Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 119/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sozialhilfe in der Zeit von November 2002 bis Dezember 2004.
Die Klägerin erhielt von November 2002 bis Dezember 2004 von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Grundlage waren die Bewilligungsbescheide vom 12.11.2002 (für November 2002) 30.12.2002 (für die Zeit ab Dezember 2002) 22.04.2003 (für Mai 2003) 26.05.2003 (für Juni 2003) 17.06.2003 (für die Zeit ab Juli 2003) 19.08.2003 (für die Zeit ab September 2003) 21.04.2004 (für Mai 2004) und 18.05.2004 (für die Zeit ab Juni 2004). In diesen Bescheiden war bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin – entsprechend einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Aachen vom 06.11.2002 im Verfahren 0 K 000/00 – von einem Unterkunftskostenbedarf von einem Viertel (konkret: 113,75 EUR von 455,00 EUR) ausgegangen worden. Alle Bewilligungsbescheide waren jeweils mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schrift- lich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Heinsberg, Apfelstraße 60, 52525 Heinsberg, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit Schreiben vom 04.07.2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen "die Bescheide vom 08.11.2002 – 31.12.2004" ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 als unzulässig, weil verspätet, zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe sich nicht an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 gehalten; sie bittet deshalb um Prüfung.
Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12.11.2002, 30.12.2002, 22.04.2003, 26.05.2203, 17.06. 2003, 19.08.2003, 21.04.2004 und 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2004 höhere Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Widerspruch sei verfristet. Im Übrigen habe er sich in den angefochtenen Bescheiden an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 gehalten.
Durch Schreiben vom 04.01.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 06.11.2002 die Beteiligten des Verfahrens 0 K 000/00 darauf hingewiesen, dass die bis dahin erfolgte Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht den Grundsätzen der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen habe. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin sei von einem Unterkunftskostenbedarf von einem Viertel der Unterkunftskosten auszugehen. Daraufhin hat der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts in den streitbefangenen Bewilligungsbescheiden für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2004 jeweils ein Viertel der Unterkunftskosten (113,75 EUR) bei der Klägerin berücksichtigt. Hierzu wurde der Klägerin am 30.12.2002 erklärt, dass der Höchstbetrag für die neue Wohnung in Anlehnung an § 8 Wohnungsgeldgesetz 455,00 EUR betrage; dies entspreche auch dem Höchstbetrag der alten Wohnung. Es werde ein Viertel der Unterkunftskosten vom oben genannten Höchstbetrag angerechnet. Die Klägerin hat sich ausweislich des Aktenprotokolls vom 30.12.2002 mit dieser Entscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt, dass diese Entscheidung auch der am 06.11.2002 beim Verwaltungsgericht Aachen getroffenen Entscheidung entspricht. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 nicht eingehalten, unverständlich.
Die Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte zurecht den Widerspruch vom 04.07.2005 gegen die streitbefangenen Sozialhilfebewilligungsbescheide für die Zeit vom November 2002 bis Dezember 2004 als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn dieser Widerspruch war in Bezug auf jeden der streitbefangenen Bewilligungsbescheide verfristet. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hierüber ist die Klägerin in allen Bescheiden ordnungsgemäß belehrt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der letzte der streitbefangenen Sozialhilfe- bescheide vom 18.05.2004 gilt danach als am 21.05.2004 bekanntgegeben, die anderen Bewilligungsbescheide zu einem entsprechenden früheren Zeitpunkt. Der Widerspruch vom 04.07.2005 wurde aber erst mehr als 1 Jahr nach dem letzten streitbefangenen Bewilligungsbescheid erhoben und ist daher verfristet.
Das Widerspruchsschreiben vom 04.07.2005 kann nicht als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausgelegt werden, da es diesen Erklärungsinhalt nicht hat. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen ohne Erfolgsaussicht; denn das Bundesverwaltungsgericht hat § 44 SGB X im Hinblick auf das Bedarfsdeckungsprinzip mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden und unter Hinweis darauf, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden kann, im Bereich des Sozialhilferechts für unanwendbar gehalten (vgl. BVerwGE 58, 68, 71). Hinzu kommt, dass – wie oben ausgeführt – die Berechnung der Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum der Sach- und Rechtslage entsprach und den Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 Rechnung getragen hat.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sozialhilfe in der Zeit von November 2002 bis Dezember 2004.
