Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 8 KA 570/04 Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 33/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Nichtbeachtung der in der Hauptsatzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgesehenen Ladungsfrist bei der Ladung zur Sitzung der Vertreterversammlung (VV) führt zu keinem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sitzungstermin zuvor von der VV einverständlich festgelegt wurde und diese vollzählig zur Sitzung erschienen ist.
2. Die VV ist zur Ergänzung einer von ihrem Vorsitzenden erstellten (vorläufigen) Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss befugt. Auch in der mehrheitlich beschlossenen Aufnahme der Tagesordnungspunkte „Wahlen des Vorstands, der Vorstandsmitglieder sowie der Vertreter der KV in die VV der KBV“ liegt kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß.
3. Die vom Vertragsausschuss der VV getroffene Vorauswahl der Kandidaten für die Vorstandswahl verstößt jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbar-keit der Wahl, wenn die Vorauswahl von der VV mit Mehrheitsbeschluss gebilligt und die Einbeziehung sonstiger Kandidaten nicht begehrt wird.
4. Die von der VV mehrheitlich beschlossene Durchführung der Wahl in einer schon laufenden Sitzung sowie deren Dauer bis in die frühen Stunden des nächsten Tages stellen keine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze dar.
2. Die VV ist zur Ergänzung einer von ihrem Vorsitzenden erstellten (vorläufigen) Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss befugt. Auch in der mehrheitlich beschlossenen Aufnahme der Tagesordnungspunkte „Wahlen des Vorstands, der Vorstandsmitglieder sowie der Vertreter der KV in die VV der KBV“ liegt kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß.
3. Die vom Vertragsausschuss der VV getroffene Vorauswahl der Kandidaten für die Vorstandswahl verstößt jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbar-keit der Wahl, wenn die Vorauswahl von der VV mit Mehrheitsbeschluss gebilligt und die Einbeziehung sonstiger Kandidaten nicht begehrt wird.
4. Die von der VV mehrheitlich beschlossene Durchführung der Wahl in einer schon laufenden Sitzung sowie deren Dauer bis in die frühen Stunden des nächsten Tages stellen keine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze dar.
1. Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gültigkeit der Wahlen des Vorstands und des 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstands der zum 1.1.2005 neu gegründeten beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie über die Gültigkeit der Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (VV KBV) im Rahmen der Sitzung der Vertreterversammlung der Beklagten (VV - Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) am 13./14.10.2004.
Die Kläger zu 1.-6. (Kläger zu 2.-7. des erstinstanzlichen Verfahrens) sind gewählte Mitglieder der VV der Beklagten nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Nach Art. 35 § 3 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2256) hatte die VV bis zum 01.12.2004 den neuen Vorstand der Beklagten zu wählen. Zu diesem Zweck hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 23.03.2004 aufgrund von Art. 1 Nr. 53 in Verbindung mit Art. 35 § 1 GKV-Modernisierungsgesetz i.V.m. § 79 SGB V eine Organisationsregelung zur Zusammenlegung der bisherigen Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Pfalz, Trier und Rheinhessen sowie eine Hauptsatzung und Wahlordnung der neu zu gründenden Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz erlassen.
Am 11.09.2004 wählte die VV in konstituierender Sitzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vertragsausschuss, der Vorschlagsrechte und beratende Funktion bezüglich der Bewerberauswahl für ein Vorstandsamt bei der Berufungsbeklagten hat, wurde gebildet. Zum Abschluss der Sitzung verständigten sich die Mitglieder der VV darauf, dass die nächste Sitzung am 13.10.2004 stattfinden solle. Noch am selben Tag nahm der Vertragsausschuss seine Tätigkeit auf. Auf die öffentliche Ausschreibung der Vorstandsposten meldeten sich 84 Bewerber. Der Vertragsausschuss prüfte die Bewerbungen nach den Kriterien "profunde Kenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz" und "einschlägige Erfahrungen durch Tätigkeiten in vertragsärztlichen Gremien", und stufte die Bewerber sodann in die Kategorien "nähere Auswahl / noch unklar / nicht geeignet" ein. Die 11 als geeignet eingestuften Bewerber wurden telefonisch und schriftlich gebeten, sich in der Sitzung der VV am 13.10.2004 vorzustellen und Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 01.10.2004 lud der Vorsitzende der VV deren Mitglieder zur Sitzung am 13.10.2004 u.a. mit dem Hinweis: "In dieser Sitzung werden die Rahmenbedingungen für die anstehende Vorstandswahl festgelegt; eine vorläufige Tagesordnung ist beigefügt". Diese beinhaltete die Tagesordnungspunkte (TOP)
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses und Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes nicht öffentlich
Festlegung des Ortes und Zeitpunktes der Sitzung der Vertreterversammlung zur Wahl des Vorstandes
Verschiedenes.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 übersandte der Vorsitzende der VV deren Mitgliedern das Protokoll der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004 und teilte mit, dass "aufgrund der noch nicht verabschiedeten Geschäftsordnung unabhängig von der bisherigen Festsetzung der Tagesordnung Anträge nicht auszuschließen sind, die Vorstandswahl bereits in der Sitzung am 13.10.2004 durchzuführen". Ob dieses Schreiben noch allen Mitgliedern der VV vor der Sitzung am 13.10.2004 zuging, ist umstritten.
Zur Sitzung am 13.10.2004 waren die 40 Mitglieder der VV vollzählig anwesend. San.-Rat Dr. G , Dr. K und der Kläger zu 5. ließen sich durch ihre Stellvertreter vertreten. Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte die Festsetzung der Tagesordnung. Nach längerer Diskussion wurde mit 21 Ja-, 18 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Wahl des Vorstands als TOP aufgenommen. Mit 22 Ja-, 13 Gegenstimmen und vier Enthaltungen wurde die Tagesordnung um den TOP Wahl des Vertreters der KV RLP in der VV der KBV ergänzt. Mit einer Stimmenmehrheit von 37 bzw. 36 Stimmen nach Antragsergänzung wurde der TOP "Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses " um die Worte " sowie Vorstellung und Befragung der ausgewählten Kandidaten " ergänzt. Folgende Tagesordnung wurde damit festgestellt:
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004 (einschließl. Geschäftsstelle der VV der KV RLP)
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses, Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes sowie Vorstellung und Befragung der ausgewählten Kandidaten
nicht öffentlich
Wahl des Vorstandes der KV RLP - nicht öffentlich -
Wahl des Vertreters der KV RLP in der VV der KBV
Verschiedenes
Im Anschluss an TOP 3 und 4 wurden TOP 5 und 6 in nicht öffentlicher Sitzung beraten. Zu TOP 5 berichtete der Vertragsauschuss über seine oben genannten Beurteilungskriterien und die durchgeführte Bewerberauswahl. Mit 35 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen befand die VV, dass der Vertragsausschuss richtig gearbeitet habe.
Nach weiteren Erörterungen und Abstimmungen stellte Dr. B (Kläger zu 10. des erstinstanzlichen Verfahrens) den Antrag, angesichts der fortgeschrittenen Zeit die Sitzung zu unterbrechen, die Vorstellung der auswärtigen Bewerber vorzuziehen und die Vorstellung der anderen Bewerber sowie die Wahl des Vorstandes in 2 bis 3 Wochen durchzuführen. Dieser Antrag wurde mit 17 Ja-Stimmen bei 20 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Es folgten Erörterungen und Abstimmungen zu Vertragsmodalitäten der Vorstandsverträge sowie zum Prozedere der Vorstellung der Kandidaten. Diese erfolgte im Anschluss hieran. Um 24.00 Uhr, während der Vorstellung des sechsten Kandidaten, erschien San.-Rat Dr. G , bislang vertreten durch Dr. Dr. B. San.-Rat Dr. G wurde aus formalen Gründen gebeten, den Raum zu verlassen. Nach erfolgter Vorstellung und Befragung der elf Kandidaten stimmte die VV erneut darüber ab, ob die Wahl "heute Abend" durchgeführt werden solle. Dies wurde mit 21 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen befürwortet. In einer weiteren Abstimmung sprach sich die Mehrheit (28 Ja-Stimmen) dafür aus, dass Kandidaten nach erfolgter Wahl die Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge erklären sollten. Um 1:25 Uhr erklärte der Kläger zu 3., dass er für diese Nacht- und Nebelaktion nicht zur Verfügung stehe und bat alle anderen, die gegen die Wahl seien, es ihm gleichzutun und die Sitzung zu verlassen. Er verließ als einziges Mitglied den Raum. Bereits zu einem früheren, nicht genauer festgehaltenen Zeitpunkt hatten die Dres. W und B (Kläger zu 9. und 10. des erstinstanzlichen Verfahrens) die Sitzung verlassen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durchgeführt. Das 1. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 1., wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 26 Stimmen (36 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 2. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 2., wurde aus 3 Bewerbern mit einer Mehrheit von 20 Stimmen (37 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 3. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 3., wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 21 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Die Wahl des 4. Vorstandsmitglieds erfolgte zunächst aus einer Zahl von 4 Bewerbern. Nach Stimmengleichheit im ersten Wahlgang wurde das Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 4., aus den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl im zweiten Wahlgang mit einer Mehrheit von 19 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Es folgte die Wahl des Beigeladenen zu 1. zum Vorstandsvorsitzenden (29 Ja-Stimmen bei 31 abgegebenen Stimmen, davon 2 ungültig), sowie die Wahl des Beigeladenen zu 2. zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (24 Ja-Stimmen bei 31 abgegebenen Stimmen, davon 7 ungültig). Nach Durchführung aller Wahlgänge legten die Gewählten ihr Mandat in der VV nieder. Ihre Nachrücker waren anwesend.
Im Anschluss an die Vorstandswahl fand die Wahl des weiteren Mitglieds und dessen Stellvertreters aus den Reihen der Mitglieder der VV in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) statt. Die Beigeladene zu 5. wurde als Vertreterin mit 20 bei 29 abgegebenen Stimmen, der Beigeladene zu 6. als ihr Stellvertreter mit 23 Stimmen bei 27 abgegebenen und 4 ungültigen gewählt. Um 3:15 Uhr wurde die Sitzung beendet.
