L 7 AS 114/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 240/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 114/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7b AS 42/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteilgten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.

Der 1959 geborene Kläger beantragte am 06.10.2004 für sich, seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder die Bewilligung von Alg II. Bis zum 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Alg I-Bezug seiner Ehefrau endete am 26.01.2003. Das monatliche Kindergeld bezifferte der Kläger mit 462,00 EUR. Die Ehefrau des Klägers bezieht Unterhalt für den Sohn M. in Höhe von 335,00 EUR monatlich. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt eine Wohnung mit einer Gesamtgröße von 143 qm (5 Zimmer, Küche, zwei Bäder) zu einem monatlichen Mietzins von 834,95 EUR. Der Kläger nimmt an einem Fernstudium an der A.-Fachschule P. teil. Gemäß der Kostenaufstellung für das Jahr 2004 belaufen sich die monatlichen Kosten zwischen 209,19 und 594,09 EUR monatlich (Gesamtkosten für das Jahr 2004 = 3.027,59 EUR).

Mit Bescheid vom 03.12.2004 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 Alg II von 1.507,13 EUR und vom 01.02. bis 30.06.2005 von 1.334,66 EUR gezahlt.

Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01.02. bis 30.06.2005 1.323,05 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 05.04.2005 erfolgte eine Bewilligung für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2005 von 1.447,29 EUR und vom 01.04. bis 30.06.2005 von 1.323,05 EUR.

