L 9 B 65/05 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 307/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 65/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1) bis 20) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1) bis 21) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 50.000,- EUR und für das Verfahren vor dem Landessozialgericht für die Zeit bis zum 10. April 2005 auf 50.000,- EUR und für die Zeit ab dem 1. April 2005 auf 52.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen betreiben Pflegeunternehmen, die u.a. Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen und zumindest in der Vergangenheit auch an Versicherte der Antragsgegnerin erbracht haben. Versorgungsverträge im Sinne des § 132 a Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bestehen zwischen den einzelnen Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin schon seit längerer Zeit nicht.

Mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2005 bot die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen und anderen Leistungserbringern jeweils den Abschluss eines (gleichlautenden) Versorgungsvertrags an, der zum 1. März 2005 in Kraft treten sollte, und hielt sich an dieses Angebot bis zum 21. Februar 2005 gebunden. Zugleich kündigte sie an, dass sie für den Fall der Nichtannahme des Vertragsangebots von den Antragstellerinnen bzw. den anderen Leistungserbringern gleichwohl erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab dem 1. März 2005 nicht mehr vergüten werde; denn die Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen der vorgenannten Art sei auch ohne die Inanspruchnahme derjenigen Leistungserbringer, die ihr Angebot nicht annähmen, im Berliner Raum gesichert.

Nach Prüfung des ihnen unterbreiteten Vertragsangebots teilten zumindest die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) der Antragsgegnerin über ihren Berufsverband sowie ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass sie mit verschiedenen Punkten des Angebots, insbesondere der Höhe der angebotenen Vergütung, nicht einverstanden seien und deshalb um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bäten. Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass sie für den Fall der Nichteinigung die Einschaltung einer Schiedsperson beanspruchten, die dann den Vertragsinhalt festlegen solle. Nachdem die Antragsgegnerin hierzu erklärt hatte, dass ihr Vertragsangebot "nicht verhandelbar" sei und die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht vorlägen, wandten sich zumindest die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) unter Berufung auf § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V an das Bundesversicherungsamt. Dieses bestimmte ihrer Bitte entsprechend mit seinem Schreiben vom 11. März 2005 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Vorschrift eine Schiedsperson und wies darauf hin, dass es für ein Tätigwerden dieser Schiedsperson eines entsprechenden Ersuchens bedürfe. Daraufhin baten zumindest die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) die Schiedsperson, die Einzelheiten ihrer Versorgungsverträge mit der Antragsgegnerin festzulegen. Die Schiedsperson lud in der Folge zumindest die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) und die Antragsgegnerin zur Schiedsverhandlung am 21. April 2005 ein. An dieser Schiedsverhandlung nahmen für die Antragstellerinnen zu 1) bis 21) jedenfalls deren hiesige Verfahrensbevollmächtigte teil. Für die Antragsgegnerin erschien hingegen niemand, woraufhin die Schiedsperson den 13. Mai 2005 zum neuen Verhandlungstermin bestimmte und darauf hinwies, dass sie die Vertragsinhalte in diesem Termin auch ohne Erscheinen der am Schiedsverfahren Beteiligten festlegen könne.

Bereits am 18. Februar 2005 haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) bei dem Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "sie bei der Versorgung ihrer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege bis zur Festlegung der Vertragsinhalte durch eine Schiedsperson gemäß § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V so zu behandeln wie bisher (Status quo), hilfsweise zu den Konditionen des Vertragsangebotes der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2005". Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie erfüllten die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, mit ihnen einen solchen Vertrag abzuschließen. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung stehe der Antragsgegnerin kein einseitiges Gestaltungsrecht zu. Vielmehr sei sie verpflichtet, mit ihnen über die Einzelheiten des Vertrags Verhandlungen zu führen und sich im Falle der Nichteinigung einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, um dessen Durchführung sie bereits nachgesucht hätten. Bis zur Entscheidung der Schiedsperson sei wie beantragt zu entscheiden. Ohne diese Entscheidung drohe ihnen ab dem 1. März 2005 der Ausschluss von der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin.

Das Sozialgericht hat die von den Antragstellerinnen zu 1) bis 20) gestellten Anträge mit seinem Beschluss vom 21. Februar 2005 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) hätten für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil es zwischen ihnen und der Antragsgegnerin an einem Versorgungsvertrag fehle und zweifelhaft sei, ob sie den Abschluss eines solchen Vertrags verlangen könnten, der ihnen die geltend gemachten Rechte einräume. Dass das Gesetz ein Schiedsverfahren vorsehe, ändere hieran nichts, weil die Durchführung eines solchen Verfahrens zwischen den Parteien des Versorgungsvertrags zunächst vereinbart werden müsse. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor. Zudem fehle es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Antragsgegnerin auch in Zukunft auf die Leistungen der Antragstellerinnen zu 1) bis 20) zurückgreifen müsse, die dann nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vergüten seien.