Mit ihrer am 20.10.2004 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage haben die Kläger zu 1. 10. des erstinstanzlichen Verfahrens die Wahl des Vorstandes der Beklagten sowie die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter der Beklagten in die Vertreterversammlung der KBV angefochten. Mit der gegen die VV (Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichteten Klage wurde die Aufhebung aller Beschlüsse in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004, die mit den genannten Wahlen in Zusammenhang standen, geltend gemacht. Das SG hat die Klage gegen die VV als unzulässig abgewiesen. Sie wird mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage u.a. vorgetragen: Die zweiwöchige Ladungsfrist nach § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung sei nicht eingehalten worden. Es handele sich um eine Sollbestimmung, die grundsätzliche Geltung beanspruche. Der Verstoß hiergegen führe entsprechend dem Vereins- und Wohnungseigentumsrecht zur Ungültigkeit der Wahl. Die der Ladung vom 1.10.2004 beigefügte Tagesordnung habe keinen TOP "Wahl des Vorstandes" beinhaltet. Diese Unvollständigkeit führe in Anlehnung an das Vereinsrecht zur Nichtigkeit des folgenden Beschlusses, da eine sachgerechte Vorbereitung der Sitzung nicht möglich gewesen sei. Das Schreiben des Vorsitzenden der VV vom 11.10. 2004 hätten nicht alle Mitglieder der VV vor dem 13.10.2004 erhalten. Der Hinweis auf die "Möglichkeit" eines Antrages auf Durchführung der Vorstandswahl genüge nicht den Anforderungen an eine Tagesordnung. Eine Heilung sei nicht eingetreten, eine Heilungsmöglichkeit für Verfahrensverstöße nicht vorgesehen. Auch kraft ihrer Geschäftsordnungsautonomie könne sich die VV nicht über zwingende Vorschriften der Hauptsatzung hinwegsetzen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung vor. Der Vertragsausschuss habe nur Vorschlagsrechte, die endgültige Entscheidung über die Bewerberauswahl liege bei der VV. Die vom Vertragsausschuss abgelehnten Bewerber hätten keine Gelegenheit gehabt, sich vor der VV zu äußern, was einen Eingriff in die Entscheidungskompetenzen und Informationsrechte der VV und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl darstelle. Der Vertragsausschuss habe unter Verstoß gegen § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB V großteils Kompetenzen der VV wahrgenommen. Auch sei in Rechte der Kläger als Mitglieder der VV eingegriffen worden, da gemäß Beschluss der VV in der Sitzung vom 11.09.2004 zur Wahl des Vorstandes ein Kriterienkatalog hätte aufgestellt werden müssen, anhand dessen der Vertragsausschuss die "Klärung" durchzuführen gehabt hätte. Die Kläger hätten sich auch nur unzureichend auf die Wahl des Vorstandes vorbereiten können. Ferner lägen mehrere Behinderungen des Wahlrechts einzelner Mitglieder der VV vor. Die Wahl, die am Morgen des 14.10.2004 um 1:30 Uhr begonnen habe, habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Der Beschluss, die Wahl am 13.10. durchzuführen, erfasse den nächsten Tag nicht. Zwei Klägern sei es aufgrund eines Termins am 14.10.2004 nicht möglich gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen. San.-Rat Dr. G sei nach Wegfall der Vertretungsvoraussetzungen die Teilnahme an der Wahl verweigert worden, worin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 11 S. 3 der Hauptsatzung liege. Der Kläger zu 6. habe sich bei der Sitzung am 13.10.2004 durch seinen Stellvertreter vertreten lassen, was er nicht getan hätte, hätte er von der Vorstandswahl gewusst. Die "überfallartig" durchgeführte Wahl habe zu einer gleichheitswidrigen mandatsrelevanten Benachteiligung externer Kandidaten geführt. Die Wahl sei auch unter Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung i.V.m. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung durchgeführt worden, die die Inkompatibilität zeitgleicher Mitgliedschaft im Vorstand und in der VV ausschlössen. Zuletzt sei zu bemängeln, dass in den verschiedenen Wahlgängen eine unterschiedliche Anzahl Bewerber angetreten sei.
Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens haben, soweit es für das Berufungsverfahren noch relevant ist, vorgetragen: Bei § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Nichteinhaltung der Ladungsfristen werde jedenfalls mit Erscheinen des Mitglieds zur Sitzung geheilt. Dies folge aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, was ein Vergleich mit § 34 Abs. 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GO) zeige. Datum und Uhrzeit der Sitzung am 13.10.2004 seien zudem bereits in der konstituierenden Sitzung am 11.09.2004 beschlossen worden, womit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung Rechnung getragen werde. Die VV habe im Rahmen ihrer demokratischen Selbstorganisationskompetenz die Aufnahme des neuen TOP "Wahlen" durch Mehrheitsbeschluss beschließen können. Die Hauptsatzung der Beklagten bekräftige dies, indem sie der VV die Geschäftsordnungsautonomie zubillige (§ 7 Abs. 4 S. 1 Hauptsatzung). Auch in der ersten Sitzung am 11.09.2004 sei ohne Beanstandung so verfahren worden. Im Zuge dieser Praxis sei der Einladung ausdrücklich eine "vorläufige" Tagesordnung beigefügt worden und die Mitglieder der VV hätten mit der Durchführung der Wahlen als vorrangige Aufgabe im Jahre 2004 rechnen müssen. Zudem sei mit Schreiben vom 11.10.2004 auf die Möglichkeit entsprechender Anträge hingewiesen worden. Vereinsrecht sei nicht anwendbar, da die Mitglieder der VV ein öffentliches Amt wahrnähmen. Die Tätigkeit des Vertragsausschusses sei durch die Entscheidung der VV mit Mehrheitsbeschluss gebilligt worden, was auch für den angeblich fehlenden Beschluss der VV über einen Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes gelte. Es liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung vor, da nicht jedem Bewerber die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden müsse. Die vom Vertragsausschuss vorgeschlagenen Bewerber seien anwesend gewesen. In der Sitzung habe es keine weiteren Kandidatenvorschläge gegeben. Die Möglichkeit der Mitglieder, sich auf einzelne Beratungsgegenstände einer Sitzung vorzubereiten, sei nicht abstrakt geschützt. Die Mitglieder seien darauf zu verweisen, mit ihren Anträgen auf Vertagung eine Mehrheit in der Versammlung zu finden. Die Mitglieder der VV seien in der Ausübung ihres Wahlrechts nicht behindert worden. Die Durchführung der Wahlen zur Nachtzeit mache diese nicht ungültig, denn eine auf einen bestimmten Tag anberaumte Sitzung könne bis zum nächsten Tag fortdauern. Anträge auf Vertagung seien durch Mehrheitsbeschluss wiederholt abgewiesen worden. Nach Mitternacht sei erneut ein Beschluss auf Durchführung der Wahl angenommen worden. Die Kläger zu 9. und 10. seien mit ihren Anträgen auf Vertagung der Sitzung gescheitert. Ihre Entscheidung, die Sitzung zu verlassen, sei nicht auf die geltend gemachten Form- oder Fristbestimmungen zurückzuführen. San.-Rat Dr. G sei es zu Recht verwehrt worden, seinen Stellvertreter abzulösen, da ansonsten die Vorstellung und Befragung der Bewerber erneut hätte durchgeführt werden müssen. Die vertretenen Mitglieder der VV hätten seit der konstituierenden Sitzung Kenntnis von der Sitzung am 13.10.2004 gehabt und seien unabhängig von der jeweiligen Tagesordnung zur Sitzungsteilnahme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei durch ihre Stellvertreter ordnungsgemäß nachgekommen worden. Für eine Wahlanfechtung erforderliche mandatsrelevante Fehler seien nicht ersichtlich. Wer sich in welchem Wahlgang für welches Amt zur Verfügung stelle, folge aus dem passiven Wahlrecht der Kandidaten. Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung verlange keine sofortige Niederlegung des Mandats in der Vertreterversammlung nach der Wahl.
Mit Urteil vom 30.3.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und das Vorliegen mandatsrelevanter Wahlfehler verneint. Zu dem mit der Berufung weiterverfolgten Begehren hat es ausgeführt: Die durchgeführte Wahl stehe mit den Wahlrechtsvorschriften der Wahlordnung sowie den sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen in Einklang. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wähle die VV der KV in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes. Das Wahlverfahren sei gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (richtig § 81 Abs. 1 Nr. 2) SGB V ohne konkretisierende Vorgaben in einer Wahlordnungssatzung zu regeln. Zur Gültigkeit der Wahl zum Vorstand genüge der Erlass einer Wahlordnung, die das wesentliche Wahlverfahren regelt. Hierzu gehöre insbesondere die Festlegung der zur Wahl erforderlichen Mehrheit. Diesen Anforderungen genügten die sich mit der Wahl zum Vorstand befassenden §§ 32 und 33 der Wahlordnung. Einzelheiten zum Verfahrensablauf müssten nicht zwingend in einer Wahlordnungssatzung geregelt werden. Es handele sich insoweit um Regelungen der inneren Organisation der Selbstverwaltungskörperschaft, die grundsätzlich der Regelung in einer Geschäftsordnung zugänglich seien. Die Vertreterversammlung sei zwar gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung vom 23.03.2004 zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet. Voraussetzung für die Gültigkeit der Wahl sei dies nicht. Schweige die Geschäftsordnung zu einzelnen Fragen oder bestehe (noch) keine Geschäftsordnung, so sei die VV als zentrales Willensbildungsorgan der KV im Rahmen ihrer Organisationshoheit berechtigt, sich die zur Durchführung der Wahl notwendigen innerorganisatorischen Regelungen selbst durch Mehrheitsbeschluss zu geben.
Zunächst könne ein Verstoß gegen die zweiwöchige Ladungsfrist des § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung dahingestellt bleiben. Es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Sinn und Zweck es sei, die Mitglieder der VV über die anstehende Sitzung zu informieren, um sicherzustellen, dass die VV ordnungsgemäß besetzt und handlungsfähig sei. Seien die Mitglieder vollständig erschienen, sei dies gewährleistet und ein etwaiger Verstoß geheilt. Die Teilnahme an Sitzungen stehe nicht im Belieben der Mitglieder der VV. Es gehe nicht um die Wahrnehmung privater Interessen, sondern um die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Vorliegend hätten die Mitglieder der VV den Termin vom 13.10.2004 bereits am 11.09.2004 selbst festgelegt. Durch das Einladungsschreiben sei lediglich dessen Bestätigung erfolgt. Für eine entsprechende Anwendung vereins- oder wohnungseigentumsrechtlicher Vorschriften bleibe mangels vergleichbarer Interessenlage kein Raum. Auch bei dem Erfordernis der Übermittlung der Tagesordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Der VV stehe im Rahmen ihrer Organisationshoheit zu, einen neuen Tagesordnungspunkt durch Mehrheitsbeschluss aufzunehmen. So hätten sich die Mitglieder der VV mehrheitlich für eine Durchführung der Wahl in der Sitzung am 13./14.10.2005 ausgesprochen.