Mit dem Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide machte der Kläger geltend, sein Widerspruch richte sich gegen die nicht vollständige Anerkennung von Miete, Heizkostenpauschale, Nebenkosten sowie weitere Wohnkosten, die Anrechnung des Erwerbseinkommens aus einem Mini-Job, die fehlende Anrechnung weiterer Werbungskosten und die Anrechnung des Kindergeldes. Mit Zusatzblatt zum Antrag auf Alg II habe er die Ausgaben für Miete, Heizkostenpauschale, Nebenkosten und sonstiger Wohnkosten mit zusammen 1.012,03 EUR angegeben. Anerkannt worden seien lediglich 949,53 EUR. Einige Ausgaben seien im Jahr 2005 mit Wirkung ab 01.01.2005 geringfügig erhöht worden. Dies betreffe die Heizkostenpauschale, die Abwassergebühren und die Kaminkehrerkosten. Er bitte daher, die neu zu berechnenden tatsächlichen Ausgaben ohne Abzug rückwirkend ab 01.01.2005 anzuerkennen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zu erstatten. Durch die seiner Meinung nach verhältnismäßig hohe Anrechnung seines Erwerbseinkommens aus einem Mini-Job gegenüber einer Freigrenze für 1/2-Euro-Job in Höhe des jeweils erzielten Einkommens sehe er den Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG als verletzt an. Zudem seien die von ihm geltend gemachten Werbungskosten bei der Alg II-Bewilligung nicht berücksichtigt worden. Er habe einen erhöhten Aufwand an Werbungskosten, die insbesondere über sein Studium entstehen würden. Mit dem Studium beabsichtige er, die Chancen zur Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu erhöhen. Sollten die Werbungskosten nicht oder nur teilweise anerkannt werden, müsste er aus existenziellen Gründen das Studium abbrechen. Zudem sei er mit der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen nicht einverstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hätten zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, betrage die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs.3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) 90 v.H. der Regelleistung nach § 20 Abs.2 SGB II. Die Regelleistung nach § 20 Abs.2 SGB II betrage 345,00 EUR. Damit würden der Kläger und seine Ehefrau jeweils 311,00 EUR = insgesamt 622,00 EUR als Regelleistung erhalten. Die Kinder würden Sozialgeld gemäß § 28 Abs.1 Nr.1 SGB II erhalten. Das Sozialgeld für M. betrage 276,00 EUR, das Sozialgeld für T. und L. jeweils 207,00 EUR. Hinzu kämen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Die Grundmiete betrage laut dem vorliegenden Mietvertrag 1.633,00 DM + 40,00 DM Garangenmiete = 1.673,00 DM. Bei der Grundmiete habe sich nach den Angaben des Klägers bis jetzt keine Änderung ergeben. Die Grundmiete betrage somit 1.673,00 DM = 855,39 EUR. Von dieser seien zur Ermittlung der anerkannten Grundmiete die Kosten für eine Garage/Stellplatz (40,00 DM = 20,45 EUR) in Abzug zu bringen. Die Kosten für eine Garage würden nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zählen (855,39 EUR abzüglich 20,45 EUR = 834,94 EUR). Nach einem vorliegenden Kontoauszug überweise der Kläger monatlich zur Zeit 900,90 EUR an den Vermieter. Darin seien nach obiger Berechnung 855,39 EUR für die Grundmiete und demnach 45,51 EUR für Nebenkosten enthalten. Bei den Nebenkosten, die der Kläger über eine Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter zahle, handle es sich unter anderem um die Grundsteuer und den Müll. Die übrigen Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und der Kaminkehrer) würden direkt über die Versorger mit dem Kläger abgerechnet. Entsprechende Belege lägen vor. Ab Februar 2005 seien bei den monatlichen Abschlägen für Heizung (Gas) und Wasser und Abwasser Erhöhungen geltend gemacht worden. Außerdem sei eine aktuelle Kaminkehrerabrechnung vorgelegt worden. Somit könnten für Januar 2005 169,14 EUR und ab 01.02.2005 monatlich 174,54 EUR berücksichtigt werden. Die Nachzahlungsforderung für das Wasser/Abwasser, das der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2005 erhalten habe, könne in voller Höhe durch die A. übernommen werden. Der Betrag in Höhe von 26,72 EUR sei bereits zur Zahlung auf das Konto des Klägers angewiesen worden. Die Nachzahlung an die Stadtwerke E. für Strom und Gas könne nicht übernommen werden. Die Verbrauchskosten für Gas hätten im Jahr 2004 753,06 EUR betragen. Hinzu komme der Grundpreis Vollversorgung/Gas in Höhe von 149,47 EUR. Dies seien insgesamt 902,53 EUR. Der Kläger habe im Jahr 2004 monatlich 75,00 EUR für Gas bezahlt (x 12 Monate = 900,00 EUR). Damit betrage die Gasnachzahlung nur 2,53 EUR. Da noch der Warmwasseranteil der Nachzahlung in Abzug zu bringen sei, ergebe sich kein von ihr zu übernehmender Nachzahlungsbetrag für das Gas. Der übrige Nachzahlungsbetrag betreffe den Stromverbrauch. Gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 20 SGB II setze sich die Regelleistungshöhe aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsabgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Im Einzelnen umfasse die Regelleistung unter anderem die Kosten für Haushaltsstrom und Warmwasser. Diese Kosten würden daher bei den nach § 22 SGB II anzuerkennenden Unterkunftskosten unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II sei das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger sei, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Nach einer Aufstellung der Sonderausgaben für Versicherungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II seien monatlich 28,20 EUR für verschiedene Versicherungen zu zahlen. Damit sei die Pauschale ausreichend, um die Kosten für die betreffenden Versicherungen zu decken. Werbungskosten könnten nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich für notwendige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen berücksichtigt werden. Die Fortführung des Studiums diene aber nicht zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung des derzeitigen Einkommens. Eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Regelungen des SGB II komme mithin nicht in Betracht.

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen, die Nichtabsetzung der Kosten des Studiums als Werbungskosten und die Anrechnung des Einkommens aus seinem Mini-Job gewandt.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 hat der Kläger erklärt, dass er sein Fernstudium bei der A., Fachrichtung Betriebswirtschaft, im Jahr 2002 aufgenommen habe und dieses voraussichtlich im Jahr 2006 abschließen werde. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass die Kosten des Fernstudiums mit Bescheid vom 02.05.2005 darlehensweise übernommen worden seien. Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums werde das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt werden.

