Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 61/03
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 61/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Mai 2000 beginnend mit dem 1. Juni 2000 zu gewähren. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klä-gers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfä-higkeit hat.
Der 1956 geborene Kläger war nach dem Abschluss einer Tischlerlehre seit 1975 fortlaufend als Bau- und Montagetischler beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis – laut Arbeitsbeschei-nigung in der Akte der Bundesagentur für Arbeit als Monteur - mit einer Arbeitszeit von 50 bis 75 Wochenstunden bestand seit Januar 1995 bei der Firma M L Bauelemente in P. Seit September 1997 war der Kläger arbeitsunfähig, im März 1999 wurde das Ar-beitsverhältnis gekündigt.
Im November 1998 stellte der Kläger erstmals den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Februar/März 1999 nahm er an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation teil, aus der er mit den Diagnosen "depressive Episode, auch mit ängstlichen Symptomen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, rez. Gonalgien bds. bei Zustand nach arthroskopischen Operationen 1998 bds." als weiterhin arbeitsunfähig für die letzte Tä-tigkeit, im Übrigen mit der Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens für mittel-schwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen entlassen wurde. In Rahmen des dar-aufhin eingeleiteten Berufsförderungsverfahrens veranlasste die Beklagte sozialmedizinische Begutachtungen durch Dr. R , Arzt für Orthopäde, Dr. K , Arzt für innere Krankheiten und Dr. S , Arzt für Neurologe und Psychiatrie (jeweils 10/99) und lehnte den Rentenan-trag auf dieser Grundlage ab.
Im Mai 2000 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag.
Seit September 2000 nahm er an einer ihm von der Beklagten als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation bewilligten Integrationsmaßnahme teil, die im Dezember 2000 wegen Ar-beitsunfähigkeit aufgrund anhaltender Kniebeschwerden abgebrochen wurde.
Zu dem Rentenantrag zog die Beklagte Behandlungs- und Befundberichte der Dres. H u. Ka , Allgemeinarzt/praktischer Arzt, (5/00 und 1/01) mit beigefügten Arztbriefen bei und veranlasste sozialmedizinische Begutachtungen durch Dr. R und Dr. F , Arzt für Innere Krankheiten (5/01).
Durch Bescheid vom 16. Mai 2001 lehnte sie den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sein Leistungsvermögen werde beeinträchtigt durch:
1. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei anlagebedingter Wirbelsäulenfehlform und verformenden Veränderungen einer Lendenbandscheibe mit Schmerzausstrahlung in die linke Leiste,
2. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei mehrfach operativ behandelten Knorpel-schäden,
3. vermehrte Erregbarkeit des unwillkürlichen Nervensystems mit funktionellen Herzkreis-laufbeschwerden und Neigung zu reaktiv gefärbten Verstimmungszuständen.
Damit könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und Ge-hen, zeitweise im Stehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, oh-ne Klettern oder Steigen, Knien oder Hocken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere nervliche Belastung und ohne längere Anmarschwege (zumutbar 1.200 m) verrichten. Ausgehend von seiner Berufstätigkeit als Elektroinstallateur sei der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Seinen Beruf könne er mit dem genannten Leistungsvermögen nicht mehr ausüben, er könne aber zumutbar verwiesen werden u. a. auf Beschäftigungen als Telefonist, Mitarbeiter in einem Call-Center oder Kassierer in Selbstbedienungstankstel-len.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs trug der Kläger im Wesentli-chen vor: Entgegen der Annahme der Beklagten sei er nicht in der Lage, vollschichtig zu ar-beiten. Er leide ständig unter Schmerzen. Der Schmerz strahle von der Hüfte ausgehend in den Rücken aus. Hinzu kämen die erheblichen Beschwerden beim Gehen. Bereits nach kur-zer Wegstrecke stelle sich ein leichtes Hinken ein. Er könne maximal eine halbe Stunde lang beschwerdefrei sitzen. Stehen sei über längere Zeit nicht möglich. Selbst bei leichtesten Tä-tigkeiten im Haushalt benötige er zwischendurch Ruhepausen. Große Probleme bereiteten ihm derzeit seine Knie. Eine jüngste Untersuchung in der O klinik D habe ergeben, dass eine prothetische Versorgung angesichts seines Alters noch nicht in Betracht komme. Eine Linderung könne zurzeit nur mit Kortison-Spritzen erzielt werden. Es sei davon auszu-gehen, dass ihm der Arbeitsmarkt derzeit verschlossen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 zurück. Nach den Ausführungen des durch den Widerspruchsausschuss angehörten medizi-nischen Sachverständigen sei das in dem angefochtenen Bescheid dargestellte Leistungs-vermögen nicht zu beanstanden. Bei der orthopädischen Begutachtung im Rahmen der Ren-tenantragstellung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen. Eine Erkrankung oder anatomische Veränderung habe nicht vorgelegen. Auch die Kniegelenke seien uneinge-schränkt beweglich gewesen. Den diesbezüglichen Beschwerden lägen Knorpelveränderun-gen der Kniescheibenrückflächen zugrunde. Folgerichtig habe der Gutachter deshalb alle kniebelastenden Tätigkeiten ausgeschlossen. Auch gutachterlich sei eine eventuelle Versor-gung mit künstlichem Kniegelenkflächenersatz ins Kalkül gezogen worden, was auf die mo-mentane Leistungsfähigkeit aber keinen Einfluss habe. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine mäßig ausgeprägte Bewegungsstörung mit ausstrahlenden Schmerzen ohne neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Auch dies sei durch entsprechende qualita-tive Einschränkungen des Leistungsvermögens hinreichend berücksichtigt. Mit dem verblie-benen Leistungsvermögen könne der Kläger, der aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit als Bautischler als Facharbeiter einzustufen sei und diesen Beruf nicht mehr ausüben könne, verwiesen werden insbesondere auf Tätigkeiten als Hauswart oder Telefonist. Er sei damit nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig.
Zur Begründung seiner hiergegen am 8. Oktober 2001 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergän-zend darauf hingewiesen, dass die Integrationsmaßnahme des Arbeitsamtes im Dezember 2000 wegen seiner Beschwerden habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der anhal-tenden Schmerzen sei er darauf angewiesen, regelmäßig Schmerzmittel einzunehmen. Die-se beeinträchtigten auch seine Nachtruhe. Morgens nach dem Aufstehen seien die Be-schwerden am größten, so dass er ca. zwei Stunden benötige, um "in Gang zu kommen". Auch der ihn behandelnde Hausarzt sei der Auffassung, dass er aufgrund der Einschränkung seines Leistungsvermögens nicht mehr erwerbsfähig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 16. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Behandlungs- und Befundbe-richte des Internisten/Kardiologen Dr. B (1/02), der Dres. H /Ka , der Fachärz-te für Urologie Dres. Fa (jeweils 2/02) und des Arztes für Neurochirurgie Dr. La (9/02) nebst zahlreichen Arztbriefen beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2003 Dr. Kb , Arzt für innere Krankheiten, und Dr. G , Arzt für Orthopädie, zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen und den Verwaltungsbeamten Ra Kc zu der beruflichen Verweisbarkeit des Klägers vernommen.
Durch Urteil vom 4. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er sei noch in der Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich mittel-schwere Arbeiten zu verrichten, ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Heben und Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Arbeiten im Knien oder Hocken und ohne Kälte, Nässe oder Zugluft. Des weiteren seien Arbeiten in Zwangshaltung und vornüber gebeugt und axiale Stauchbelastungen der Wirbelsäule auszuschließen. Die Einschränkungen des Leistungs-vermögens des Klägers ergäben sich aus Erkrankungen des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets, hier einem leichten fehlstatischen Wirbelsäulensyndrom mit anlaufenden Ver-schleißveränderungen an Bandscheiben, Bandstrukturen und Wirbelgelenken der unteren Hals und oberen Lendenwirbelsäule, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall im Bewegungssegment L 1/2, Bogenschlussstörung S1 sowie rezidivierender Blockierungssymptomatik der linken Kreuzdarmbeinfuge mit jeweils leichter Einschränkung der Beweglichkeit und glaub-haften pseudoradiculären Beschwerden, einer Verschleißumformung in beiden Knieschei-bengleitlagern, rechts mehr als links, Belastungsbeschwerden ohne Einschränkung der Be-weglichkeit und ohne entzündliche Reizsymptomatik, leichter Fußfehlform und Funktions-minderung sowie einem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Daneben bestünden auf dem internistischen Fachgebiet eine vermehrte Erregbarkeit des unwillkürlichen Nerven-systems mit funktionellen, d. h. nicht auf eine organische Herzerkrankung zurückzuführen-den Herz und Kreislaufbeschwerden, Reizdarmsymtomatik sowie eine chronische Bronchitis mit leichter Lungenfunktionseinschränkung bei Nikotinmissbrauch. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten sei die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Kläger ein unter voll-schichtiges Leistungsvermögen nicht vorliege, vielmehr die qualitativen Leistungseinschrän-kungen seinem Beschwerdebild Rechnung trügen. Die Tätigkeit eines Hausmeisters sei dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar. Hausmeister seien für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den ihnen übertragenen Einrichtungen und Gebäuden, wie z. B. der öffentlichen Verwaltung oder einer Wohneinheit zuständig. Sie führten Tätigkeiten aus, die z. T. auch mit-telschwere Arbeiten bei den Wartungs und Reparaturarbeiten umfassten. Weitergehende handwerkliche Tätigkeiten und Kenntnisse im technischen Bereich, z. B. an der Elektro , Heizungs und Fahrstuhlanlage, würden von ihnen nicht erwartet. Auch der Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten widerspreche der Tätigkeit eines Hausmeisters nicht. Der Sachverständige Dr. G habe hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es dem Kläger zumutbar sei, gelegentlich einen Tritt oder eine kleine Erhöhung zu be-nutzen, um beispielsweise eine Glühbirne zu wechseln. Auszuschließen seien lediglich dau-erhafte Belastungen der Kniegelenke. Die Tätigkeit des Hausmeisters sei dem Kläger auch sozial zumutbar. Auf Grund seiner dreijährigen Berufsausbildung sei der Kläger als Fachar-beiter einzustufen; seinen erlernten Beruf als Tischler könne er nicht mehr verrichten. Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten so genannten Mehrstufenschemas müs-se er sich aber verweisen lassen auf Tätigkeiten der Anlernebene, zu der die Hausmeistertä-tigkeit rechne. Sie setze keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Bei ungelernten Arbeiten sei aber eine Einarbeitungszeit in jedem Falle erforderlich. Dies folge bereits dar-aus, dass der Hausmeister auch mit vielfältigen organisatorischen Tätigkeiten betraut sei, in die zunächst eine Einführung erfolgen müsse. Sei der Kläger demnach nicht berufsunfähig, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig, da hierfür ein noch weiter eingeschränktes Leistungs-vermögen erforderlich wäre.
