Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 381/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 864/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.12.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Umfang von 2.549,60 DM hat.
Die 1920 geborene Klägerin beantragte im Jahr 2004 bei der Beklagten die Rückerstattung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 in Höhe von insgesamt 2.549,60 DM für eine Beschäftigung bei der Firma B.-Z. in S ... Sie führte aus, am 27.04.1977 habe die Firma B.-Z. Konkurs anmelden müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie bis 31.12.1980 arbeitslos gewesen, habe aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2004 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 351 Sozialgesetzbuch (SGB) III abgelehnt. Die Beklagte führte aus, die Beiträge seien für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 zu Unrecht entrichtet worden. Der Erstattungsantrag sei am 02.12.2004 bei der Beklagten eingegangen. Der Erstattungsanspruch sei somit gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV i.V.m. 351 SGB III verjährt. Ein wichtiger Grund, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, bestehe nicht, da kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln seitens der Einzugsstelle oder der Beklagten vorliege.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2004 Widerspruch ein. Sie gab an, die Beiträge seien von der Firma B.-Z. ordnungsgemäß entrichtet worden. Sie lebe am Rande des Existenzminimums und sei dringend auf die Rückzahlung der Beiträge angewiesen. Seit 1952 seien für sie Beiträge entrichtet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, die Einrede der Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe. Weder die Bundesagentur für Arbeit, die Einzugsstelle noch der Träger der Rentenversicherung hätten sich jedoch fehlerhaft verhalten. Insbesondere sei kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln darin zu sehen, dass bei Betriebsprüfungen die Beitragsentrichtung nicht beanstandet werde, da Betriebsprüfung lediglich eine Kontrollfunktion hätten, jedoch nicht bezweckten, die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2005, das am 07.02.2005 bei dem Sozialgericht Heilbronn einging, Klage. Es sei jetzt nicht mehr festzustellen, aus welchem Grunde sie 1977 keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung gestellt habe. Sie erziele nur ein Einkommen von 715,- EUR. Sie wolle ihre Firma E.-V. wieder aufbauen. Dafür benötige sie Kapital. Die Ablehnung der Rückerstattung entspreche nicht den guten Sitten.
Mit Urteil des Sozialgerichts vom 19.12.2005 wurde die Klage abgewiesen. Sofern die Beiträge der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht entrichtet worden seien, könne die Klägerin nicht deren Erstattung verlangen, da der Erstattungsanspruch verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam erhoben habe.
Gegen das der Klägerin am 14.01.2006 zugestellte Urteil legte diese mit Schreiben vom 07.02.2006, das am 10.02.2006 bei dem Sozialgericht einging, Berufung ein. Sie habe seit 1952 bei der Firma B.-Z. gearbeitet, könne jedoch die Beitragszahlung nur für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 beweisen. Sie befinde sich in einer Notsituation. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie müsse ihre Firma E.-V. dringend wieder aktivieren. Hierfür benötige sie das Geld.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Berufung ist gemäß § 143 f. SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV in der Fassung vom 20.12.1988, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist (§ 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung). Nach § 27 Abs. 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Gemäß § 28 h SGB IV in der Fassung ab 01.01.1998 entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- Pflege und Rentenversicherung.
Danach hat die Beklagte zu Recht die Rückerstattung der Beiträge verweigert.
Ein Nachweis darüber, dass die von der Klägerin geforderten Beiträge tatsächlich entrichtet wurden, besteht nicht. Eine Entscheidung der Einzugsstelle, wonach die von der Klägerin geforderten Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, liegt nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die von 1952 bis zum 27.04.1977 bei der Firma B.-Z. beschäftigte Klägerin zu Unrecht entrichtet worden sein sollen. Zudem fordert die Klägerin auch die Rückerstattung der Arbeitgeberbeiträge. Diese wurden jedoch vom Arbeitgeber getragen und können daher nicht dem Arbeitnehmer erstattet werden (§ 26 Abs. 3 SGB IV i. V. m. § 167 Arbeitsförderungsgesetz v. 25.06 1969). Somit ist nicht ersichtlich, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin je bestanden hat.
Im Übrigen wäre ein Erstattungsanspruch auch gemäß § 27 SGB IV verjährt. Ein Versicherungsträger kann sich nur dann nicht auf die Verjährung berufen, wenn dies eine unzulässige Rechtsausübung wäre. Ob der Versicherungsträger von der Einrede der Verjährung Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ermessensrichtlinien dahingehend, dass die Verjährungseinrede nur dann nicht erhoben wird, wenn fehlerhaftes Verhalten des Sozialversicherungsträgers oder der Einzugsstelle zur Beitragsentrichtung geführt hat, sind nicht zu beanstanden (Seewald, in Kasseler Kommentar, § 27 SGB IV Anmerkung 17 sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.2003 - Az.: B 12 AL 1/02 R). Fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich somit ermessensfehlerfrei auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Umfang von 2.549,60 DM hat.
