L 11 KR 951/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 951/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert im Verfahren L 11 KR 5534/05 ER-B wird auf 23.364,17 EUR festgesetzt.

Gründe:

Bei der Bemessung des Streitwertes nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Rechtssache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dies entsprechend. Insoweit ist, nachdem der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, das Interesse des Antragstellers am Erlass der einstweiligen Anordnung mit der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zu bemessen (so Knittel: in Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 1971 Rd. 32, ebenso Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7/2004 in NVwZ 2004, 1327; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2005 -L 11 KR 1158/05 W-A). Ausgehend hiervon ist auf den im Bescheid der Beklagten vom 12.01.2005 ausgewiesenen aktuellen Kontostand des Antragstellers in Höhe von 46.728,35 EUR abzustellen. Hiervon ist entsprechend den obigen Ausführungen die Hälfte anzusetzen. Der Streitwert beträgt damit 23.364,17 EUR.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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