Gegen das ihm am 2. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ihm die genannte Verweisungstätigkeit als Hausmeister nicht zumutbar. Seine gesundheitliche Situation habe sich weiter nachteilig entwickelt. So könne er im Regel-fall nur noch ca. 30 Minuten beschwerdefrei sitzen. Danach stelle sich in seinem rechten Bein ein Taubheitsgefühl ein. Er sei dann gezwungen, hin und her zu gehen bzw. müsse sich teilweise auch hinlegen. Ähnliche Beschwerden habe er, wenn er ausnahmsweise schwerere Lasten tragen müsse. In diesem Fall stelle sich sofort das vorbeschriebene Taubheitsgefühl ein. Außerdem leide er unter chronischen Schmerzen im Rücken, im Schulterbereich sowie in der Hüfte. Seit ca. fünf bis sechs Wochen sei er deswegen in der Schmerzklinik der Uni-versitätsklinik Kd in ärztlicher Behandlung. Eine Linderung der Beschwerden habe bislang nicht erzielt werden können. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, eine Arbeitsleistung in gewisser Regelmäßigkeit sei ihm nicht möglich. Zur weiteren Begründung bezieht er sich auf die Arztbriefe des Universitätskli-nikums Schleswig Holstein, interdisziplinäres Schmerzzentrum, aus September und Novem-ber 2003. Im weiteren Verlauf des Verfahrens weist der Kläger auf eine instabile psychische Verfassung hin. Inzwischen habe sich bei ihm auch eine Abhängigkeit von den fortlaufend eingenommenen Schmerzmitteln eingestellt. Aufgrund dieser Tablettenabhängigkeit komme es immer wieder zu Entzugserscheinungen, die er durch Vergabe anderer Medikamente zu mildern versuche. Er führe nunmehr auch ein Schmerztagebuch. Im März 2005 habe er eine psychotherapeutische Behandlung bei Frau Lb , Fachärztin für Psychosomatische Me-dizin und Psychotherapie, begonnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 aufzuheben (sinngemäß: zu ändern) und die Be-klagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Mai 2000 beginnend mit dem 1. Juni 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an.
Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte von Dr. H (8/04) nebst beigefügten Arztbriefen des Universitätsklinikums Schleswig- Holstein, Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin (9/05), der Psychotherapeutin Lb (9/05) sowie Arztbriefe der O klinik D , zuletzt 1/05, beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2005 Dr. Lc , Arzt für Orthopädie und Rheumatologie, und Dr. Sa , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, als Sachverständige vernom-men. Dr. Sa hat seinem Gutachten zusätzlich Arztbriefe des Radiologen Dr. Ke (12/05) und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb (11/05) beigefügt und diese in seinem Gutachten berücksichtigt. Der Senat hat zudem das zu dem Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02 des Senats erstattete Gutachten des Verwaltungsbeam-ten Kf vom 30. Januar 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. August 2005 beigezogen und in das Verfahren eingeführt. Wegen des Inhalts der Gut-achten wird auf Bl. 192 bis 242, Bl. 249 bis 282 und Bl. 283 bis 344 der Gerichtsakte verwie-sen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bundsagentur für Arbeit Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und auch im Übrigen zulässige, insbe-sondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist begründet. Das angefoch-tene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind zu ändern, da der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Bezogen auf den darüber hinausgehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat er die Berufung in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist hier, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung. Dies folgt aus § 300 Abs. 2 SGB VI, da der maßgebliche Rentenantrag des Klägers im Mai 2000 gestellt worden und auch der Leistungsfall bis zum 31. Dezember 2000 eingetreten ist.
Der Kläger erfüllt alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI a. F. Er hat die allgemeine Wartzeit erfüllt und in den letzten 5 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles im Mai 2000 - mehr als - 36 Kalendermonate (nach den Berechnungen der Beklagten 46 Kalendermonate, vgl. Bl. 23 Verwaltungsteil d. Rentenakte) mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch ist das Leistungsvermögen des Klägers auf-grund von Gesundheitsstörungen so weit eingeschränkt, dass er eine ihm zumutbare Tätig-keit nicht mehr verrichten kann. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auf der Grundlage der im Beru-fungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Lc und Dr. Sa , geht der Senat davon aus, dass der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten verrichten kann, mittelschwere Arbeiten sind ihm nur noch zwei bis drei Stunden arbeitstäglich zumutbar. Da-bei kann der Kläger überwiegend im Sitzen arbeiten, sofern nach etwa einer Stunde die Möglichkeit besteht, die Muskulatur durch Aufstehen und Umhergehen kurz aufzulockern, sowie im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, mit überwiegenden Sitzanteilen, oh-ne dass ein fester Rhythmus einzuhalten wäre. In der Zusammenschau des orthopädischen und des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets sind dabei die qualitativen Einschränkun-gen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbei-ten, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen, Arbeiten mit häufigem Knien und Hocken, ohne besonderen Zeitdruck, besondere nervliche Belastung und besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit während der Tätigkeit, Tätigkeiten an laufenden Maschinen und ständiges Führen von Kraftfahrzeugen, ohne Nachtschicht sowie – im Hinblick auf ein noch nicht operiertes Carpaltunnelsyndrom links seit Auftreten der damit verbundenen Beschwerden etwa im Herbst 2005 - ohne mono-tone Belastung der Hände zu beachten. Soweit Dr. Sa in der mündlichen Ver-handlung vor allem auf verbliebene Beschwerden nach Operation eines Carpaltunnel-syndrom rechts abgestellt hat, entspricht dies nicht den Feststellungen auf S. 18 seines Gut-achtens, wonach der Kläger selbst angab, seit der Operation im Bereich der rechten Hand 1992 keine Beschwerden mehr zu haben.
Vordergründig ist das Leistungsvermögen des Klägers vor allem beeinträchtigt durch Erkran-kungen auf dem orthopädischen Fachgebiet, nämlich insbesondere Belastungsbeschwerden der Lendenwirbelsäule bei durchlaufenem Bandscheibenvorfall LWK 1/2 und Belastungs-schmerzen beider Kniegelenke bei Knorpelschäden und Verschleißumformungen der Knie-scheibengleitlager, rechts mehr als links. Insbesondere zu den Veränderungen im Bereich der Kniegelenke sind in den letzten Jahren zahlreiche Untersuchungen, dabei auch wieder-holte Arthroskopien, in der O klinik D erfolgt, die u.a. eine zweit- bis drittgradige retropatellare Chondromalazie ergaben. Die über einen langen Zeitraum anhaltenden, sehr ausgeprägten Beschwerden, die den behandelnden Arzt in der O klinik D , Dr. Kg , sogar vorübergehend dazu veranlasst hatten, dem Kläger auf lange Sicht eine Knieendoprothese in Aussicht zu stellen, sind allerdings im Laufe der Zeit in den Hinter-grund getreten, und letztlich fanden sich auch keine mit den Beschwerdeangaben korres-pondierenden klinischen Befunde. So ist einem Arztbrief der O klinik D aus Sep-tember 2004 eine freie Beugung/Streckung beidseitig reizloser Kniegelenke zu entnehmen. Eine weitere arthroskopische Operation wurde deshalb abgelehnt. Weiter heißt es in dem Bericht aus September 2004, die Kniegelenksbeschwerden seien trotz mehrerer Operatio-nen fast unverändert verblieben, dabei aber auch wechselhaft und belastungsabhängig. Während des Aufenthaltes in der Klinik sei eine Diskrepanz zwischen den Beschwerden und dem alltäglichen Verhalten des Klägers aufgefallen; hier seien eine psychosomatische Ver-lagerung der Schmerzsymptomatik und eine Aggravation nicht auszuschließen. Daher habe man von invasiven Therapiemethoden Abstand genommen. Dr. G führt zu dem Kniebe-fund in seinem Gutachten in der zusammenfassenden Beurteilung aus, am Tage seiner Un-tersuchung sei das "unbeobachtete" Gangbild ausgeglichen vorausschreitend und rhyth-misch gewesen. Während der speziellen Untersuchung habe der Kläger ein linksseitiges Schonhinken demonstriert, wobei das linke Bein gestreckt, ähnlich einer Stelze, aufgesetzt worden sei. Eine Erklärung hierfür habe sich anhand des klinischen Untersuchungsergebnis-ses nicht ergeben. Beide Kniegelenke seien gegenwärtig frei beweglich. Ein gravierender Kniebinnenschaden stelle sich klinisch nicht dar. Die Beinmuskulatur sei adaptiert, die Fuß-sohlen seien seitengleich beschwielt. Das getragene Konfektionsschuhwerk sei seitengleich abgelaufen. Von einer Belastungsminderung sei nicht auszugehen. Eine Schwielenbildung an der Schienbeinkopfvorderseite beidseitig weise auf den regelmäßigen Gebrauch (Knien) hin. Auch Dr. Lc beschreibt in seinem Gutachten (S. 32 unten/33 oben) einen im We-sentlichen unauffälligen klinischen Befund der Kniegelenke, abgesehen von dem auch von Dr. G beschriebenen "Gelenkschnappen" an beiden Kniegelenken bei etwa 30 Grad Beugung. Die demnach deutliche Diskrepanz zwischen den von dem Kläger zunächst über einen längeren Zeitraum geschilderten massiven Beschwerden und dem klinischen Befund im Bereich der Kniegelenke weist, ebenso wie der Umstand, dass sich die Schmerzklagen des Klägers im Laufe der Zeit von den Kniegelenken eher auf den Bereich des Rückens, der Schultern und der Hüften verlagert haben - so gab er gegenüber Dr. Sa in die-sen Bereichen chronische Schmerzen an, nicht hingegen im Bereich der Kniegelenke - be-reits auf die eigentliche maßgebliche Funktionsstörung bei dem Kläger hin, nämlich, worauf noch einzugehen ist, eine Somatisierungsstörung. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule findet sich nämlich kein Befund, der chronische Schmerzen erklären könnte. Der durch MRT-Untersuchung der LWS im März 2001 gesicherte kleine Bandscheibenvorfall L 1/L 2 wurde im Mai 2001 behandelt durch eine sog. interventionelle periradikuläre Therapie sowie Facet-tendenervation. Dr. G führt aus, dass eine leichte Wirbelsäulenfehlform ohne gravieren-de Einschränkung der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte bei seiner Untersuchung festzustel-len gewesen sei. Klinische Hinweise auf eine Nervenwurzelstörung ergäben sich nicht. Das geschilderte Beschwerdebild sei durchaus glaubhaft pseudoradikulärer Natur und zusätzlich verstärkt durch eine Blockierungstendenz der linken Kreuzdarmbeinfuge. Konsultierte Radio-logen hätten das Bild einer Sacroiliitis beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. Lc waren die Entfaltung der Lendenwirbelsäule ebenso wie die Seitneigung und die Drehbewegung des Rumpfes endlagig schmerzhaft mit Schmerzangaben vornehmlich im Bereich des linken Kreuzdarmbeingelenkes, wo sich auch eine Einschränkung der Beweg-lichkeit des Kreuzbeins zeige. Die Kriterien des Kieler Leistungstests zur Beurteilung der rumpfhaltenden Muskulatur wurden erfüllt, was gegen eine dauerhafte Schonung spricht. Dr. Sa stellt in der zusammenfassenden Beurteilung fest, funktionell lasse sich im Bereich der Wirbelsäule eine allenfalls mittelgradige Bewegungseinschränkung feststel-len, eine anhaltende radikuläre Symptomatik sei weder in der Vorgeschichte dokumentiert noch aktuell nachweisbar. Auch er weist auf die Diskrepanz zwischen den geringen objekti-ven Befunden und den erheblichen auffallend therapieresistenten Beschwerden bereits nach der Aktenlage hin.