Die 1920 geborene Klägerin beantragte im Jahr 2004 bei der Beklagten die Rückerstattung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 in Höhe von insgesamt 2.549,60 DM für eine Beschäftigung bei der Firma B.-Z. in S ... Sie führte aus, am 27.04.1977 habe die Firma B.-Z. Konkurs anmelden müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie bis 31.12.1980 arbeitslos gewesen, habe aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2004 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 351 Sozialgesetzbuch (SGB) III abgelehnt. Die Beklagte führte aus, die Beiträge seien für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 zu Unrecht entrichtet worden. Der Erstattungsantrag sei am 02.12.2004 bei der Beklagten eingegangen. Der Erstattungsanspruch sei somit gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV i.V.m. 351 SGB III verjährt. Ein wichtiger Grund, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, bestehe nicht, da kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln seitens der Einzugsstelle oder der Beklagten vorliege.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2004 Widerspruch ein. Sie gab an, die Beiträge seien von der Firma B.-Z. ordnungsgemäß entrichtet worden. Sie lebe am Rande des Existenzminimums und sei dringend auf die Rückzahlung der Beiträge angewiesen. Seit 1952 seien für sie Beiträge entrichtet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, die Einrede der Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe. Weder die Bundesagentur für Arbeit, die Einzugsstelle noch der Träger der Rentenversicherung hätten sich jedoch fehlerhaft verhalten. Insbesondere sei kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln darin zu sehen, dass bei Betriebsprüfungen die Beitragsentrichtung nicht beanstandet werde, da Betriebsprüfung lediglich eine Kontrollfunktion hätten, jedoch nicht bezweckten, die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2005, das am 07.02.2005 bei dem Sozialgericht Heilbronn einging, Klage. Es sei jetzt nicht mehr festzustellen, aus welchem Grunde sie 1977 keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung gestellt habe. Sie erziele nur ein Einkommen von 715,- EUR. Sie wolle ihre Firma E.-V. wieder aufbauen. Dafür benötige sie Kapital. Die Ablehnung der Rückerstattung entspreche nicht den guten Sitten.
Mit Urteil des Sozialgerichts vom 19.12.2005 wurde die Klage abgewiesen. Sofern die Beiträge der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht entrichtet worden seien, könne die Klägerin nicht deren Erstattung verlangen, da der Erstattungsanspruch verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam erhoben habe.
Gegen das der Klägerin am 14.01.2006 zugestellte Urteil legte diese mit Schreiben vom 07.02.2006, das am 10.02.2006 bei dem Sozialgericht einging, Berufung ein. Sie habe seit 1952 bei der Firma B.-Z. gearbeitet, könne jedoch die Beitragszahlung nur für die Zeit vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 beweisen. Sie befinde sich in einer Notsituation. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie müsse ihre Firma E.-V. dringend wieder aktivieren. Hierfür benötige sie das Geld.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 01.01.1967 bis 27.04.1977 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Berufung ist gemäß § 143 f. SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV in der Fassung vom 20.12.1988, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist (§ 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung). Nach § 27 Abs. 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Gemäß § 28 h SGB IV in der Fassung ab 01.01.1998 entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- Pflege und Rentenversicherung.
Danach hat die Beklagte zu Recht die Rückerstattung der Beiträge verweigert.
Ein Nachweis darüber, dass die von der Klägerin geforderten Beiträge tatsächlich entrichtet wurden, besteht nicht. Eine Entscheidung der Einzugsstelle, wonach die von der Klägerin geforderten Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, liegt nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die von 1952 bis zum 27.04.1977 bei der Firma B.-Z. beschäftigte Klägerin zu Unrecht entrichtet worden sein sollen. Zudem fordert die Klägerin auch die Rückerstattung der Arbeitgeberbeiträge. Diese wurden jedoch vom Arbeitgeber getragen und können daher nicht dem Arbeitnehmer erstattet werden (§ 26 Abs. 3 SGB IV i. V. m. § 167 Arbeitsförderungsgesetz v. 25.06 1969). Somit ist nicht ersichtlich, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin je bestanden hat.
Im Übrigen wäre ein Erstattungsanspruch auch gemäß § 27 SGB IV verjährt. Ein Versicherungsträger kann sich nur dann nicht auf die Verjährung berufen, wenn dies eine unzulässige Rechtsausübung wäre. Ob der Versicherungsträger von der Einrede der Verjährung Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ermessensrichtlinien dahingehend, dass die Verjährungseinrede nur dann nicht erhoben wird, wenn fehlerhaftes Verhalten des Sozialversicherungsträgers oder der Einzugsstelle zur Beitragsentrichtung geführt hat, sind nicht zu beanstanden (Seewald, in Kasseler Kommentar, § 27 SGB IV Anmerkung 17 sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.2003 - Az.: B 12 AL 1/02 R). Fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich somit ermessensfehlerfrei auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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