Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 646/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert im Verfahren L 11 KR 4473/05 wird auf 9.869,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Ausgehend hiervon hält es der Senat für angemessen, für die Bemessung des Streitwerts die konkrete Beitragsforderung für die ersten drei Jahre nach Beginn der Erfassung zugrunde zu legen. Mit dem angefochtenen Erfassungsbescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2004 hat die Beklagte zwar nur die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach festgestellt. Bei der Anfechtung ging es daher unmittelbar nur um das Vorliegen der Künstlersozialabgabepflicht. Der Umstand, dass im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage erhoben wurde, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass allein auf das Interesse am Wegfall des angefochtenen Verwaltungsaktes abgestellt werden muss (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 52 Rdnr. 12), andernfalls blieben nämlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung unbeachtlich (vgl. Hartmann a.a.O. Rdnr. 10). Auch wenn die Beklagte demnach mit dem Erfassungsbescheid zunächst nur über die Künstlersozialabgabepflicht im Grunde nach entscheidet, so dient dies doch in erster Linie dazu, die Künstlersozialabgabe auch der Höhe nach festzusetzen. Die Feststellung der Erfassung dem Grunde nach macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass Beiträge erhoben werden dürfen, ansonsten geht sie ins Leere. Deswegen muss nach Auffassung des Senats hier ebenso wie auch bei der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGV IV) ein Streitwert unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Unternehmens als mittelbare Folge der Abgabepflicht zugrunde gelegt werden. Die Abgabe bestimmt das Interesse der Beteiligten an der angestrebten Entscheidung und vor allem ihre Auswirkungen. Bei der Höhe der Beitragsbelastung ist wie bei Zulassungsverfahren entsprechend den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - der dreifache Jahresbeitrag maßgebend.
Die von der Klägerin zu entrichtenden Jahresbeiträge für die ersten drei Jahre, nämlich 2001 -2003 sind ohne weiteres feststellbar. Die Beklagte hat insoweit mit Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004 Beiträge in Höhe von insgesamt 9.869,76 EUR festgesetzt. Dies ist der maßgebliche Streitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Ausgehend hiervon hält es der Senat für angemessen, für die Bemessung des Streitwerts die konkrete Beitragsforderung für die ersten drei Jahre nach Beginn der Erfassung zugrunde zu legen. Mit dem angefochtenen Erfassungsbescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2004 hat die Beklagte zwar nur die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach festgestellt. Bei der Anfechtung ging es daher unmittelbar nur um das Vorliegen der Künstlersozialabgabepflicht. Der Umstand, dass im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage erhoben wurde, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass allein auf das Interesse am Wegfall des angefochtenen Verwaltungsaktes abgestellt werden muss (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 52 Rdnr. 12), andernfalls blieben nämlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung unbeachtlich (vgl. Hartmann a.a.O. Rdnr. 10). Auch wenn die Beklagte demnach mit dem Erfassungsbescheid zunächst nur über die Künstlersozialabgabepflicht im Grunde nach entscheidet, so dient dies doch in erster Linie dazu, die Künstlersozialabgabe auch der Höhe nach festzusetzen. Die Feststellung der Erfassung dem Grunde nach macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass Beiträge erhoben werden dürfen, ansonsten geht sie ins Leere. Deswegen muss nach Auffassung des Senats hier ebenso wie auch bei der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGV IV) ein Streitwert unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Unternehmens als mittelbare Folge der Abgabepflicht zugrunde gelegt werden. Die Abgabe bestimmt das Interesse der Beteiligten an der angestrebten Entscheidung und vor allem ihre Auswirkungen. Bei der Höhe der Beitragsbelastung ist wie bei Zulassungsverfahren entsprechend den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - der dreifache Jahresbeitrag maßgebend.
Die von der Klägerin zu entrichtenden Jahresbeiträge für die ersten drei Jahre, nämlich 2001 -2003 sind ohne weiteres feststellbar. Die Beklagte hat insoweit mit Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004 Beiträge in Höhe von insgesamt 9.869,76 EUR festgesetzt. Dies ist der maßgebliche Streitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved