Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1163/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 658/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger ist als Rentner bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert (Erwerbsunfähigkeitsrente seit 01.04.1990).
Mit Schreiben vom 25. März 2004 erhob er Klage gegen die Beklagte beim Sozialgericht Freiburg (SG), mit der er zugleich das jeweilige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des SG, seine Rechtsanträge nach § 129a ZPO nicht zu Protokoll zu nehmen, einlegte.
Nachdem er trotz der Anfragen des SG vom 21.07.2004, 27.10.2004 und 18.11.2004 eine Klagebegründung nicht vorlegte und auch die Beklagte vortrug, es sei ihr nicht bekannt, welches Begehren der Kläger mit seiner Klage geltend machen wolle, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2006, dem Kläger zugestellt am 30. Januar 2006, die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtschutzbedürfnis voraus, welches für die vom Kläger erhobene Klage nicht ersichtlich sei.
Mit seiner dagegen am 31. Januar 2006 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das SG sei von ihm nicht um eine Entscheidung in dieser Sache gebeten worden. Adressat seines Schreibens sei das LSG.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass das Begehren des Klägers immer noch nicht bekannt sei.
Auf die Anfrage des Senats vom 2. März 2006, was er mit seiner Klage begehre, teilte der Kläger mit, es müsse ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der dann herausfinden solle, auf welche Klage sich sein Schreiben beziehe. Die ihm entstandenen Postgebühren werde er als Unkosten vom Land Baden-Württemberg als Schadensersatz zurückfordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, nachdem es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, vor § 51 SGG Rdnr. 16 a ff.). Denn selbst dem Kläger ist, ausgehend von seinem letzten Schriftsatz vom 04.03.2006, unklar, gegen was sich seine Klage richtet und was er mit dieser erreichen will. Das herauszufinden ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Das SG hat auch nicht zu Unrecht das Schreiben des Klägers als Klage behandelt. Dieser hat sich zwar im Briefkopf an das LSG gewandt, aber zugleich ausdrücklich Klage gegen die AOK erhoben. Insofern hat das SG zutreffend erstinstanzlich entschieden.
Das SG hat daher die Klage insgesamt zu Recht als unzulässig abgewiesen, weswegen die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger ist als Rentner bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert (Erwerbsunfähigkeitsrente seit 01.04.1990).
Mit Schreiben vom 25. März 2004 erhob er Klage gegen die Beklagte beim Sozialgericht Freiburg (SG), mit der er zugleich das jeweilige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des SG, seine Rechtsanträge nach § 129a ZPO nicht zu Protokoll zu nehmen, einlegte.
Nachdem er trotz der Anfragen des SG vom 21.07.2004, 27.10.2004 und 18.11.2004 eine Klagebegründung nicht vorlegte und auch die Beklagte vortrug, es sei ihr nicht bekannt, welches Begehren der Kläger mit seiner Klage geltend machen wolle, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2006, dem Kläger zugestellt am 30. Januar 2006, die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtschutzbedürfnis voraus, welches für die vom Kläger erhobene Klage nicht ersichtlich sei.
Mit seiner dagegen am 31. Januar 2006 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das SG sei von ihm nicht um eine Entscheidung in dieser Sache gebeten worden. Adressat seines Schreibens sei das LSG.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass das Begehren des Klägers immer noch nicht bekannt sei.
Auf die Anfrage des Senats vom 2. März 2006, was er mit seiner Klage begehre, teilte der Kläger mit, es müsse ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der dann herausfinden solle, auf welche Klage sich sein Schreiben beziehe. Die ihm entstandenen Postgebühren werde er als Unkosten vom Land Baden-Württemberg als Schadensersatz zurückfordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, nachdem es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, vor § 51 SGG Rdnr. 16 a ff.). Denn selbst dem Kläger ist, ausgehend von seinem letzten Schriftsatz vom 04.03.2006, unklar, gegen was sich seine Klage richtet und was er mit dieser erreichen will. Das herauszufinden ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Das SG hat auch nicht zu Unrecht das Schreiben des Klägers als Klage behandelt. Dieser hat sich zwar im Briefkopf an das LSG gewandt, aber zugleich ausdrücklich Klage gegen die AOK erhoben. Insofern hat das SG zutreffend erstinstanzlich entschieden.
Das SG hat daher die Klage insgesamt zu Recht als unzulässig abgewiesen, weswegen die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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