L 8/5 V 33/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 12 V 4524/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/5 V 33/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9a V 16/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf einen höheren Berufsschadensausgleich (BSA) bzw. Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins streitig.

Der Beklagte erkannte bei dem 1921 geborenen Kläger aufgrund zweier Kriegsverletzungen im Sommer 1941 und im April 1945 mit Bescheid vom 7. April 1952 als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v. H. an: 1. Hirnschädigung durch stumpfe Gewalteinwirkung, 2. Verlust des linken Auges.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1986 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA – vom 17. Dezember 1985, heutige Bezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund).

Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 erkannte der Beklagte neben den Schädigungsfolgen folgende Gesundheitsstörungen nach dem Schwerbehindertengesetz mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100:

Versteifung rechtes Kniegelenk, Arthrose linkes Kniegelenk, Reizknie, Gleichgewichtsstörungen und latente Hemisymptomatik nach Schlaganfall, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Fehlbelastung bei Fehlstatik, Beweglichkeitseinschränkungen linkes Handgelenk nach Fraktur, Schulterperiarthropathie beidseits, rezidivierende Reizzustände rechter Ellenbogen, Herzrhythmusstörungen bei koronarer Herzkrankheit

und das Vorliegenden der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen "B", "G", "aG", "RF" und "1. Kl." an.

Der Kläger beantragte am 13. August 1997 die Gewährung von BSA und die Erhöhung seiner MdE mit der Begründung, er habe die Volksschule von 1927 bis 1932 und anschließend die Bürgerschule bis 1935 besucht. In der Zeit von 1935 bis 1938 habe er in E. (CSR) die Fachliche Fortbildungsschule für Kunstgewerbe besucht und mit Auszeichnung abgeschlossen. Im Jahr 1939 habe er die Gesellenprüfung als Schriftsetzer abgelegt und in diesem Beruf bis 1940 gearbeitet. Nach seiner Verwundung im Jahre 1941 habe er die Höhere Fachschule für das graphische Gewerbe in N. in der Zeit von 1942 bis 1943 besucht und die Meisterprüfung als Schriftsetzer 1943 abgelegt. Ein anschließend in L. begonnenes Studium habe er wegen einer erneuten Einberufung als Soldat abbrechen müssen. Er habe den Beruf des Fachlehrers am Technikum für Buchdrucker und/oder den eines Betriebsleiters in einem graphischen Betrieb angestrebt. Aufgrund seiner Kriegsverletzungen (Kopfverletzungen/Hirnverletzung) habe er dieses Berufsziel wegen Arbeitsunfähigkeit bei jedem Wetterwechsel und wegen eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit nicht erreichen können. Der Kläger war nach seinen Angaben statt dessen wie folgt tätig:

1947 - 1950 Landessekretär der Sozialistischen Jugend "Die F.", 1950 - 1960 Bundessekretär der vorgenannten Organisation, 1960 - 1968 selbstständiger Publizist, 1968 - 1985 Angestellter der Deutschen Friedensunion.

Ergänzend zu seinem Vortrag legte der Kläger u. a. ein Verwendungszeugnis der sozialistischen Jugendbewegung Deutschlands "Die F." vom 8. Mai 1950, eine Bescheinigung des Herrn G. S. (ehemaliger Redakteur der Zeitung "J.") vom 24. Januar 1947, ein Schreiben der Verbandzentrale der Lehrgangsabteilung des Verbandes der Buchdrucker in der CSR vom 19. Dezember 1937, eine Bestätigung der Z. Papierwarenfabrik K. X. K., E. vom 1. Dezember 1937 und einen Brief von H. J. N. vom 10. September 1997 vor.

Der Beklagte lehnte nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Frau Dr. P. vom 9. Januar 1998 mit Bescheid vom 11. Juni 1999 die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins mit der Begründung ab, die nach dem Eintritt der Schädigung ausgeübten Beschäftigungen seien als sozial gleichwertig mit der Tätigkeit eines Meisters im Schriftsatzgewerbe anzusehen. Ein besonderes berufliches Betroffensein habe während des Berufslebens nicht vorgelegen und könne nach über 14 Jahren nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr bewilligt werden, zumal ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vorliege.

