L 12 KA 641/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KA 1427/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 641/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. September 2004 und der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2002 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Klägerin bedarfsunabhängig als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin zum Zwecke der Nachqualifikation für den Vertragspsychotherapeutensitz E. , P.gasse, zu ermächtigen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zum Zwecke der Nachqualifikation.

Die 1951 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Beschlusses des Zulassungsausschusses Ärzte Oberpfalz vom 19. April 1999 bereits als Psychologische Psychotherapeutin bedarfsunabhängig in E. , P.gasse, zugelassen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 bat die Klägerin um Prüfung, inwieweit sie als Psychologische Psychotherapeutin im Rahmen der Übergangsregelung neben dem Verfahren "Erwachsene" über die Sockelqualifikation zumindest die Ermächtigung für das Verfahren "Kinder- und Jugendliche" erhalten könne. Hinsichtlich der Frage, ob eine bedarfsunabhängige Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V neben einer bedarfsunabhängigen Zulassung gemäß § 95 Abs.10 SGB V überhaupt möglich sei, wurde das Rechtsgutachten der Rechtsabteilung der Beklagten vom 19. Februar 2001 eingeholt, das diese Frage verneinte.

Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten Oberpfalz hat mit Beschluss vom 7. März 2001/Bescheid vom 23. März 2001 den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation gemäß § 95 Abs.11 SGB V abgelehnt. Das Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1998 sei als Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 SGB V gewertet worden. Aufgrund der von der Klägerin nachgereichten Unterlagen sei auch vom Nachweis einer Sockelqualifikation als Grundlage für die bedarfsunabhängige Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 SGB V auszugehen. Der Zulassungsausschuss halte es nach Abwägung der von der Klägerin und ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin in der Sitzung vorgebrachten Argumente und der Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) für unzulässig, bei erteilter bedarfsunabhängiger Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin auch noch eine bedarfsunabhängige Ermächtigung auszusprechen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten würden eine Fachgruppe in der Bedarfsplanung bilden. Bei Vorliegen der Zulassung sei demnach eine zweite Teilnahmemöglichkeit, die zudem noch eine schwächere Form als die Zulassung darstelle, nicht geboten. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie überwiegend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten wolle, hätte sie in Anbetracht ihrer Qualifikation auf die Übergangsregelung der bedarfsunabhängigen Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin abstellen müssen. Nunmehr könne ihr zugemutet werden, die Fachkunde für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu erwerben, um eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung bei der Bezirksstelle Oberpfalz der KVB zu erhalten oder eine erweiterte Zulassung zu beantragen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 20. April 2004. Bei der Zulassung gemäß § 95 Abs.10 SGB V und der Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V handle es sich um nebeneinander stehende Institute mit jeweils abgestufen Qualifikationsanforderungen. Eine gleichzeitige Erteilung beider Zulassungsformen könnte sich daher nur verbieten entweder durch eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung oder aber aus einer inhaltlichen Überschneidung. Ersteres Hindernis sei nicht ersichtlich. Weiter handle es sich aufgrund des völlig unterschiedlichen und daher abgrenzbaren Patientenkreises bei der Psychotherapie von Erwachsenen und Kindern und Jugendlichen um zwei Fachgebiete, deren Qualifikationsvoraussetzungen folgerichtig auch gesondert geprüft werden müssten, wie Approbation, Behandlungsstunden etc. (siehe auch Urteil des BSG vom 20. Januar 1999, B 6 KA 78/97 R). Einer gleichzeitigen Erteilung von Zulassung und Ermächtigung stünden daher keine Überschneidungen entgegen (vgl. LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 2. August 2000 - L 4 33/00 KA ER). Der Erteilung einer Ermächtigung stünden auch Gesichtspunkte der Qualitätssicherung nicht entgegen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin innerhalb der Zulassungsvoraussetzungen für Erwachsene den Fachkundenachweis in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit Erwachsenen erbracht habe. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 95 Abs.11 SGB V für eine Ermächtigung jedoch vor, so müsse der Zulassungsausschuss als gebundene Entscheidung die Ermächtigung erteilen. Die unzulässige Ermessensausübung seitens des Zulassungsausschusses allein lasse den Ablehnungsbeschluss schon rechtswidrig werden. Mit der Ablehnung der Ermächtigung verletze der Zulassungsausschuss die Rechte der Klägerin aus Art.12 GG. Unbestritten dürfte sein, dass für die Klägerin ihre seit 23 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin entscheidend durch die Tätigkeit für Kinder und Jugendliche geprägt gewesen sei. Durch den Nachweis der Doppelapprobation werde deutlich, dass sie berufsrechtlich gleichermaßen für Erwachsenenpsychotherapie wie auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie qualifiziert sei und gemäß § 12 Abs.2 PsychThG einen grundrechtlichen Vertrauens- und Bestandsschutz in doppelter Hinsicht genieße. Der Anteil an behandelten gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen in der Praxis der Klägerin habe durchschnittlich zwischen ein Drittel und ein Halb betragen. Insofern habe die Klägerin unter erheblichem Einsatz ihrer Arbeitskraft und finanzieller Mittel mit ihrer freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen im Kostenerstattungsverfahren eine berufliche Existenz geschaffen, die der Sicherung ihrer Lebensgrundlage gedient habe. Mit der Versagung der Ermächtigung werde der Klägerin unrechtmäßig die Möglichkeit genommen, einem entscheidenden Teil ihrer Berufstätigkeit nachzugehen und es würden ein Drittel ihrer Einnahmen deswegen entfallen. Der Beklagte hat mit Beschluss vom 31. Januar 2002/Bescheid vom 6. Mai 2002 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte teile die Ansicht des Zulassungsausschusses, dass die Klägerin wegen der erfolgten bedarfsunabhängigen Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin die bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht beanspruchen könne. Die Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung subsidiär mit der Folge, dass ein schon zur ambulanten vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung zugelassener Arzt/Psychotherapeut nicht noch zusätzlich ermächtigt werden könne (Liebold/Zalewski, Handbuch der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand 1. Januar 2000, S.3 bis 45/46 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die Ermächtigung gegenüber der Zulassung subsidiär sei mit der Konsequenz, dass ein schon zur ambulanten vertragsärztlichen/psychotherapeutischen Versorgung zugelassener Arzt/Psychotherapeut nicht noch zusätzlich ermächtigt werden könne - BSG, Urteil vom 30. November 1994, Az.: 6 RKa 32/93). Diese Entscheidung gelte nach Ansicht des Beklagten umso mehr bei den Übergangsregelungen des § 95 Abs.10 SGB V und des § 95 Abs.11 SGB V. Im Falle der Klägerin seien auch nicht unterschiedliche Tätigkeitsfelder betroffen. Formal-rechtlich folge dies aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen. In diesen sei einheitlich und übereinstimmend nur von "Psychotherapeuten" die Rede. Dass "Psychotherapeuten" Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten umfassen, sei in § 1 Abs.1 Satz 3 PsychThG festgeschrieben. Damit sei gesetzlich normiert, dass Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie das gleiche Tätigkeitsfeld hätten. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 3. Juli 2002. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 SGB V. Unstreitig erfülle die Klägerin die Ermächtigungsvoraussetzungen des § 95 Abs.11 Nrn.1, 2 und 3 SGB V. Sie habe die Fachkunde mit der Sockelqualifikation erfüllt, die Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vorgelegt und die erforderliche besitzstandswahrende Vortätigkeit nachgewiesen. Streitig sei, ob die Klägerin eine Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin beanspruchen könne, wenn sie bereits als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen sei. Ausgangspunkt für die Bejahung eines - doppelten - Zulassungs- bzw. Ermächtigungsanspruches sei die Tatsache, dass es sich bei der psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie um zwei unterschiedliche und selbständige Fachgebiete im Vertragspsychotherapeutenrecht handle. Der Begriff Psychotherapeuten in § 95 Abs.10 und 11 SGB V umfasse als Anspruchsberechtigte sowohl die Psychologischen Psychotherapeuten wie auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Aus diesem vom Gesetzgeber so gewählten Oberbegriff Psychotherapeuten könne daher nur gefolgert werden, dass beide Gruppen der Psychotherapeuten die jeweiligen, das heiße die der unterschiedlichen Approbation (als fachgebietsspezifisches Berufsrecht) und der Fachkunde (kassenspezifische Qualifikation auf dem jeweiligen Fachgebiet) entsprechenden Zugangsmöglichkeiten zur Erlangung eines vertragspsychotherapeutischen Status eröffnet werden sollen. Der Wortwahl lasse sich nicht, wie der Beklagte meine, entnehmen, dass Psychotherapeuten generell nur ein einziger Weg der Statuserteilung und damit die notwendige Wahl zwischen den beiden von ihnen bisher ausgeübten Fachgebieten offen stehe. Die notwendige Eröffnung zweier Zugangsmöglichkeiten werde gerade auch dadurch bewiesen, dass § 12 PsychThG als Bezugsnorm des § 95 Abs.10, 11 SGB V zwischen einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut unterscheide. Der zweifach möglichen berufsrechtlichen Erlaubnis für die beiden Fachgebiete entspreche auf der sozialrechtlichen Seite der insoweit doppelte auf das jeweilige Berufsrecht zugeschnittene vertragspsychotherapeutische Status mit der Weiterführungsmöglichkeit der bisher ausgeübten und schutzwürdigen Praxis in zwei Fachgebieten. Der Rechtsansicht des Beklagten wäre nur zu folgen, wenn der Klägerin mit der an sie erteilten Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs.10 SGB V die vertragspsychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen offen stünde. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall, denn die an die Klägerin erteilte Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin beschränke ihren Patientenkreis lediglich auf Erwachsene. Das Tätigkeitsfeld des Psychologischen Psychotherapeuten im Vertragspsychotherapeutenrecht entspreche nicht dem des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Ermächtigung zur Zulassung nur dann subsidiär, wenn zwei identische Fachgebiete bzw. Tätigkeitsfelder betroffen seien. Dies sei bei der Erwachsenenpsychotherapie gegenüber der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nicht der Fall. Die Zulassung bzw. Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin berechtige eindeutig nur zur Behandlung von Erwachsenen, das heiße über 21-jährigen Patienten, und nur über eine Zulassung bzw. Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin würde der Klägerin der vertrags- psychotherapeutische Status zur Berechtigung für die Behandlung von Patienten unter 21 Jahren verliehen werden. Soweit der Klägerin vorgehalten worden sei, sie könne die Abrechnungsziffer für Kinder und Jugendliche beantragen, sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerin eine Abrechnungsgenehmigung verweigert worden sei. Auch vertrete die Klägerin zu Recht das berufliche Selbstverständnis, dass der Wertigkeit und dem Gewicht ihrer beruflichen Qualifikation sowie ihres in der Vergangenheit erbrachten und als schutzwürdig anerkannten Tätigkeitsumfangs als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin allein eine Abrechnungsgenehmigung nicht gerecht werde. Das berufliche Verständnis der Klägerin bestehe aber darin, dass sie ihre psychotherapeutische Praxistätigkeit gleichwertig und mit zwei vollen beruflichen Qualifikationen als Psychologische Psychotherapeutin Erwachsenen wie auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin jugendlichen Patienten zukommen lassen wolle. Die Beigeladene zu 1) habe im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten, dass zwar doppelte Zulassungen als Psychologische Psychotherapeutin und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin möglich seien, jedoch aus Gründen einer Sicherstellung der Qualität nicht eine Ermächtigung neben einer Zulassung. Diese Rechtsansicht verkenne, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers im Übergangsrecht zu berücksichtigenden Belange der Qualitätssicherung durch die von der Klägerin erfüllte Sockelqualifikation mit Kindern und Jugendlichen gewährleistet seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin über ihre Sockelqualifikation hinaus zudem den vollen Fachkundenachweis für Erwachsene gemäß § 95c SGB V erfüllt habe. Einem Ermächtigungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht die Rechtsnatur der Ermächtigung als Anspruch auf Nachqualifikation entgegen. Die Ermächtigung des § 95 Abs.11 SGB V sei als Vorstufe einer Zulassung ausgestaltet, bei beendeter Nachqualifikation entstehe ein bedarfsunabhängiger Zulassungsanspruch. Da in der Vergangenheit ein schutzwürdiger Praxisbestand vorgelegen habe, müsse dieser Praxisbestand parallel zur Weiterqualifizierung unabhängig von Planungssperren erhalten bleiben. Der Ermächtigungsanspruch beinhalte daher eindeutig einen sofort wirksamen Statusanspruch, nur unter aufschiebender Bedingung für das Entstehen des Vollrechts.