationen zu vermitteln. Sie soll die Schüler und Schülerinnen befähigen, kaufmännisch-verwaltende Aufgaben, insbesondere in dem Tätigkeitsfeld, das der gewählten Fachrichtung und dem gewählten Ausbildungsschwerpunkt entspricht, zu übernehmen. Die berufliche Qualifikation kann durch die Vermittlung der Fachhochschulreife ergänzt werden.

Nach allem handelt es sich bei der von der Klägerin an der Berufsfachschule der S in F absolvierten Ausbildung um eine (erste) berufliche Ausbildung, die die Förderung weiterer Ausbildungen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausschließt.

Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass diese Ausbildung Grundlage einer Berufsausübung sein könne bzw. dies jemals gewesen sei, kommt es hierauf nicht an. Insoweit hat auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass zu ergänzender Sachaufklärung über den tatsächlichen beruflichen Einsatz von Wirtschaftsassistenten bestanden. Denn der Gesetzgeber macht die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf die erstmalige Ausbildung nicht von deren Erfolg abhängig. Entscheidend ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - der eher formale Aspekt der erlangten Ausbildung mit dem bereits beschriebenen Qualifikationsniveau hinsichtlich der Ausbildungsdauer. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Regelung der Förderung der beruflichen Ausbildung ist dies auch entgegen der vom Kläger-Vertreter in der Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsauffassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit die erstmalige berufliche Ausbildung tatsächlich Grundlage einer späteren Berufsausübung ist, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung für die Förderung weiterer Ausbildungen unerheblich.

Nach allem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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