Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2731/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 470/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 5 AL 3661/04 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. Auskunft darüber, weshalb sie in den Zeiten vom 1. September 1998 bis 5. September 2001 sowie 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 nicht in Arbeit vermittelt werden konnte; vorrangig ist über verfahrensrechtliche Fragen zu entscheiden.
Die am 1962 geborene Klägerin, ausgebildete Bürogehilfin sowie Sport- und Gymnastiklehrerin, stand - nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - mit Unterbrechungen seit 1. September 1998 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt war sie vom 6. September bis 31. Dezember 2001 als Sachbearbeiterin bei der D. Arbeit GmbH sowie vom 13. März bis 30. November 2002 als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt S. beschäftigt. Vom 1. Dezember 2002 bis 28. Juli 2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, ab 29. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe. Einladungen zur ärztlichen Untersuchungen u.a. vom 21. Juni und 30. November 2004 kam sie nicht nach.
Bereits mit Schreiben vom 5. März 2004 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) Klage erhoben auf Auskunft, weshalb die Beklagte sie seit 1. Dezember 2002 nicht in Arbeit vermittelt habe. Das ArbG erklärte mit Beschluss vom 1. April 2004 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 7 AL 2731/04). Im Schreiben vom 6. April 2004 erweiterte die Klägerin ihr Auskunftsbegehren auf die Zeit vom 1. September 1998 bis 5. September 2001. Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2004 wies das SG die Klage als unzulässig ab, weil es für das klägerische Begehren bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Hiergegen legte die Klägerin persönlich am 24. August 2004 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (L 5 AL 3661/04) ein. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 zeigten die Rechtsanwälte Dr. C. K. und Dr. F. K. unter Vorlage der anwaltlich beglaubigten Kopie einer von der Klägerin am 9. Februar 2005 unterschriebenen Vollmacht an, dass sie die Vertretung der Klägerin übernommen hätten. Nach Akteneinsicht erklärte Rechtsanwältin Dr. C. K. mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 (Eingang beim LSG am 20. Juli 2005) - unter nochmaliger Beiheftung der beglaubigten Kopie der Vollmacht vom 9. Februar 2005 - das Berufungsverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit einem am 12. Januar 2006 beim LSG eingegangenen Schreiben der Klägerin vom selben Tage hat diese geltend gemacht, dass Rechtsanwältin Dr. K. lediglich für ein Berufungsverfahren vor dem LSG - L 5 AL 5520/04 - und ein Verfahren vor dem SG - S 22 AL 690/05 - bevollmächtigt gewesen sei, nicht jedoch für das Verfahren betreffend die Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer Vermittlung in Arbeit; in ihrem Fax vom 26. Januar 2006 hat die Klägerin nochmals um Entscheidung über diese Berufung ersucht. Mit Fax vom 30. Januar 2006 hat sie sodann die Fortführung des Verfahrens beantragt, da Rechtsanwältin Dr. K. "nachweislich" nicht bevollmächtigt gewesen sei, das Verfahren für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen. Die Vollmacht vom 9. Februar 2005 weise kein Aktenzeichen auf, sodass sie keinem Verfahren habe zugeordnet werden können und daher auch im Verfahren L 5 AL 3661/04 nicht hätte verwendet werden dürfen. Mit Faxen vom 28. und 30. März 2006 hat die Klägerin außerdem einen Verdienstausfall wegen fehlender Vermittlung in Arbeit geltend gemacht und wegen dieser Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie in den Zeiten vom 1. September 1998 bis 5. September 2001 sowie vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 nicht in Arbeit habe vermittelt werden können, des Weiteren, den Rechtsstreit wegen der Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung an das Landgericht Nürnberg zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht gegeben erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (2 Bände), die Akten des SG (S 7 AL 2731/04, S 22 AL 690/05), die Akten des LSG (L 5 AL 3588/04, L 5 AL 5520/04) und die Senatsakte (L 7 AL 460/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch Rücknahme der Berufung erledigt; dies war durch Prozessurteil festzustellen.
Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden; die Rücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das bedeutet, dass eine erneute Berufungseinlegung, selbst wenn das Rechtsmittel - was hier ohnehin nicht der Fall ist - noch fristgerecht eingelegt werden könnte, unzulässig ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 19, 120 ff.; BSG SozR Nr. 7 zu § 156 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 23). Als Prozesshandlung ist die Berufungsrücknahme bedingungsfeindlich; sie kann als solche - wie die Rücknahme der Klage - weder widerrufen noch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefochten werden (vgl. BSGE 14, 138, 141 f.; BSG SozR Nr. 3 zu § 156 SGG; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3), es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179 f. SGG, § 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) lägen vor (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2). Auf die Motive für die Rücknahme der Berufung kommt es nicht an (vgl. BSGE 8, 185, 189).
Vorliegend hat die Prozesserklärung der Rechtsanwältin Dr. C. K. im Schriftsatz vom 19. Juli 2005 (eingegangen beim LSG am 20. Juli 2005) den Verlust des Rechtsmittels bewirkt, wobei die dortige Erledigterklärung des Berufungsverfahrens, da Erledigungserklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren von keiner eigenständigen, insbesondere kostenrechtlichen Bedeutung (anders §§ 91a Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) sind, bei der gegebenen prozessualen Konstellation eine Rücknahme der Berufung darstellt. Die von Rechtsanwältin Dr. K. schriftsätzlich erklärte Berufungsrücknahme ist wirksam; diese Prozesserklärung muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für den Beteiligten in gleicher Art verpflichtend, als ob sie von ihm selbst vorgenommen worden wären. Der Beteiligte muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, was selbst dann gilt, wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Zwar ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Vorliegend hatte Rechtsanwältin Dr. K. im Verfahren L 5 AL 3661/05 bereits mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 und nochmals mit dem die Berufungsrücknahme erklärenden Schriftsatz vom 19. Juli 2005 eine jeweils der Schrift beigeheftete (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 210 ff.; 168, 203 ff.; 183, 369 ff.; BFH NVwZ-RR 1997, 387 f.; Hess. LSG Breithaupt 2004, 806 ff.) anwaltlich beglaubigte Kopie einer von der Klägerin - was sie selbst nicht in Abrede stellt - am 9. Februar 2005 unterschriebenen Vollmacht eingereicht, aus der Name, Adresse sowie Telefon- und Telefaxnummer der Rechtsanwälte K. sowie die Klägerin und die Bundesanstalt für Arbeit als Verfahrensgegner ersichtlich sind und aus der sich eine umfassende Bevollmächtigung, insbesondere auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln, ergibt. Selbst wenn jedoch nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG das Original der Vollmacht vorzulegen gewesen wäre (so Bundesgerichtshof BGHZ 126, 266 ff.; BFH NJW 1996, 871 f.; 1996, 2183 f; 1996, 3366 f.; offengelassen in BSGE 79, 235, 236 f. = SozR 3-1500 § 161 Nr. 10; a.A. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13), änderte dies an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme nichts. Denn auch dann müsste die Klägerin, an deren Geschäftsfähigkeit im Übrigen keine Zweifel bestehen, die Prozessführung durch Rechtsanwältin Dr. K. wegen § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen, weil sie sie auf jeden Fall geduldet hatte (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 10). Erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 2006 hat die Klägerin überhaupt geltend gemacht, dass Rechtsanwältin Dr. K. vor dem LSG nur für das Berufungsverfahren L 5 AL 5520/04, nicht jedoch für das Verfahren L 5 AL 3661/04 bevollmächtigt gewesen sei, nachdem sie noch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 21. September 2005 im Verfahren L 5 AL 5520/04 gemeinsam mit der Rechtsanwältin widerspruchslos wahrgenommen hatte. Dass Rechtsanwältin Dr. K. zur Prozessführung für die Klägerin auch im Verfahren L 5 AL 3661/04 befugt war, ergibt sich überdies - neben der zu den Akten gereichten beglaubigten Kopie der Vollmacht vom 9. Februar 2005 - daraus, dass die Klägerin die Mandatskündigung ausweislich ihres dem SG im Verfahren S 22 AL 690/05 am 18. Oktober 2005 vorgelegten Schreibens erst am selben Tage ausgesprochen hat; in dem genannten Schreiben ist davon die Rede, dass die Mandate mit sofortiger Wirkung gekündigt würden, weil die Rechtsanwältin ..."rechtsunwirksame gerichtliche Entscheidungen dem Gericht zu Erledigterklärungen zureichen (würde), ...".
Nach allem ist der Rechtsstreit durch die durch Rechtsanwältin Dr. K. schriftsätzlich erklärte Berufungsrücknahme erledigt. Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179 f. SGG, 579 f. ZPO sind nicht erkennbar. Da auch eine erneute Berufungseinlegung unzulässig wäre, ist der Senat bereits deswegen - ungeachtet der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid geäußerten Auffassung zur Unzulässigkeit des klägerischen Begehrens - an einer Sachentscheidung gehindert. Auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsschrift vom 24. August 2004 (L 5 AL 3661/04) sowie in ihren weiteren zu diesem Aktenzeichen und zum Aktenzeichen L 7 AL 490/06 eingereichten Schreiben war deshalb nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. Auskunft darüber, weshalb sie in den Zeiten vom 1. September 1998 bis 5. September 2001 sowie 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 nicht in Arbeit vermittelt werden konnte; vorrangig ist über verfahrensrechtliche Fragen zu entscheiden.
Die am 1962 geborene Klägerin, ausgebildete Bürogehilfin sowie Sport- und Gymnastiklehrerin, stand - nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - mit Unterbrechungen seit 1. September 1998 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt war sie vom 6. September bis 31. Dezember 2001 als Sachbearbeiterin bei der D. Arbeit GmbH sowie vom 13. März bis 30. November 2002 als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt S. beschäftigt. Vom 1. Dezember 2002 bis 28. Juli 2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, ab 29. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe. Einladungen zur ärztlichen Untersuchungen u.a. vom 21. Juni und 30. November 2004 kam sie nicht nach.
Bereits mit Schreiben vom 5. März 2004 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) Klage erhoben auf Auskunft, weshalb die Beklagte sie seit 1. Dezember 2002 nicht in Arbeit vermittelt habe. Das ArbG erklärte mit Beschluss vom 1. April 2004 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 7 AL 2731/04). Im Schreiben vom 6. April 2004 erweiterte die Klägerin ihr Auskunftsbegehren auf die Zeit vom 1. September 1998 bis 5. September 2001. Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2004 wies das SG die Klage als unzulässig ab, weil es für das klägerische Begehren bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Hiergegen legte die Klägerin persönlich am 24. August 2004 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (L 5 AL 3661/04) ein. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 zeigten die Rechtsanwälte Dr. C. K. und Dr. F. K. unter Vorlage der anwaltlich beglaubigten Kopie einer von der Klägerin am 9. Februar 2005 unterschriebenen Vollmacht an, dass sie die Vertretung der Klägerin übernommen hätten. Nach Akteneinsicht erklärte Rechtsanwältin Dr. C. K. mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 (Eingang beim LSG am 20. Juli 2005) - unter nochmaliger Beiheftung der beglaubigten Kopie der Vollmacht vom 9. Februar 2005 - das Berufungsverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit einem am 12. Januar 2006 beim LSG eingegangenen Schreiben der Klägerin vom selben Tage hat diese geltend gemacht, dass Rechtsanwältin Dr. K. lediglich für ein Berufungsverfahren vor dem LSG - L 5 AL 5520/04 - und ein Verfahren vor dem SG - S 22 AL 690/05 - bevollmächtigt gewesen sei, nicht jedoch für das Verfahren betreffend die Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer Vermittlung in Arbeit; in ihrem Fax vom 26. Januar 2006 hat die Klägerin nochmals um Entscheidung über diese Berufung ersucht. Mit Fax vom 30. Januar 2006 hat sie sodann die Fortführung des Verfahrens beantragt, da Rechtsanwältin Dr. K. "nachweislich" nicht bevollmächtigt gewesen sei, das Verfahren für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen. Die Vollmacht vom 9. Februar 2005 weise kein Aktenzeichen auf, sodass sie keinem Verfahren habe zugeordnet werden können und daher auch im Verfahren L 5 AL 3661/04 nicht hätte verwendet werden dürfen. Mit Faxen vom 28. und 30. März 2006 hat die Klägerin außerdem einen Verdienstausfall wegen fehlender Vermittlung in Arbeit geltend gemacht und wegen dieser Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie in den Zeiten vom 1. September 1998 bis 5. September 2001 sowie vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 nicht in Arbeit habe vermittelt werden können, des Weiteren, den Rechtsstreit wegen der Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung an das Landgericht Nürnberg zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht gegeben erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (2 Bände), die Akten des SG (S 7 AL 2731/04, S 22 AL 690/05), die Akten des LSG (L 5 AL 3588/04, L 5 AL 5520/04) und die Senatsakte (L 7 AL 460/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch Rücknahme der Berufung erledigt; dies war durch Prozessurteil festzustellen.
Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden; die Rücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das bedeutet, dass eine erneute Berufungseinlegung, selbst wenn das Rechtsmittel - was hier ohnehin nicht der Fall ist - noch fristgerecht eingelegt werden könnte, unzulässig ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 19, 120 ff.; BSG SozR Nr. 7 zu § 156 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 23). Als Prozesshandlung ist die Berufungsrücknahme bedingungsfeindlich; sie kann als solche - wie die Rücknahme der Klage - weder widerrufen noch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefochten werden (vgl. BSGE 14, 138, 141 f.; BSG SozR Nr. 3 zu § 156 SGG; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3), es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179 f. SGG, § 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) lägen vor (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2). Auf die Motive für die Rücknahme der Berufung kommt es nicht an (vgl. BSGE 8, 185, 189).
Vorliegend hat die Prozesserklärung der Rechtsanwältin Dr. C. K. im Schriftsatz vom 19. Juli 2005 (eingegangen beim LSG am 20. Juli 2005) den Verlust des Rechtsmittels bewirkt, wobei die dortige Erledigterklärung des Berufungsverfahrens, da Erledigungserklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren von keiner eigenständigen, insbesondere kostenrechtlichen Bedeutung (anders §§ 91a Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) sind, bei der gegebenen prozessualen Konstellation eine Rücknahme der Berufung darstellt. Die von Rechtsanwältin Dr. K. schriftsätzlich erklärte Berufungsrücknahme ist wirksam; diese Prozesserklärung muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für den Beteiligten in gleicher Art verpflichtend, als ob sie von ihm selbst vorgenommen worden wären. Der Beteiligte muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, was selbst dann gilt, wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Zwar ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Vorliegend hatte Rechtsanwältin Dr. K. im Verfahren L 5 AL 3661/05 bereits mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 und nochmals mit dem die Berufungsrücknahme erklärenden Schriftsatz vom 19. Juli 2005 eine jeweils der Schrift beigeheftete (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 210 ff.; 168, 203 ff.; 183, 369 ff.; BFH NVwZ-RR 1997, 387 f.; Hess. LSG Breithaupt 2004, 806 ff.) anwaltlich beglaubigte Kopie einer von der Klägerin - was sie selbst nicht in Abrede stellt - am 9. Februar 2005 unterschriebenen Vollmacht eingereicht, aus der Name, Adresse sowie Telefon- und Telefaxnummer der Rechtsanwälte K. sowie die Klägerin und die Bundesanstalt für Arbeit als Verfahrensgegner ersichtlich sind und aus der sich eine umfassende Bevollmächtigung, insbesondere auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln, ergibt. Selbst wenn jedoch nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG das Original der Vollmacht vorzulegen gewesen wäre (so Bundesgerichtshof BGHZ 126, 266 ff.; BFH NJW 1996, 871 f.; 1996, 2183 f; 1996, 3366 f.; offengelassen in BSGE 79, 235, 236 f. = SozR 3-1500 § 161 Nr. 10; a.A. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13), änderte dies an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme nichts. Denn auch dann müsste die Klägerin, an deren Geschäftsfähigkeit im Übrigen keine Zweifel bestehen, die Prozessführung durch Rechtsanwältin Dr. K. wegen § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen, weil sie sie auf jeden Fall geduldet hatte (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 10). Erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 2006 hat die Klägerin überhaupt geltend gemacht, dass Rechtsanwältin Dr. K. vor dem LSG nur für das Berufungsverfahren L 5 AL 5520/04, nicht jedoch für das Verfahren L 5 AL 3661/04 bevollmächtigt gewesen sei, nachdem sie noch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 21. September 2005 im Verfahren L 5 AL 5520/04 gemeinsam mit der Rechtsanwältin widerspruchslos wahrgenommen hatte. Dass Rechtsanwältin Dr. K. zur Prozessführung für die Klägerin auch im Verfahren L 5 AL 3661/04 befugt war, ergibt sich überdies - neben der zu den Akten gereichten beglaubigten Kopie der Vollmacht vom 9. Februar 2005 - daraus, dass die Klägerin die Mandatskündigung ausweislich ihres dem SG im Verfahren S 22 AL 690/05 am 18. Oktober 2005 vorgelegten Schreibens erst am selben Tage ausgesprochen hat; in dem genannten Schreiben ist davon die Rede, dass die Mandate mit sofortiger Wirkung gekündigt würden, weil die Rechtsanwältin ..."rechtsunwirksame gerichtliche Entscheidungen dem Gericht zu Erledigterklärungen zureichen (würde), ...".
Nach allem ist der Rechtsstreit durch die durch Rechtsanwältin Dr. K. schriftsätzlich erklärte Berufungsrücknahme erledigt. Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179 f. SGG, 579 f. ZPO sind nicht erkennbar. Da auch eine erneute Berufungseinlegung unzulässig wäre, ist der Senat bereits deswegen - ungeachtet der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid geäußerten Auffassung zur Unzulässigkeit des klägerischen Begehrens - an einer Sachentscheidung gehindert. Auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsschrift vom 24. August 2004 (L 5 AL 3661/04) sowie in ihren weiteren zu diesem Aktenzeichen und zum Aktenzeichen L 7 AL 490/06 eingereichten Schreiben war deshalb nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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