L 3 AL 681/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 21 AL 54/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 681/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 86/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2002.

Die im Mai 1949 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 30. Juni 1999 Arbeitslosengeld, zuletzt ab 1. Januar 1999 nach einem Bemessungsentgelt von 680,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 266,07 DM wöchentlich (Bescheid vom 21. Januar 1999). Anschließend beantragte die Klägerin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe, die wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wurde.

Ab dem 11. Oktober 1999 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 680,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 266,07 DM wöchentlich (Bescheid vom 11. Oktober 1999). Ab dem 1. Dezember 1999 bezog sie Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 268,52 DM wöchentlich (Bescheid vom 27. Dezember 1999). Ab dem 1. Januar 2000 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 274,96 DM wöchentlich (Bescheid vom 14. Januar 2000). Vom 22. Juni 2000 bis zum Ablauf der Maßnahme ab 11. Oktober 2000 bezog die Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (Bescheid vom 26. Juli 2000).

Ab dem 11. Oktober 2000 erhielt die Klägerin Anschlussunterhaltsgeld, zunächst in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A; Bescheid vom 26. Oktober 2000) und ab dem 1. Dezember 2000 in Höhe von 293,58 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A; Bescheid vom 22. Dezember 2000). Ab dem 1. Januar 2001 bezog die Klägerin bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 9. Januar 2001 Anschlussunterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 760,00 DM und der Leistungsgruppe A in Höhe von 301,63 DM wöchentlich (Bescheid vom 12. Januar 2001). Im Anschluss daran bezog die Klägerin keine Leistungen der Beklagten.

Ab dem 1. Oktober 2001 war die Klägerin bis zu 30. September 2002 im Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Verkaufshilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte in diesem Zeitraum ein Bruttoentgelt in Höhe von insgesamt 11.991,24 EUR zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 325,00 EUR.

Ab dem 10. September 2002 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 77,21 EUR wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 235,00 EUR und der Leistungsgruppe D.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Dem bewilligten Arbeitslosengeld liege ein zu niedriges Bemessungsentgelt zu Grunde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt worden. Ein Fall der Sonderbemessung liege nicht vor, weil die Klägerin innerhalb der Dreijahresfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Letztmalig sei Arbeitslosengeld bis 29. Juni 1999 bezogen worden.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 8. Juli 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 10. Oktober 2002 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 390,00 EUR wöchentlich zu bewilligen. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Bezug von Unterhaltsgeld dem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gleichzustellen sei, so dass ein Fall der Sonderbemessung vorliege. Das Bundessozialgericht habe "durchblicken lassen", dass für Zeiten nach dem 1. Januar 1998 der Bezug von Unterhaltsgeld dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bei der Bemessung gleichzustellen sei.

Gegen das, der Beklagten am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil hat sie am 13. August 2004 Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundessozialgericht ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf die Vorbezugsleistung Unterhaltsgeld erweiternd ausgelegt werden könne, wenn das Unterhaltsgeld für die Zeit nach dem 1. Januar 1989 bezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2002 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 390,00 EUR wöchentlich zu bewilligen ist.

Nach § 117 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2002 erfüllt.

Nach § 129 beträgt das Arbeitslosengeld (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 den Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III).

Danach ist schon fraglich, ob das von der Beklagten berücksichtigte Bemessungsentgelt in Höhe von 235,00 EUR zutreffend ist. Denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte von einem zu niedrigen Bemessungsentgelt ausgegangen ist. Die Beklagte hat als Bemessungszeitraum den 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 mit einem Gesamtbruttoverdienst in Höhe von 12.316,24 EUR (11.991,24 EUR Bruttoverdienst und 325,00 EUR Urlaubsgeld) gewählt. Hieraus errechnet sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 236,85 EUR (gerundet 235,00 EUR; 12.316,24: 52 Wochen = 236,85 EUR). Der von der Beklagten so bezeichnete Bemessungszeitraum ist nicht zutreffend. Denn dem Wortlaut des § 130 SGB III lässt sich entnehmen, dass zwischen einem 52 – Wochenzeitraum im Sinne eines "Bemessungsrahmens" und dem eigentlichen Bemessungszeitraum zu unterscheiden ist, was die Beklagte nicht getan hat. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes ist zunächst der Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehen des Anspruchs rückwärts nach Wochen berechnet. Den eigentlichen Bemessungszeitraum bilden die in diesen Rahmen fallenden und berücksichtigungsfähigen Entgeltabrechnungszeiträume, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von Arbeitswochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten (vgl. BSGE 77, 244). Der Anspruch der Klägerin ist ab dem 1. Oktober 2002 entstanden. Der Bemessungsrahmen reicht damit vom 30. September 2002 (rückwärts) bis zum 2. Oktober 2001. Dieser Monat (Oktober 2001) fällt aber nicht in den Bemessungszeitraum, denn es können nur volle Entgeltabrechnungszeiträume der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt werden (vgl. BSGE 77, 244). Außerdem ist zweifelhaft, ob der September 2002 bereits abgerechnet war, als die Klägerin zum 30. September 2002 ausgeschieden ist und zum 1. Oktober 2002 arbeitslos wurde (vgl. § 130 Abs. 1 SGB III). Dann würde auch dieser Monat nicht in den Bemessungszeitraum fallen, so dass davon auszugehen ist, dass schon daraus ein etwas höheres Bemessungsentgelt resultiert.

Einer Klärung bedarf es jedoch nicht. Denn dem Anspruch der Klägerin ist ein Bemessungsentgelt in Höhe von 760,00 DM (entspricht gerundet 390,00 EUR) zu Grunde zu legen, das bei der Bemessung des Unterhalts- bzw. Anschlussunterhaltsgeldes (und dort in zutreffender Höhe) berücksichtigt wurde. Denn es liegt ein Sonderfall des Bemessungsentgeltes nach § 133 Abs. 1 SGB III vor.

Nach § 133 Abs. 1 SGB III ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen – jedenfalls nach einem engen Verständnis des Wortlautes - nicht vor. Denn die Klägerin hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2002 weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen.

Nach einer vom Wortlaut nicht ausgeschlossenen systematischen Auslegung und der Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Bezug des Anschlussunterhaltsgeldes aber hierunter zu subsumieren.

Zwar hat das Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift, dem § 112 Abs. 5 Nr. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausgeführt, dass der Wortlaut eindeutig und unmissverständlich erscheine und keiner Interpretation zugänglich sei (vgl. BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Gleichstellung der Tatbestände "Arbeitslosengeld" und "Arbeitslosenhilfe" mit dem Unterhaltsgeld.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Ausführungen und die Argumentation des Bundessozialgerichts bezogen auf den Charakter des Unterhaltsgeldes auch für die ab 1. Januar 1998 geltende Rechtslage zutreffen (vgl. im Einzelnen die hierzu angestellten Erwägungen im Urteil des BSG a.a.O.).

Denn der Wortlaut des § 133 Abs. 1 SGB III ist jedenfalls nicht so eindeutig, dass die Vorschrift im Hinblick auf den Bezug von Anschlussunterhaltsgeld nicht "auslegungsfähig" wäre. Die Beschränkung auf eine Auslegung allein auf einen angeblich eindeutigen Wortlaut würde die Bestimmung hier im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zum Anschlussunterhaltsgeld und die Zielsetzung des Gesetzgebers unverständlich machen. Denn die Leistung "Arbeitslosengeld" und die Leistung "Anschlussunterhaltsgeld" sind nahezu identisch. Abgesehen davon erkennt die juristische Methodenlehre ein Verbot des Rückgriffs auf andere Konkretisierungselemente bei angeblich klarem Wortlaut der Vorschriften nicht an. Die Feststellung, eine Vorschrift sei eindeutig, ist vielmehr das Ergebnis einer "Auslegung", die nicht nur den Wortlaut zu berücksichtigen hat (vgl. BSG SozR 3 – 4100 § 59 e Nr. 1).

Selbst wenn man der Auffassung ist, dass im Sinne des § 133 Abs. 1 SGB III der Bezug von Unterhaltsgeld nicht mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld zu vergleichen sei, so gilt dies aber in jedem Fall für den Bezug von Anschlussunterhaltsgeld. Denn bei dem Bezug von Anschlussunterhaltsgeld handelt es sich wie bei dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe um Entgeltersatzleistungen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld und Anschlussunterhaltsgeld sind identisch mit dem Unterschied, dass der Arbeitslose für den Bezug von Anschlussunterhaltsgeld nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen kann, anderenfalls würde er anstelle des Anschlussunterhaltsgeldes (das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterstellt) Arbeitslosengeld beziehen (können). Denn nach § 156 Abs. 1 SGB III (aufgehoben durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002; BGBl. I S. 4607, in Kraft ab 1. Januar 2003) hatten Arbeitnehmer Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, die im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der sich unmittelbar der Gesetzesbegründung zu § 156 SGB III (BT-Drucks 13/4941 S. 182) entnehmen läßt, ergibt sich, dass das Anschlussunterhaltsgeld eine dem Arbeitslosengeld gleichzustellende Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit darstellt, die eine Gleichsetzung im Rahmen des § 133 SGB III rechtfertigt. § 156 SGB III sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass nach Ende der Weiterbildungsmaßnahme eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende oftmals nicht möglich war. Nach den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes hatte der Arbeitslose bis zum Inkrafttreten des SGB III ab 1. Januar 1998 möglicherweise eine Anwartschaft durch den Bezug von Unterhaltsgeld erworben, weil entsprechende Zeiten nach § 107 S. 1 Nr. 5d AFG Beschäftigungszeiten gleichgestellt waren. Durch die Neuregelung konnten durch den Bezug von Unterhaltsgeld Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht mehr begründet werden. Da eine Arbeitsaufnahme – so die Gesetzesbegründung - unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oftmals nicht möglich ist, wird die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen künftig durch ein besonderes Anschlussunterhaltsgeld bis zur Dauer von drei Monaten gewährleistet, um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken. Der Anspruch auf dieses Unterhaltsgeld besteht wie erwähnt nicht, wenn noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten besteht und geltend gemacht werden konnte. Bei dem Anschlussunterhaltsgeld handelt es sich – mit anderen Worten – um eine besondere Art des Arbeitslosengeldes. Demgegenüber beruhte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur engen Auslegung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 a AFG (vgl. BSG SozR 4 – 4300 § 133 Nr. 1) auf dem Gedanken, dass das Gesetz den Unterhaltsgeldempfänger grundsätzlich nicht als Arbeitslosen habe behandeln wollen. Es besteht insoweit aber gerade kein Unterschied zwischen Anschlussunterhaltsgeldbeziehern und Arbeitslosengeldbeziehern.

So heißt es in § 157 Abs. 2 SGB III auch ausdrücklich, dass des Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld als einheitlicher Anspruch gelten. Auf das Anschlussunterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und die Bezieher dieser Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Anschlussunterhaltsgeldes nicht entgegenstehen. Die beiden Leistungen werden also auch dem Willen des Gesetzgebers gleichgestellt und können bei sonst identischen Tatbestandsvoraussetzungen nur alternativ geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob § 133 SGB III auf die Tatbestände des Bezuges von Unterhaltsgeld oder Anschlussunterhaltsgeld anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 SGG hat.
Rechtskraft
Aus
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