L 4 VS 7/05

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 1 VS 717/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VS 7/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9a VS 2/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Dienststellen der Bundeswehr sind auch für die Entgegennahme von Anträgen auf Versorgungsleistungen nach § 80 SVG zuständig (§ 88 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SVG).
Beschränkt ein ehemaliger Bundeswehrangehöriger seinen Antrag gegenüber der Bundeswehrverwaltung wegen einer Wehrdienstbeschädigung nicht ausdrücklich auf Ausgleichsleistungen nach § 85 Abs. 1 SVG, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er alle Sozialleistungen beantragen will, die ihm aufgrund der Wehrdienstbeschädigung gegenüber den mit der Durchführung des SVG betrauten Rechtsträgern zustehen, gleich ob diese in eigener Sache oder im gesetzlichen Auftragsverhältnis (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SVG) tätig werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. September 2005 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 verurteilt, dem Kläger Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. bereits ab 1. Oktober 1994 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Beginn von Versorgungsleistungen, die der Beklagten nach § 80 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erbringt.

Der 1941 geborene Kläger diente bei der Bundeswehr zunächst vom 3. Januar 1962 bis 31. Dezember 1963 als Soldat auf Zeit und dann vom 1. Februar 1966 bis 30. September 1994 als Berufssoldat.

Am 21. Juni 1990 beantragte er die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) auf dem Formblatt der Beigeladenen (WDB - Blatt) wegen einer Herzleistungsschwäche, die er auf eine 1971 währende des Wehrdienstes erlittene und nicht ausgeheilte Mandelentzündung zurückführte. Dem Kläger wurde kein, wie im Verfügungsvordruck vorgesehen, Hinweis auf Versorgung nach Entlassung mit WDB - Blatt 23 übersandt. Mit Bescheid vom 14. April 1992 lehnte die Beigeladene den Antrag des Klägers nach Einholung eines medizinischen Gutachtens ab und wies die dagegen eingelegte Beschwerde nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Beschwerdebescheid vom 23. Februar 1993 zurück. Dagegen erhob der Kläger vertretene durch Bevollmächtigte des Verbandes der Kriegs - und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands e. V. (VdK) mit Schriftsatz vom 17. März 1993, der der Beigeladenen spätestens im April 1993 zugegangen ist, Klage beim Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S - 1a/VS - 152/93) mit dem Antrag, "die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 1993 die Herzerkrankung des Klägers als mittelbare Schädigungsfolge auf im Dienst erlittene Mandelentzündung anzuerkennen und zu versorgen ". Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. September 1995 wies das Sozialgericht die Klage ab, wobei es sich nach sinngemäßer Auslegung des Klageantrages auf Ausgleichsansprüche nach § 85 SVG beschränkte, ohne das Land Hessen beigeladenen zu haben. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG Aktenzeichen: L 5/VS 105/96) erfolgte schließlich die Beiladung des Landes Hessen, dem der Beiladungsbeschluss am 3. Februar 2000 zugestellt wurde. Nach Einholung eines internistischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. AV. hob das Landessozialgericht mit Urteil vom 20. Februar 2003 das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. September 1995 auf und verurteilte die Beigeladene (dort Beklagte), bei dem Kläger als Wehrdienstschädigungsfolge einen Herzklappenschaden festzustellen und ihm ab 1. Juli 1990 einen Ausgleich nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 führte die Beigeladene das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aus und gewährte dem Kläger Ausgleich für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis 30. September 1994. Erst hierauf wies der Beklagte (seinerzeit Beigeladene) den Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2003 darauf hin, dass nach seiner Auffassung bislang kein Antrag auf Versorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses vorgelegen habe, worauf der Kläger auf Formblatt des Beklagten am 17. Juni 2003 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten stellte. Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 30 v.H. ab 1. Juni 2003. Den hiergegen mit dem Ziel der Versorgungsgewährung bereits ab 1. Oktober 1994 eingelegten Widerspruch wies der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2003 zurück.