Auch die vom Vertragsausschuss vorgenommene Vorauswahl geeigneter Bewerber führe nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Diese sei durch Mehrheitsbeschluss gebilligt worden. Die VV habe sich das Handeln des Vertragsausschusses zu Eigen gemacht. Folglich liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vor, denn nicht jede die Wahl vorbreitende Handlung müsse bereits von dem zuständigen Wahlorgan vorgenommen werden. Die VV hätte die Bewerberauswahl zurückweisen und die Einladung weiterer Bewerber beantragen können. Auch der Hinweis auf eine Verletzung des in § 7 Abs. 18 S. 6 der Hauptsatzung vorgesehen Anhörungsrechts der Bewerber führe nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Diese Vorschrift beschäftige sich mit den Formalien der Anstellungsverträge der Vorstände. Es handele sich nicht um eine Vorschrift des Wahlrechts, deren Verletzung sich mandatsrelevant ausgewirkt haben könnte.
Soweit eine unzureichende Vorbereitungsmöglichkeit der Mitglieder der VV auf die Wahl gerügt werde, bleibe schon fraglich, welche Wahlrechtsvorschrift hierbei verletzt sein solle. Die Kläger als Mitglieder der VV seien antrags- und stimmberechtigt mit der Befugnis Frage- und Äußerungsrechte in der Versammlung wahrzunehmen. Bei der Festlegung des Termins zur Vorstandswahl handele es sich um eine innere Angelegenheit, deren Regelung der VV im Rahmen ihrer Organisationshoheit oblegen habe. Die Durchführung der Wahl noch in der laufenden Sitzung sei mehrheitlich beschlossen worden. Mitgliedschaftsrechte räumten keinen Anspruch ein, ein Abweichen von derartigen Mehrheitsbeschlüssen der VV verlangen zu können. Eine gesetzliche Grundlage, die eine Festsetzung des Wahltermins mit einer bestimmten Frist verlange, sei nicht ersichtlich.
Eine sonstige Behinderung des Wahlrechts der Mitglieder der VV liege nicht vor. Der Beschluss der VV, die Wahl in der Versammlung am 13.10.2004 durchzuführen, erfasse auch die Zeit nach Mitternacht. Verlegungsanträge seien zurückgewiesen und am Morgen des 14.10.2004 ein erneuter Beschluss über die Durchführung der Wahl gefasst worden. Die Entscheidung der Kläger zu 9. und 10. (erster Instanz) wegen eines auswärtigen Termins am Morgen des 14.10.2005 an der Abstimmung nicht teilzunehmen, sei ihrer Risikosphäre zuzuordnen. Die Mitglieder hätten, nachdem sie schon seit dem 11.09.2004 von dem Sitzungstermin Kenntnis hatten, entsprechende Vorkehrungen treffen und wichtige Termine verlegen können. Die Möglichkeit einer bis in die Nacht dauernden Sitzung könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Aus der Entscheidung eines Mitglieds, die Versammlung eigenmächtig zu verlassen, folge kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß.
Auch der Ausschluss des San.-Rat Dr. G von der weiteren Teilnahme an der laufenden Sitzung stelle keinen mandatserheblichen Wahlrechtsverstoß dar. Dieser sei von seinem Stellvertreter vertreten worden. Ein sofortiges Ende der Vertretung im Fall des Erscheinens des Vertretenen sei jedoch angesichts der Einheit des durchzuführenden Wahlvorgangs nicht praktikabel. Als San.-Rat Dr. G erschienen sei, habe bereits die Vorstellung der Bewerber begonnen. Ein sofortiges Ende der Vertretung hätte dazu geführt, dass das letztlich zur Stimmabgabe berechtigte Mitglied nur bei der Vorstellung eines Teils der Kandidaten zugegen gewesen wäre. Dies sei mit dem wahlrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber nicht zu vereinbaren. Die Behauptung, der Kläger zu 6. (Berufungskläger zu 5.) hätte sich in der Sitzung am 13.10.2004 bei Kenntnis von der Durchführung der Wahlen nicht durch seinen Stellvertreter vertreten lassen, führe nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Es liege nicht in der freien Entscheidungsbefugnis des einzelnen Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht. Die VV sei durch die Anwesenheit des Vertreters ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Auch die Begrenzung der Vorstellungszeit der Bewerber auf 5 und der Befragungszeit auf 10 Minuten begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung externer Kandidaten nicht gegeben. Vorhandene Bekanntheitsunterschiede der Bewerber ließen sich bei keiner Wahl verhindern.
Dass in den jeweiligen Wahlgängen zur Wahl der Vorstandsposten eine unterschiedliche Zahl von Bewerbern angetreten sei, verstoße weder gegen § 33 der Wahlordnung noch gegen § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung. § 33 der Wahlordnung bestimme lediglich, dass gewählt sei, wer die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinige. Wenn im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande komme, sei der zweite Wahlgang nur noch zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen zu wählen. Die Anzahl der möglichen Bewerber im ersten Wahlgang werde also im Unterschied zum zweiten Wahlgang nicht festgelegt.
Schließlich liege kein Verstoß gegen die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung vor. Erst mit Annahme der Wahl müsse der Verzicht auf das Amt als Mitglied der VV erklärt werden. Die Annahme müsse nicht direkt nach Durchführung der einzelnen Wahl erklärt werden. Aus dem Schweigen der Satzung hinsichtlich des Annahmezeitpunktes ergebe sich die Zulässigkeit der Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge, da es einen entgegenstehenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz nicht gebe (Hinweis auf BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91).
Auch hinsichtlich der Wahl der Delegierten in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nebst Stellvertreter, die sich nach § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V richte, griffen die erhobenen Wahlrügen aus den dargestellten entsprechend geltenden Gründen nicht durch.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.5.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.6.2005 Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Das SG habe die Bedeutung der Ladungsverstöße verkannt. Die vom SG vorgenommene Reduzierung der Sollbestimmung in eine unbeachtliche Ordnungsvorschrift verkenne, dass eine Abweichung von einer Sollbestimmung nur in atypischen Fällen zulässig sei. Die schlichte Feststellung des SG, durch das vollständige Erscheinen der Mitglieder sei ein etwaiger Verstoß gegen § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung geheilt, würdige nicht, dass keineswegs die Mitglieder vollständig erschienen seien, sondern anstelle diverser Vertreter nur deren Stellvertreter. Welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass sich die 14-Tagefrist auch auf die Bekanntgabe der Tagesordnung erstrecke, gehe das SG nicht ein. Den Satzungsverstoß, dass die Tagesordnung den wesentlichen Punkt, die Vorstandswahl, nicht umfasst habe, heile die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht. Entgegen der Auffassung des SG sei eine Pflicht zur Teilnahme der Mitglieder der VV an Versammlungen nicht geregelt. Es bestehe lediglich eine Verpflichtung, dem übernommenen Amt gerecht zu werden. Der Verweis auf das Vereins-/Wohnungseigentumsrecht zeige, welche Rechtsfolgen an Ladungs- und Bekanntgabeverstöße in anderen Rechtsgebieten anknüpften und welche Kriterien sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles hieraus ableiten ließen. Der Verweis des SG auf § 34 Abs. 4 der GO verkenne, dass die Hauptsatzung eine solche Heilungsbestimmung gerade nicht enthalte und belege die Erheblichkeit des Ladungsmangels. Auch nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung z.B. zum Vereins-, GmbH- oder Wohnungseigentumsrecht führe alleine die vollzählige Anwesenheit der Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer nicht zur Heilung von Einberufungsmängeln. Eine Rechtfertigung für eine andere Behandlung bestünde nur dann, wenn die privaten Belange ungleich gewichtiger wären als die von den Vertretern der VV wahrzunehmenden Aufgaben. Das SG betone jedoch gerade die besondere Verantwortlichkeit der VV. Es sei unerträglich, einen Großteil der VV ohne jegliche Vorbereitungsmöglichkeit mit der Wahl zu konfrontieren. Die Vorverhandlungen hätten gerade bewirkt, dass eine Vorbereitung unterblieben sei. Weiter habe das SG dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht Rechung getragen. Zwischen der Entscheidung der Vertreterversammlung und der gefundenen Zusammensetzung des Vorstands habe die weitreichende Entscheidung des Vertragsausschusses gestanden, der die maßgeblichen Entscheidungen getroffen habe. Dieser Verstoß werde auch nicht durch die Billigung der Vorauswahl des Vertagsausschusses durch die VV beseitigt, die die höchstpersönliche Wahl nicht ersetze. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit vor. Im Anschluss an die Sitzung vom 11.9.2004 und die Ladung vom 1.10.2004 hätten die Vertreter nicht damit rechnen müssen, dass die Wahl stattfinden solle und sich die Sitzung auf den 14.10.2004 erstrecke. Das Schreiben vom 11.10.2004 habe vielen Vertretern am 13.10.2004 noch nicht vorgelegen. Während sich verschiedene Vertreter gezielt auf die Wahl hätten vorbereiten können, hätten andere das nicht gekonnt. Sie hätten in nicht vorwerfbarer Weise für den 14.10.2004 anderweitig disponiert und deshalb nicht an der Wahl teilnehmen können.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.2005 aufzuheben und festzustellen,
dass die in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004 vorgenommene Wahl des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung, Rheinland-Pfalz und daraus folgend die Wahl des 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden ungültig sind;
dass die in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004 vorgenommene Wahl der Delegierten der KV Rheinland-Pfalz in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie die Wahl von deren Stellvertretern ungültig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Ein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß durch die Einladung liege nicht vor, da die VV viereinhalb Wochen zuvor den Termin selbst bestimmt habe. Das SG habe zu Recht in § 7 Abs. 6 Satz 2 Hauptsatzung eine Ordnungsvorschrift gesehen. Selbst wenn man von einer Sollvorschrift ausginge, läge aufgrund des durch die VV selbst festgelegten Termins ein atypischer Fall vor, der die kürzere Ladungsfrist rechtfertige. Ein Einladungsfehler sei zudem im Wahlanfechtungsverfahren nicht rügefähig, da sich dieses auf Wahlvorgänge beschränke. Auch sei den Ausführungen des SG zu einer Heilung entsprechend § 34 GO zu folgen. Zivilrechtliche Vorschriften böten eine vergleichbare Interessenlage nicht. Darüber hinaus sei die behauptete Verspätung der Einladung nicht mandatsrelevant, da alle Mitglieder der VV der Einladung persönlich oder durch Vertreter Folge geleistet hätten.