Gegen diesen ihnen am 25. Februar 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. März 2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) nach mehrfacher Änderung ihrer Anträge mittlerweile nur noch die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, sie ab dem 1. März 2005 bis zur Festlegung des Inhalts des zwischen ihnen und der Antragsgegnerin zu schließenden Vertrags über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch eine unabhängige Schiedsperson so zu behandeln wie die Leistungserbringer, die das Vertragsangebot der Antragsgegnerin vorbehaltlos annehmen. Zur Begründung machen sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hätten sie für den Erlass der nunmehr nur noch in beschränktem Umfang begehrten einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Auffassung, dass sie zunächst mit der Antragsgegnerin die Durchführung eines Schiedsverfahrens vereinbaren müssten, bevor sie ein solches einleiten dürften, gehe fehl. Sie stehe zum einen nicht mit der Intention des Gesetzgebers im Einklang, der die Verhandlungspartner mit der Einführung dieses Rechtsinstituts zu einer Konfliktlösung habe verpflichten wollen, um auf diese Weise vertragslose Zustände zu vermeiden. Zum anderen trage sie jedenfalls dem Verhalten der Antragsgegnerin keine Rechnung, die sich bislang in jeder Hinsicht geweigert habe, mit ihnen Verhandlungen zu führen. Überdies hätten sie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie damit rechnen müssten, künftig keine Versicherten der Antragsgegnerin mehr versorgen zu können. Hierdurch würde ihnen ein nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstehen. Im Übrigen könne ein Anordnungsgrund auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass sie sich zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs darauf verweisen lassen müssten, zunächst das Schiedsverfahren durchzuführen. Denn bis zur Entscheidung der Schiedsperson stünden sie damit im Ergebnis rechtlos.

Anders als die Antragstellerin zu 21), die dem Beschwerdeverfahren am 11. April 2005 beigetreten ist, ihren Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 wieder zurückgenommen hat, beantragen die Antragstellerinnen zu 1) bis 20),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1. März 2005 bis zur Festlegung des Vertragsinhalts zwischen den Beteiligten über die Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit häuslicher Krankenpflege durch eine unabhängige Schiedsperson so zu behandeln wie die Leistungserbringer, die das Vertragsangebot der Antragsgegnerin vorbehaltlos annehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

die sie für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2005 ist im angegriffenen Umfang im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach mehrfacher Änderung ihrer Anträge verfolgen die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) mit der Beschwerde mittlerweile nur noch das Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten zu lassen, sie ab dem 1. März 2005 bis zur Entscheidung der durch das Bundesversicherungsamt unter Bezugnahme auf § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V bestimmten Schiedsperson über die Einzelheiten ihrer Verträge mit der Antragsgegnerin über die Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit häuslicher Krankenpflege so zu behandeln wie die Leistungserbringer, die das Vertragsangebot der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2005 vorbehaltlos annehmen. Dieses Begehren entspricht insbesondere auch, was seine zeitliche Erstreckung angeht, bei sachdienlicher Auslegung dem bei dem Sozialgericht mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehren, über das das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vollumfänglich entschieden hat. Dieser Beschluss erweist sich in dem von den Antragstellerinnen zu 1) bis 20) zur Überprüfung gestellten Umfang als im Ergebnis zutreffend. Denn die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) haben für den Erlass der von ihnen im Beschwerdeverfahren begehrten einstweiligen Anordnung, bei der es sich um eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG handelt, zumindest einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Ob ihnen überdies entgegenzuhalten wäre, ihnen fehle für ihren Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits so gestellt seien, wie sie durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erst gestellt werden wollen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Sachkenntnis darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) zum Kreis derjenigen Leistungserbringer gehören, die im Jahre 2000 vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Berlin u.a. auch gegen die Antragsgegnerin einstweilige Anordnungen erstritten haben, aufgrund derer sie - sollten diese einstweiligen Anordnungen nach wie vor Geltung beanspruchen - durch die Antragsgegnerin möglicherweise noch heute so behandelt werden müssen wie die Leistungserbringer, die das Vertragsangebot der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2005 annehmen. Sollten die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) unter diesen Personenkreis fallen, was ohne ihre Mithilfe allein mit den Mitteln des Gerichts für den Senat nicht klärbar ist, wäre ihr jetziger Antrag nicht vonnöten. Denn für diesen Fall bräuchten sie, sollte die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus den seinerzeit erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht von sich aus nachkommen, aus den dann nach wie vor vorhandenen Titeln nur noch zu vollstrecken, ohne dass es des erneuten Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfte.

