L 6 KN 4/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 331/98
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 4/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Überprüfung eines Rücknahmebescheides der Beklagten vom 29.01.1996. Mit Bescheid vom 03.12.1997 hatte die Beklagte jenen Bescheid, mit welchem die Umwertungsbescheide und die nachfolgenden Rentenanpassungen zurückgenommen worden waren und ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.357,26 DM geltend gemacht worden war, vollinhaltlich bestätigt (B 94, B 173). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (B 226) wandten sich die Rechtsanwälte ..., die den Kläger auch schon im Verwaltungsverfahren vertreten hatten, an das Sozialgericht Chemnitz. Sie legitimierten sich mit einer "beglaubigte Fotokopie" überschriebenen Prozessvollmacht "für alle Instanzen", die jedoch keinen Beglaubigungsvermerk enthielt (SG 5). Sie wurden daraufhin mit Schreiben vom 20.07.1998 aufgefordert, eine Vollmacht im Original zu übersenden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2000 erschien der Kläger persönlich. Während der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte, dass sich der Erstattungsbetrag auf 4.672,08 DM reduziere. Mit Urteil vom selben Datum hat das Sozialgericht insoweit die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt und die angefochtenen Bescheide lediglich insoweit aufgehoben, als ein Erstattungsbetrag über den neuerdings errechneten Betrag von 4.672,08 DM geltend gemacht worden war. Zur Klarstellung wurde im Übrigen wie folgt tenoriert: "Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1993 bis 28.02.1996 4.672,08 DM zu erstatten." (SG 59)

Die Berufung gegen das den Anwälten ... am 10.01.2001 zugestellte Urteil ging beim Landessozialgericht am 12.02.2001 (einem Montag) ein.

Mit Schreiben vom 14.02.2001 wurden die Rechtsanwälte ... aufgefordert, eine Vollmacht im Original zu den Akten zu reichen. Mit Schreiben vom 12.03.2001 baten diese daraufhin darum, die Frist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 10.04.2001 zu verlängern. Nachdem auch am 18.04.2001 noch keine Berufungsbegründung eingegangen war, erinnerte das Gericht die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 19.04.2001 an die noch ausstehende Berufungsbegründung sowie die Übersendung der Vollmacht. Mit Schreiben vom 25.05.2001 wurde angefragt, ob sich das Berufungsverfahren erledigt habe. Mit Schreiben vom 26.06.2001 wurden die Rechtsanwälte ... aufgefordert, bis spätestens 16.07.2001 eine Vollmacht gemäß § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aufmerksam gemacht.

Am 16.07.2001 ging beim LSG eine Kopie der bereits dem SG vorgelegten unbeglaubigten Vollmachtskopie per Fax ein.

II.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Prozesshandlungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Soweit die Berufung von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, muss eine entsprechende Prozessvollmacht vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig SGG 6. Auflage Rn. 3 vor § 143). Nach § 73 Abs. 2 SGG ist eine Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Das Fehlen der Vollmacht ist auch bei Rechtsanwälten von Amts wegen zu beachten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.02.1998 - L 8 Al 366/96 - NZS 1998, 352). Im Gegensatz zu § 67 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verlangt § 73 Abs. 3 SGG nicht nur die schriftliche Erteilung der Vollmacht, sondern auch, dass diese zu den Akten erteilt wird. "Akten" in diesem Sinne sind die Gerichtsakten (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).

Es kann offen bleiben, ob die Vollmacht nur durch Vorlage der Originalurkunde nachgewiesen werden kann (vgl. BGH 121, 266; BFH NJW 1996, 871, 2183, 3366) oder ob beispielsweise wie bei einer Vollmachterteilung die Übersendung durch Fax genügt (Karst NJW 95, 3278). Denn die der Klageschrift mitgesandte unbeglaubigte Vollmachtskopie genügt dem Erfordernis des § 73 Abs. 2 SGG keineswegs. Entsprechendes gilt für die am 16.07.2001 eingegangene Kopie davon. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Ladewig § 73 Rn. 8). Die Entscheidung konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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