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 21. September 2004 die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne keine Ermächtigung neben der bereits bestehenden Zulassung beanspruchen, da die Ermächtigung gegenüber der Zulassung subsidiär sei mit der Folge, dass ein schon zur ambulanten vertragsärztlichen/psychotherapeutischen Versorgung zugelassener Arzt/Psychotherapeut nicht zusätzlich ermächtigt werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1994 - Az.: 6 RKa 32/93). Nach dieser Entscheidung würden sich die beiden nach der Neuregelung und Vereinheitlichung des Zulassungsrechts durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) in § 95 Abs.1 SGB V allein noch vorgesehenen Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gegenseitig ausschließen. Sie könnten, jedenfalls soweit sie das gleiche Tätigkeitsfeld betreffen, in Bezug auf denselben Arzt oder eine von ihm geleitete Gesundheitseinrichtung nicht nebeneinander bestehen. Diese Grundsätze seien auf Psychotherapeuten übertragbar und würden erst recht für den bedarfsunabhängigen Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs.10 und 11 SGB V gelten. Die beantragte Ermächtigung und die bereits erteilte Zulassung würden auch - jedenfalls in Bezug auf Kinder und Jugendliche - das gleiche Tätigkeitsfeld betreffen. Es bestehe keine Beschränkung der Psychologischen Psychotherapeuten auf die Behandlung von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet hätten. Vorbehaltlich abweichender Regelungen, insbesondere im vertragspsychotherapeutischen Bereich, dürften Psychologische Psychotherapeuten berufsrechtlich auch Kinder und Jugendliche behandeln. Im psychotherapeutischen Bereich beruhe die Aufgliederung der psychotherapeutischen Tätigkeit in zwei unterschiedliche Berufe vor allem darauf, dass der Zugang zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch solchen Personen ermöglicht werden solle, die kein Psychologiestudium absolviert hätten. Das ergebe sich aus § 5 Abs.2 PsychThG (vgl. Urteil des BSG vom 5. November 2002, Az.: B 6 KA 52/00 R). Die Klägerin sei demnach als Psychologische Psychotherapeutin berechtigt, auch Kinder und Jugendliche zu behandeln. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin für die Abrechnung bestimmter Leistungsinhalte nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM - eine zusätzliche Abrechnungsgenehmigung benötige. Dem Normgeber sei es unbenommen, festzulegen, dass die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einer speziellen Fachkunde bedürfe, die nicht jeder Psychologische Psychotherapeut besitze. Nach den §§ 6 und 7 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) vom 7. Dezember 1998 würden unterschiedliche Qualifikationsanforderungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestehen. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der Kinder und Jugendliche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandeln wolle, müsse ebenso wie ein ärztlicher Psychotherapeut eine spezielle Befähigung gegenüber der KÄV nachweisen (§ 6 Abs.4 und § 5 Abs.4 der Psychotherapie-Vereinbarung). Soweit die Klägerin die dort geforderten Nachweise erbringe, sei es ihr durchaus möglich, die Abrechnungsgenehmigung zu erhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht vom 8. November 2004. Die Klägerin habe entgegen dem Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2004 einen Anspruch auf Erteilung der bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 SGB V. Unstreitig erfülle die Klägerin die Ermächtigungsvoraussetzungen des § 95 Abs.11 Nrn.1, 2 und 3 SGB V. Der Gesetzgeber habe durch das PsychThG zwei neue Heilberufe geschaffen, den des Psychologischen Psychotherapeuten und den des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Auch wenn der Psychologische Psychotherapeut gemäß § 1 PsychThG im Gegensatz zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Erwachsene und Kinder bzw. Jugendliche behandeln dürfe, begründe diese Überschneidung der Behandlungsberechtigungen nicht die Aufhebung der Unterscheidung der beiden für sich selbständigen Heilberufe. Mit Vorlage beider Approbationen weise die Klägerin nach, dass sie nach Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen und des