Mit Urteil vom 08.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Dass Kindergeldzahlungen als Einkommen zu berücksichtigen seien, ergebe sich aus § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II. Bereits im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) habe hierzu in Rechtsprechung und Literatur kein Streit bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt. Aus dem Förderungsgebot des Art.6 Abs.1 GG würden sich keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten lassen. Das wirtschaftliche Existenzminimum werde auch bei Anrechnung des Kindergeldes gesichert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats vom 29.06.1990 - 1 BvR 358/90 und vom 24.10.1991, 1 BvR 1159/91 - JURIS -). Die Kosten für das Fernstudium des Klägers seien nicht von seinem Einkommen als Fahrer und Betreuer im Behindertenfahrdienst abzusetzen. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II seien die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Kosten für ein Fernstudium der Betriebswissenschaft seien keine Werbungskosten der Tätigkeit im Behindertenfahrdienst. Hinzu komme, dass diese im Steuerrecht als Sonderausgaben zu bezeichnenden Kosten bereits vor Klageerhebung als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II darlehensweise übernommen worden seien, so dass keine Veranlassung bestehe, sie einkommensmindernd zu berücksichtigen. In Bezug auf die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II (in der vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 gültigen Fassung, BGBl. 2003, S.2955) vermöge die Kammer den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG nicht nachzuvollziehen. Nehme ein erwerbstätiger Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs.3 SGB II wahr, erhalte er eine angemessene Mehraufwandsentschädigung (im Umgangssprachgebrauch sog. "Ein-Euro-Job"). Diese solle den Mehrbedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und Fahrtkosten ausgleichen. Im Gegensatz dazu könnten bei einer Erwerbstätigkeit, die sich der Hilfebedürftige selbst gesucht habe, diese Posten in der Regel als Werbungskosten nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden, bevor aus dem insoweit bereinigten Einkommen die Freibeträge nach § 30 SGB II abgesetzt werden können. Eine Schlechterstellung von Erwerbstätigen gegenüber dem Personenkreis, der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.3 SGB II wahrnehme, sei demnach nicht ersichtlich.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die von diesem nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 08.11.2005, sowie des Bescheides der Beklagten vom 03.12.2004 und der Änderungsbescheide vom 04.03.2005 und 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld II zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 08.11.2005 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 03.12.2004, 04.03.2004 und 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 nicht zu beanstanden sind.

Denn dem Kläger stehen keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu.

Zu Recht hat die Beklagte bei ihrer Berechnung die Kindergeldzahlungen als Einkommen berücksichtigt. Dies folgt aus § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II.

Danach ist das Kindergeld minderjähriger Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen.

Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für das Fernstudium des Klägers nicht von seinem Einkommen als Fahrer und Betreuer im Behindertenfahrdienst abzusetzen sind. Denn nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Kosten für ein Fernstudium der Betriebswirtschaft sind keine Werbungskosten der Tätigkeit im Behindertenfahrdienst bei den M ... Hinzu kommt, dass diese im Steuerrecht als Sonderausgaben zu bezeichnenden Kosten bereits vor Klageerhebung als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II darlehensweise von der Beklagten übernommen worden sind, so dass auch von daher keinerlei Veranlassung besteht, sie einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Wenn der Kläger in Bezug auf die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II (in der vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 gültigen Verfassung, BGBl. 2003, S.2955) einen Verstoß gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz sieht, so ist ein solcher nicht ersichtlich. Wenn ein erwerbstätiger Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs.3 SGB II wahrnimmt, erhält er eine angemessene Mehraufwandsentschädigung (umgangssprachlich sog. "Ein-Euro-Job"). Damit soll ein Mehrbedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und Fahrtkosten ausgeglichen werden (vgl. Niewald in: LPK-SGB II, § 16 Rdnr.27). Im Gegensatz dazu können bei einer Erwerbstätigkeit, die sich der Hilfebedürftige selbst gesucht hat, diese Kosten in der Regel als Werbungskosten nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden, bevor aus dem insoweit bereinigten Einkommen die Freibeträge nach § 30 SGB II abgesetzt werden können. Somit ist eine Schlechterstellung von Erwerbstätigen gegenüber dem Personenkreis, der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.3 SGB II wahrnimmt, nicht ersichtlich.

Im Übrigen wurden weitere Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht, wobei im Übrigen Fehler in der Berechnung der Beklagten bezüglich weiterer Einzelpositionen nicht erkennbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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