Ein mandatsrelevanter Wahlverstoß durch die Ergänzung der Tagesordnung liege ebenfalls nicht vor. Bei der Versendung der vorläufigen Tagesordnung habe es sich um einen der Wahl vorgelagerten, vorbereitenden Verfahrensabschnitt gehandelt. Mit dem mehrheitlichen Beschluss zur Ergänzung der Tagesordnung habe sich die vorläufige Tagesordnung erschöpft. Die Ergänzung der Tagesordnung werde von der Hauptsatzung nicht untersagt. Es habe jedenfalls bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung im Rahmen der demokratischen Selbstorganisationskompetenz der VV gelegen, den Tagesordnungspunkt Wahlen durch Mehrheitsbeschluss zu beschließen. Dies werde durch die mittlerweile beschlossene Geschäftsordnung bestätigt.
Die Einbindung des Vertragsausschusses verstoße nicht gegen den aus Art. 38 GG folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, der ein Wahlverfahren verbiete, bei dem die Stimme einer Mittelsperson oder einer sonstigen Instanz gegeben werde, die nach ihrem Ermessen die Auswahl des Wahlbewerbers treffe. Der Wähler müsse das letzte Wort haben. Der Vorschlag des Vertragsausschusses stehe nicht zwischen der Entscheidung der Vertreterversammlung und der Zusammensetzung des Vorstands, sondern habe die Entscheidung der VV vorbereitet. Diese Vorauswahl der Bewerber durch den Vertragsausschuss habe die VV durch Mehrheitsbeschluss in Ausübung eigener Entscheidungskompetenz gebilligt. Auch gebiete § 7 Abs. 18 Hauptsatzung nicht, dass jeder Bewerber sich in der Sitzung der VV äußern und bei der Wahl kandidieren dürfe. Die Vorschrift betreffe die Klärung durch den Vertragsausschuss und gehöre nicht zur Durchführung der Wahl. Letztendlich liege auch kein Verstoß gegen Wahlgleichheit und Freiheit der Wahl vor. Gleichheit der Wahl bedeute, dass jeder Wahlberechtigte in der Lage sein müsse, durch die Stimmabgabe den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis und die Mandatsverteilung auszuüben. Dies verlange jedoch nicht die Berücksichtigung aller Termine eines jeden Wählers, was umso mehr gelte, wenn die wahlberechtigten Mitglieder der VV von ihren Stellvertretern vertreten würden. Zuletzt liege ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit nicht vor, denn Anhaltspunkte für eine Stimmrechtsausübung unter Zwang oder unzulässigem Druck bestünden nicht. Dass die Wahl entgegen der Vorstellung einiger Beteiligter zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden habe, beruhe nicht auf Zwang, sondern auf einem demokratisch mehrheitlichen Beschluss.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten, die abgeschlossene Akte S 8 ER-123/04 KA sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig (BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91, juris Rn. 17 = BSGE 71, 175 ff.). Die Beklagte ist als betroffene Körperschaft passiv legitimiert und im Verfahren durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten; die Kläger sind als Wahlberechtigte klagebefugt und die Klage ist auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen BSG a.a.O. Rn. 18 ff.).
II. Die Wahlanfechtungsklage ist nicht begründet. Nach § 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen (verkündet als Art. 35 GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, 2256) hatte die neu gewählte Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz bis zum 1.12.2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter zu wählen; hierbei waren § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V wählt die VV in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Nach § 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen hatten die Mitglieder der Vertreterversammlung bis zum 30.11.2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu wählen; hierbei waren § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung anzuwenden. Diese drei am 13./14.10.2004 von der Vertreterversammlung der Beklagten durchgeführten Wahlen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein zur Ungültigkeit dieser Wahlen führender Verstoß gegen Rechtsvorschriften liegt nicht vor.
Das SG hat die für das Wahlverfahren maßgeblichen Grundsätze einschließlich der Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf mandatsrelevante Wahlfehler unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und Zitierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Insoweit kann der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verweisen.
1. Die Nichtbeachtung der zweiwöchigen Ladungsfrist gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hautpsatzung der Beklagten bei der Einladung vom 1.10.2004 zur Sitzung am 13.10.2004 führt, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu einem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des SG an, dass es sich bei der Regelung über die Ladungsfrist um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit der Wahl führt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgt und eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung nur in atypischen Fällen für zulässig erachtet, wäre ein solcher atypischer Fall gegeben. Denn in der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004, bei der alle Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend waren, hatten diese sich bereits auf Termin und Uhrzeit der nächsten Sitzung verständigt. Unter diesen Umständen lag jedenfalls ein atypischer Fall vor, der die Nichteinhaltung der Ladungsfrist rechtfertigte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, die Mitglieder des Gremiums rechtzeitig über den Termin der nächsten Sitzung zu informieren, war bereits durch die einverständliche Terminfestlegung in der vorhergehenden Sitzung erreicht. Das wird dadurch bestätigt, dass laut Feststellung in der Sitzungsniederschrift alle bis auf drei Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend waren und die drei nicht anwesenden Mitglieder sich entschuldigt hatten und deren Vertreter anwesend waren, die Vertreterversammlung "mit 40 Vertretern vollzählig anwesend" war.
2. Die mehrheitlich beschlossene Ergänzung der Tagesordnung stellt ebenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß dar. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts bei der Bestimmung des § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung hinsichtlich der "Beifügung der Tagesordnung" bei der Einberufung durch den Vorsitzenden der VV um eine Ordnungsvorschrift handelt. Selbst wenn man diese Regelung entsprechend dem Vorbringen der Kläger als zwingend ansieht, wurde hiergegen nicht verstoßen. Denn die Einladung des Vorsitzenden der VV enthielt entsprechend der Satzungsbestimmung eine (vorläufige) Tagesordnung. Das hinderte jedoch die Vertreterversammlung nicht, gemäß § 7 Abs. 8 der Hauptsatzung in der Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung zu beschließen. Bei der Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung handelte es sich auch nicht um eine Satzungsänderung für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit gemäß § 7 Abs. 9 der Hauptsatzung nötig gewesen wäre.
3. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt auch nicht in der Einbindung des Vertragsausschusses. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist gewahrt. Dieser aus Art. 38 GG zu entnehmende Wahlrechtsgrundsatz verbietet ein Wahlverfahren, bei dem die Stimme einer Mittelsperson oder einer sonstigen Instanz gegeben wird, die ihrerseits die Auswahl des Wahlbewerbers trifft. Der Wähler muss das letzte Wort haben (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 58; BSG 28.8.1996 6 RKa 7/96, juris Rn. 20). Vorliegend hat der in der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004 gebildete Vertragsausschuss Kriterien zur Auswahl geeigneter Kandidaten aufgestellt und nach öffentlicher Ausschreibung eine Vorauswahl der Kandidaten getroffen. Diese Vorauswahl war für die VV nicht verbindlich; die Vertreterversammlung hätte die Liste der Kandidaten ohne Weiteres ändern oder ergänzen können. Gleichwohl hat die VV die Vorauswahl des Vertragsausschusses durch Mehrheitsbeschluss (35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen) gebilligt. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass weder weitere Kandidaten vorgeschlagen noch die Anhörung abgelehnter Kandidaten begehrt wurden. Dass mit der von der VV gebilligten Vorauswahl eine Kandidatenliste geschaffen wurde, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl dar (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 60 ff). Die Rüge der Kläger, es liege eine Verletzung des in § 7 Abs. 18 S. 6 der Hauptsatzung vorgesehenen Anhörungsrechts der Bewerber vor, führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei § 7 Abs. 18 der Hauptsatzung insgesamt zumindest auch um eine wahlrechtsrelevante Bestimmung handelt. Jedenfalls enthält die Regelung des § 7 Abs. 18 Satz 6 der Hauptsatzung über das Äußerungsrecht der Bewerber keine mandatsrelevante Regelung, da es hierin nicht um die Wahlhandlung als solche geht.
4. Ein von den Klägern gerügter Verstoß gegen die Wahlgleichheit und Wahlfreiheit liegt nicht vor. Der Grundsatz der Wahlgleichheit besagt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll. Er verlangt, dass die Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert hat. Die Wahlfreiheit besteht darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, ausüben kann. (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 52 63). Das Vorbringen der Kläger, in der VV am 11.9.2004 sei festgelegt worden, dass in der nächsten Sitzung die Wahl noch nicht stattfinde, dass dies in der übersandten Tagesordnung seine Bestätigung gefunden habe und man sich nicht auf eine Wahl in der Vertreterversammlung am 14.10.2004 habe einstellen müssen, zumal die letzte Sitzung am 11.9.2004 in den Nachmittagstunden geendet habe, ist nicht geeignet entsprechende Wahlbehinderungen zu begründen. Der letztgenannte Punkt ist schon insoweit nicht ergiebig, da die Sitzung am 11.9.2004 auf den Vormittag terminiert war, die Sitzung vom 13.10.2004 demgegenüber erst um 16.00 Uhr begann. Ungeachtet dessen ergibt sich weder aus der Niederschrift noch aus einer nochmaligen Abhörung der Bandaufnahmen (vgl. Auszug der Niederschrift der VV vom 16.3.2005), dass sich die VV am 11.9.2004 über eine Nichtwahl des Vorstandes in der nächsten Sitzung geeinigt hätte. Im Übrigen hätte dies dem getroffenen Mehrheitsbeschluss nicht entgegengestanden.
Dass die Sitzung bis in die Nacht des 14.10.2004 gedauert hat, begründet ebenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Angesichts Bedeutung und Umfang der im Rahmen der Vereinigung der Kassenärztlichen Vereinigungen unter Zeitdruck zu bewältigenden organisatorischen Aufgaben mussten die Mitglieder der VV mit einer Ergänzung der Tagesordnung und einer längeren Dauer der Sitzung rechnen. Im Übrigen wurde wiederholt, zuletzt am Morgen des 14.10.2005, die Durchführung der Wahl mehrheitlich beschlossen. Die Gleichheit der Wahl bedeutet nicht, dass auf jeden Termin eines jeden Wählers Rücksicht genommen werden müsste. Bei nicht vermeidbaren Terminskollisionen besteht die Möglichkeit der Vertretung. Diese Möglichkeit wurde von einigen Mitgliedern wahrgenommen. Der Vortrag, bei Kenntnis von der anstehenden Wahl sei man nicht verhindert gewesen, ist, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, unbeachtlich. Entweder waren die betroffenen Vertreter verhindert oder sie haben ohne Verhinderung pflichtwidrig einen Verhinderungsgrund geschaffen. In beiden Fällen erfolgte ihre Vertretung zu Recht. Soweit die Kläger zu 9. und 10. des erstinstanzlichen Verfahrens die Versammlung wegen eines auswärtigen Termins verlassen haben, ist dies ihrer Risikosphäre zuzuordnen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie um Abstimmung in ihrem Beisein bzw. im Beisein Ihrer Vertreter gebeten, geschweige denn dies wegen Verhinderung beantragt hätten. Letztendlich hatten alle Vertreter die Gelegenheit, die Kandidaten zu hören, Fragen zu stellen und somit formal gleiche Voraussetzungen für die durchzuführende Wahl.
