Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 134/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 66/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Die 1926 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig (Pflegestufe 2) und wird im C-Haus, einer Pflegeeinrichtung in N, vollstationär gepflegt. Sie erhält von der Antragsgegnerin seit dem 01.01.2005 Hilfe zur Pflege nach den §§ 19 Abs. 3, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII steht ihr ein Barbetrag von insgesamt 134,10 EUR monatlich zur persönlichen Verfügung. Im Oktober 2005 wurde ihr zudem eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 365,50 EUR gewährt.
Am 24.11.2005 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2005 mit der Begründung ab, dass gemäß § 31 SGB XII der gesamte Bedarf durch den geleisteten Regelsatz abgegolten sei und nach § 35 SGB XII nur Leistungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gesondert erbracht werden könnten.
Mit ihrem am 06.12.2005 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin vorgetragen, der Wortlaut des § 35 Abs. 2 SGB XII ("insbesondere") schließe die Gewährung anderer als von der Antragsgegnerin anerkannter Leistungen nicht aus.
Die Situation von Heimbewohnern sei mit der anderer Sozialhilfeempfänger schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihnen aus den im Vergleich zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) der Höhe nach unveränderten Barbeträgen ein Ansparen von Barbeträgen nicht möglich sei, zumal auch Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkassen zu erbringen seien. Die Regelsätze anderer Sozialhilfeempfänger seien zum 01.01.2005 hingegen um 20% erhöht worden.
In Niedersachen werde hilfebedürftigen Heimbewohnern daher eine Weihnachtsbeihilfe von 34,77 EUR ausgezahlt. Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das SG den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch einem Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Zum einen seien für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Folgen im Falle der Nichtauszahlung der begehrten Weihnachtsbeihilfe noch vor Weihnachten nicht ersichtlich. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass aufgrund des Weihnachtsfests ein dringender zusätzlicher Mehrbedarf entstehe, der nicht mit dem zur Verfügung stehenden Barbetrag zu befriedigen sei. Zudem würde die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für hilfebedürftige Heimbewohner nach dem SGB XII zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern führen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.12.2005, zu deren Begründung sie vorträgt, sie wolle auch in diesem Jahr ihren Angehörigen ein kleines Geschenk kaufen. Dies sei ihr nicht möglich, da von dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag etwa Medikamente, der Frisör, ein von der Antragsgegnerin gewährtes Darlehen (für Zuzahlungen im Rahmen der Krankenbehandlung in Höhe von 3,45 EUR monatlich) zu finanzieren seien. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die Gleichbehandlung mit Beziehern von Hilfe zur Pflege und stationärer Eingliederungshilfe in Niedersachsen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 13.12.2005 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von zumindest 34, 77 EUR zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte.
II. Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2005), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz liegen nicht vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese wahrscheinlich ist.
1. Vorliegend fehlt es nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage enthält keine § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG vergleichbare Vorschrift, auf die ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung unmittelbar gestützt werden könnte.
Vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage allein § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Nach dessen Regelungsgehalt sind auch die bis zum 31.12.2004 von § 21 Abs. 1a BSHG erfassten einmaligen Bedarfe aus dem angemessenen Barbetrag zu bestreiten (vgl. zur entsprechenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1514 S. 60f.). Der zu leistende Barbetrag entspricht insoweit den Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse enthalten sind (vgl. Armborst in LPK- SGB XII, 7. Auflage 2005, § 35 RdNr. 9). Da (jedenfalls) die Unterkunft bei der Hilfe in einer Einrichtung voraussetzungsgemäß durch den Einrichtungsträger bereitgestellt wird, kommt dem Barbetrag wie bei der Vorgängeregelung des § 21 Abs. 3 BSHG die Aufgabe zu, zusammen mit den übrigen laufenden Leistungen in der Einrichtung den weiteren notwendigen Lebensunterhalt bedürftiger Heimbewohner sicherzustellen, § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004, Az: 5 C 42/03 = NJW 2005, 167-169). Die sich daher vorliegend angesichts der eindeutigen Gesetzeslage allenfalls stellende Frage, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgesehene Mindestbarbetrag – auch angesichts der daraus zu bestreitenden Zuzahlungen etwa nach §§ 61f. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - ausreichend bemessen ist, um seiner (dargestellten) Funktion gerecht zu werden (vgl. zu § 21 Abs. 3 BSHG insoweit BVerwG a.a.O.), kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Senats ein Obsiegen der Antragstellerin in einer etwaigen Hauptsache nach dem derzeitigen Sachstand nicht hinreichend wahrscheinlich.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Bundesländern und einzelnen Kommunen (neben Niedersachsen, soweit ersichtlich, zumindest auch Hamburg und Schleswig-Holstein) Weihnachtsbeihilfen gezahlt werden, und sie insoweit den dortigen Hilfebedürftigen gleichzustellen sei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich von anderer Seite erbrachter (Sozial-) Leistungen.