Ungeachtet der vorstehenden Problematik, die möglicherweise keine Frage des Rechtschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit des Antrags, sondern nur eine solche des Anordnungsgrunds ist, fehlt es an Letzterem hier jedenfalls aus sonstigen Gründen. So haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) bereits weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche wesentlichen Nachteile sie ohne die begehrte einstweilige Anordnung zu gegenwärtigen haben. Denn sie haben sich mit ihrem Vorbringen auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, ohne hierzu nähere Einzelheiten vorzutragen. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, was im Übrigen für jede Antragstellerin gesondert bezogen auf das von ihr betriebene Pflegeunternehmen hätte geschehen müssen, wie vielen Versicherten der Antragsgegnerin sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen und welchen Umfang diese Leistungen im Rahmen ihres gesamten Leistungsspektrums einnehmen.

Darüber hinaus fehlt den Antragstellerinnen zu 1) bis 20) aber auch deshalb ein Anordnungsgrund für ihr Begehren, weil sie sich zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs darauf verweisen lassen müssen, zunächst das in § 132 a Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SGB V vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bundesversiche- rungsamt in ihren Fällen unter Berufung auf § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V bereits eine Schiedsperson bestimmt hat, die auf ein entsprechendes Ersuchen der Antragstellerinnen zu 1) bis 20) hin auch bereits tätig geworden ist. So hat die Schiedsperson schon am 21. April 2005 eine Schiedsverhandlung durchgeführt und eine neue Schiedsverhandlung für den 13. Mai 2005 terminiert, um den jeweiligen Inhalt der zwischen den Antragstellerinnen zu 1) bis 20) und der Antragsgegnerin zu schließenden Verträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege festzulegen.

Dass die Durchführung des bereits eingeleiteten Schiedsverfahrens rechtwidrig oder gar nichtig sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Rechtsgrundlage für das Schiedsverfahren ist § 132 a Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SGB V. Hiernach ist in den Verträgen (über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den (Vertrags-)Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Diese Bestimmungen sind unklar formuliert und bedürfen deshalb der Auslegung. Sie ergibt aus der Sicht des Senats entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung, dass - anders als der Wortlaut der Bestimmungen auf den ersten Blick nahezulegen scheint - die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht von einer vorherigen Vereinbarung durch die (künftigen) Parteien des Versorgungsvertrags abhängig ist. Vielmehr muss ein Schiedsverfahren immer schon dann durchgeführt werden, wenn sich die (künftigen) Parteien eines Versorgungsvertrags nicht über dessen Inhalt einigen können und möglicherweise nur eine Seite die Durchführung des Schiedsverfahrens wünscht. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht für die Parteien allein die Möglichkeit, sich auf eine unabhängige Schiedsperson zu einigen. Misslingt diese Einigung, wird die Schiedsperson quasi im Wege einer Ersatzvornahme von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Sie hat dann den Inhalt der Versorgungsverträge festzulegen.

Die vorstehende Auslegung des Gesetzes folgt für den Senat bereits aus der Formulierung des § 132 a Abs. 2 Satz 6 SGB V, wonach in den Verträgen zu regeln ist, dass ... eine unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Der in der Befehlsform zum Ausdruck kommende Zwang zu einem bestimmten Handeln macht deutlich, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens trotz des Hinweises auf eine nur scheinbar notwendige Regelung nicht von einer Vereinbarung der (künftigen) Parteien des Versorgungsvertrags abhängig sein kann. Denn es erscheint widersinnig, den Parteien die vertragliche Vereinbarung dessen vorzuschreiben, was nach dem Gesetz ohnehin zwingend zu regeln ist.

Davon abgesehen lassen auch Sinn und Zweck der Bestimmungen nach Auffassung des Senats keine andere als die von ihm vorgenommene Auslegung zu. Hierbei ist zu beachten, dass die Bestimmungen als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den § 132 a Abs. 2 SGB V eingefügt worden sind, nach der es bei einem Scheitern der Verhandlungen über die Einzelheiten eines Versorgungsvertrags trotz grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruchs eines jeden (die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllenden) Leistungserbringers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bisher zu einem vertragslosen Zustand kommen musste (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1). Den Eintritt eines solchen vertragslosen Zustands hat der Gesetzgeber mit Schaffung der hier in Rede stehenden Bestimmungen vermeiden wollen und deshalb wie mit § 89 SGB V für den vertragsärztlichen Bereich, § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den Krankenhausbereich oder § 76 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches für die Pflegeversicherung auch für den Bereich der häuslichen Krankenpflege ein Schiedsverfahren eingeführt. Der Sinn und Zweck dieser Einführung würde unterlaufen, müssten sich die (künftigen) Partner eines Versorgungsvertrags zunächst über die Durchführung eines Schiedsverfahrens einigen, bevor sie ein solches einleiten könnten. Dass dies nicht gewollt gewesen ist, machen auch die Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich. Denn dort heißt es, dass die Änderungen des § 132 a Abs. 2 SGB V die Parteien zur Durchführung einer Konfliktlösung verpflichteten, wenn sie sich über den konkreten Inhalt der Verträge, insbesondere über die Höhe der Vergütung, nicht einigen könnten (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 123 zu § 132 a SGB V). Hierbei zeigt bereits die Verwendung des Verbs "verpflichten", dass das Schiedsverfahren gerade nicht von einer Vereinbarung der Parteien abhängen soll. Hieran ändert nichts, dass in der weiteren Gesetzesbegründung ausgeführt wird, das Schiedsverfahren entspreche einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, wonach sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigten (§ 317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Denn diese Ausführungen zielen lediglich auf den Inhalt des Schiedsverfahrens, tangieren die Verpflichtung zu seiner Durchführung indes nicht.

Die Voraussetzungen für die Durchführung des nach allem nicht von einer Vereinbarung der Parteien abhängenden Schiedsverfahrens liegen im Fall der Antragstellerinnen zu 1) bis 20) vor. Denn die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) sind in verschiedenen Punkten mit dem ihnen unterbreiteten Vertragsangebot der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2005 nicht einverstanden und haben deshalb um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen gebeten. Diese Verhandlungen sind von der Antragsgegnerin abgelehnt worden, so dass ein Fall der Nichteinigung über den Inhalt der Versorgungsverträge vorliegt. Um dennoch ihren grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Anschluss eines Versorgungsvertrags durchsetzen zu können, haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) die Antragsgegnerin um die Durchführung eines Schiedsverfahrens gebeten und hierfür eine Schiedsperson vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Bitte jedoch in jeder Hinsicht verschlossen, so dass sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) an das Bundesversicherungsamt als die für die Antragsgegnerin zuständige Aufsichtsbehörde wenden durften, das ihrem Antrag entsprechend sofort eine Schiedsperson bestimmt hat. Diese Schiedsperson, an deren Unabhängigkeit im Sinne des § 132 a Abs. 2 Satz 6 SGB V der Senat keinen Anlass sieht zu zweifeln, hat auf das Ersuchen der Antragstellerinnen zu 1) bis 20) hin das Schiedsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Einzelheiten der Versorgungsverträge festzulegen. Hierbei ist, was sich aus der Terminsanberaumung sowie dem Hinweis der Schiedsperson darauf ergibt, im zweiten Termin auch ohne Anwesenheit der Beteiligten entscheiden zu können, ein Schiedsspruch zeitnah zu erwarten.

Das Vorgehen der Schiedsperson erweist sich als mit dem Gesetz vereinbar. § 132 a Abs. 2 SGB V regelt zwar bis auf die Pflicht der Vertragspartner, die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen, keine näheren Einzelheiten des Schiedsverfahrens. Hierdurch entsteht jedoch keine Lücke, weil insoweit über § 69 SGB V auf die Bestimmungen des § 89 SGB V zurückzugreifen ist, soweit deren Anwendung nicht dem Charakter des in § 132 a Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SGB V installierten Schiedsverfahrens zuwiderläuft. Denn nach § 69 Satz 1 SGB V regelt das Vierte Kapitel des SGB V neben den §§ 63 und 64 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden und damit auch zu den Erbringern der häuslichen Krankenpflege abschließend. Innerhalb dieses Normgefüges existieren Vorschriften über die nähere Ausgestaltung eines Schiedsverfahrens nur in § 89 SGB V, der auf das schiedsamtliche Verfahren für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zugeschnitten ist. Hiernach entscheidet das Schiedsamt unter Anwendung der nach § 89 Abs. 6 SGB V erlassenen Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche Versorgung in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren, insbesondere nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei seiner Entscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 1 a Satz 2 SGB V handelt es sich um einen Verwaltungsakt, was sich aus § 89 Abs. 1 Satz 5 bzw. Abs. 1 a Satz 3 SGB V ergibt. Soweit danach die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts keine aufschiebende Wirkung hat, muss die mit der Klage angegriffene Entscheidung regelnden Charakter im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches haben (vgl. hierzu Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Februar 2002, § 89 SGB V Rdnr. 16). Sie unterliegt den üblichen Anfechtungsmöglichkeiten und ist gemäß § 89 Abs. 1 Satz 5 bzw. Abs. 1 a Satz 3 SGB V kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Nichts anderes hat für die Entscheidung der Schiedsperson nach § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu gelten, weil sich insoweit keine Besonderheiten aus § 132 a Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SGB V entnehmen lassen.