Soweit die Kläger erstinstanzlich einen Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung wegen unterschiedlicher Kandidatenzahl in den jeweiligen Wahlgängen sowie einen Verstoß gegen die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung geltend gemacht und sich gegen die Nichtzulassung des San.-Rat Dr. G gewendet haben, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Revisionsgründe nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
2. Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gültigkeit der Wahlen des Vorstands und des 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstands der zum 1.1.2005 neu gegründeten beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie über die Gültigkeit der Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (VV KBV) im Rahmen der Sitzung der Vertreterversammlung der Beklagten (VV - Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) am 13./14.10.2004.
Die Kläger zu 1.-6. (Kläger zu 2.-7. des erstinstanzlichen Verfahrens) sind gewählte Mitglieder der VV der Beklagten nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Nach Art. 35 § 3 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2256) hatte die VV bis zum 01.12.2004 den neuen Vorstand der Beklagten zu wählen. Zu diesem Zweck hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 23.03.2004 aufgrund von Art. 1 Nr. 53 in Verbindung mit Art. 35 § 1 GKV-Modernisierungsgesetz i.V.m. § 79 SGB V eine Organisationsregelung zur Zusammenlegung der bisherigen Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Pfalz, Trier und Rheinhessen sowie eine Hauptsatzung und Wahlordnung der neu zu gründenden Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz erlassen.
Am 11.09.2004 wählte die VV in konstituierender Sitzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vertragsausschuss, der Vorschlagsrechte und beratende Funktion bezüglich der Bewerberauswahl für ein Vorstandsamt bei der Berufungsbeklagten hat, wurde gebildet. Zum Abschluss der Sitzung verständigten sich die Mitglieder der VV darauf, dass die nächste Sitzung am 13.10.2004 stattfinden solle. Noch am selben Tag nahm der Vertragsausschuss seine Tätigkeit auf. Auf die öffentliche Ausschreibung der Vorstandsposten meldeten sich 84 Bewerber. Der Vertragsausschuss prüfte die Bewerbungen nach den Kriterien "profunde Kenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz" und "einschlägige Erfahrungen durch Tätigkeiten in vertragsärztlichen Gremien", und stufte die Bewerber sodann in die Kategorien "nähere Auswahl / noch unklar / nicht geeignet" ein. Die 11 als geeignet eingestuften Bewerber wurden telefonisch und schriftlich gebeten, sich in der Sitzung der VV am 13.10.2004 vorzustellen und Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 01.10.2004 lud der Vorsitzende der VV deren Mitglieder zur Sitzung am 13.10.2004 u.a. mit dem Hinweis: "In dieser Sitzung werden die Rahmenbedingungen für die anstehende Vorstandswahl festgelegt; eine vorläufige Tagesordnung ist beigefügt". Diese beinhaltete die Tagesordnungspunkte (TOP)
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses und Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes nicht öffentlich
Festlegung des Ortes und Zeitpunktes der Sitzung der Vertreterversammlung zur Wahl des Vorstandes
Verschiedenes.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 übersandte der Vorsitzende der VV deren Mitgliedern das Protokoll der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004 und teilte mit, dass "aufgrund der noch nicht verabschiedeten Geschäftsordnung unabhängig von der bisherigen Festsetzung der Tagesordnung Anträge nicht auszuschließen sind, die Vorstandswahl bereits in der Sitzung am 13.10.2004 durchzuführen". Ob dieses Schreiben noch allen Mitgliedern der VV vor der Sitzung am 13.10.2004 zuging, ist umstritten.
Zur Sitzung am 13.10.2004 waren die 40 Mitglieder der VV vollzählig anwesend. San.-Rat Dr. G , Dr. K und der Kläger zu 5. ließen sich durch ihre Stellvertreter vertreten. Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte die Festsetzung der Tagesordnung. Nach längerer Diskussion wurde mit 21 Ja-, 18 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Wahl des Vorstands als TOP aufgenommen. Mit 22 Ja-, 13 Gegenstimmen und vier Enthaltungen wurde die Tagesordnung um den TOP Wahl des Vertreters der KV RLP in der VV der KBV ergänzt. Mit einer Stimmenmehrheit von 37 bzw. 36 Stimmen nach Antragsergänzung wurde der TOP "Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses " um die Worte " sowie Vorstellung und Befragung der ausgewählten Kandidaten " ergänzt. Folgende Tagesordnung wurde damit festgestellt:
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004 (einschließl. Geschäftsstelle der VV der KV RLP)
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses, Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes sowie Vorstellung und Befragung der ausgewählten Kandidaten
nicht öffentlich
Wahl des Vorstandes der KV RLP - nicht öffentlich -
Wahl des Vertreters der KV RLP in der VV der KBV
Verschiedenes
Im Anschluss an TOP 3 und 4 wurden TOP 5 und 6 in nicht öffentlicher Sitzung beraten. Zu TOP 5 berichtete der Vertragsauschuss über seine oben genannten Beurteilungskriterien und die durchgeführte Bewerberauswahl. Mit 35 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen befand die VV, dass der Vertragsausschuss richtig gearbeitet habe.
Nach weiteren Erörterungen und Abstimmungen stellte Dr. B (Kläger zu 10. des erstinstanzlichen Verfahrens) den Antrag, angesichts der fortgeschrittenen Zeit die Sitzung zu unterbrechen, die Vorstellung der auswärtigen Bewerber vorzuziehen und die Vorstellung der anderen Bewerber sowie die Wahl des Vorstandes in 2 bis 3 Wochen durchzuführen. Dieser Antrag wurde mit 17 Ja-Stimmen bei 20 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Es folgten Erörterungen und Abstimmungen zu Vertragsmodalitäten der Vorstandsverträge sowie zum Prozedere der Vorstellung der Kandidaten. Diese erfolgte im Anschluss hieran. Um 24.00 Uhr, während der Vorstellung des sechsten Kandidaten, erschien San.-Rat Dr. G , bislang vertreten durch Dr. Dr. B. San.-Rat Dr. G wurde aus formalen Gründen gebeten, den Raum zu verlassen. Nach erfolgter Vorstellung und Befragung der elf Kandidaten stimmte die VV erneut darüber ab, ob die Wahl "heute Abend" durchgeführt werden solle. Dies wurde mit 21 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen befürwortet. In einer weiteren Abstimmung sprach sich die Mehrheit (28 Ja-Stimmen) dafür aus, dass Kandidaten nach erfolgter Wahl die Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge erklären sollten. Um 1:25 Uhr erklärte der Kläger zu 3., dass er für diese Nacht- und Nebelaktion nicht zur Verfügung stehe und bat alle anderen, die gegen die Wahl seien, es ihm gleichzutun und die Sitzung zu verlassen. Er verließ als einziges Mitglied den Raum. Bereits zu einem früheren, nicht genauer festgehaltenen Zeitpunkt hatten die Dres. W und B (Kläger zu 9. und 10. des erstinstanzlichen Verfahrens) die Sitzung verlassen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durchgeführt. Das 1. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 1., wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 26 Stimmen (36 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 2. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 2., wurde aus 3 Bewerbern mit einer Mehrheit von 20 Stimmen (37 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 3. Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 3., wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 21 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Die Wahl des 4. Vorstandsmitglieds erfolgte zunächst aus einer Zahl von 4 Bewerbern. Nach Stimmengleichheit im ersten Wahlgang wurde das Vorstandsmitglied, der Beigeladene zu 4., aus den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl im zweiten Wahlgang mit einer Mehrheit von 19 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Es folgte die Wahl des Beigeladenen zu 1. zum Vorstandsvorsitzenden (29 Ja-Stimmen bei 31 abgegebenen Stimmen, davon 2 ungültig), sowie die Wahl des Beigeladenen zu 2. zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (24 Ja-Stimmen bei 31 abgegebenen Stimmen, davon 7 ungültig). Nach Durchführung aller Wahlgänge legten die Gewählten ihr Mandat in der VV nieder. Ihre Nachrücker waren anwesend.
Im Anschluss an die Vorstandswahl fand die Wahl des weiteren Mitglieds und dessen Stellvertreters aus den Reihen der Mitglieder der VV in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) statt. Die Beigeladene zu 5. wurde als Vertreterin mit 20 bei 29 abgegebenen Stimmen, der Beigeladene zu 6. als ihr Stellvertreter mit 23 Stimmen bei 27 abgegebenen und 4 ungültigen gewählt. Um 3:15 Uhr wurde die Sitzung beendet.
