Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 8/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AS 49/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II (Alg II), insbesondere die Berücksichtigung der dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) als Einkommen.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte Kläger bezog bis 29.05.2003 Arbeitslosengeld und nach dessen Erschöpfung Arbeitslosenhilfe. Er bezieht seit 01.04.2004 Rente wegen BU. Am 06.08.2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 22.11.2004 bewilligte das Arbeitsamt E. diese Leistungen in Höhe von 139,17 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 unter Berücksichtigung der Rente wegen BU als Einkommen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, die Rente wegen BU, die ein Schwerbehinderter beziehe, sei als finanzieller Härteausgleich nicht auf das Alg II anrechenbar. Mit Teilabhilfebescheid vom 09.03.2005 half die nunmehr zuständige Beklagte (Stadt E.) dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte gleichzeitig Leistungen vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.05.2005 wurde ein befristeter Zuschlag gewährt und höhere Heizkosten wurden berücksichtigt. Die Rente wegen BU rechnete die Beklagte weiterhin unter Berücksichtigung der Schwankungen in der tatsächlichen Höhe als Einkommen an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück. Die Rente wegen BU sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit bestandskräftigem, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Bescheid vom 15.09.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 erneut Alg II unter Berücksichtigung der Rente wegen BU. Gegen den Bescheid vom 22.11.2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 richtet sich die zunächst vom Kläger zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene (Untätigkeits-) Klage, die mit Urteil vom 21.09.2005 zurückgewiesen worden ist. Die Rente wegen BU sei als Einkommen zu Recht berücksichtigt worden. Die Berechnung der Leistung sei im Übrigen zutreffend mit Änderungsbescheid vom 09.03.2004 erfolgt.
Zur Begründung der dagegen vom Kläger zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, die Rente wegen BU als Härteausgleich werde nunmehr bei einem Schwerbehinderten angerechnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.09.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, Alg II ab 01.01.2005 ohne Berücksichtigung der Rente wegen BU als Einkommen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt (15 LSG), die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.03.2005, der den Bescheid vom 22.11.2004 zu Gunsten des Klägers abgeändert und dem Widerspruch teilweise abgeholfen hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht Alg II in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu. Insbesondere ist die Rente wegen BU als Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung dabei zu berücksichtigen.
Die Klage richtet sich dabei kraft Gesetzes gegen die Stadt E. als zugelassener kommunaler Träger (§ 6 b Abs 1 SGB II).
Gemäß §§ 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, (2) und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüberhinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen (1) Einnahmen, soweit sie als (a) zweckbestimmte Einnahmen, (b) Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 SGB II).
Die Rente wegen BU, die der Kläger von der LVA Oberfranken/Mittelfranken bezieht, ist eine Einnahme in Geld. Es handelt sich nicht um eine Leistung gemäß dem SGB II oder nach dem BVG. Die Rente wegen BU wird insbesondere nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers geleistet. Sie dient allein der Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers, sobald dieser nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Berufstätigkeit entsprechend auszuüben. Sie dient nicht dem Ausgleich der beim Kläger vorliegenden Schwerbehinderung. Damit handelt es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, denn sowohl die Rente wegen BU als auch die Leistungen nach dem SGB II dienen dem selben Zweck.
Nach alledem ist die Rente wegen BU, die der Kläger erhält, als Einkommen bei der Ermittlung seines Bedarfes zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte zutreffend getan. Hinsichtlich der weiteren Berechnungsgrundlagen bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II (Alg II), insbesondere die Berücksichtigung der dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) als Einkommen.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte Kläger bezog bis 29.05.2003 Arbeitslosengeld und nach dessen Erschöpfung Arbeitslosenhilfe. Er bezieht seit 01.04.2004 Rente wegen BU. Am 06.08.2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 22.11.2004 bewilligte das Arbeitsamt E. diese Leistungen in Höhe von 139,17 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 unter Berücksichtigung der Rente wegen BU als Einkommen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, die Rente wegen BU, die ein Schwerbehinderter beziehe, sei als finanzieller Härteausgleich nicht auf das Alg II anrechenbar. Mit Teilabhilfebescheid vom 09.03.2005 half die nunmehr zuständige Beklagte (Stadt E.) dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte gleichzeitig Leistungen vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.05.2005 wurde ein befristeter Zuschlag gewährt und höhere Heizkosten wurden berücksichtigt. Die Rente wegen BU rechnete die Beklagte weiterhin unter Berücksichtigung der Schwankungen in der tatsächlichen Höhe als Einkommen an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück. Die Rente wegen BU sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit bestandskräftigem, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Bescheid vom 15.09.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 erneut Alg II unter Berücksichtigung der Rente wegen BU. Gegen den Bescheid vom 22.11.2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 richtet sich die zunächst vom Kläger zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene (Untätigkeits-) Klage, die mit Urteil vom 21.09.2005 zurückgewiesen worden ist. Die Rente wegen BU sei als Einkommen zu Recht berücksichtigt worden. Die Berechnung der Leistung sei im Übrigen zutreffend mit Änderungsbescheid vom 09.03.2004 erfolgt.
Zur Begründung der dagegen vom Kläger zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, die Rente wegen BU als Härteausgleich werde nunmehr bei einem Schwerbehinderten angerechnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.09.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, Alg II ab 01.01.2005 ohne Berücksichtigung der Rente wegen BU als Einkommen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt (15 LSG), die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.03.2005, der den Bescheid vom 22.11.2004 zu Gunsten des Klägers abgeändert und dem Widerspruch teilweise abgeholfen hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht Alg II in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu. Insbesondere ist die Rente wegen BU als Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung dabei zu berücksichtigen.
Die Klage richtet sich dabei kraft Gesetzes gegen die Stadt E. als zugelassener kommunaler Träger (§ 6 b Abs 1 SGB II).
Gemäß §§ 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, (2) und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüberhinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen (1) Einnahmen, soweit sie als (a) zweckbestimmte Einnahmen, (b) Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 SGB II).
Die Rente wegen BU, die der Kläger von der LVA Oberfranken/Mittelfranken bezieht, ist eine Einnahme in Geld. Es handelt sich nicht um eine Leistung gemäß dem SGB II oder nach dem BVG. Die Rente wegen BU wird insbesondere nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers geleistet. Sie dient allein der Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers, sobald dieser nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Berufstätigkeit entsprechend auszuüben. Sie dient nicht dem Ausgleich der beim Kläger vorliegenden Schwerbehinderung. Damit handelt es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, denn sowohl die Rente wegen BU als auch die Leistungen nach dem SGB II dienen dem selben Zweck.
Nach alledem ist die Rente wegen BU, die der Kläger erhält, als Einkommen bei der Ermittlung seines Bedarfes zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte zutreffend getan. Hinsichtlich der weiteren Berechnungsgrundlagen bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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