Die Therapieresistenz der Beschwerden des Klägers, verbunden mit einem erheblichen Schmerzmittelkonsum und zuletzt auch schmerztherapeutischer Behandlung, zieht sich durch die gesamte Akte. Auch die angesichts der eher geringen objektivierbaren Befunde große Anzahl ärztlicher Unterlagen über zahlreiche Untersuchungen in den letzten Jahren spricht für eine eigenständige Schmerzverarbeitungsstörung. Dies hat den Senat auf Anre-gung des Sachverständigen Dr. Lc veranlasst, zur Abklärung einer das Leistungs-vermögen eventuell auch quantitativ einschränkenden psychischen Störung zusätzlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dr. Sa bestätigt in seinem Gutachten abschließend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine relevante de-pressive Störung fand er hingegen bei seiner Untersuchung und auch in Auswertung der Ak-tenlage nicht. Aus der Somatisierungsstörung leitet Dr. Sa – in Übereinstim-mung mit Dr. Lc – zwar keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers, jedoch Beschränkungen des Leistungsmaßes und qualitative Einschränkungen ab. Dabei wurden insbesondere auch die eigenen Schilderungen des Klägers zu seinem übli-chen Tagesablauf einbezogen. Hierzu ist den Gutachten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Kläger morgens gegen 7.00 Uhr aufsteht, sich nach dem Frühstück oft noch eine halbe Stunde hinlege. Am Tag versuche er sich zu beschäftigen, indem er Schnee fege, Ar-beiten im Haus des Sohnes erledige, bastele, das Auto wasche oder ein Zimmer renoviere. Drei- bis viermal pro Tag lege er sich jeweils für eine halbe Stunde hin. Mittags halte er häu-fig einen zwei- bis dreistündigen Mittagsschlaf ein. Sein Bekannten- und Freundeskreis lebe überwiegend in Berlin, doch bestehe ein guter Kontakt. Auch gegenüber Dr. Lc hat der Kläger einen gut strukturierten Tagesablauf mit diversen Aktivitäten in der Wohnung und außerhalb der Wohnung geschildert. In der Akte finden sich wiederholt auch Hinweise dar-auf, dass der Kläger auch weiterhin gelegentlich andere Tätigkeiten verrichtet. So gab er ge-genüber Dr. Kb an, gelegentlich könne er auch einmal maximal drei bis vier Stunden bei leichten Tätigkeiten in einer Tischlerei aushelfen; er könne jedoch diese Arbeit nicht täg-lich erbringen. In der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit finden sich auch Nebentä-tigkeitsbescheinigungen über Hilfe im Garten und Bau bis ins Jahr 2004 hinein. Die deutliche Diskrepanz zwischen den Beschwerdeschilderungen des Klägers und den ob-jektiven Befunden und auch seinen Aktivitäten dürfte sich dabei zum Teil daraus erklären, dass der Kläger - was aus mehreren Äußerungen im Rahmen von Begutachtungen hervor-geht - sich selbst stets über seine Arbeitsleistung definiert hat, wobei er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit als Montagetischler Arbeitszeiten absolviert hat, die weit oberhalb einer übli-chen vollschichtigen Tätigkeit lagen. Er hat im Rahmen von Begutachtungen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er am liebsten seine frühere Tätigkeit wieder würde verrichten können und sehr unter dem Verlust dieser Tätigkeit leide. Vor diesem Hintergrund wird man davon ausgehen müssen, dass der Kläger objektiv nicht schwer ausgeprägte Beschwerden seinerseits als sehr schwerwiegend empfindet, weil er die ihm damit mögliche überwiegend leichte Arbeitsleistung in einem normalen zeitlichen Rahmen für sich bei weitem nicht als vollwertige Arbeitsleistung anzuerkennen vermag. Dies hat zunächst auch zu deutlicheren depressiven Verstimmungen, auch verbunden mit Angstsymptomen geführt, außerdem zu den bereits erwähnten sehr zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen und umfangrei-cher Schmerzmedikation. Insofern erscheint es für den Senat nachvollziehbar, wenn Dr. Sa und Dr. Lc in der Gesamtschau nicht lediglich ein bewusstseins-nahes Geschehen, sondern eine krankheitswertige Somatisierungsstörung annehmen und hieraus die eingangs dargelegte erhebliche Einschränkung des Leistungsmaßes ableiten.
Mit dem in dem dargelegten Umfang eingeschränkten Leistungsvermögen sind dem Kläger die Facharbeiter und die Anlernebene verschlossen. In Betracht kommen lediglich noch un-gelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, auf die der Kläger jedoch nach seinem bisherigen beruflichen Werdegang nicht zumutbar verwiesen werden kann.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger als Facharbeiter im Sinne des in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas – insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG) - einzuordnen ist. Er hat eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen und war fortlaufend auf Fachar-beiterniveau in seinem Lehrberuf beschäftigt, hier mit der Spezialisierung auf Tätigkeiten als Bau und Montagetischler. Dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Tisch-lertätigkeiten schon im Hinblick auf das dabei geforderte Leistungsmaß, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden qualitativen Einschränkungen bezogen auf den Haltungs und Bewegungsapparat, nicht mehr verrichten kann, ist zwischen den Beteilig-ten ebenfalls zu Recht unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger jedoch auch die Anlernebene ver-schlossen. Insbesondere kann der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einerseits und der aus seinem bisherigen Berufsleben vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten andererseits nicht wettbewerbsfähig als Hausmeister/Hauswart tätig sein. Der Senat trifft diese Feststellung auf der Grundlage des in dem Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02, betreffend die Frage der Verweisbarkeit eines Zimmerers, zuletzt mit Einsatz als Einschaler im Betonbau, mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, halbschichtig für mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen, eingeholten be-rufskundlichen Gutachtens des Verwaltungsbeamten Kh Kf vom 30. Januar 2005. In jenem Rechtsstreit war das Gutachten eingeholt worden auf Grund unterschiedlicher Beurteilung des Anforderungsprofils einer Hausmeistertätigkeit sowohl in körperlicher Hinsicht als auch bezogen auf die hierfür erforderliche berufliche Vorqualifikation durch verschiedene von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein in Verfahren mit berufskundlichen Fragen regelmäßig herangezogene Sachverständige. So hatte der Sachverständige Ld in dem genannten Verfahren ebenso wie in früheren Verfahren zusammenfassend dargelegt, ein Hausmeister müsse über Vorkenntnisse aus den Bereichen Gas, Wasser, Sanitär, Elektro und Mechanik verfügen, was bei einem Zimmerer nicht der Fall sei. Eine Einarbeitung in diese Arbeitsfelder würde in jedem Fall deutlich länger als 3 Monate dauern. Im Übrigen müsse ein Leistungsvermögen für mittel-schwere Arbeiten im Umfang von etwa 25 bis 30 % vorliegen. Die Arbeiten würden überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet und einseitige Körperhaltungen wie Bücken, Hocken und Knien, teilweise auch länger andauernd, seien nicht zu vermeiden. Demgegenüber vertrat der Sachverständige Kc in dem genannten Verfahren ebenso wie in weiteren Verfahren zusammenfassend die Auffassung, es gebe sehr unterschiedliche Hausmeistertätigkeiten, wobei das konkrete Anforderungsprofil einer Tätigkeit sich nach den individuellen Erfordernissen der jeweiligen Einrichtung richte. Der Hausmeister in einer Wohnanlage mit problematischem Mieterklientel habe ganz andere Voraussetzungen in seiner Leistungsfähigkeit und in der Persönlichkeit mitzubringen als z. B. der Hausmeister in einem gewerblichen Betrieb bzw. einer öffentlichen Verwaltung oder ein Schulhausmeister. Es gehe deshalb vornehmlich um die persönliche Eignung, allerdings auch um fachliche Ansprüche, die jedoch ganz erheblich differierten und durch das jeweils übertragene Aufgabenfeld bestimmt seien. Der Zugang zu der Tätigkeit eines Hausmeisters erfolge aus handwerklichen Berufen wie Installationshandwerker aber auch Tätigkeiten als Gärtner, Kraftfahrer und Tischler. Es sei ein Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen erforderlich, bei Reparatur und Wartungsar-beiten z. T. in Zwangshaltungen, zeitweise auch auf Leitern. Ein weiterer berufskundiger Sachverständiger vertrat in dem Parallelverfahren die Auffassung, ein Hausmeister oder Hauswart müsse über umfangreiche Kenntnisse im Gebäudemanagement, der Heizungsanlagensteuerung, Hausverwaltung und über kaufmännische Grundlagen verfügen. Eine Einarbeitungszeit von nicht unter 6 Monaten sei erforderlich. Der Sachverständige Kf hat demgegenüber auf Grund umfangreicher eigener Erkenntnisse auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit, auf Grund der Heranziehung als berufskundiger Sachverständiger zu zahlreichen Verfahren mit berufskundlichen Fragestellungen sowie insbesondere auch auf der Grundlage aktueller Ermittlungen anlässlich der Begutachtung eine differenzierte Beurteilung vorgenommen, die die auch von ihm vorgefundene Vielschichtigkeit von Hausmeistertätigkeiten und auch den Wandel auf Grund zunehmender Technisierung berücksichtigt. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Kf gibt es typische Zugangsberufe für den Hausmeister, die sich je nach seinem schwerpunktmäßigen Einsatz unterschieden. Typische Zugangsberufe seien der Gas und Wasserinstallateur, Anlagenmechaniker unterschiedlicher Fachrichtungen, Rohrschlosser, Heizungs , Lüftungs und Klimatechniker, Metallbauer unterschiedlicher Fachrichtungen für den Schwerpunkt Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von An-lagen der Haus und Klimatechnik sowie anderer Einrichtungen, Elektriker der verschiedenen Fachrichtungen, Mess und Regelmechaniker und ähnliche Berufe, sofern es schwerpunkt-mäßig um die Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung elektrischer Anlagen gehe, Kraftfahrzeugmechaniker und ähnliche Berufe, wenn der wesentliche Teil der Aufgaben in der Wartung und Pflege von Fahrzeugen bestehe und auch ein Einsatz als Kraftfahrer erfol-gen solle, sowie Gärtner und ähnliche Berufe, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der gärtnerischen Pflege der Anlagen bestehe. Häufig komme es auch vor, dass von einem Be-werber Kenntnisse erwartet würden, die aus verschiedenen Handwerksberufen kämen. Die-se Kenntnisse könnten neben einer Berufsausbildung durch Berufserfahrung, etwa durch die Zusammenarbeit mit Handwerkern unterschiedlicher Fachrichtungen in der bisherigen beruf-lichen Tätigkeit, oder einen auf den Beruf des Hausmeisters vorbereitenden Lehrgang er-worben werden, der 3 bis 6 Monate, bei betrieblicher Einarbeitung mindestens 6 Monate dauere. Dies bedeute - entgegen der Auffassung des Sachverständigen Ld - nicht, dass Facharbeiter aus anderen Bereichen, speziell dem Baubereich zuzuordnende Hand-werker wie Maurer, Zimmerer oder Betonbauer überhaupt keinen Zugang zu einer Haus-meistertätigkeit hätten, vielmehr seien insoweit auch die individuellen beruflichen Vorkennt-nisse und ggf. auch der private Hobbybereich zu berücksichtigen. Allerdings seien die Anfor-derungen an das Leistungsvermögen um so höher, je weniger spezielle handwerkliche Kenntnisse der jeweilige Versicherte mitbringe. Hausmeister oder Hausarbeiter, deren Ein-satz nicht auf spezielle Fachkenntnisse ausgerichtet seien, würden nahezu ausschließlich mit Aufgaben betraut, die weitgehend mittelschwere Arbeiten erforderten, wozu u. a. die Überwachung des gesamten Gebäudekomplexes einschließlich der Außenanlagen hinsichtlich Sicherheit, Funktionalität und Sauberkeit, Sofortmaßnahmen zur Beseitigung bzw. Abwendung möglicher Gefahren oder Schäden, Säuberungen der Zuwege und Bürgersteige, der Garagen und Stellplätze, Rasen mähen, Beseitigung des Rasenschnittes, Schnee räumen mit unterschiedlichem technischen Gerät, die Reinigung von Regenrinnen, das Sauberhalten von Flachdächern, das Auswechseln schadhafter Glühbirnen und Leuchtröhren, die Pflege und das Sauberhalten der Grünanlagen, Rabatten umgraben, Sträucher und Hecken schneiden, Neuanpflanzungen, gehörten. Damit ergibt sich – insoweit entgegen der von dem Sachverständigen Kc vertretenen Auffassung - von vornherein nur eine eingeschränkte Einsatzmöglichkeit als Hausmeister für Handwerker, die nicht aus den typischen Zugangsberufen kommen. Unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Kf vom 22. August 2005 nach Kontaktaufnahme mit von der Beklagten zwischenzeitlich benannten Wohnungsbau Genossenschaften ist sogar davon auszugehen, dass eine Einsatzmöglichkeit als Hausmeister für Angehörige des Maurerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks oder des Zimmerhandwerks noch eingeschränkter zu beurteilen ist als zuvor angenommen, da 3 der 5 befragten Wohnungsbau Genossenschaften Bewerber der genannten Berufe nicht als Hausmeister einstellen, eine weitere die Einstellung lediglich nicht gänzlich ausschloss und bei einer weiteren Gesellschaft die Frage offen blieb.
Insgesamt schließt der Senat auf der Grundlage dieses Gutachtens, das er in jeder Hinsicht für überzeugend hält, einen Einsatz von Versicherten aus dem Baubereich als Hausmeister nicht von vornherein aus, jedoch sind dann die körperlichen Anforderungen an den Versi-cherten entsprechend höher anzusiedeln, nämlich, wie dargelegt, zu einem großen Anteil im mittelschweren Bereich, wobei ein Haltungswechsel bzw. das Überwiegen sitzender Arbeits-haltungen nicht immer gegeben ist und zudem besondere Belastungen des Bewegungsap-parates wie Zwangshaltungen, Hocken und Bücken, Expostion zu Wtterungseinflüssen vor-kommen.
Der Kläger erfüllt unter Zugrundelegung dieses Gutachtens nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Hausmeistertätigkeit auf der Anlernebene nach einer Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten. Er war während seines Berufslebens ausschließlich als Tischler im Bau und Montagebereich beschäftigt und ist damit von seinen beruflichen Vorkenntnis-sen in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit nicht anders zu beurteilen als die genannten sonstigen Facharbeiter des Baubereichs. Es ist nicht erkennbar, dass er aus seiner Tätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten entweder aus den klassischen Zugangsberufen für Hausmeister oder kaufmännische Kenntnisse erlangt haben könnte, die ihn für eine Tä-tigkeit als Hausmeister in größerer Breite qualifizierten. Sein Leistungsvermögen liegt unter demjenigen des Versicherten in dem Verfahren L 7 RJ 121/02, da der Kläger, wie dargelegt, mittelschwere Arbeiten nur noch unterhalbschichtig verrichten darf, wobei, wie ebenfalls dar-gelegt, zahlreiche Einschränkungen in Bezug auf die Belastbarkeit des Bewegungsapparates zu beachten sind, denen bei einer Hausmeistertätigkeit mit breit angelegtem körperlichen Einsatz in dem dargelegten Sinne nicht insgesamt Rechnung getragen werden könnte.
Der Senat hatte keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen Kf aus dem Verfahren L 7 RJ 121/02 zu folgen, das, wie dargelegt, insbesondere auch auf umfang-reichen aktuellen Ermittlungen beruht. Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, entspre-chend dem Antrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiteren Beweis zu erheben. Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere einer Beweisaufnahme, muss das Gericht sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht erst gedrängt fühlen, wenn kon-krete Tatsachen erkennbar sind oder vorgetragen werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 beinhalten indessen keinen konkreten Tatsachenvortrag, sondern lediglich die In-Aussicht-Stellung weiterer Ermittlungen, die künf-tig zu einem konkreten Tatsachenvortrag führen könnten. Anders können die Ausführungen des Vertreters der Beklagten, wonach sich in jüngster Zeit weitergehende und andere Er-kenntnisse ergeben hätten dahin, dass ein mittelschweres Leistungsvermögen für Hausmeis-tertätigkeiten nicht erforderlich sei, und dass hierfür vonseiten der Deutschen Rentenversi-cherung Nord weitere Ermittlungen angestellt würden auch im Zusammenwirken mit Woh-nungsgesellschaften und Bauvereinen, nicht verstanden werden. Das Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02 hat die Beklagte im Übrigen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachver-ständigen Kf durch Anerkenntnis beendet und sich überdies in dem Berufungsver-fahren L 1 RJ 140/04 in ihrer Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 15. Februar 2005, Bl. 155 ff a.a.O.) gerade auf die in dem Gutachten vorgenommene Differenzierung zwischen den klassischen Zugangsberufen für einen Hausmeister - denen sie den dortigen Kläger zu-rechnete - und den hiervon abzugrenzenden anderen Facharbeitern mit einer Zugangsquali-fikation "ohne Basisbezug zur Hausmeistertätigkeit, z.B. Facharbeiter im Baugewerbe, Ein-schaler, Zimmerer", berufen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein konkreter Tatsachenvor-trag, über den Beweis erhoben werden könnte, aus dem Vorbringen der Beklagten nicht an-satzweise ableiten.
Weitere Verweisungstätigkeiten auf der Anlernebene, für die der Kläger in Betracht kommen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar. Le-diglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Verweisung auf die von der Beklagten zunächst auch benannte Tätigkeit eines Telefonisten nach Auffassung des Senats nicht in Betracht kommt. Nach seinem bisherigen beruflichen Werdegang bringt der Kläger keinerlei berufliche Vorkenntnisse mit, die ihn innerhalb von 3 Monaten für die Tätigkeit eines Telefo-nisten auf der Anlernebene qualifizieren könnten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine der Beklagten bekannten Urteile vom 10. Dezember 2003 - L 7 RJ 54/02 - und vom 26. Feb-ruar 2004 - L 7 RJ 74/02 (vgl. auch Urteil vom 16.12.2004 - L 7 RJ 71/03 - juris Rn. 36).
Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, so dass der Be-rufung stattzugeben ist. Ausgehend von dem Eintritt des Leistungsfalles mit der Antragstel-lung im Mai 2000 beginnt die Rente mit dem 1. Juni 2000 (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Rente war nicht zu befristen, da unter Zugrundlegung der Ausführungen der Sachverständi-gen nicht die begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in ab-sehbarer Zeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. ). Dabei ist ins-besondere zu berücksichtigen, dass die Funktionsstörungen bei dem Kläger im Kern auf de-generativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke beruhen, so dass die Wie-dererlangung eines Leistungsvermögens, mit dem der Kläger Arbeiten auf der Facharbeiter- oder der Anlernebene verrichten könnte, nicht wahrscheinlich erscheint. Die Verurteilung zur Gewährung der "gesetzlichen Leistungen" wegen Berufsunfähigkeit berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeitraum, für den Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist, im Rahmen der von September bis Dezember 2000 durchgeführten Integrationsmaßnahme Übergangs-geld bezogen hat (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger, gemessen an seinem ursprünglichen Begehren, zu 2/3 obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfä-higkeit hat.
Der 1956 geborene Kläger war nach dem Abschluss einer Tischlerlehre seit 1975 fortlaufend als Bau- und Montagetischler beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis – laut Arbeitsbeschei-nigung in der Akte der Bundesagentur für Arbeit als Monteur - mit einer Arbeitszeit von 50 bis 75 Wochenstunden bestand seit Januar 1995 bei der Firma M L Bauelemente in P. Seit September 1997 war der Kläger arbeitsunfähig, im März 1999 wurde das Ar-beitsverhältnis gekündigt.
Im November 1998 stellte der Kläger erstmals den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Februar/März 1999 nahm er an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation teil, aus der er mit den Diagnosen "depressive Episode, auch mit ängstlichen Symptomen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, rez. Gonalgien bds. bei Zustand nach arthroskopischen Operationen 1998 bds." als weiterhin arbeitsunfähig für die letzte Tä-tigkeit, im Übrigen mit der Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens für mittel-schwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen entlassen wurde. In Rahmen des dar-aufhin eingeleiteten Berufsförderungsverfahrens veranlasste die Beklagte sozialmedizinische Begutachtungen durch Dr. R , Arzt für Orthopäde, Dr. K , Arzt für innere Krankheiten und Dr. S , Arzt für Neurologe und Psychiatrie (jeweils 10/99) und lehnte den Rentenan-trag auf dieser Grundlage ab.
Im Mai 2000 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag.
Seit September 2000 nahm er an einer ihm von der Beklagten als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation bewilligten Integrationsmaßnahme teil, die im Dezember 2000 wegen Ar-beitsunfähigkeit aufgrund anhaltender Kniebeschwerden abgebrochen wurde.
Zu dem Rentenantrag zog die Beklagte Behandlungs- und Befundberichte der Dres. H u. Ka , Allgemeinarzt/praktischer Arzt, (5/00 und 1/01) mit beigefügten Arztbriefen bei und veranlasste sozialmedizinische Begutachtungen durch Dr. R und Dr. F , Arzt für Innere Krankheiten (5/01).
Durch Bescheid vom 16. Mai 2001 lehnte sie den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sein Leistungsvermögen werde beeinträchtigt durch:
1. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei anlagebedingter Wirbelsäulenfehlform und verformenden Veränderungen einer Lendenbandscheibe mit Schmerzausstrahlung in die linke Leiste,
2. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei mehrfach operativ behandelten Knorpel-schäden,
3. vermehrte Erregbarkeit des unwillkürlichen Nervensystems mit funktionellen Herzkreis-laufbeschwerden und Neigung zu reaktiv gefärbten Verstimmungszuständen.
Damit könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und Ge-hen, zeitweise im Stehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, oh-ne Klettern oder Steigen, Knien oder Hocken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere nervliche Belastung und ohne längere Anmarschwege (zumutbar 1.200 m) verrichten. Ausgehend von seiner Berufstätigkeit als Elektroinstallateur sei der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Seinen Beruf könne er mit dem genannten Leistungsvermögen nicht mehr ausüben, er könne aber zumutbar verwiesen werden u. a. auf Beschäftigungen als Telefonist, Mitarbeiter in einem Call-Center oder Kassierer in Selbstbedienungstankstel-len.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs trug der Kläger im Wesentli-chen vor: Entgegen der Annahme der Beklagten sei er nicht in der Lage, vollschichtig zu ar-beiten. Er leide ständig unter Schmerzen. Der Schmerz strahle von der Hüfte ausgehend in den Rücken aus. Hinzu kämen die erheblichen Beschwerden beim Gehen. Bereits nach kur-zer Wegstrecke stelle sich ein leichtes Hinken ein. Er könne maximal eine halbe Stunde lang beschwerdefrei sitzen. Stehen sei über längere Zeit nicht möglich. Selbst bei leichtesten Tä-tigkeiten im Haushalt benötige er zwischendurch Ruhepausen. Große Probleme bereiteten ihm derzeit seine Knie. Eine jüngste Untersuchung in der O klinik D habe ergeben, dass eine prothetische Versorgung angesichts seines Alters noch nicht in Betracht komme. Eine Linderung könne zurzeit nur mit Kortison-Spritzen erzielt werden. Es sei davon auszu-gehen, dass ihm der Arbeitsmarkt derzeit verschlossen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 zurück. Nach den Ausführungen des durch den Widerspruchsausschuss angehörten medizi-nischen Sachverständigen sei das in dem angefochtenen Bescheid dargestellte Leistungs-vermögen nicht zu beanstanden. Bei der orthopädischen Begutachtung im Rahmen der Ren-tenantragstellung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen. Eine Erkrankung oder anatomische Veränderung habe nicht vorgelegen. Auch die Kniegelenke seien uneinge-schränkt beweglich gewesen. Den diesbezüglichen Beschwerden lägen Knorpelveränderun-gen der Kniescheibenrückflächen zugrunde. Folgerichtig habe der Gutachter deshalb alle kniebelastenden Tätigkeiten ausgeschlossen. Auch gutachterlich sei eine eventuelle Versor-gung mit künstlichem Kniegelenkflächenersatz ins Kalkül gezogen worden, was auf die mo-mentane Leistungsfähigkeit aber keinen Einfluss habe. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine mäßig ausgeprägte Bewegungsstörung mit ausstrahlenden Schmerzen ohne neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Auch dies sei durch entsprechende qualita-tive Einschränkungen des Leistungsvermögens hinreichend berücksichtigt. Mit dem verblie-benen Leistungsvermögen könne der Kläger, der aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit als Bautischler als Facharbeiter einzustufen sei und diesen Beruf nicht mehr ausüben könne, verwiesen werden insbesondere auf Tätigkeiten als Hauswart oder Telefonist. Er sei damit nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig.
Zur Begründung seiner hiergegen am 8. Oktober 2001 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergän-zend darauf hingewiesen, dass die Integrationsmaßnahme des Arbeitsamtes im Dezember 2000 wegen seiner Beschwerden habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der anhal-tenden Schmerzen sei er darauf angewiesen, regelmäßig Schmerzmittel einzunehmen. Die-se beeinträchtigten auch seine Nachtruhe. Morgens nach dem Aufstehen seien die Be-schwerden am größten, so dass er ca. zwei Stunden benötige, um "in Gang zu kommen". Auch der ihn behandelnde Hausarzt sei der Auffassung, dass er aufgrund der Einschränkung seines Leistungsvermögens nicht mehr erwerbsfähig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 16. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Behandlungs- und Befundbe-richte des Internisten/Kardiologen Dr. B (1/02), der Dres. H /Ka , der Fachärz-te für Urologie Dres. Fa (jeweils 2/02) und des Arztes für Neurochirurgie Dr. La (9/02) nebst zahlreichen Arztbriefen beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2003 Dr. Kb , Arzt für innere Krankheiten, und Dr. G , Arzt für Orthopädie, zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen und den Verwaltungsbeamten Ra Kc zu der beruflichen Verweisbarkeit des Klägers vernommen.
Durch Urteil vom 4. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er sei noch in der Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich mittel-schwere Arbeiten zu verrichten, ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Heben und Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Arbeiten im Knien oder Hocken und ohne Kälte, Nässe oder Zugluft. Des weiteren seien Arbeiten in Zwangshaltung und vornüber gebeugt und axiale Stauchbelastungen der Wirbelsäule auszuschließen. Die Einschränkungen des Leistungs-vermögens des Klägers ergäben sich aus Erkrankungen des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets, hier einem leichten fehlstatischen Wirbelsäulensyndrom mit anlaufenden Ver-schleißveränderungen an Bandscheiben, Bandstrukturen und Wirbelgelenken der unteren Hals und oberen Lendenwirbelsäule, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall im Bewegungssegment L 1/2, Bogenschlussstörung S1 sowie rezidivierender Blockierungssymptomatik der linken Kreuzdarmbeinfuge mit jeweils leichter Einschränkung der Beweglichkeit und glaub-haften pseudoradiculären Beschwerden, einer Verschleißumformung in beiden Knieschei-bengleitlagern, rechts mehr als links, Belastungsbeschwerden ohne Einschränkung der Be-weglichkeit und ohne entzündliche Reizsymptomatik, leichter Fußfehlform und Funktions-minderung sowie einem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Daneben bestünden auf dem internistischen Fachgebiet eine vermehrte Erregbarkeit des unwillkürlichen Nerven-systems mit funktionellen, d. h. nicht auf eine organische Herzerkrankung zurückzuführen-den Herz und Kreislaufbeschwerden, Reizdarmsymtomatik sowie eine chronische Bronchitis mit leichter Lungenfunktionseinschränkung bei Nikotinmissbrauch. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten sei die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Kläger ein unter voll-schichtiges Leistungsvermögen nicht vorliege, vielmehr die qualitativen Leistungseinschrän-kungen seinem Beschwerdebild Rechnung trügen. Die Tätigkeit eines Hausmeisters sei dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar. Hausmeister seien für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den ihnen übertragenen Einrichtungen und Gebäuden, wie z. B. der öffentlichen Verwaltung oder einer Wohneinheit zuständig. Sie führten Tätigkeiten aus, die z. T. auch mit-telschwere Arbeiten bei den Wartungs und Reparaturarbeiten umfassten. Weitergehende handwerkliche Tätigkeiten und Kenntnisse im technischen Bereich, z. B. an der Elektro , Heizungs und Fahrstuhlanlage, würden von ihnen nicht erwartet. Auch der Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten widerspreche der Tätigkeit eines Hausmeisters nicht. Der Sachverständige Dr. G habe hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es dem Kläger zumutbar sei, gelegentlich einen Tritt oder eine kleine Erhöhung zu be-nutzen, um beispielsweise eine Glühbirne zu wechseln. Auszuschließen seien lediglich dau-erhafte Belastungen der Kniegelenke. Die Tätigkeit des Hausmeisters sei dem Kläger auch sozial zumutbar. Auf Grund seiner dreijährigen Berufsausbildung sei der Kläger als Fachar-beiter einzustufen; seinen erlernten Beruf als Tischler könne er nicht mehr verrichten. Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten so genannten Mehrstufenschemas müs-se er sich aber verweisen lassen auf Tätigkeiten der Anlernebene, zu der die Hausmeistertä-tigkeit rechne. Sie setze keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Bei ungelernten Arbeiten sei aber eine Einarbeitungszeit in jedem Falle erforderlich. Dies folge bereits dar-aus, dass der Hausmeister auch mit vielfältigen organisatorischen Tätigkeiten betraut sei, in die zunächst eine Einführung erfolgen müsse. Sei der Kläger demnach nicht berufsunfähig, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig, da hierfür ein noch weiter eingeschränktes Leistungs-vermögen erforderlich wäre.