Zunächst lehnte der Beklagte auch die Gewährung eines BSA mit Bescheid vom 14. Juni 1999 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 27. Januar 2000 auf und führte dazu aus, der Kläger habe ab dem 1. August 1997 Anspruch auf BSA. Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen hätte der Kläger nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher getätigten Arbeits- und Ausbildungswillen eine berufliche Stellung erreicht, die einem Fachlehrer entspreche. Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sei das Entgelt der Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Ein besonderes berufliches Betroffensein liege nicht vor, weil der Kläger sich im Ruhestand befinde und der tatsächliche Einkommensverlust nicht mindestens 20 v. H. betrage.

Der Kläger erhob erneut Widerspruch und führte darüber hinaus zur Bestimmung des Vergleichseinkommens aus, er sei als Bundessekretär in leitender Funktion der Sozialistischen Jugend bundesweit tätig gewesen. Er habe sowohl pädagogische als auch organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Seine mit Modellcharakter geführten Arbeiten mündeten in wissenschaftliche und publizistische Veröffentlichungen. Zugleich sei er im Parteivorstand der SPD und damit über die von dem Beklagten bezeichnete Berufsgruppe tätig gewesen. Seine Kollegen seien Minister auf Bundes- und Landesebene, Ministerpräsidenten und Abgeordnete von Bund und Land gewesen. Seine Tätigkeit innerhalb der Friedensbewegung und der Forschung sei von wissenschaftlichen Projekten, Lehrveranstaltungen und Publikationen an der Universität in O. begleitet worden. Aufgrund der kriegsbedingten Verletzung sei er gehindert gewesen, eine wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen oder ein parteipolitisches Mandat zu übernehmen.

Der Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 die Ablehnung der Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins mit Bescheid vom 11. Juni 1999. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers insoweit zurück, als er über den mit Bescheid vom 27. Januar 2000 anerkannten BSA hinausging. Dazu führte der Beklagte aus, der Kläger habe angegeben, die Tätigkeit eines Fachlehrers am Technikum für Buchdruckwesen angestrebt zu haben. Dementsprechend habe man dem bewilligten Schadensausgleich diesen Beruf zugrunde gelegt. Ein darüber hinausgehender Anspruch sei abzulehnen.

Mit der am 27. Dezember 2000 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage verfolgte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins und auf einen höheren BSA weiter.

Dazu trug er vor, sein konkreter beruflicher Werdegang lasse erkennen, welche beruflichen Ziele er hätte erreichen können, wenn er in dem 2. Weltkrieg keine körperlichen Schäden erlitten hätte. Es müsse angenommen werden, dass er sich über sein Ziel, Fachlehrer zu werden, hinaus entwickelt hätte und die berufliche Qualifikation eines Hochschullehrers oder eines Staatssekretärs hätte erreichen können. Dazu legte der Kläger eine Kopie aus "wer ist wer?" vor. Der Beklagte vertrat die Auffassung, ein besonderes berufliches Betroffensein könne nicht angenommen werden, da eine schädigungsbedingte erhebliche wirtschaftliche Einbuße durch Minderung der monatlichen Renteneinkünfte von mindestens 20 % nach den vorliegenden Unterlagen nicht angenommen werden könne. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000. Wenn der Kläger nunmehr einen beruflichen Aufstieg bis zum Hochschullehrer oder Staatssekretär geltend mache, so könne dem aufgrund des schulischen und beruflichen Werdegangs des Klägers nicht gefolgt werden.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2004 ab. Dazu führte es aus, der Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sei unzulässig. Der Beklagte sei nach den Regelungen des § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu einer isolierten Feststellung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nicht verpflichtet. § 30 BVG stelle eine Verbindung zwischen dem Rechtsinstitut des besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG und dem Schadensausgleich nach § 30 Abs. 2 in der Weise her, dass die in Abs. 3 geregelte Gewährung eines Schadensausgleichs von der Anwendung des Abs. 2 abhängig gemacht werde. Auch die Klage auf Gewährung eines höheren BSA habe keinen Erfolg. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger ohne seine Kriegsbeschädigungen Parlamentarischer Staatssekretär geworden wäre. Parlamentarische Staatssekretäre eines Landesministeriums müssten grundsätzlich Mitglied des entsprechenden Landes sein und könnten jederzeit ohne Begründung entlassen werden. Sie seien abhängig von politischen Umständen und Verhältnissen.

Gegen den am 23. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. September 2004 Berufung eingelegt, mit der er die bislang geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 und den Bescheid vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben sowie den Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, unter Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins eine erhöhte MdE festzustellen, die Grundrente entsprechend zu erhöhen und einen Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens in Höhe der Altersbezüge eines Hochschullehrers oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden.

