L 10 R 558/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3647/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 558/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, das der Rechtsstreit durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Januar 2006 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erledigt ist.

Die Beklagte wies den Antrag des Klägers vom 25. April 2002 auf Rücknahme des bindend gewordenen Bescheides vom 18. Januar 2002, mit welchem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt worden war, mit Bescheid vom 26. Juni 2002 und Widerspruchsbescheid vom 17. September 2003 zurück. Die hiergegen am 14. Oktober 2003 bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2005 abgewiesen worden.

Der Kläger hat hiergegen am 15. März 2005 Berufung eingelegt (L 10 R 1074/05). Im Erörterungstermin vom 25. Januar 2006 haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Beklagte gewährt dem Kläger ausgehend von einem am 30. Juni 1998 eingetretenen Versicherungsfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. August 1999 bis 30. November 2000. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Damit ist der Rechtsstreit L 10 R 1074/05 vor dem LSG Baden-Württemberg erledigt."

Am 3. Februar 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den Vergleich nicht annehme. Er sei nicht damit einverstanden, dass ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2000 keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt werde. Für ihn sei daher der Rechtsstreit nicht erledigt.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Januar 2002 zurückzunehmen und ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch für die Zeit ab 1. Dezember 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Kläger die Fortführung des Rechtsstreits begehrt, ist vom Senat darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erledigt ist.

Der Rechtsstreit ist durch den - nach nochmaligen Vorlesen (§ 122 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung) - von den Beteiligten genehmigten Abschluss des Vergleichs im Erörterungstermin vom 25. Januar 2006 erledigt (§ 153 Abs. 1, § 101 Abs. 1 SGG). Damit ist der Bescheid vom 26. Juni 2002 bestandskräftig und bindend geworden (§ 77 SGG).

Soweit der Kläger seine Zustimmung zum Abschluss des Vergleichs anficht, liegt kein Anfechtungsgrund und im Übrigen auch kein Fall der sonstigen Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vergleichs (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 101 Rdnr. 13 ff) vor. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger es sich auf der Heimfahrt nach dem Erörterungstermin anders überlegte. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit und am Wirksambleiben des geschlossenen Vergleichs.

Dies gilt auch für die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein (damaliger) Prozessbevollmächtigter habe ihn "hypnotisiert" und ihm (dem Kläger) sei erst auf der Heimfahrt vom Erörterungstermin klar geworden, was er mit seiner Zustimmung zum Vergleichsabschluss gesagt habe. Unter Hypnose versteht man eine Veränderung des Bewusstseins mit Einengung der Aufmerksamkeit, Minderung des Realitätsbezugs und gesteigerter Suggestibilität, die durch bestimmte Reize (z. B. verbale Suggestion) hervorgerufen werden kann. Die oberflächliche Hypnose ist dem Wachzustand ähnlich, bei der tiefen, schlafähnlichen Hypnose besteht oft eine posthypnotische Amnesie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Stichwort "Hypnose"). Ein solcher Vorgang der Hypnose lag nicht vor, er ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

Im Übrigen wäre selbst dies unerheblich. Der Kläger war im Erörterungstermin ordnungsgemäß vertreten. Sein Prozessbevollmächtigter stimmte dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu. Eventuelle Willensmängel des Klägers wären daher irrelevant, weil es auf die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten ankommt. Willensmängel des Prozessbevollmächtigten lagen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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