Gegen das ihm am 2. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ihm die genannte Verweisungstätigkeit als Hausmeister nicht zumutbar. Seine gesundheitliche Situation habe sich weiter nachteilig entwickelt. So könne er im Regel-fall nur noch ca. 30 Minuten beschwerdefrei sitzen. Danach stelle sich in seinem rechten Bein ein Taubheitsgefühl ein. Er sei dann gezwungen, hin und her zu gehen bzw. müsse sich teilweise auch hinlegen. Ähnliche Beschwerden habe er, wenn er ausnahmsweise schwerere Lasten tragen müsse. In diesem Fall stelle sich sofort das vorbeschriebene Taubheitsgefühl ein. Außerdem leide er unter chronischen Schmerzen im Rücken, im Schulterbereich sowie in der Hüfte. Seit ca. fünf bis sechs Wochen sei er deswegen in der Schmerzklinik der Uni-versitätsklinik Kd in ärztlicher Behandlung. Eine Linderung der Beschwerden habe bislang nicht erzielt werden können. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, eine Arbeitsleistung in gewisser Regelmäßigkeit sei ihm nicht möglich. Zur weiteren Begründung bezieht er sich auf die Arztbriefe des Universitätskli-nikums Schleswig Holstein, interdisziplinäres Schmerzzentrum, aus September und Novem-ber 2003. Im weiteren Verlauf des Verfahrens weist der Kläger auf eine instabile psychische Verfassung hin. Inzwischen habe sich bei ihm auch eine Abhängigkeit von den fortlaufend eingenommenen Schmerzmitteln eingestellt. Aufgrund dieser Tablettenabhängigkeit komme es immer wieder zu Entzugserscheinungen, die er durch Vergabe anderer Medikamente zu mildern versuche. Er führe nunmehr auch ein Schmerztagebuch. Im März 2005 habe er eine psychotherapeutische Behandlung bei Frau Lb , Fachärztin für Psychosomatische Me-dizin und Psychotherapie, begonnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 aufzuheben (sinngemäß: zu ändern) und die Be-klagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Mai 2000 beginnend mit dem 1. Juni 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an.
Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte von Dr. H (8/04) nebst beigefügten Arztbriefen des Universitätsklinikums Schleswig- Holstein, Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin (9/05), der Psychotherapeutin Lb (9/05) sowie Arztbriefe der O klinik D , zuletzt 1/05, beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2005 Dr. Lc , Arzt für Orthopädie und Rheumatologie, und Dr. Sa , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, als Sachverständige vernom-men. Dr. Sa hat seinem Gutachten zusätzlich Arztbriefe des Radiologen Dr. Ke (12/05) und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb (11/05) beigefügt und diese in seinem Gutachten berücksichtigt. Der Senat hat zudem das zu dem Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02 des Senats erstattete Gutachten des Verwaltungsbeam-ten Kf vom 30. Januar 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. August 2005 beigezogen und in das Verfahren eingeführt. Wegen des Inhalts der Gut-achten wird auf Bl. 192 bis 242, Bl. 249 bis 282 und Bl. 283 bis 344 der Gerichtsakte verwie-sen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bundsagentur für Arbeit Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und auch im Übrigen zulässige, insbe-sondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist begründet. Das angefoch-tene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind zu ändern, da der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Bezogen auf den darüber hinausgehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat er die Berufung in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist hier, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung. Dies folgt aus § 300 Abs. 2 SGB VI, da der maßgebliche Rentenantrag des Klägers im Mai 2000 gestellt worden und auch der Leistungsfall bis zum 31. Dezember 2000 eingetreten ist.
Der Kläger erfüllt alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI a. F. Er hat die allgemeine Wartzeit erfüllt und in den letzten 5 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles im Mai 2000 - mehr als - 36 Kalendermonate (nach den Berechnungen der Beklagten 46 Kalendermonate, vgl. Bl. 23 Verwaltungsteil d. Rentenakte) mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch ist das Leistungsvermögen des Klägers auf-grund von Gesundheitsstörungen so weit eingeschränkt, dass er eine ihm zumutbare Tätig-keit nicht mehr verrichten kann. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auf der Grundlage der im Beru-fungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Lc und Dr. Sa , geht der Senat davon aus, dass der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten verrichten kann, mittelschwere Arbeiten sind ihm nur noch zwei bis drei Stunden arbeitstäglich zumutbar. Da-bei kann der Kläger überwiegend im Sitzen arbeiten, sofern nach etwa einer Stunde die Möglichkeit besteht, die Muskulatur durch Aufstehen und Umhergehen kurz aufzulockern, sowie im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, mit überwiegenden Sitzanteilen, oh-ne dass ein fester Rhythmus einzuhalten wäre. In der Zusammenschau des orthopädischen und des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets sind dabei die qualitativen Einschränkun-gen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbei-ten, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen, Arbeiten mit häufigem Knien und Hocken, ohne besonderen Zeitdruck, besondere nervliche Belastung und besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit während der Tätigkeit, Tätigkeiten an laufenden Maschinen und ständiges Führen von Kraftfahrzeugen, ohne Nachtschicht sowie – im Hinblick auf ein noch nicht operiertes Carpaltunnelsyndrom links seit Auftreten der damit verbundenen Beschwerden etwa im Herbst 2005 - ohne mono-tone Belastung der Hände zu beachten. Soweit Dr. Sa in der mündlichen Ver-handlung vor allem auf verbliebene Beschwerden nach Operation eines Carpaltunnel-syndrom rechts abgestellt hat, entspricht dies nicht den Feststellungen auf S. 18 seines Gut-achtens, wonach der Kläger selbst angab, seit der Operation im Bereich der rechten Hand 1992 keine Beschwerden mehr zu haben.
Vordergründig ist das Leistungsvermögen des Klägers vor allem beeinträchtigt durch Erkran-kungen auf dem orthopädischen Fachgebiet, nämlich insbesondere Belastungsbeschwerden der Lendenwirbelsäule bei durchlaufenem Bandscheibenvorfall LWK 1/2 und Belastungs-schmerzen beider Kniegelenke bei Knorpelschäden und Verschleißumformungen der Knie-scheibengleitlager, rechts mehr als links. Insbesondere zu den Veränderungen im Bereich der Kniegelenke sind in den letzten Jahren zahlreiche Untersuchungen, dabei auch wieder-holte Arthroskopien, in der O klinik D erfolgt, die u.a. eine zweit- bis drittgradige retropatellare Chondromalazie ergaben. Die über einen langen Zeitraum anhaltenden, sehr ausgeprägten Beschwerden, die den behandelnden Arzt in der O klinik D , Dr. Kg , sogar vorübergehend dazu veranlasst hatten, dem Kläger auf lange Sicht eine Knieendoprothese in Aussicht zu stellen, sind allerdings im Laufe der Zeit in den Hinter-grund getreten, und letztlich fanden sich auch keine mit den Beschwerdeangaben korres-pondierenden klinischen Befunde. So ist einem Arztbrief der O klinik D aus Sep-tember 2004 eine freie Beugung/Streckung beidseitig reizloser Kniegelenke zu entnehmen. Eine weitere arthroskopische Operation wurde deshalb abgelehnt. Weiter heißt es in dem Bericht aus September 2004, die Kniegelenksbeschwerden seien trotz mehrerer Operatio-nen fast unverändert verblieben, dabei aber auch wechselhaft und belastungsabhängig. Während des Aufenthaltes in der Klinik sei eine Diskrepanz zwischen den Beschwerden und dem alltäglichen Verhalten des Klägers aufgefallen; hier seien eine psychosomatische Ver-lagerung der Schmerzsymptomatik und eine Aggravation nicht auszuschließen. Daher habe man von invasiven Therapiemethoden Abstand genommen. Dr. G führt zu dem Kniebe-fund in seinem Gutachten in der zusammenfassenden Beurteilung aus, am Tage seiner Un-tersuchung sei das "unbeobachtete" Gangbild ausgeglichen vorausschreitend und rhyth-misch gewesen. Während der speziellen Untersuchung habe der Kläger ein linksseitiges Schonhinken demonstriert, wobei das linke Bein gestreckt, ähnlich einer Stelze, aufgesetzt worden sei. Eine Erklärung hierfür habe sich anhand des klinischen Untersuchungsergebnis-ses nicht ergeben. Beide Kniegelenke seien gegenwärtig frei beweglich. Ein gravierender Kniebinnenschaden stelle sich klinisch nicht dar. Die Beinmuskulatur sei adaptiert, die Fuß-sohlen seien seitengleich beschwielt. Das getragene Konfektionsschuhwerk sei seitengleich abgelaufen. Von einer Belastungsminderung sei nicht auszugehen. Eine Schwielenbildung an der Schienbeinkopfvorderseite beidseitig weise auf den regelmäßigen Gebrauch (Knien) hin. Auch Dr. Lc beschreibt in seinem Gutachten (S. 32 unten/33 oben) einen im We-sentlichen unauffälligen klinischen Befund der Kniegelenke, abgesehen von dem auch von Dr. G beschriebenen "Gelenkschnappen" an beiden Kniegelenken bei etwa 30 Grad Beugung. Die demnach deutliche Diskrepanz zwischen den von dem Kläger zunächst über einen längeren Zeitraum geschilderten massiven Beschwerden und dem klinischen Befund im Bereich der Kniegelenke weist, ebenso wie der Umstand, dass sich die Schmerzklagen des Klägers im Laufe der Zeit von den Kniegelenken eher auf den Bereich des Rückens, der Schultern und der Hüften verlagert haben - so gab er gegenüber Dr. Sa in die-sen Bereichen chronische Schmerzen an, nicht hingegen im Bereich der Kniegelenke - be-reits auf die eigentliche maßgebliche Funktionsstörung bei dem Kläger hin, nämlich, worauf noch einzugehen ist, eine Somatisierungsstörung. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule findet sich nämlich kein Befund, der chronische Schmerzen erklären könnte. Der durch MRT-Untersuchung der LWS im März 2001 gesicherte kleine Bandscheibenvorfall L 1/L 2 wurde im Mai 2001 behandelt durch eine sog. interventionelle periradikuläre Therapie sowie Facet-tendenervation. Dr. G führt aus, dass eine leichte Wirbelsäulenfehlform ohne gravieren-de Einschränkung der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte bei seiner Untersuchung festzustel-len gewesen sei. Klinische Hinweise auf eine Nervenwurzelstörung ergäben sich nicht. Das geschilderte Beschwerdebild sei durchaus glaubhaft pseudoradikulärer Natur und zusätzlich verstärkt durch eine Blockierungstendenz der linken Kreuzdarmbeinfuge. Konsultierte Radio-logen hätten das Bild einer Sacroiliitis beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. Lc waren die Entfaltung der Lendenwirbelsäule ebenso wie die Seitneigung und die Drehbewegung des Rumpfes endlagig schmerzhaft mit Schmerzangaben vornehmlich im Bereich des linken Kreuzdarmbeingelenkes, wo sich auch eine Einschränkung der Beweg-lichkeit des Kreuzbeins zeige. Die Kriterien des Kieler Leistungstests zur Beurteilung der rumpfhaltenden Muskulatur wurden erfüllt, was gegen eine dauerhafte Schonung spricht. Dr. Sa stellt in der zusammenfassenden Beurteilung fest, funktionell lasse sich im Bereich der Wirbelsäule eine allenfalls mittelgradige Bewegungseinschränkung feststel-len, eine anhaltende radikuläre Symptomatik sei weder in der Vorgeschichte dokumentiert noch aktuell nachweisbar. Auch er weist auf die Diskrepanz zwischen den geringen objekti-ven Befunden und den erheblichen auffallend therapieresistenten Beschwerden bereits nach der Aktenlage hin.
