Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 472/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 185/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2005 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juli 2005 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Darlehen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Unrecht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund – er benötigt dringend Leistungen zur Deckung seines notwendigen Bedarfs – als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere steht seinem Begehren nach Leistungen der Antragsgegnerin zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Medizinstudium des Antragstellers ist dem Grunde nach förderungsfähig, er erhält nur deswegen keine Leistungen nach dem BAföG, weil er die erforderlichen Leistungsnachweise trotz wiederholter Verlängerung der Frist nicht rechtzeitig vorlegen konnte. In besonderen Härtefällen können jedoch nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Diese Ausnahmebestimmung ist, was schon der Wortlaut "besonderer Härtefall" gebietet, eng auszulegen. Mit den Leistungen nach dem SGB II darf grundsätzlich keine Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" eingeführt werden (LSG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2005 – L 5 B 208/05 ER AS; BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, Az.: 5 C 16.91, BVerwGE 94 S. 224, 227 zu § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, a.a.O., S. 228) zu der entsprechenden Vorschrift des § 26 Satz 2 BSHG liegt ein besonderer Härtefall daher nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Auch nach dieser Maßgabe ist hier ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist zunächst, dass der Antragsteller sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung befindet. Er studiert seit dem Sommersemester 1999 Medizin und hat nach erfolgreichem Bestehen des Physikums im März 2004 nunmehr die klinische Ausbildung erreicht. Auf seinem Ausbildungsweg hat er ganz erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten gemeistert: Ausweislich der vorgelegten Atteste ist er aufgrund einer Poliomyelitis seit dem ersten Lebensjahr und der damit verbundenen Lähmungserscheinungen, Muskelminderung und Beinverkürzung schwerbehindert mit einem GdB von 80. Auch leidet er an einer Amblyopie und Hornhautverkrümmung an seinen Augen. Weiter ist seine Aufnahme- und Lernfähigkeit durch ein vermindertes psychomotorisches Tempo eingeschränkt. Überdies hatte der Antragsteller schwerwiegende familiäre Probleme zu überwinden. Zu Anfang des Studiums verstarb seine Mutter, später erlitt sein Vater einen Hirninfarkt und sein Bruder erkrankte an einer Psychose. Diese Umstände lassen erkennen, dass ihn die Folgen eines Anspruchsausschlusses härter treffen würden, als es regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist. Er müsste einen langjährigen, aufgrund der Behinderung außergewöhnlich mühevollen und trotz größter Schwierigkeiten schließlich erfolgreichen maßgeblichen Ausbildungsabschnitt entwertet sehen.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller vor dem Studium keine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat; das Medizinstudium ist seine Erstausbildung. Ein durch Leistungsentzug veranlasster Studienabbruch würde ihn angesichts seines Alters von 29 Jahren, seiner Behinderung und der aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervorgehenden Fixierung auf das Medizinstudium der nicht entfernt liegenden Gefahr aussetzen, dass er dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde. Entsprechend hat der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes Hamburg-E. mit Datum vom 2. Juli 2004 bescheinigt, es sei nicht ersichtlich, dass eine andere als die vom Antragsteller begonnene Ausbildung zu einem für ihn angemessenen Beruf führen kann. Das Studium ist nach diesen Umständen als seine einzige Chance zu begreifen, eine Ausbildung zu durchlaufen; ein Abbruch des Studiums infolge des Ausbleibens finanzieller Mittel müsste daher als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.9.1997, Az.: Bs IV 36/97, - juris -).
Es ist auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abschließen und mit dem angestrebten Beruf seinen Lebensunterhalt sichern können wird (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 44). Er hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er für den Studienerfolg größte Anstrengungen auf sich nimmt. Das lässt erwarten, dass er auch in Zukunft mit gleicher Energie an seinem Ausbildungsziel festhalten wird. Die intellektuellen Möglichkeiten dazu hat er mit dem Bestehen des Physikums unter Beweis gestellt. Seine körperliche Behinderung dürfte ihm in der klinischen Ausbildung und später im Beruf durchaus erhebliche Probleme bereiten. Gleichwohl lässt sich der Einschätzung des für Lehre und wissenschaftlichen Nachwuchs zuständigen Mitarbeiters am Fachbereich Medizin des Universitätsklinikums E1 vom 28. April 2004, der Antragsteller werde auch den vor ihm liegenden Ausbildungsabschnitt mit Erfolg absolvieren, nichts substantiiert entgegenhalten. Ebenso erwarten die behandelnden Ärzte, Prof. h.c. Dr. E.-M. und Dr. G.-M., nach ihren Stellungnahmen vom 15. April 2004 und 12. September 2003 einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Ist der Antragsteller in der Lage, die klinische Ausbildung zu durchlaufen, kann ihm die grundsätzliche Eignung für den Beruf des Arztes, der sich zudem in vielfältiger Form ausüben lässt, jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht abgesprochen werden.
Nach allem kann offen bleiben, ob eine besondere Härte bereits allein deshalb vorliegen kann, weil zu erwarten ist, dass auch nach Abbruch der Ausbildung weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sein dürften. Im Hinblick auf die Behinderung des Antragstellers, seine bereits angesprochene Fixierung auf das Medizinstudium und die Tatsache, dass er über keine Berufsausbildung verfügt, erscheint nämlich die Befürchtung gerechtfertigt, das er seinen Lebensunterhalt nicht durch anderweitige Erwerbstätigkeit selbst wird sichern können oder wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich verneint, dass dies eine besondere Härte begründen könnte (BVerwG, a.a.O., S. 228); dem sind allerdings viele Stimmen mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (VGH Mannheim, Urt. v. 30.6.1995, Az.: 7 S 2981/94, - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.9.1995, Az.: 4 M 5332/95, - juris -; OVG Saarland, Beschl. v. 28.8.2001, Az.: 3 W 9/01, - juris -; Rothkegel, in: ders., Sozialhilferecht; S. 405; Brühl, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 74). Hier kommt es auf diesen Gesichtspunkt aber nicht allein an; in der Zusammenschau mit den angesprochenen weiteren Gesichtspunkten vertieft und bestätigt er allerdings die Überzeugung des Senats, dass eine besondere Härte vorliegt.
§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II räumt der Antragsgegnerin Ermessen ein. Gleichwohl kann die vorläufige Verpflichtung zur darlehensweisen Leistungserbringung dem Grunde nach ausgesprochen werden, weil hier kein sachgerechter Grund ersichtlich ist, die Leistung trotz Vorliegens eines besonderen Härtefalls zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Unrecht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund – er benötigt dringend Leistungen zur Deckung seines notwendigen Bedarfs – als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere steht seinem Begehren nach Leistungen der Antragsgegnerin zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Medizinstudium des Antragstellers ist dem Grunde nach förderungsfähig, er erhält nur deswegen keine Leistungen nach dem BAföG, weil er die erforderlichen Leistungsnachweise trotz wiederholter Verlängerung der Frist nicht rechtzeitig vorlegen konnte. In besonderen Härtefällen können jedoch nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Diese Ausnahmebestimmung ist, was schon der Wortlaut "besonderer Härtefall" gebietet, eng auszulegen. Mit den Leistungen nach dem SGB II darf grundsätzlich keine Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" eingeführt werden (LSG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2005 – L 5 B 208/05 ER AS; BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, Az.: 5 C 16.91, BVerwGE 94 S. 224, 227 zu § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, a.a.O., S. 228) zu der entsprechenden Vorschrift des § 26 Satz 2 BSHG liegt ein besonderer Härtefall daher nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Auch nach dieser Maßgabe ist hier ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist zunächst, dass der Antragsteller sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung befindet. Er studiert seit dem Sommersemester 1999 Medizin und hat nach erfolgreichem Bestehen des Physikums im März 2004 nunmehr die klinische Ausbildung erreicht. Auf seinem Ausbildungsweg hat er ganz erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten gemeistert: Ausweislich der vorgelegten Atteste ist er aufgrund einer Poliomyelitis seit dem ersten Lebensjahr und der damit verbundenen Lähmungserscheinungen, Muskelminderung und Beinverkürzung schwerbehindert mit einem GdB von 80. Auch leidet er an einer Amblyopie und Hornhautverkrümmung an seinen Augen. Weiter ist seine Aufnahme- und Lernfähigkeit durch ein vermindertes psychomotorisches Tempo eingeschränkt. Überdies hatte der Antragsteller schwerwiegende familiäre Probleme zu überwinden. Zu Anfang des Studiums verstarb seine Mutter, später erlitt sein Vater einen Hirninfarkt und sein Bruder erkrankte an einer Psychose. Diese Umstände lassen erkennen, dass ihn die Folgen eines Anspruchsausschlusses härter treffen würden, als es regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist. Er müsste einen langjährigen, aufgrund der Behinderung außergewöhnlich mühevollen und trotz größter Schwierigkeiten schließlich erfolgreichen maßgeblichen Ausbildungsabschnitt entwertet sehen.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller vor dem Studium keine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat; das Medizinstudium ist seine Erstausbildung. Ein durch Leistungsentzug veranlasster Studienabbruch würde ihn angesichts seines Alters von 29 Jahren, seiner Behinderung und der aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervorgehenden Fixierung auf das Medizinstudium der nicht entfernt liegenden Gefahr aussetzen, dass er dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde. Entsprechend hat der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes Hamburg-E. mit Datum vom 2. Juli 2004 bescheinigt, es sei nicht ersichtlich, dass eine andere als die vom Antragsteller begonnene Ausbildung zu einem für ihn angemessenen Beruf führen kann. Das Studium ist nach diesen Umständen als seine einzige Chance zu begreifen, eine Ausbildung zu durchlaufen; ein Abbruch des Studiums infolge des Ausbleibens finanzieller Mittel müsste daher als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.9.1997, Az.: Bs IV 36/97, - juris -).