Mit ihrer am 20.10.2004 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage haben die Kläger zu 1. 10. des erstinstanzlichen Verfahrens die Wahl des Vorstandes der Beklagten sowie die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter der Beklagten in die Vertreterversammlung der KBV angefochten. Mit der gegen die VV (Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichteten Klage wurde die Aufhebung aller Beschlüsse in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004, die mit den genannten Wahlen in Zusammenhang standen, geltend gemacht. Das SG hat die Klage gegen die VV als unzulässig abgewiesen. Sie wird mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage u.a. vorgetragen: Die zweiwöchige Ladungsfrist nach § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung sei nicht eingehalten worden. Es handele sich um eine Sollbestimmung, die grundsätzliche Geltung beanspruche. Der Verstoß hiergegen führe entsprechend dem Vereins- und Wohnungseigentumsrecht zur Ungültigkeit der Wahl. Die der Ladung vom 1.10.2004 beigefügte Tagesordnung habe keinen TOP "Wahl des Vorstandes" beinhaltet. Diese Unvollständigkeit führe in Anlehnung an das Vereinsrecht zur Nichtigkeit des folgenden Beschlusses, da eine sachgerechte Vorbereitung der Sitzung nicht möglich gewesen sei. Das Schreiben des Vorsitzenden der VV vom 11.10. 2004 hätten nicht alle Mitglieder der VV vor dem 13.10.2004 erhalten. Der Hinweis auf die "Möglichkeit" eines Antrages auf Durchführung der Vorstandswahl genüge nicht den Anforderungen an eine Tagesordnung. Eine Heilung sei nicht eingetreten, eine Heilungsmöglichkeit für Verfahrensverstöße nicht vorgesehen. Auch kraft ihrer Geschäftsordnungsautonomie könne sich die VV nicht über zwingende Vorschriften der Hauptsatzung hinwegsetzen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung vor. Der Vertragsausschuss habe nur Vorschlagsrechte, die endgültige Entscheidung über die Bewerberauswahl liege bei der VV. Die vom Vertragsausschuss abgelehnten Bewerber hätten keine Gelegenheit gehabt, sich vor der VV zu äußern, was einen Eingriff in die Entscheidungskompetenzen und Informationsrechte der VV und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl darstelle. Der Vertragsausschuss habe unter Verstoß gegen § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB V großteils Kompetenzen der VV wahrgenommen. Auch sei in Rechte der Kläger als Mitglieder der VV eingegriffen worden, da gemäß Beschluss der VV in der Sitzung vom 11.09.2004 zur Wahl des Vorstandes ein Kriterienkatalog hätte aufgestellt werden müssen, anhand dessen der Vertragsausschuss die "Klärung" durchzuführen gehabt hätte. Die Kläger hätten sich auch nur unzureichend auf die Wahl des Vorstandes vorbereiten können. Ferner lägen mehrere Behinderungen des Wahlrechts einzelner Mitglieder der VV vor. Die Wahl, die am Morgen des 14.10.2004 um 1:30 Uhr begonnen habe, habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Der Beschluss, die Wahl am 13.10. durchzuführen, erfasse den nächsten Tag nicht. Zwei Klägern sei es aufgrund eines Termins am 14.10.2004 nicht möglich gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen. San.-Rat Dr. G sei nach Wegfall der Vertretungsvoraussetzungen die Teilnahme an der Wahl verweigert worden, worin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 11 S. 3 der Hauptsatzung liege. Der Kläger zu 6. habe sich bei der Sitzung am 13.10.2004 durch seinen Stellvertreter vertreten lassen, was er nicht getan hätte, hätte er von der Vorstandswahl gewusst. Die "überfallartig" durchgeführte Wahl habe zu einer gleichheitswidrigen mandatsrelevanten Benachteiligung externer Kandidaten geführt. Die Wahl sei auch unter Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung i.V.m. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung durchgeführt worden, die die Inkompatibilität zeitgleicher Mitgliedschaft im Vorstand und in der VV ausschlössen. Zuletzt sei zu bemängeln, dass in den verschiedenen Wahlgängen eine unterschiedliche Anzahl Bewerber angetreten sei.
Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens haben, soweit es für das Berufungsverfahren noch relevant ist, vorgetragen: Bei § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Nichteinhaltung der Ladungsfristen werde jedenfalls mit Erscheinen des Mitglieds zur Sitzung geheilt. Dies folge aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, was ein Vergleich mit § 34 Abs. 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GO) zeige. Datum und Uhrzeit der Sitzung am 13.10.2004 seien zudem bereits in der konstituierenden Sitzung am 11.09.2004 beschlossen worden, womit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung Rechnung getragen werde. Die VV habe im Rahmen ihrer demokratischen Selbstorganisationskompetenz die Aufnahme des neuen TOP "Wahlen" durch Mehrheitsbeschluss beschließen können. Die Hauptsatzung der Beklagten bekräftige dies, indem sie der VV die Geschäftsordnungsautonomie zubillige (§ 7 Abs. 4 S. 1 Hauptsatzung). Auch in der ersten Sitzung am 11.09.2004 sei ohne Beanstandung so verfahren worden. Im Zuge dieser Praxis sei der Einladung ausdrücklich eine "vorläufige" Tagesordnung beigefügt worden und die Mitglieder der VV hätten mit der Durchführung der Wahlen als vorrangige Aufgabe im Jahre 2004 rechnen müssen. Zudem sei mit Schreiben vom 11.10.2004 auf die Möglichkeit entsprechender Anträge hingewiesen worden. Vereinsrecht sei nicht anwendbar, da die Mitglieder der VV ein öffentliches Amt wahrnähmen. Die Tätigkeit des Vertragsausschusses sei durch die Entscheidung der VV mit Mehrheitsbeschluss gebilligt worden, was auch für den angeblich fehlenden Beschluss der VV über einen Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes gelte. Es liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung vor, da nicht jedem Bewerber die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden müsse. Die vom Vertragsausschuss vorgeschlagenen Bewerber seien anwesend gewesen. In der Sitzung habe es keine weiteren Kandidatenvorschläge gegeben. Die Möglichkeit der Mitglieder, sich auf einzelne Beratungsgegenstände einer Sitzung vorzubereiten, sei nicht abstrakt geschützt. Die Mitglieder seien darauf zu verweisen, mit ihren Anträgen auf Vertagung eine Mehrheit in der Versammlung zu finden. Die Mitglieder der VV seien in der Ausübung ihres Wahlrechts nicht behindert worden. Die Durchführung der Wahlen zur Nachtzeit mache diese nicht ungültig, denn eine auf einen bestimmten Tag anberaumte Sitzung könne bis zum nächsten Tag fortdauern. Anträge auf Vertagung seien durch Mehrheitsbeschluss wiederholt abgewiesen worden. Nach Mitternacht sei erneut ein Beschluss auf Durchführung der Wahl angenommen worden. Die Kläger zu 9. und 10. seien mit ihren Anträgen auf Vertagung der Sitzung gescheitert. Ihre Entscheidung, die Sitzung zu verlassen, sei nicht auf die geltend gemachten Form- oder Fristbestimmungen zurückzuführen. San.-Rat Dr. G sei es zu Recht verwehrt worden, seinen Stellvertreter abzulösen, da ansonsten die Vorstellung und Befragung der Bewerber erneut hätte durchgeführt werden müssen. Die vertretenen Mitglieder der VV hätten seit der konstituierenden Sitzung Kenntnis von der Sitzung am 13.10.2004 gehabt und seien unabhängig von der jeweiligen Tagesordnung zur Sitzungsteilnahme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei durch ihre Stellvertreter ordnungsgemäß nachgekommen worden. Für eine Wahlanfechtung erforderliche mandatsrelevante Fehler seien nicht ersichtlich. Wer sich in welchem Wahlgang für welches Amt zur Verfügung stelle, folge aus dem passiven Wahlrecht der Kandidaten. Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung verlange keine sofortige Niederlegung des Mandats in der Vertreterversammlung nach der Wahl.
Mit Urteil vom 30.3.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und das Vorliegen mandatsrelevanter Wahlfehler verneint. Zu dem mit der Berufung weiterverfolgten Begehren hat es ausgeführt: Die durchgeführte Wahl stehe mit den Wahlrechtsvorschriften der Wahlordnung sowie den sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen in Einklang. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wähle die VV der KV in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes. Das Wahlverfahren sei gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (richtig § 81 Abs. 1 Nr. 2) SGB V ohne konkretisierende Vorgaben in einer Wahlordnungssatzung zu regeln. Zur Gültigkeit der Wahl zum Vorstand genüge der Erlass einer Wahlordnung, die das wesentliche Wahlverfahren regelt. Hierzu gehöre insbesondere die Festlegung der zur Wahl erforderlichen Mehrheit. Diesen Anforderungen genügten die sich mit der Wahl zum Vorstand befassenden §§ 32 und 33 der Wahlordnung. Einzelheiten zum Verfahrensablauf müssten nicht zwingend in einer Wahlordnungssatzung geregelt werden. Es handele sich insoweit um Regelungen der inneren Organisation der Selbstverwaltungskörperschaft, die grundsätzlich der Regelung in einer Geschäftsordnung zugänglich seien. Die Vertreterversammlung sei zwar gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung vom 23.03.2004 zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet. Voraussetzung für die Gültigkeit der Wahl sei dies nicht. Schweige die Geschäftsordnung zu einzelnen Fragen oder bestehe (noch) keine Geschäftsordnung, so sei die VV als zentrales Willensbildungsorgan der KV im Rahmen ihrer Organisationshoheit berechtigt, sich die zur Durchführung der Wahl notwendigen innerorganisatorischen Regelungen selbst durch Mehrheitsbeschluss zu geben.
Zunächst könne ein Verstoß gegen die zweiwöchige Ladungsfrist des § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung dahingestellt bleiben. Es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Sinn und Zweck es sei, die Mitglieder der VV über die anstehende Sitzung zu informieren, um sicherzustellen, dass die VV ordnungsgemäß besetzt und handlungsfähig sei. Seien die Mitglieder vollständig erschienen, sei dies gewährleistet und ein etwaiger Verstoß geheilt. Die Teilnahme an Sitzungen stehe nicht im Belieben der Mitglieder der VV. Es gehe nicht um die Wahrnehmung privater Interessen, sondern um die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Vorliegend hätten die Mitglieder der VV den Termin vom 13.10.2004 bereits am 11.09.2004 selbst festgelegt. Durch das Einladungsschreiben sei lediglich dessen Bestätigung erfolgt. Für eine entsprechende Anwendung vereins- oder wohnungseigentumsrechtlicher Vorschriften bleibe mangels vergleichbarer Interessenlage kein Raum. Auch bei dem Erfordernis der Übermittlung der Tagesordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Der VV stehe im Rahmen ihrer Organisationshoheit zu, einen neuen Tagesordnungspunkt durch Mehrheitsbeschluss aufzunehmen. So hätten sich die Mitglieder der VV mehrheitlich für eine Durchführung der Wahl in der Sitzung am 13./14.10.2005 ausgesprochen.
Auch die vom Vertragsausschuss vorgenommene Vorauswahl geeigneter Bewerber führe nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Diese sei durch Mehrheitsbeschluss gebilligt worden. Die VV habe sich das Handeln des Vertragsausschusses zu Eigen gemacht. Folglich liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vor, denn nicht jede die Wahl vorbreitende Handlung müsse bereits von dem zuständigen Wahlorgan vorgenommen werden. Die VV hätte die Bewerberauswahl zurückweisen und die Einladung weiterer Bewerber beantragen können. Auch der Hinweis auf eine Verletzung des in § 7 Abs. 18 S. 6 der Hauptsatzung vorgesehen Anhörungsrechts der Bewerber führe nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Diese Vorschrift beschäftige sich mit den Formalien der Anstellungsverträge der Vorstände. Es handele sich nicht um eine Vorschrift des Wahlrechts, deren Verletzung sich mandatsrelevant ausgewirkt haben könnte.