Die Therapieresistenz der Beschwerden des Klägers, verbunden mit einem erheblichen Schmerzmittelkonsum und zuletzt auch schmerztherapeutischer Behandlung, zieht sich durch die gesamte Akte. Auch die angesichts der eher geringen objektivierbaren Befunde große Anzahl ärztlicher Unterlagen über zahlreiche Untersuchungen in den letzten Jahren spricht für eine eigenständige Schmerzverarbeitungsstörung. Dies hat den Senat auf Anre-gung des Sachverständigen Dr. Lc veranlasst, zur Abklärung einer das Leistungs-vermögen eventuell auch quantitativ einschränkenden psychischen Störung zusätzlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dr. Sa bestätigt in seinem Gutachten abschließend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine relevante de-pressive Störung fand er hingegen bei seiner Untersuchung und auch in Auswertung der Ak-tenlage nicht. Aus der Somatisierungsstörung leitet Dr. Sa – in Übereinstim-mung mit Dr. Lc – zwar keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers, jedoch Beschränkungen des Leistungsmaßes und qualitative Einschränkungen ab. Dabei wurden insbesondere auch die eigenen Schilderungen des Klägers zu seinem übli-chen Tagesablauf einbezogen. Hierzu ist den Gutachten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Kläger morgens gegen 7.00 Uhr aufsteht, sich nach dem Frühstück oft noch eine halbe Stunde hinlege. Am Tag versuche er sich zu beschäftigen, indem er Schnee fege, Ar-beiten im Haus des Sohnes erledige, bastele, das Auto wasche oder ein Zimmer renoviere. Drei- bis viermal pro Tag lege er sich jeweils für eine halbe Stunde hin. Mittags halte er häu-fig einen zwei- bis dreistündigen Mittagsschlaf ein. Sein Bekannten- und Freundeskreis lebe überwiegend in Berlin, doch bestehe ein guter Kontakt. Auch gegenüber Dr. Lc hat der Kläger einen gut strukturierten Tagesablauf mit diversen Aktivitäten in der Wohnung und außerhalb der Wohnung geschildert. In der Akte finden sich wiederholt auch Hinweise dar-auf, dass der Kläger auch weiterhin gelegentlich andere Tätigkeiten verrichtet. So gab er ge-genüber Dr. Kb an, gelegentlich könne er auch einmal maximal drei bis vier Stunden bei leichten Tätigkeiten in einer Tischlerei aushelfen; er könne jedoch diese Arbeit nicht täg-lich erbringen. In der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit finden sich auch Nebentä-tigkeitsbescheinigungen über Hilfe im Garten und Bau bis ins Jahr 2004 hinein. Die deutliche Diskrepanz zwischen den Beschwerdeschilderungen des Klägers und den ob-jektiven Befunden und auch seinen Aktivitäten dürfte sich dabei zum Teil daraus erklären, dass der Kläger - was aus mehreren Äußerungen im Rahmen von Begutachtungen hervor-geht - sich selbst stets über seine Arbeitsleistung definiert hat, wobei er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit als Montagetischler Arbeitszeiten absolviert hat, die weit oberhalb einer übli-chen vollschichtigen Tätigkeit lagen. Er hat im Rahmen von Begutachtungen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er am liebsten seine frühere Tätigkeit wieder würde verrichten können und sehr unter dem Verlust dieser Tätigkeit leide. Vor diesem Hintergrund wird man davon ausgehen müssen, dass der Kläger objektiv nicht schwer ausgeprägte Beschwerden seinerseits als sehr schwerwiegend empfindet, weil er die ihm damit mögliche überwiegend leichte Arbeitsleistung in einem normalen zeitlichen Rahmen für sich bei weitem nicht als vollwertige Arbeitsleistung anzuerkennen vermag. Dies hat zunächst auch zu deutlicheren depressiven Verstimmungen, auch verbunden mit Angstsymptomen geführt, außerdem zu den bereits erwähnten sehr zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen und umfangrei-cher Schmerzmedikation. Insofern erscheint es für den Senat nachvollziehbar, wenn Dr. Sa und Dr. Lc in der Gesamtschau nicht lediglich ein bewusstseins-nahes Geschehen, sondern eine krankheitswertige Somatisierungsstörung annehmen und hieraus die eingangs dargelegte erhebliche Einschränkung des Leistungsmaßes ableiten.
Mit dem in dem dargelegten Umfang eingeschränkten Leistungsvermögen sind dem Kläger die Facharbeiter und die Anlernebene verschlossen. In Betracht kommen lediglich noch un-gelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, auf die der Kläger jedoch nach seinem bisherigen beruflichen Werdegang nicht zumutbar verwiesen werden kann.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger als Facharbeiter im Sinne des in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas – insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG) - einzuordnen ist. Er hat eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen und war fortlaufend auf Fachar-beiterniveau in seinem Lehrberuf beschäftigt, hier mit der Spezialisierung auf Tätigkeiten als Bau und Montagetischler. Dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Tisch-lertätigkeiten schon im Hinblick auf das dabei geforderte Leistungsmaß, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden qualitativen Einschränkungen bezogen auf den Haltungs und Bewegungsapparat, nicht mehr verrichten kann, ist zwischen den Beteilig-ten ebenfalls zu Recht unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger jedoch auch die Anlernebene ver-schlossen. Insbesondere kann der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einerseits und der aus seinem bisherigen Berufsleben vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten andererseits nicht wettbewerbsfähig als Hausmeister/Hauswart tätig sein. Der Senat trifft diese Feststellung auf der Grundlage des in dem Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02, betreffend die Frage der Verweisbarkeit eines Zimmerers, zuletzt mit Einsatz als Einschaler im Betonbau, mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, halbschichtig für mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen, eingeholten be-rufskundlichen Gutachtens des Verwaltungsbeamten Kh Kf vom 30. Januar 2005. In jenem Rechtsstreit war das Gutachten eingeholt worden auf Grund unterschiedlicher Beurteilung des Anforderungsprofils einer Hausmeistertätigkeit sowohl in körperlicher Hinsicht als auch bezogen auf die hierfür erforderliche berufliche Vorqualifikation durch verschiedene von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein in Verfahren mit berufskundlichen Fragen regelmäßig herangezogene Sachverständige. So hatte der Sachverständige Ld in dem genannten Verfahren ebenso wie in früheren Verfahren zusammenfassend dargelegt, ein Hausmeister müsse über Vorkenntnisse aus den Bereichen Gas, Wasser, Sanitär, Elektro und Mechanik verfügen, was bei einem Zimmerer nicht der Fall sei. Eine Einarbeitung in diese Arbeitsfelder würde in jedem Fall deutlich länger als 3 Monate dauern. Im Übrigen müsse ein Leistungsvermögen für mittel-schwere Arbeiten im Umfang von etwa 25 bis 30 % vorliegen. Die Arbeiten würden überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet und einseitige Körperhaltungen wie Bücken, Hocken und Knien, teilweise auch länger andauernd, seien nicht zu vermeiden. Demgegenüber vertrat der Sachverständige Kc in dem genannten Verfahren ebenso wie in weiteren Verfahren zusammenfassend die Auffassung, es gebe sehr unterschiedliche Hausmeistertätigkeiten, wobei das konkrete Anforderungsprofil einer Tätigkeit sich nach den individuellen Erfordernissen der jeweiligen Einrichtung richte. Der Hausmeister in einer Wohnanlage mit problematischem Mieterklientel habe ganz andere Voraussetzungen in seiner Leistungsfähigkeit und in der Persönlichkeit mitzubringen als z. B. der Hausmeister in einem gewerblichen Betrieb bzw. einer öffentlichen Verwaltung oder ein Schulhausmeister. Es gehe deshalb vornehmlich um die persönliche Eignung, allerdings auch um fachliche Ansprüche, die jedoch ganz erheblich differierten und durch das jeweils übertragene Aufgabenfeld bestimmt seien. Der Zugang zu der Tätigkeit eines Hausmeisters erfolge aus handwerklichen Berufen wie Installationshandwerker aber auch Tätigkeiten als Gärtner, Kraftfahrer und Tischler. Es sei ein Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen erforderlich, bei Reparatur und Wartungsar-beiten z. T. in Zwangshaltungen, zeitweise auch auf Leitern. Ein weiterer berufskundiger Sachverständiger vertrat in dem Parallelverfahren die Auffassung, ein Hausmeister oder Hauswart müsse über umfangreiche Kenntnisse im Gebäudemanagement, der Heizungsanlagensteuerung, Hausverwaltung und über kaufmännische Grundlagen verfügen. Eine Einarbeitungszeit von nicht unter 6 Monaten sei erforderlich. Der Sachverständige Kf hat demgegenüber auf Grund umfangreicher eigener Erkenntnisse auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit, auf Grund der Heranziehung als berufskundiger Sachverständiger zu zahlreichen Verfahren mit berufskundlichen Fragestellungen sowie insbesondere auch auf der Grundlage aktueller Ermittlungen anlässlich der Begutachtung eine differenzierte Beurteilung vorgenommen, die die auch von ihm vorgefundene Vielschichtigkeit von Hausmeistertätigkeiten und auch den Wandel auf Grund zunehmender Technisierung berücksichtigt. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Kf gibt es typische Zugangsberufe für den Hausmeister, die sich je nach seinem schwerpunktmäßigen Einsatz unterschieden. Typische Zugangsberufe seien der Gas und Wasserinstallateur, Anlagenmechaniker unterschiedlicher Fachrichtungen, Rohrschlosser, Heizungs , Lüftungs und Klimatechniker, Metallbauer unterschiedlicher Fachrichtungen für den Schwerpunkt Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von An-lagen der Haus und Klimatechnik sowie anderer Einrichtungen, Elektriker der verschiedenen Fachrichtungen, Mess und Regelmechaniker und ähnliche Berufe, sofern es schwerpunkt-mäßig um die Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung elektrischer Anlagen gehe, Kraftfahrzeugmechaniker und ähnliche Berufe, wenn der wesentliche Teil der Aufgaben in der Wartung und Pflege von Fahrzeugen bestehe und auch ein Einsatz als Kraftfahrer erfol-gen solle, sowie Gärtner und ähnliche Berufe, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der gärtnerischen Pflege der Anlagen bestehe. Häufig komme es auch vor, dass von einem Be-werber Kenntnisse erwartet würden, die aus verschiedenen Handwerksberufen kämen. Die-se Kenntnisse könnten neben einer Berufsausbildung durch Berufserfahrung, etwa durch die Zusammenarbeit mit Handwerkern unterschiedlicher Fachrichtungen in der bisherigen beruf-lichen Tätigkeit, oder einen auf den Beruf des Hausmeisters vorbereitenden Lehrgang er-worben werden, der 3 bis 6 Monate, bei betrieblicher Einarbeitung mindestens 6 Monate dauere. Dies bedeute - entgegen der Auffassung des Sachverständigen Ld - nicht, dass Facharbeiter aus anderen Bereichen, speziell dem Baubereich zuzuordnende Hand-werker wie Maurer, Zimmerer oder Betonbauer überhaupt keinen Zugang zu einer Haus-meistertätigkeit hätten, vielmehr seien insoweit auch die individuellen beruflichen Vorkennt-nisse und ggf. auch der private Hobbybereich zu berücksichtigen. Allerdings seien die Anfor-derungen an das Leistungsvermögen um so höher, je weniger spezielle handwerkliche Kenntnisse der jeweilige Versicherte mitbringe. Hausmeister oder Hausarbeiter, deren Ein-satz nicht auf spezielle Fachkenntnisse ausgerichtet seien, würden nahezu ausschließlich mit Aufgaben betraut, die weitgehend mittelschwere Arbeiten erforderten, wozu u. a. die Überwachung des gesamten Gebäudekomplexes einschließlich der Außenanlagen hinsichtlich Sicherheit, Funktionalität und Sauberkeit, Sofortmaßnahmen zur Beseitigung bzw. Abwendung möglicher Gefahren oder Schäden, Säuberungen der Zuwege und Bürgersteige, der Garagen und Stellplätze, Rasen mähen, Beseitigung des Rasenschnittes, Schnee räumen mit unterschiedlichem technischen Gerät, die Reinigung von Regenrinnen, das Sauberhalten von Flachdächern, das Auswechseln schadhafter Glühbirnen und Leuchtröhren, die Pflege und das Sauberhalten der Grünanlagen, Rabatten umgraben, Sträucher und Hecken schneiden, Neuanpflanzungen, gehörten. Damit ergibt sich – insoweit entgegen der von dem Sachverständigen Kc vertretenen Auffassung - von vornherein nur eine eingeschränkte Einsatzmöglichkeit als Hausmeister für Handwerker, die nicht aus den typischen Zugangsberufen kommen. Unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Kf vom 22. August 2005 nach Kontaktaufnahme mit von der Beklagten zwischenzeitlich benannten Wohnungsbau Genossenschaften ist sogar davon auszugehen, dass eine Einsatzmöglichkeit als Hausmeister für Angehörige des Maurerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks oder des Zimmerhandwerks noch eingeschränkter zu beurteilen ist als zuvor angenommen, da 3 der 5 befragten Wohnungsbau Genossenschaften Bewerber der genannten Berufe nicht als Hausmeister einstellen, eine weitere die Einstellung lediglich nicht gänzlich ausschloss und bei einer weiteren Gesellschaft die Frage offen blieb.
Insgesamt schließt der Senat auf der Grundlage dieses Gutachtens, das er in jeder Hinsicht für überzeugend hält, einen Einsatz von Versicherten aus dem Baubereich als Hausmeister nicht von vornherein aus, jedoch sind dann die körperlichen Anforderungen an den Versi-cherten entsprechend höher anzusiedeln, nämlich, wie dargelegt, zu einem großen Anteil im mittelschweren Bereich, wobei ein Haltungswechsel bzw. das Überwiegen sitzender Arbeits-haltungen nicht immer gegeben ist und zudem besondere Belastungen des Bewegungsap-parates wie Zwangshaltungen, Hocken und Bücken, Expostion zu Wtterungseinflüssen vor-kommen.
Der Kläger erfüllt unter Zugrundelegung dieses Gutachtens nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Hausmeistertätigkeit auf der Anlernebene nach einer Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten. Er war während seines Berufslebens ausschließlich als Tischler im Bau und Montagebereich beschäftigt und ist damit von seinen beruflichen Vorkenntnis-sen in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit nicht anders zu beurteilen als die genannten sonstigen Facharbeiter des Baubereichs. Es ist nicht erkennbar, dass er aus seiner Tätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten entweder aus den klassischen Zugangsberufen für Hausmeister oder kaufmännische Kenntnisse erlangt haben könnte, die ihn für eine Tä-tigkeit als Hausmeister in größerer Breite qualifizierten. Sein Leistungsvermögen liegt unter demjenigen des Versicherten in dem Verfahren L 7 RJ 121/02, da der Kläger, wie dargelegt, mittelschwere Arbeiten nur noch unterhalbschichtig verrichten darf, wobei, wie ebenfalls dar-gelegt, zahlreiche Einschränkungen in Bezug auf die Belastbarkeit des Bewegungsapparates zu beachten sind, denen bei einer Hausmeistertätigkeit mit breit angelegtem körperlichen Einsatz in dem dargelegten Sinne nicht insgesamt Rechnung getragen werden könnte.
Der Senat hatte keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen Kf aus dem Verfahren L 7 RJ 121/02 zu folgen, das, wie dargelegt, insbesondere auch auf umfang-reichen aktuellen Ermittlungen beruht. Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, entspre-chend dem Antrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiteren Beweis zu erheben. Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere einer Beweisaufnahme, muss das Gericht sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht erst gedrängt fühlen, wenn kon-krete Tatsachen erkennbar sind oder vorgetragen werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 beinhalten indessen keinen konkreten Tatsachenvortrag, sondern lediglich die In-Aussicht-Stellung weiterer Ermittlungen, die künf-tig zu einem konkreten Tatsachenvortrag führen könnten. Anders können die Ausführungen des Vertreters der Beklagten, wonach sich in jüngster Zeit weitergehende und andere Er-kenntnisse ergeben hätten dahin, dass ein mittelschweres Leistungsvermögen für Hausmeis-tertätigkeiten nicht erforderlich sei, und dass hierfür vonseiten der Deutschen Rentenversi-cherung Nord weitere Ermittlungen angestellt würden auch im Zusammenwirken mit Woh-nungsgesellschaften und Bauvereinen, nicht verstanden werden. Das Berufungsverfahren L 7 RJ 121/02 hat die Beklagte im Übrigen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachver-ständigen Kf durch Anerkenntnis beendet und sich überdies in dem Berufungsver-fahren L 1 RJ 140/04 in ihrer Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 15. Februar 2005, Bl. 155 ff a.a.O.) gerade auf die in dem Gutachten vorgenommene Differenzierung zwischen den klassischen Zugangsberufen für einen Hausmeister - denen sie den dortigen Kläger zu-rechnete - und den hiervon abzugrenzenden anderen Facharbeitern mit einer Zugangsquali-fikation "ohne Basisbezug zur Hausmeistertätigkeit, z.B. Facharbeiter im Baugewerbe, Ein-schaler, Zimmerer", berufen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein konkreter Tatsachenvor-trag, über den Beweis erhoben werden könnte, aus dem Vorbringen der Beklagten nicht an-satzweise ableiten.
Weitere Verweisungstätigkeiten auf der Anlernebene, für die der Kläger in Betracht kommen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar. Le-diglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Verweisung auf die von der Beklagten zunächst auch benannte Tätigkeit eines Telefonisten nach Auffassung des Senats nicht in Betracht kommt. Nach seinem bisherigen beruflichen Werdegang bringt der Kläger keinerlei berufliche Vorkenntnisse mit, die ihn innerhalb von 3 Monaten für die Tätigkeit eines Telefo-nisten auf der Anlernebene qualifizieren könnten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine der Beklagten bekannten Urteile vom 10. Dezember 2003 - L 7 RJ 54/02 - und vom 26. Feb-ruar 2004 - L 7 RJ 74/02 (vgl. auch Urteil vom 16.12.2004 - L 7 RJ 71/03 - juris Rn. 36).
Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, so dass der Be-rufung stattzugeben ist. Ausgehend von dem Eintritt des Leistungsfalles mit der Antragstel-lung im Mai 2000 beginnt die Rente mit dem 1. Juni 2000 (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Rente war nicht zu befristen, da unter Zugrundlegung der Ausführungen der Sachverständi-gen nicht die begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in ab-sehbarer Zeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. ). Dabei ist ins-besondere zu berücksichtigen, dass die Funktionsstörungen bei dem Kläger im Kern auf de-generativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke beruhen, so dass die Wie-dererlangung eines Leistungsvermögens, mit dem der Kläger Arbeiten auf der Facharbeiter- oder der Anlernebene verrichten könnte, nicht wahrscheinlich erscheint. Die Verurteilung zur Gewährung der "gesetzlichen Leistungen" wegen Berufsunfähigkeit berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeitraum, für den Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist, im Rahmen der von September bis Dezember 2000 durchgeführten Integrationsmaßnahme Übergangs-geld bezogen hat (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger, gemessen an seinem ursprünglichen Begehren, zu 2/3 obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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