Im Sozialhilferecht ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand bestehender Leistungen gibt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG vom 12.2.1986 - 1 BvL 39/83 = BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13) kommt ein durch Art. 14 Abs. 1 GG – vermittelter Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ohnehin nur in Betracht, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem der Sicherung seiner Existenz dienen. Solche Eigenleistungen liegen einer Sozialhilfegewährung von vornherein nicht zugrunde.
Ein Vertrauensschutz ist zwar in § 133a SGB XII ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift erfasst jedoch lediglich Ansprüche auf einen zusätzlichen Barbetrag, die bereits am 31.12.2004 bestanden haben. Ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe nach dem bis dahin geltenden § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSGH ist von § 133a SGB XII aber gerade nicht in Bezug genommen.
2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist - auch angesichts der in Betracht kommenden Höhe einer Weihnachtsbeihilfe - nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren ggf. nicht zu heilende wesentliche Nachteile drohen. Zum einen ist zur derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht konkret vorgetragen worden (z.B. zur Frage von Barvermögen etwa aufgrund erfolgter Ansparung). Zum anderen vermag der Senat zwar die Enttäuschung der betroffenen Hilfebedürftigen über die jetzige gesetzliche Regelung nachzuvollziehen. Die Versagung der Weihnachtsbeihilfe kann jedoch bis zur abschließenden Klärung im sich ggf. anschließenden Hauptsachverfahren bei Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen abgewartet werden; dies erscheint insbesondere deshalb zumutbar, weil es das Begehen des Weihnachtsfestes (insbesondere bei Einladung durch Angehörige oder regelmäßig zu unterstellender Gestaltung einer Weihnachtsfeier auch das Alten- und Pflegeheim) weder unmöglich macht noch eine einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigende Härte begründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Die 1926 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig (Pflegestufe 2) und wird im C-Haus, einer Pflegeeinrichtung in N, vollstationär gepflegt. Sie erhält von der Antragsgegnerin seit dem 01.01.2005 Hilfe zur Pflege nach den §§ 19 Abs. 3, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII steht ihr ein Barbetrag von insgesamt 134,10 EUR monatlich zur persönlichen Verfügung. Im Oktober 2005 wurde ihr zudem eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 365,50 EUR gewährt.
Am 24.11.2005 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2005 mit der Begründung ab, dass gemäß § 31 SGB XII der gesamte Bedarf durch den geleisteten Regelsatz abgegolten sei und nach § 35 SGB XII nur Leistungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gesondert erbracht werden könnten.
Mit ihrem am 06.12.2005 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin vorgetragen, der Wortlaut des § 35 Abs. 2 SGB XII ("insbesondere") schließe die Gewährung anderer als von der Antragsgegnerin anerkannter Leistungen nicht aus.
Die Situation von Heimbewohnern sei mit der anderer Sozialhilfeempfänger schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihnen aus den im Vergleich zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) der Höhe nach unveränderten Barbeträgen ein Ansparen von Barbeträgen nicht möglich sei, zumal auch Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkassen zu erbringen seien. Die Regelsätze anderer Sozialhilfeempfänger seien zum 01.01.2005 hingegen um 20% erhöht worden.
In Niedersachen werde hilfebedürftigen Heimbewohnern daher eine Weihnachtsbeihilfe von 34,77 EUR ausgezahlt. Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das SG den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch einem Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Zum einen seien für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Folgen im Falle der Nichtauszahlung der begehrten Weihnachtsbeihilfe noch vor Weihnachten nicht ersichtlich. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass aufgrund des Weihnachtsfests ein dringender zusätzlicher Mehrbedarf entstehe, der nicht mit dem zur Verfügung stehenden Barbetrag zu befriedigen sei. Zudem würde die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für hilfebedürftige Heimbewohner nach dem SGB XII zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern führen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.12.2005, zu deren Begründung sie vorträgt, sie wolle auch in diesem Jahr ihren Angehörigen ein kleines Geschenk kaufen. Dies sei ihr nicht möglich, da von dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag etwa Medikamente, der Frisör, ein von der Antragsgegnerin gewährtes Darlehen (für Zuzahlungen im Rahmen der Krankenbehandlung in Höhe von 3,45 EUR monatlich) zu finanzieren seien. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die Gleichbehandlung mit Beziehern von Hilfe zur Pflege und stationärer Eingliederungshilfe in Niedersachsen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 13.12.2005 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von zumindest 34, 77 EUR zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte.
II. Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2005), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz liegen nicht vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese wahrscheinlich ist.
1. Vorliegend fehlt es nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage enthält keine § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG vergleichbare Vorschrift, auf die ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung unmittelbar gestützt werden könnte.
Vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage allein § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Nach dessen Regelungsgehalt sind auch die bis zum 31.12.2004 von § 21 Abs. 1a BSHG erfassten einmaligen Bedarfe aus dem angemessenen Barbetrag zu bestreiten (vgl. zur entsprechenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1514 S. 60f.). Der zu leistende Barbetrag entspricht insoweit den Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse enthalten sind (vgl. Armborst in LPK- SGB XII, 7. Auflage 2005, § 35 RdNr. 9). Da (jedenfalls) die Unterkunft bei der Hilfe in einer Einrichtung voraussetzungsgemäß durch den Einrichtungsträger bereitgestellt wird, kommt dem Barbetrag wie bei der Vorgängeregelung des § 21 Abs. 3 BSHG die Aufgabe zu, zusammen mit den übrigen laufenden Leistungen in der Einrichtung den weiteren notwendigen Lebensunterhalt bedürftiger Heimbewohner sicherzustellen, § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004, Az: 5 C 42/03 = NJW 2005, 167-169). Die sich daher vorliegend angesichts der eindeutigen Gesetzeslage allenfalls stellende Frage, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgesehene Mindestbarbetrag – auch angesichts der daraus zu bestreitenden Zuzahlungen etwa nach §§ 61f. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - ausreichend bemessen ist, um seiner (dargestellten) Funktion gerecht zu werden (vgl. zu § 21 Abs. 3 BSHG insoweit BVerwG a.a.O.), kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Senats ein Obsiegen der Antragstellerin in einer etwaigen Hauptsache nach dem derzeitigen Sachstand nicht hinreichend wahrscheinlich.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Bundesländern und einzelnen Kommunen (neben Niedersachsen, soweit ersichtlich, zumindest auch Hamburg und Schleswig-Holstein) Weihnachtsbeihilfen gezahlt werden, und sie insoweit den dortigen Hilfebedürftigen gleichzustellen sei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich von anderer Seite erbrachter (Sozial-) Leistungen.
Im Sozialhilferecht ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand bestehender Leistungen gibt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG vom 12.2.1986 - 1 BvL 39/83 = BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13) kommt ein durch Art. 14 Abs. 1 GG – vermittelter Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ohnehin nur in Betracht, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem der Sicherung seiner Existenz dienen. Solche Eigenleistungen liegen einer Sozialhilfegewährung von vornherein nicht zugrunde.
Ein Vertrauensschutz ist zwar in § 133a SGB XII ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift erfasst jedoch lediglich Ansprüche auf einen zusätzlichen Barbetrag, die bereits am 31.12.2004 bestanden haben. Ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe nach dem bis dahin geltenden § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSGH ist von § 133a SGB XII aber gerade nicht in Bezug genommen.
2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist - auch angesichts der in Betracht kommenden Höhe einer Weihnachtsbeihilfe - nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren ggf. nicht zu heilende wesentliche Nachteile drohen. Zum einen ist zur derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht konkret vorgetragen worden (z.B. zur Frage von Barvermögen etwa aufgrund erfolgter Ansparung). Zum anderen vermag der Senat zwar die Enttäuschung der betroffenen Hilfebedürftigen über die jetzige gesetzliche Regelung nachzuvollziehen. Die Versagung der Weihnachtsbeihilfe kann jedoch bis zur abschließenden Klärung im sich ggf. anschließenden Hauptsachverfahren bei Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen abgewartet werden; dies erscheint insbesondere deshalb zumutbar, weil es das Begehen des Weihnachtsfestes (insbesondere bei Einladung durch Angehörige oder regelmäßig zu unterstellender Gestaltung einer Weihnachtsfeier auch das Alten- und Pflegeheim) weder unmöglich macht noch eine einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigende Härte begründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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