Es ist auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abschließen und mit dem angestrebten Beruf seinen Lebensunterhalt sichern können wird (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 44). Er hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er für den Studienerfolg größte Anstrengungen auf sich nimmt. Das lässt erwarten, dass er auch in Zukunft mit gleicher Energie an seinem Ausbildungsziel festhalten wird. Die intellektuellen Möglichkeiten dazu hat er mit dem Bestehen des Physikums unter Beweis gestellt. Seine körperliche Behinderung dürfte ihm in der klinischen Ausbildung und später im Beruf durchaus erhebliche Probleme bereiten. Gleichwohl lässt sich der Einschätzung des für Lehre und wissenschaftlichen Nachwuchs zuständigen Mitarbeiters am Fachbereich Medizin des Universitätsklinikums E1 vom 28. April 2004, der Antragsteller werde auch den vor ihm liegenden Ausbildungsabschnitt mit Erfolg absolvieren, nichts substantiiert entgegenhalten. Ebenso erwarten die behandelnden Ärzte, Prof. h.c. Dr. E.-M. und Dr. G.-M., nach ihren Stellungnahmen vom 15. April 2004 und 12. September 2003 einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Ist der Antragsteller in der Lage, die klinische Ausbildung zu durchlaufen, kann ihm die grundsätzliche Eignung für den Beruf des Arztes, der sich zudem in vielfältiger Form ausüben lässt, jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht abgesprochen werden.
Nach allem kann offen bleiben, ob eine besondere Härte bereits allein deshalb vorliegen kann, weil zu erwarten ist, dass auch nach Abbruch der Ausbildung weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sein dürften. Im Hinblick auf die Behinderung des Antragstellers, seine bereits angesprochene Fixierung auf das Medizinstudium und die Tatsache, dass er über keine Berufsausbildung verfügt, erscheint nämlich die Befürchtung gerechtfertigt, das er seinen Lebensunterhalt nicht durch anderweitige Erwerbstätigkeit selbst wird sichern können oder wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich verneint, dass dies eine besondere Härte begründen könnte (BVerwG, a.a.O., S. 228); dem sind allerdings viele Stimmen mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (VGH Mannheim, Urt. v. 30.6.1995, Az.: 7 S 2981/94, - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.9.1995, Az.: 4 M 5332/95, - juris -; OVG Saarland, Beschl. v. 28.8.2001, Az.: 3 W 9/01, - juris -; Rothkegel, in: ders., Sozialhilferecht; S. 405; Brühl, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 74). Hier kommt es auf diesen Gesichtspunkt aber nicht allein an; in der Zusammenschau mit den angesprochenen weiteren Gesichtspunkten vertieft und bestätigt er allerdings die Überzeugung des Senats, dass eine besondere Härte vorliegt.
§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II räumt der Antragsgegnerin Ermessen ein. Gleichwohl kann die vorläufige Verpflichtung zur darlehensweisen Leistungserbringung dem Grunde nach ausgesprochen werden, weil hier kein sachgerechter Grund ersichtlich ist, die Leistung trotz Vorliegens eines besonderen Härtefalls zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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