Soweit eine unzureichende Vorbereitungsmöglichkeit der Mitglieder der VV auf die Wahl gerügt werde, bleibe schon fraglich, welche Wahlrechtsvorschrift hierbei verletzt sein solle. Die Kläger als Mitglieder der VV seien antrags- und stimmberechtigt mit der Befugnis Frage- und Äußerungsrechte in der Versammlung wahrzunehmen. Bei der Festlegung des Termins zur Vorstandswahl handele es sich um eine innere Angelegenheit, deren Regelung der VV im Rahmen ihrer Organisationshoheit oblegen habe. Die Durchführung der Wahl noch in der laufenden Sitzung sei mehrheitlich beschlossen worden. Mitgliedschaftsrechte räumten keinen Anspruch ein, ein Abweichen von derartigen Mehrheitsbeschlüssen der VV verlangen zu können. Eine gesetzliche Grundlage, die eine Festsetzung des Wahltermins mit einer bestimmten Frist verlange, sei nicht ersichtlich.
Eine sonstige Behinderung des Wahlrechts der Mitglieder der VV liege nicht vor. Der Beschluss der VV, die Wahl in der Versammlung am 13.10.2004 durchzuführen, erfasse auch die Zeit nach Mitternacht. Verlegungsanträge seien zurückgewiesen und am Morgen des 14.10.2004 ein erneuter Beschluss über die Durchführung der Wahl gefasst worden. Die Entscheidung der Kläger zu 9. und 10. (erster Instanz) wegen eines auswärtigen Termins am Morgen des 14.10.2005 an der Abstimmung nicht teilzunehmen, sei ihrer Risikosphäre zuzuordnen. Die Mitglieder hätten, nachdem sie schon seit dem 11.09.2004 von dem Sitzungstermin Kenntnis hatten, entsprechende Vorkehrungen treffen und wichtige Termine verlegen können. Die Möglichkeit einer bis in die Nacht dauernden Sitzung könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Aus der Entscheidung eines Mitglieds, die Versammlung eigenmächtig zu verlassen, folge kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß.
Auch der Ausschluss des San.-Rat Dr. G von der weiteren Teilnahme an der laufenden Sitzung stelle keinen mandatserheblichen Wahlrechtsverstoß dar. Dieser sei von seinem Stellvertreter vertreten worden. Ein sofortiges Ende der Vertretung im Fall des Erscheinens des Vertretenen sei jedoch angesichts der Einheit des durchzuführenden Wahlvorgangs nicht praktikabel. Als San.-Rat Dr. G erschienen sei, habe bereits die Vorstellung der Bewerber begonnen. Ein sofortiges Ende der Vertretung hätte dazu geführt, dass das letztlich zur Stimmabgabe berechtigte Mitglied nur bei der Vorstellung eines Teils der Kandidaten zugegen gewesen wäre. Dies sei mit dem wahlrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber nicht zu vereinbaren. Die Behauptung, der Kläger zu 6. (Berufungskläger zu 5.) hätte sich in der Sitzung am 13.10.2004 bei Kenntnis von der Durchführung der Wahlen nicht durch seinen Stellvertreter vertreten lassen, führe nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Es liege nicht in der freien Entscheidungsbefugnis des einzelnen Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht. Die VV sei durch die Anwesenheit des Vertreters ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Auch die Begrenzung der Vorstellungszeit der Bewerber auf 5 und der Befragungszeit auf 10 Minuten begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung externer Kandidaten nicht gegeben. Vorhandene Bekanntheitsunterschiede der Bewerber ließen sich bei keiner Wahl verhindern.
Dass in den jeweiligen Wahlgängen zur Wahl der Vorstandsposten eine unterschiedliche Zahl von Bewerbern angetreten sei, verstoße weder gegen § 33 der Wahlordnung noch gegen § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung. § 33 der Wahlordnung bestimme lediglich, dass gewählt sei, wer die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinige. Wenn im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande komme, sei der zweite Wahlgang nur noch zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen zu wählen. Die Anzahl der möglichen Bewerber im ersten Wahlgang werde also im Unterschied zum zweiten Wahlgang nicht festgelegt.
Schließlich liege kein Verstoß gegen die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung vor. Erst mit Annahme der Wahl müsse der Verzicht auf das Amt als Mitglied der VV erklärt werden. Die Annahme müsse nicht direkt nach Durchführung der einzelnen Wahl erklärt werden. Aus dem Schweigen der Satzung hinsichtlich des Annahmezeitpunktes ergebe sich die Zulässigkeit der Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge, da es einen entgegenstehenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz nicht gebe (Hinweis auf BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91).
Auch hinsichtlich der Wahl der Delegierten in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nebst Stellvertreter, die sich nach § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V richte, griffen die erhobenen Wahlrügen aus den dargestellten entsprechend geltenden Gründen nicht durch.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.5.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.6.2005 Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Das SG habe die Bedeutung der Ladungsverstöße verkannt. Die vom SG vorgenommene Reduzierung der Sollbestimmung in eine unbeachtliche Ordnungsvorschrift verkenne, dass eine Abweichung von einer Sollbestimmung nur in atypischen Fällen zulässig sei. Die schlichte Feststellung des SG, durch das vollständige Erscheinen der Mitglieder sei ein etwaiger Verstoß gegen § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung geheilt, würdige nicht, dass keineswegs die Mitglieder vollständig erschienen seien, sondern anstelle diverser Vertreter nur deren Stellvertreter. Welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass sich die 14-Tagefrist auch auf die Bekanntgabe der Tagesordnung erstrecke, gehe das SG nicht ein. Den Satzungsverstoß, dass die Tagesordnung den wesentlichen Punkt, die Vorstandswahl, nicht umfasst habe, heile die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht. Entgegen der Auffassung des SG sei eine Pflicht zur Teilnahme der Mitglieder der VV an Versammlungen nicht geregelt. Es bestehe lediglich eine Verpflichtung, dem übernommenen Amt gerecht zu werden. Der Verweis auf das Vereins-/Wohnungseigentumsrecht zeige, welche Rechtsfolgen an Ladungs- und Bekanntgabeverstöße in anderen Rechtsgebieten anknüpften und welche Kriterien sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles hieraus ableiten ließen. Der Verweis des SG auf § 34 Abs. 4 der GO verkenne, dass die Hauptsatzung eine solche Heilungsbestimmung gerade nicht enthalte und belege die Erheblichkeit des Ladungsmangels. Auch nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung z.B. zum Vereins-, GmbH- oder Wohnungseigentumsrecht führe alleine die vollzählige Anwesenheit der Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer nicht zur Heilung von Einberufungsmängeln. Eine Rechtfertigung für eine andere Behandlung bestünde nur dann, wenn die privaten Belange ungleich gewichtiger wären als die von den Vertretern der VV wahrzunehmenden Aufgaben. Das SG betone jedoch gerade die besondere Verantwortlichkeit der VV. Es sei unerträglich, einen Großteil der VV ohne jegliche Vorbereitungsmöglichkeit mit der Wahl zu konfrontieren. Die Vorverhandlungen hätten gerade bewirkt, dass eine Vorbereitung unterblieben sei. Weiter habe das SG dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht Rechung getragen. Zwischen der Entscheidung der Vertreterversammlung und der gefundenen Zusammensetzung des Vorstands habe die weitreichende Entscheidung des Vertragsausschusses gestanden, der die maßgeblichen Entscheidungen getroffen habe. Dieser Verstoß werde auch nicht durch die Billigung der Vorauswahl des Vertagsausschusses durch die VV beseitigt, die die höchstpersönliche Wahl nicht ersetze. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit vor. Im Anschluss an die Sitzung vom 11.9.2004 und die Ladung vom 1.10.2004 hätten die Vertreter nicht damit rechnen müssen, dass die Wahl stattfinden solle und sich die Sitzung auf den 14.10.2004 erstrecke. Das Schreiben vom 11.10.2004 habe vielen Vertretern am 13.10.2004 noch nicht vorgelegen. Während sich verschiedene Vertreter gezielt auf die Wahl hätten vorbereiten können, hätten andere das nicht gekonnt. Sie hätten in nicht vorwerfbarer Weise für den 14.10.2004 anderweitig disponiert und deshalb nicht an der Wahl teilnehmen können.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.2005 aufzuheben und festzustellen,
dass die in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004 vorgenommene Wahl des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung, Rheinland-Pfalz und daraus folgend die Wahl des 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden ungültig sind;
dass die in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004 vorgenommene Wahl der Delegierten der KV Rheinland-Pfalz in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie die Wahl von deren Stellvertretern ungültig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Ein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß durch die Einladung liege nicht vor, da die VV viereinhalb Wochen zuvor den Termin selbst bestimmt habe. Das SG habe zu Recht in § 7 Abs. 6 Satz 2 Hauptsatzung eine Ordnungsvorschrift gesehen. Selbst wenn man von einer Sollvorschrift ausginge, läge aufgrund des durch die VV selbst festgelegten Termins ein atypischer Fall vor, der die kürzere Ladungsfrist rechtfertige. Ein Einladungsfehler sei zudem im Wahlanfechtungsverfahren nicht rügefähig, da sich dieses auf Wahlvorgänge beschränke. Auch sei den Ausführungen des SG zu einer Heilung entsprechend § 34 GO zu folgen. Zivilrechtliche Vorschriften böten eine vergleichbare Interessenlage nicht. Darüber hinaus sei die behauptete Verspätung der Einladung nicht mandatsrelevant, da alle Mitglieder der VV der Einladung persönlich oder durch Vertreter Folge geleistet hätten.
Ein mandatsrelevanter Wahlverstoß durch die Ergänzung der Tagesordnung liege ebenfalls nicht vor. Bei der Versendung der vorläufigen Tagesordnung habe es sich um einen der Wahl vorgelagerten, vorbereitenden Verfahrensabschnitt gehandelt. Mit dem mehrheitlichen Beschluss zur Ergänzung der Tagesordnung habe sich die vorläufige Tagesordnung erschöpft. Die Ergänzung der Tagesordnung werde von der Hauptsatzung nicht untersagt. Es habe jedenfalls bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung im Rahmen der demokratischen Selbstorganisationskompetenz der VV gelegen, den Tagesordnungspunkt Wahlen durch Mehrheitsbeschluss zu beschließen. Dies werde durch die mittlerweile beschlossene Geschäftsordnung bestätigt.