Auf die hiergegen am 8. Oktober 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 20. September 2005 den Beklagten verurteilt, die bewilligte Versorgung bereits ab 1. Februar 2000 zu gewähren, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der im Februar 2000 erfolgten Beiladung sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Notwendigkeit eines gesonderten Antrages auf Versorgungsleistungen nach Beendigung des Wehrdienstes hinzuweisen. Das Versäumnis dieses Hinweises begründe gegen den Beklagten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Demgegenüber habe der Beklagte für die Zeit vor seiner Beiladung keine Kenntnis von dem Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung gehabt, weshalb insoweit auch keine Hinweispflicht bestanden habe. Auch die nunmehr beigeladene und seinerzeit beklagte Bundesrepublik Deutschland sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung hinzuweisen, denn für Versorgungsleistungen sei die nunmehr Beigeladene nicht zuständig gewesen, weshalb sie insoweit auch nicht zur Beratung verpflichtet gewesen sein könne.

Gegen das ihm am 10. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2005 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Er ist der Auffassung, die Beigeladene sei anlässlich seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst verpflichtet gewesen, ihn auf die Notwendigkeit einer Antragstellung beim Beklagten wegen der begehrten Versorgungsleistungen hinzuweisen. Die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beigeladene müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, weshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung bereits ab 1. Oktober 1994 zu leisten sei.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 14. November 2005 zugestellte Urteil am 7. Dezember 2005 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt mit der Begründung, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, weil er seine Auskunfts - und Beratungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt habe, denn dieser sei im vorangegangenen Verfahren von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten gewesen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Beratung durch den Beklagten entbehrlich gewesen. Schließlich habe der Beklagte im seinerzeitigen Verfahren die Auffassung vertreten, eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor. Damit sei es überzogen, vom Beklagten zu verlangen, denjenigen, der in Kenntnis der Konsequenzen wegen gewisser Unwägbarkeiten von einer Antragstellung absieht, über die (ihm bekannten) Konsequenzen aufzuklären. Die Berufungsverfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. September 2005 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 zu verurteilen, ihm Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. bereits ab 1. Oktober 1994 zu gewähren und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats durch Urteil entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, während die ebenfalls zulässige selbstständige Berufung des Beklagten unbegründet ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. September 2005 war abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat. Denn dem Kläger steht entsprechend seinem ursprünglichen Klageantrag ein Anspruch auf Versorgung gegen den Beklagten gemäß § 80 SVG bereits ab 1. Oktober 1994 zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch das Verhalten des Beklagten oder der Beigeladenen im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahren erfüllt sind. Denn zur Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger den notwendigen Antrag für die Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 80 SVG rechtzeitig bereits vor dem Ende des Wehrdienstverhältnisses gestellt. Während Ausgleichsleistungen nach § 85 Abs. 1 SVG auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden, ist der Antrag des Beschädigten gemäß § 80 Satz 1 SVG Anspruchsvoraussetzung für Versorgungsleistungen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), das entsprechend anzuwenden ist (§ 80 Satz 1 SVG), beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, lagen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Versorgungsleistungen mit Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienstverhältnis am 30. September 1994 vor. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, des Beklagten und der Beigeladenen hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtswirksam einen Antrag auf Versorgungsleistungen im Sinne des § 80 Satz 1 SVG gestellt. Eine solche Antragstellung erfolgte nämlich nicht erst mit Eingang des entsprechenden Formblattes am 17. Juli 2003 beim Beklagten sondern spätestens bereits im April 1993 mit Übersendung der Klageschrift im Verfahren des Klägers gegen die Beigeladene beim Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S-1a/VS-152/93). Die Beigeladene war hinsichtlich der Antragstellung auch durchaus der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB I), denn gemäß § 88 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SVG sind Anträge auf Versorgungsleistungen auch dann rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber gewährleisten, dass im Regelfall die Ansprüche auf Ausgleich und Versorgung zum gleichen Zeitpunkt geltend gemacht werden, und zwar noch während des Dienstes oder in zeitlicher Nähe zum Dienstende (so zutreffend: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. März 2004, Aktenzeichen: B 9 VS 2/01 R). Auch wenn die Klage in diesem Verfahren zunächst ausschließlich gegen die Beigeladene gerichtet war, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch noch im Wehrdienst befand, so ergibt doch eine am wirklichen Willen des Klägers orientierte Auslegung seines Klagebegehrens entsprechend § 133 BGB, dass dieses nicht nur auf einen Ausgleich nach § 80 Abs. 1 SVG sondern auf alle Versorgungsleistungen während des Wehrdienstes - aber auch nach Beendigung desselben - abzielte. Etwas anderes ist zunächst auch dem Wortlaut des Klagebegehrens in der Klageschrift vom 17. März 1993 nicht zu entnehmen, mit dem die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Bewilligung einer Versorgung geltend gemacht wurde. Auch in keinem weiteren Schriftsatz vor dem Sozialgericht hat der Kläger sein Begehren seinerzeit auf die Gewährung eines Ausgleichs beschränkt. Eine solche - allerdings nicht sinnentsprechende und daher unwirksame Einschränkung - hat erst das Sozialgericht in seinem Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. September 1995 vorgenommen, obgleich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu ein Jahr aus dem Wehrdienst ausgeschieden war. Dass der Kläger dann selbst im Berufungsverfahren nur noch diesen auf Ausgleich eingeschränkten Antrag weiterverfolgt hat, obwohl dort die notwendige Beiladung des jetzigen Beklagten erfolgt war, mag zwar für das rechtskräftig abgeschlossene seinerzeitigen Verfahren prozessuale Bedeutung besitzen, kann aber die Rechtswirkungen der bereits im ersten Rechtszug erfolgten Antragstellung hinsichtlich der Versorgungsleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst bei der Beigeladenen nicht mehr beseitigen. Bei der Auslegung der Willenserklärungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Antragstellung kann die bereits weiter oben dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, eine möglichst gleichzeitige Beantragung von Ansprüchen auf Ausgleich und Versorgung zu erreichen, nicht außer Betracht bleiben. Außerdem ist der Grundsatz zu beachten, dass bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2, zweiter HS SGB I). Soweit die Antragstellung des Klägers im rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Marburg im Hinblick auf Versorgungsleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unklar gewesen sein sollte, war die Beigeladene allerdings auch verpflichtet, auf eine klare und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 16 Abs. 3 SGB I). Wenn dies unterblieben ist, müssen eventuell unklare Erklärungen des Leistungsberechtigten im Sinne einer umfassenden Anspruchsverwirklichung ausgelegt werden, weshalb mit einem Antrag regelmäßig alle aus einem Sachverhalt sich ergebenden und erkennbaren Ansprüche angemeldet sind. Der zuständige Leistungsträger ist somit verpflichtet, alle diese Ansprüche zu prüfen (so: BSG, Urteil vom 16. August 1973, Aktenzeichen: 3 RK 94/72 m.w.N.). Dies gilt uneingeschränkt auch für die Versorgungsverwaltung im Zusammenhang mit dem SVG, wobei deren Einbeziehung im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nicht zur Einschränkung der Verpflichtungen der Beigeladenen gegenüber Leistungsberechtigten, die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch nachwirken, führen kann, zumal die Dienststellen der Bundeswehr auch für die Entgegennahme von Anträgen auf Versorgung zuständig sind und die Beigeladene sämtliche Aufwendungen für die Versorgungsleistungen nach dem SVG trägt (§ 88 Abs. 8 SVG). Dieser sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext ergebenden Rechtslage trägt der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) über die Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen (WDB - Erlass) vom 30. August 1983 (BVBl. 3 - 6/1984 S. 7), geändert durch Erlass des BMVg vom 4. Januar 1990 (BVBl. 6/1990 S. 12) unter Ziffer 3.1 nur ungenügend Rechnung, wenn es dort heißt, dass der Soldat unter bestimmten Voraussetzungen auf die Notwendigkeit der Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt hinzuweisen ist, obgleich die Dienststellen der Bundeswehr selbst für die Antragsaufnahme zuständig sind. Dies bedarf in diesem Zusammenhang aber keiner weiteren Vertiefung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon der Antrag des Klägers auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vom 21. Juni 1990 bei verständiger Würdigung auch als Antrag nicht nur auf Ausgleichsleistungen sondern auch auf Versorgungsleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu verstehen ist, denn aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes begehrt der Antragsteller nicht nur die abstrakte Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung sondern zweifellos auch sämtliche Sozialleistungen, die ihm gegen die in diesem Zusammenhang zuständigen Stellen zu stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, denn den Regeln zur Auslegung von Anträgen nach dem SVG kommt allgemeine Bedeutung zu, ohne dass hierzu bereits eine ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats des BSG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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