Bestandsschutzes in zwei Heilberufen die damit verknüpften Berufsrechte auszuüben berechtigt sei. An diese berufsrechtlichen und bestandsschützenden Feststellungen der Approbationsbehörde sei der Beklagte gebunden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 6. November 2002 - Az.: B 6 KA 37/01 R). Der Erteilung einer Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin würden auch keine gesetzlichen oder gesetzessystematischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Es dürfte unstreitig sein, dass sowohl die Zulassung gemäß § 95 Abs.10 SGB V wie die Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V konstitutiv-rechtsgestaltende Statuszuteilungen seien. Der Gesetzgeber habe spiegelbildlich zu den im Verwaltungsverfahren abschließend geprüften Berufs- und Bestandsrechten nicht generell eine Teilnahmemöglichkeit an der vertragsärztlichen Versorgung geschaffen, sondern eine Teilnahme, die eben gerade der Approbation und der konkreten Ausübung dieses Heilberufes entspreche. Bei Vorliegen von zwei selbständig nebeneinander stehenden Approbationen müssten daher auch zwei unterschiediche Teilnahmeformen im Wege von Statuserteilungen innerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Der an die Klägerin erteilte Status als Psychologische Psychotherapeutin schließe auch inhaltlich und hinsichtlich der mit ihm begründeten Rechte einen Status der Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht aus. Beide Statusformen seien nicht miteinander identisch. Der Klägerin sei es trotz der an sie erteilten Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin ohne eine Erteilung der begehrten Ermächtigung verwehrt, als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin den Patientenkreis Kinder und Jugendliche vertragspsychotherapeutisch zu behandeln und sie könne sich auch nicht innerhalb des vertragspsychotherapeutischen Versorgungssystems im zeitlichen Rahmen von fünf Jahren für eine Zulassung, das heiße für eine endgültige und uneingeschränkte Statuserteilung, nachqualifizieren. Es sei unbestritten, dass die Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin eine Abrechnungsgenehmigung nach § 6 Abs.4 der Psychotherapie-Vereinbarungen beantragen könne. Diese sei jedoch keine ihrem Berufsrecht entsprechende Statuserteilung im vertragsärztlichen Versorgungssystem. Die Klägerin habe in der Vergangenheit einen berufsrechtlichen Bestandsschutz sowohl mit ihrer psychologischen Psychotherapeutenpraxis wie auch mit ihrer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis erworben und nachgewiesen. Bedarfsplanungsrechtliche Vorgaben und Beschränkungen müssten hinter diesem beide Berufe umfassenden Bestandsschutz zurücktreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der Ermächtigung nach § 95 Abs.11 SGB V um eine Teilnahmeform handle, die im Gegensatz zur Zulassung eine Pflicht zur Nachqualifikation beinhalte. Denn der Gesetzgeber habe mit dem Institut der bedarfsunabhängigen Ermächtigung gerade das Recht auf Bestandsschutz und Weiterführung der Kassenarztpraxis ohne bedarfsplanungsrechtliche Beschränkungen über den Grundsatz der Erfüllung der vollständigen Richtlinienqualifikation gestellt.

Die Klägerin stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. September 2004 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bedarfsunabhängig als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zum Zwecke der Nachqualifikation für den Vertragspsychotherapeutensitz E. , P.gasse, zu ermächtigen.

Die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) 4) und 5) stellt den Antrag, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 28 KA 1427/03 sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 KA 641/04 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet.

Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 21. September 2004 zu Unrecht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2002 abgewiesen.

Die Klägerin hat Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 SGB V. Gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 SGB V werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie 1. bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt und 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren erbracht haben, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den bis zum 31.12.1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat und den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben,

2. bis zum 31.03.1999 die Approbationsurkunde vorlegen und

3. in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.