Der Senat hat die Verwaltungsakte des Beklagten (zwei Bände) beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 und der Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins noch einen Anspruch auf einen höheren BSA.

Der Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG ist gegenüber dem BSA nach § 30 Abs. 3 BVG selbständig. Eine gegenseitige Abhängigkeit besteht nicht. Der Anspruch auf BSA setzt nicht das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins voraus (BSG, Urteil vom 28. April 2005, Az.: B 9a/9 VJ 1/04 R = Breithaupt 2006, 49 – 55 m. w. N.). Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins abgelehnt. Der Kläger besitzt vor dem Hintergrund, dass er nicht Parlamentarischer Staatssekretär geworden ist und auch keine wissenschaftliche Karriere einschlagen konnte weder einen Anspruch auf eine Erhöhung seiner MdE von derzeit 70 v. H. wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins noch einen Anspruch auf Gewährung eines höheren BSA.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten, den begonnenen oder nachweisbar angestrebten Beruf besonders betroffen ist.

Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs. 2 BSA. Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. § 30 Abs. 5 BVG bestimmt, dass sich das Vergleichseinkommen nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe errechnet, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeit- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.

Der Kläger war - wie er selbst vorträgt - jahrelang in leitender Stellung tätig und hat einen beruflichen Aufstieg erreicht, bevor er ab dem 1. Januar 1986 Altersruhegeld nach Vollendung des 64. Lebensjahres bezog. Diese Tätigkeit stellt ohne Zweifel einen sozialen Aufstieg gegenüber der Tätigkeit eines Meisters des Schriftsetzerhandwerks, eines Fachlehrers am Technikum für Buchdrucker oder eines Betriebsleiters in einem graphischen Betrieb dar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger in seiner leitenden Stellung wegen seiner kriegsbedingten Schädigungsfolgen es schwerer hatte als Kollegen ohne diese kriegsbedingten Schädigungsfolgen. Dies rechtfertigt jedoch nicht ein besonderes berufliches Betroffensein i. S. von § 30 Abs. 2 BVG. Denn der Kläger hat nicht nur einen sozial gleichwertigen Beruf erlangt, sondern übte eine leitende Tätigkeit auf Landes- bzw. Bundesebene aus.

Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Kläger ohne die kriegsbedingte Schädigung Parlamentarischer Staatssekretär auf Landes- oder Bundesebene oder Hochschullehrer geworden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 RV 23/96) genügt für die Annahme des Erreichens des Vergleichsberufs die Wahrscheinlichkeit aus. Dies gilt auch für die Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen. Wahrscheinlichkeit ist - auch i. S. des § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG - zu bejahen, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen einen bestimmten Umstand - hier die behauptete berufliche Entwicklung - sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung oder des entscheidenden Gerichts gründen kann (BSG, a. a. O.). Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich allerdings nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein (BSG, a. a. O.). Der hypothetische Berufsweg wird danach aufgrund festgestellter Tatsachen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen als hypothetischer Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, prognostiziert (vgl. BSG, SozR 1300, § 45 Nr. 49 sowie BSGE 57, 103, 104 = SozR 3100, § 30 Nr. 62). Dafür muss der Berufsweg bereits zum Zeitpunkt der Schädigung nachgezeichnet werden können (vgl. BSG, SozR 3100, § 30 Nr. 74). Dies ist im Bezug auf eine Tätigkeit als Parlamentarischer Staatssekretär bzw. als Hochschullehrer nicht der Fall.

Auch wenn der Kläger durch seinen beruflichen Werdegang gezeigt hat, dass er ausgehend von seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, einen nicht von vornherein bestimmbaren sozialen Aufstieg zu machen, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne seine kriegsbedingten Schädigungsfolgen zum Parlamentarischen Staatssekretär auf Landes- bzw. Bundesebene ernannt worden wäre. Die Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene sind von einer großen Anzahl von Umständen abhängig, die nicht im Machtbereich der Personen abhängig, die dazu fachlich geeignet sind. Die Tätigkeit eines Parlamentarischen Staatssekretärs ist eine politische Tätigkeit, die nicht als Berufsziel im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung projiziert werden kann.

Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, ohne die Schädigungsfolgen hätte er den Beruf eines Hochschullehrers angestrebt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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