Handelt es sich indes bei der Entscheidung der Schiedsperson um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, folgt hieraus nach Auffassung des Senats, dass sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) zur Durchsetzung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf den vom Gesetzgeber des SGB V vorgesehenen Weg verweisen lassen müssen, bevor sie um vorläufigen Rechtsschutz bei den Sozialgerichten nachsuchen, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Weg bereits eingeschlagen haben. Denn ebenso wie die Vertragsparteien eines Vertrags über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, die nach § 132 a Abs. 2 Satz 1 SGB V die Einzelheiten der Versorgung im freien Spiel der Kräfte auszuhandeln haben (vgl. hierzu erneut BSG SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 sowie BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - zitiert nach Juris), ist auch die Schiedsperson befugt, im Rahmen der durch das SGB V gezogenen Grenzen den Inhalt des Versorgungsvertrags frei festzusetzen. Diese Befugnis darf keiner der (künftigen) Partner des Versorgungsvertrags dadurch umgehen, dass er sich während eines vertragslosen Zeitraums ohne Durchführung des Schiedsverfahrens unmittelbar an die Sozialgerichte wendet, die anders als die Vertragspartner und die Schiedsperson nur zur Rechtskontrolle, nicht jedoch zur Rechtsgestaltung berufen sind. Erst nach Vorliegen der Entscheidung der Schiedsperson können sich die (künftigen) Partner des Versorgungsvertrags an die Sozialgerichte wenden, wobei der Systematik des Gesetzes folgend der Rechtsschutz dann nach den §§ 132 a Abs. 2 Sätze 6 bis 8, 69, 89 Abs. 1 Satz 5 bzw. Abs. 1 a Satz 3 SGB V auf die Anfechtung der Entscheidung und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beschränkt ist. Die Gewährung von Rechtsschutz der hier begehrten Art, der eine den Vertragspartnern bzw. im Falle der Nichteinigung der Schiedsperson vorbehaltene Gestaltung der Regelungen der Verträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege erforderte, ist hiermit nicht vereinbar, zumal es ansonsten zu widerstreitenden Entscheidungen kommen könnte, die sich nicht mehr harmonisieren ließen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - L 7 B 20/04 KA ER und L 7 B 33/04 KA ER zum schiedsamtlichen Verfahren im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung). Dies hat zur Folge, dass sich der Einwand der Antragstellerinnen zu 1) bis 20), sie stünden bei einer Verweisung auf das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung der Schiedsperson rechtlos, als unbeachtlich erweist. Denn bereits das Gesetz mutet ihnen ein Zuwarten auf diese Entscheidung zu, wobei sie - was hier dahinstehen kann - eventuell die Möglichkeit haben, nach § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Schiedsperson vorzugehen, um auf diese Weise die Dauer des vertragslosen Zustands zu verkürzen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 20) hier auch nicht mit Erfolg auf einen Anordnungsanspruch berufen können. Denn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gerade voraus, dass das Gericht bestimmte Einzelheiten der Versorgungsverträge gestaltet, wozu jedoch allein die Vertragsparteien bzw. im Falle der hier gegebenen Nichteinigung die Schiedsperson berufen sind.

Die Kostenentscheidung, die sich nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die dem Beschwerdeverfahren erst am 11. April 2005 beigetretene und am 27. April 2005 durch Rücknahme des Antrags wieder aus dem Verfahren ausgeschiedene Antragstellerin zu 21) zu erstrecken hat, beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 159 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Wertfestsetzung basiert auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragstellerin zu 21) nur vom 11. April bis zum 27. April 2005 am Verfahren beteiligt gewesen ist. Überdies ist er davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für jede Antragstellerin gesondert mit der Hälfte des Auffangwerts zu bemessen ist. Die Wertfestsetzung des Sozialgerichts war dementsprechend gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu korrigieren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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