Die Einbindung des Vertragsausschusses verstoße nicht gegen den aus Art. 38 GG folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, der ein Wahlverfahren verbiete, bei dem die Stimme einer Mittelsperson oder einer sonstigen Instanz gegeben werde, die nach ihrem Ermessen die Auswahl des Wahlbewerbers treffe. Der Wähler müsse das letzte Wort haben. Der Vorschlag des Vertragsausschusses stehe nicht zwischen der Entscheidung der Vertreterversammlung und der Zusammensetzung des Vorstands, sondern habe die Entscheidung der VV vorbereitet. Diese Vorauswahl der Bewerber durch den Vertragsausschuss habe die VV durch Mehrheitsbeschluss in Ausübung eigener Entscheidungskompetenz gebilligt. Auch gebiete § 7 Abs. 18 Hauptsatzung nicht, dass jeder Bewerber sich in der Sitzung der VV äußern und bei der Wahl kandidieren dürfe. Die Vorschrift betreffe die Klärung durch den Vertragsausschuss und gehöre nicht zur Durchführung der Wahl. Letztendlich liege auch kein Verstoß gegen Wahlgleichheit und Freiheit der Wahl vor. Gleichheit der Wahl bedeute, dass jeder Wahlberechtigte in der Lage sein müsse, durch die Stimmabgabe den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis und die Mandatsverteilung auszuüben. Dies verlange jedoch nicht die Berücksichtigung aller Termine eines jeden Wählers, was umso mehr gelte, wenn die wahlberechtigten Mitglieder der VV von ihren Stellvertretern vertreten würden. Zuletzt liege ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit nicht vor, denn Anhaltspunkte für eine Stimmrechtsausübung unter Zwang oder unzulässigem Druck bestünden nicht. Dass die Wahl entgegen der Vorstellung einiger Beteiligter zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden habe, beruhe nicht auf Zwang, sondern auf einem demokratisch mehrheitlichen Beschluss.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten, die abgeschlossene Akte S 8 ER-123/04 KA sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig (BSG 14.10.1992 14a/6 RKa 58/91, juris Rn. 17 = BSGE 71, 175 ff.). Die Beklagte ist als betroffene Körperschaft passiv legitimiert und im Verfahren durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten; die Kläger sind als Wahlberechtigte klagebefugt und die Klage ist auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen BSG a.a.O. Rn. 18 ff.).
II. Die Wahlanfechtungsklage ist nicht begründet. Nach § 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen (verkündet als Art. 35 GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, 2256) hatte die neu gewählte Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz bis zum 1.12.2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter zu wählen; hierbei waren § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V wählt die VV in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Nach § 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen hatten die Mitglieder der Vertreterversammlung bis zum 30.11.2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu wählen; hierbei waren § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung anzuwenden. Diese drei am 13./14.10.2004 von der Vertreterversammlung der Beklagten durchgeführten Wahlen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein zur Ungültigkeit dieser Wahlen führender Verstoß gegen Rechtsvorschriften liegt nicht vor.
Das SG hat die für das Wahlverfahren maßgeblichen Grundsätze einschließlich der Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf mandatsrelevante Wahlfehler unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und Zitierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Insoweit kann der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verweisen.
1. Die Nichtbeachtung der zweiwöchigen Ladungsfrist gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hautpsatzung der Beklagten bei der Einladung vom 1.10.2004 zur Sitzung am 13.10.2004 führt, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu einem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des SG an, dass es sich bei der Regelung über die Ladungsfrist um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit der Wahl führt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgt und eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung nur in atypischen Fällen für zulässig erachtet, wäre ein solcher atypischer Fall gegeben. Denn in der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004, bei der alle Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend waren, hatten diese sich bereits auf Termin und Uhrzeit der nächsten Sitzung verständigt. Unter diesen Umständen lag jedenfalls ein atypischer Fall vor, der die Nichteinhaltung der Ladungsfrist rechtfertigte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, die Mitglieder des Gremiums rechtzeitig über den Termin der nächsten Sitzung zu informieren, war bereits durch die einverständliche Terminfestlegung in der vorhergehenden Sitzung erreicht. Das wird dadurch bestätigt, dass laut Feststellung in der Sitzungsniederschrift alle bis auf drei Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend waren und die drei nicht anwesenden Mitglieder sich entschuldigt hatten und deren Vertreter anwesend waren, die Vertreterversammlung "mit 40 Vertretern vollzählig anwesend" war.
2. Die mehrheitlich beschlossene Ergänzung der Tagesordnung stellt ebenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß dar. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts bei der Bestimmung des § 7 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung hinsichtlich der "Beifügung der Tagesordnung" bei der Einberufung durch den Vorsitzenden der VV um eine Ordnungsvorschrift handelt. Selbst wenn man diese Regelung entsprechend dem Vorbringen der Kläger als zwingend ansieht, wurde hiergegen nicht verstoßen. Denn die Einladung des Vorsitzenden der VV enthielt entsprechend der Satzungsbestimmung eine (vorläufige) Tagesordnung. Das hinderte jedoch die Vertreterversammlung nicht, gemäß § 7 Abs. 8 der Hauptsatzung in der Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung zu beschließen. Bei der Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung handelte es sich auch nicht um eine Satzungsänderung für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit gemäß § 7 Abs. 9 der Hauptsatzung nötig gewesen wäre.
3. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt auch nicht in der Einbindung des Vertragsausschusses. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist gewahrt. Dieser aus Art. 38 GG zu entnehmende Wahlrechtsgrundsatz verbietet ein Wahlverfahren, bei dem die Stimme einer Mittelsperson oder einer sonstigen Instanz gegeben wird, die ihrerseits die Auswahl des Wahlbewerbers trifft. Der Wähler muss das letzte Wort haben (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 58; BSG 28.8.1996 6 RKa 7/96, juris Rn. 20). Vorliegend hat der in der konstituierenden Sitzung vom 11.9.2004 gebildete Vertragsausschuss Kriterien zur Auswahl geeigneter Kandidaten aufgestellt und nach öffentlicher Ausschreibung eine Vorauswahl der Kandidaten getroffen. Diese Vorauswahl war für die VV nicht verbindlich; die Vertreterversammlung hätte die Liste der Kandidaten ohne Weiteres ändern oder ergänzen können. Gleichwohl hat die VV die Vorauswahl des Vertragsausschusses durch Mehrheitsbeschluss (35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen) gebilligt. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass weder weitere Kandidaten vorgeschlagen noch die Anhörung abgelehnter Kandidaten begehrt wurden. Dass mit der von der VV gebilligten Vorauswahl eine Kandidatenliste geschaffen wurde, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl dar (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 60 ff). Die Rüge der Kläger, es liege eine Verletzung des in § 7 Abs. 18 S. 6 der Hauptsatzung vorgesehenen Anhörungsrechts der Bewerber vor, führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei § 7 Abs. 18 der Hauptsatzung insgesamt zumindest auch um eine wahlrechtsrelevante Bestimmung handelt. Jedenfalls enthält die Regelung des § 7 Abs. 18 Satz 6 der Hauptsatzung über das Äußerungsrecht der Bewerber keine mandatsrelevante Regelung, da es hierin nicht um die Wahlhandlung als solche geht.
4. Ein von den Klägern gerügter Verstoß gegen die Wahlgleichheit und Wahlfreiheit liegt nicht vor. Der Grundsatz der Wahlgleichheit besagt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll. Er verlangt, dass die Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert hat. Die Wahlfreiheit besteht darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, ausüben kann. (BVerfG 15.2.1978 2 BvR 134/76, juris Rn 52 63). Das Vorbringen der Kläger, in der VV am 11.9.2004 sei festgelegt worden, dass in der nächsten Sitzung die Wahl noch nicht stattfinde, dass dies in der übersandten Tagesordnung seine Bestätigung gefunden habe und man sich nicht auf eine Wahl in der Vertreterversammlung am 14.10.2004 habe einstellen müssen, zumal die letzte Sitzung am 11.9.2004 in den Nachmittagstunden geendet habe, ist nicht geeignet entsprechende Wahlbehinderungen zu begründen. Der letztgenannte Punkt ist schon insoweit nicht ergiebig, da die Sitzung am 11.9.2004 auf den Vormittag terminiert war, die Sitzung vom 13.10.2004 demgegenüber erst um 16.00 Uhr begann. Ungeachtet dessen ergibt sich weder aus der Niederschrift noch aus einer nochmaligen Abhörung der Bandaufnahmen (vgl. Auszug der Niederschrift der VV vom 16.3.2005), dass sich die VV am 11.9.2004 über eine Nichtwahl des Vorstandes in der nächsten Sitzung geeinigt hätte. Im Übrigen hätte dies dem getroffenen Mehrheitsbeschluss nicht entgegengestanden.
Dass die Sitzung bis in die Nacht des 14.10.2004 gedauert hat, begründet ebenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Angesichts Bedeutung und Umfang der im Rahmen der Vereinigung der Kassenärztlichen Vereinigungen unter Zeitdruck zu bewältigenden organisatorischen Aufgaben mussten die Mitglieder der VV mit einer Ergänzung der Tagesordnung und einer längeren Dauer der Sitzung rechnen. Im Übrigen wurde wiederholt, zuletzt am Morgen des 14.10.2005, die Durchführung der Wahl mehrheitlich beschlossen. Die Gleichheit der Wahl bedeutet nicht, dass auf jeden Termin eines jeden Wählers Rücksicht genommen werden müsste. Bei nicht vermeidbaren Terminskollisionen besteht die Möglichkeit der Vertretung. Diese Möglichkeit wurde von einigen Mitgliedern wahrgenommen. Der Vortrag, bei Kenntnis von der anstehenden Wahl sei man nicht verhindert gewesen, ist, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, unbeachtlich. Entweder waren die betroffenen Vertreter verhindert oder sie haben ohne Verhinderung pflichtwidrig einen Verhinderungsgrund geschaffen. In beiden Fällen erfolgte ihre Vertretung zu Recht. Soweit die Kläger zu 9. und 10. des erstinstanzlichen Verfahrens die Versammlung wegen eines auswärtigen Termins verlassen haben, ist dies ihrer Risikosphäre zuzuordnen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie um Abstimmung in ihrem Beisein bzw. im Beisein Ihrer Vertreter gebeten, geschweige denn dies wegen Verhinderung beantragt hätten. Letztendlich hatten alle Vertreter die Gelegenheit, die Kandidaten zu hören, Fragen zu stellen und somit formal gleiche Voraussetzungen für die durchzuführende Wahl.
Soweit die Kläger erstinstanzlich einen Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung wegen unterschiedlicher Kandidatenzahl in den jeweiligen Wahlgängen sowie einen Verstoß gegen die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung geltend gemacht und sich gegen die Nichtzulassung des San.-Rat Dr. G gewendet haben, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Revisionsgründe nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
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