Die Klägerin erhielt von November 2002 bis Dezember 2004 von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Grundlage waren die Bewilligungsbescheide vom 12.11.2002 (für November 2002) 30.12.2002 (für die Zeit ab Dezember 2002) 22.04.2003 (für Mai 2003) 26.05.2003 (für Juni 2003) 17.06.2003 (für die Zeit ab Juli 2003) 19.08.2003 (für die Zeit ab September 2003) 21.04.2004 (für Mai 2004) und 18.05.2004 (für die Zeit ab Juni 2004). In diesen Bescheiden war bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin – entsprechend einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Aachen vom 06.11.2002 im Verfahren 0 K 000/00 – von einem Unterkunftskostenbedarf von einem Viertel (konkret: 113,75 EUR von 455,00 EUR) ausgegangen worden. Alle Bewilligungsbescheide waren jeweils mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schrift- lich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Heinsberg, Apfelstraße 60, 52525 Heinsberg, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit Schreiben vom 04.07.2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen "die Bescheide vom 08.11.2002 – 31.12.2004" ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 als unzulässig, weil verspätet, zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe sich nicht an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 gehalten; sie bittet deshalb um Prüfung.
Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12.11.2002, 30.12.2002, 22.04.2003, 26.05.2203, 17.06. 2003, 19.08.2003, 21.04.2004 und 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2004 höhere Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Widerspruch sei verfristet. Im Übrigen habe er sich in den angefochtenen Bescheiden an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 gehalten.
Durch Schreiben vom 04.01.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 06.11.2002 die Beteiligten des Verfahrens 0 K 000/00 darauf hingewiesen, dass die bis dahin erfolgte Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht den Grundsätzen der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen habe. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin sei von einem Unterkunftskostenbedarf von einem Viertel der Unterkunftskosten auszugehen. Daraufhin hat der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts in den streitbefangenen Bewilligungsbescheiden für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2004 jeweils ein Viertel der Unterkunftskosten (113,75 EUR) bei der Klägerin berücksichtigt. Hierzu wurde der Klägerin am 30.12.2002 erklärt, dass der Höchstbetrag für die neue Wohnung in Anlehnung an § 8 Wohnungsgeldgesetz 455,00 EUR betrage; dies entspreche auch dem Höchstbetrag der alten Wohnung. Es werde ein Viertel der Unterkunftskosten vom oben genannten Höchstbetrag angerechnet. Die Klägerin hat sich ausweislich des Aktenprotokolls vom 30.12.2002 mit dieser Entscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt, dass diese Entscheidung auch der am 06.11.2002 beim Verwaltungsgericht Aachen getroffenen Entscheidung entspricht. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe die Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 nicht eingehalten, unverständlich.
Die Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte zurecht den Widerspruch vom 04.07.2005 gegen die streitbefangenen Sozialhilfebewilligungsbescheide für die Zeit vom November 2002 bis Dezember 2004 als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn dieser Widerspruch war in Bezug auf jeden der streitbefangenen Bewilligungsbescheide verfristet. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hierüber ist die Klägerin in allen Bescheiden ordnungsgemäß belehrt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der letzte der streitbefangenen Sozialhilfe- bescheide vom 18.05.2004 gilt danach als am 21.05.2004 bekanntgegeben, die anderen Bewilligungsbescheide zu einem entsprechenden früheren Zeitpunkt. Der Widerspruch vom 04.07.2005 wurde aber erst mehr als 1 Jahr nach dem letzten streitbefangenen Bewilligungsbescheid erhoben und ist daher verfristet.
Das Widerspruchsschreiben vom 04.07.2005 kann nicht als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausgelegt werden, da es diesen Erklärungsinhalt nicht hat. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen ohne Erfolgsaussicht; denn das Bundesverwaltungsgericht hat § 44 SGB X im Hinblick auf das Bedarfsdeckungsprinzip mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden und unter Hinweis darauf, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden kann, im Bereich des Sozialhilferechts für unanwendbar gehalten (vgl. BVerwGE 58, 68, 71). Hinzu kommt, dass – wie oben ausgeführt – die Berechnung der Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum der Sach- und Rechtslage entsprach und den Vorgaben des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2002 Rechnung getragen hat.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
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