Die Voraussetzung gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V ist zur Überzeugung des Senats erfüllt, wovon bereits auch der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten Oberpfalz im Bescheid vom 23. März 2001 ausgegangen ist. Dort ist ausgeführt, dass die Klägerin nach Einreichung weiterer Unterlagen nunmehr 500 dokumentierte Behandlungsstunden mit Kindern und Jugendlichen neben der Fachkunde als Psychologische Psychotherapeutin nachgewiesen habe und damit die Sockelqualifikation als Grundlage für die bedarfsunabhängige Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 95 Abs.11 SGB V gegeben sei. In dem Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2002 wird nochmals wiederholt, dass die Sockelqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nachgewiesen sei. Bei den "nachgereichten Unterlagen" handelt es sich um die Supervisionsbescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr.Nickl vom 28. Februar 2001, die zu einer Anerkennung der Fälle Nr.19 und 25 führte mit 24 bzw. 63 Behandlungsstunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Damit wurden die im Schreiben des Zulassungsausschusses vom 23. Februar 2001 noch fehlenden 83 Stunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie zur Überzeugung des Zulassungsausschusses und des Beklagten nachgewiesen. Der Senat hat sich die vorgelegten Unterlagen eingehend durchgesehen und ist ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mit insgesamt 74 Behandlungsfällen und 2004 Behandlungsstunden, darunter 500 dokumentierten Behandlungsstunden mit Kindern und Jugendlichen die geforderte Sockelqualifikation neben der Fachkunde als Psychologische Psychotherapeutin (1500 Behandlungsstunden) nachgewiesen hat. Des Weiteren erfüllt die Klägerin die Voraussetzung gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.2 SGB V durch Vorlage der Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vom 24. März 1999 bis 31. März 1999 (neben der ebenfalls zeitgerecht vorgelegten Approbationsurkunde als Psychologische Psychotherapeutin). Zwischen den Beteiligten ist schließlich auch unstreitig, dass die Klägerin in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 im Sinne von § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.3 SGB V an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. Im Zeitraum vom Oktober 1994 bis September 1995 hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats 256 Behandlungsstunden zurückgelegt. Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 SGB V für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zum Zwecke der Nachqualifikation. Gesichtspunkte, die dem Anspruch der Klägerin auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation gleichwohl entgegenstehen, sind für den Senat nicht erkennbar. Dem Anspruch der Klägerin steht insbesondere nicht entgegen, dass sie bereits gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 Satz 1 SGB V eine grundsätzlich andere Funktion hat als Ermächtigungen gemäß den §§ 116 SGB V, 31 ff. Ärzte-ZV. Während es dort um die subsidiäre Ermächtigung bei Vorliegen von Versorgungslücken mangels nicht ausreichender Bedarfsdeckung geht, handelt es sich bei der hier fraglichen Ermächtigung um etwas ganz anderes, nämlich um die Möglichkeit zur Nachqualifikation bei Vorliegen lediglich einer Sockelqualifikation. Andererseits knüpfen die in §§ 95 Abs.10 Satz 1, 11 Satz 1 SGB V verwendeten Begriffe der Zulassung bzw. Ermächtigung erkennbar an die seit der Neuordnung und Vereinheitlichung des Zulassungsrechts durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) in § 95 Abs.1 SGB V allein noch vorgesehenen Formen der Teilnahme - Zulassung und Ermächtigung - an. Diese schließen sich, soweit sie das gleiche Tätigkeitsfeld betreffen, bezüglich derselben Person gegenseitig aus. Diesbezüglich vertritt der Senat aber die Auffassung, dass sich das Tätigkeitsfeld des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterscheiden. Durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl.I S.1311) hat der Gesetzgeber zwei reglementierte Heilberufe rechtlich geregelt. Das PsychThG nennt in § 1 Abs.1 den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als zwei alternative Berufsbilder. Das entspricht auch der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8035, S.13), wonach die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sich seit längerem als eigenständige Berufsbezeichnung für einen verhältnismäßig klar abgegrenzten Personenkreis eingebürgert hat. Besonderheiten bestehen für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 5 Abs.2 Nr.2 PsychThG auch hinsichtlich Ausbildung und staatlicher Prüfung. Im Gegensatz zu den Psychologischen Psychotherapeuten berechtigt hierbei neben dem Studiengang Psychologie auch ein Abschluss im Studienfach der Pädagogik und der Sozialpädagogik zum Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von einem anderen Anforderungsprofil als bei Psychologischen Psychotherapeuten ausgeht. Entsprechend ist auch gemäß § 6 Abs.2 Nr.5 PsychThG die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils in einer eigenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. In dieselbe Richtung weist die Psychotherapie-Vereinbarung, die in den §§ 6 und 7 bei der fachlichen Befähigung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterscheidet. In den §§ 5 Abs.4 und 6 Abs.4 der Vereinbarung werden für die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen besondere Qualifikationsanforderungen normiert. Aus § 7 Abs.6 ergibt sich schließlich, dass der Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sein kann und der Therapeut dann auch nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden darf. Auch in den Psychotherapie-Richtlinien wird in Abschnitt F III beim Gutachterverfahren insofern zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterschieden, als sich bei der Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie die Besonderheit findet, dass die Vorlage von 35 genehmigten Therapien bei Kindern und Jugendlichen erforderlich ist. Auch der ICD-10-Schlüssel, Kapitel V (F) enthält schließlich eigene Krankheitsbilder bei Kindern und Jugendlichen, was ebenfalls die Andersartigkeit der Behandlung von Kindern und Jugendlichen belegt. Auch § 28 Abs.3 SGB V stellt klar, dass die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch zwei Berufsgruppen, den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, erfolgt. Aus der Gesamtschau der genannten Vorschriften und Regelungen ergibt sich für den Senat, dass es sich bei den Psychologischen Psychotherapeuten einerseits und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits um zwei Berufe mit unterschiedlichem Betätigungsfeld handelt. Hiergegen spricht auch nicht, dass in berufsrechtlicher Hinsicht sich die in § 1 Abs.1 PsychThG genannten Berufe der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der gesetzlichen Konzeption nicht gänzlich ausschließen. Während nämlich die Behandlungsberechtigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 1 Abs.2 Satz 1 PsychThG grundsätzlich auf die Behandlung von Patienten begrenzt ist, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Psychologische Psychotherapeuten - vorbehaltlich abweichender Regelungen insbesondere im vertragspsychotherapeutischen Bereich - auch Kinder und Jugendliche behandeln. Diese berufsrechtliche Position hat der Normgeber für den vertragsärztlichen Bereich nämlich dadurch modifiziert, dass Psychologische Psychotherapeuten, die Kinder und Jugendliche behandeln wollen, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine besondere Befähigung nachweisen müssen (§ 6 Abs.4 und § 5 Abs.4 der Psychotherapie-Vereinbarungen). Dagegen ist ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der durch seinen Fachkundenachweis auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt ist, generell nicht berechtigt, Erwachsene zu behandeln (§ 7 Abs.6 der Psychotherapie-Vereinbarungen). Auch die Tatsache, dass die Übergangsbestimmungen der §§ 95 Abs.10 und 11 SGB V eine Härtefallregelung darstellen, die es ermöglichen soll, bei entsprechender Teilnahme im Zeitfenster eine selbst geschaffene Praxis mit ihrem materiellen und immateriellen Wert fortführen zu können und schließlich in verfassungsrechtlicher Hinsicht denjenigen, die einen Beruf bislang in zulässiger Weise ausgeübt haben, eine angemessene Übergangsregelung zu gewähren ist, spricht für eine Auslegung dahingehend, ein Nebeneinander von Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und einer Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut im Hinblick auf das unterschiedliche Betätigungsfeld zu ermöglichen.

Nach alledem war die begehrte Ermächtigung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zum Zwecke der Nachqualifikation der Klägerin zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen zur höchstrichterlichen Abklärung des Verhältnisses der Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten einerseits und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits, deren Tätigkeitsfeld und des sich daraus ergebenden Verhältnisses von Zulassung und Ermächtigung.
Rechtskraft
Aus
Saved