L 11 R 1032/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1332/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1032/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Der am 08.07.1939 geborene Kläger, der die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, war in Rumänien zwischen 1957 und 1986 beschäftigt. Ab 1965 arbeitete er als Diplomingenieur. Im August 1986 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Hier bezog er teilweise Leistungen der Agentur für Arbeit, absolvierte eine Fachschulausbildung und war zwischen Januar 1998 und Dezember 2001 versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 28.07.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. Da die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei, lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.11.2003 ab. In diesem Bescheid wurde die Zeit vom 14.11.1957 bis 30.09.1960 und vom 22.07.1965 bis 24.08.1986 nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (z. B. Anerkennung als Vertriebener, Spätaussiedler) nicht vorliegen würden. Für die Zeit vom 01.09.1959 bis 30.06.1965 wurde eine Schul- bzw. Hochschulausbildung als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen mit der Vorlage des Bescheids des Versorgungsamts S. vom 29.08.2002, wonach sein Grad der Behinderung 80 beträgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 03.05.2004 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Regelaltersrente, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2004 ab 01.08.2004 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 67,67 EUR bewilligte. Berücksichtigt wurden hierbei die mit Bescheid vom 18.11.2003 anerkannte Schul- und Hochschulausbildung in Rumänien und Pflichtbeiträge, Ausbildungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Bezugs von Unterhaltsgeld in der Bundesrepublik Deutschland ab 14.09.1987, die im Versicherungskonto des Klägers gespeichert sind. Der an den Kläger abgesandte Rentenbescheid kam an die Beklagte am 16.11.2004 mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück.

Seinen gegen den Rentenbescheid am 06.12.2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass in den letzten 5 Jahren monatlich 2.000,- DM Beiträge bezahlt worden seien, sein Grad der Behinderung 80 betrage und seine Frau, die weniger als er selbst verdient habe, eine höhere Rente bekomme. Den Widerspruch könne er erst jetzt einlegen, weil er schwerbehindert und im Krankenhaus gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch, da er verspätet eingelegt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen würden, zurück.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er trug vor, dass er eine höhere Rente haben wolle. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine Frau, die im Gegensatz zu ihm früher nur als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei, eine höhere Rente bekomme.

Auf Nachfrage des SG teilte die Beklagte mit, dass sie nicht nachweisen könne, wann der Bescheid vom 24.06.2004 zur Post aufgegeben worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2006, dem Kläger mit Einschreiben zugestellt am 18.02.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2005 sei zwar rechtswidrig, da die Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als verfristet und damit unzulässig angesehen habe. Der Kläger werde durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf die in der Sache begehrte höhere Altersrente habe. Ein Fehler in der Berechnung der Rente durch die Beklagte sei nicht zu erkennen. