Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 561/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchfüh- rung des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 11 KR 499/06 wird nicht stattgegeben.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Senat anhängige Berufungsverfahren L 11 KR 499/06. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2006 unter Hinweis auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis 14.03.2006 vorzulegen. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Er hat keine Erklärung vorgelegt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Angaben nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Hier hat der Kläger die Forderung des Senats nach einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der bis zum 14.03.2006 gesetzten Frist erfüllt. Der Antrag ist daher - ohne Prüfung der Frage nach der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens - abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Senat anhängige Berufungsverfahren L 11 KR 499/06. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2006 unter Hinweis auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis 14.03.2006 vorzulegen. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Er hat keine Erklärung vorgelegt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Angaben nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Hier hat der Kläger die Forderung des Senats nach einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der bis zum 14.03.2006 gesetzten Frist erfüllt. Der Antrag ist daher - ohne Prüfung der Frage nach der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens - abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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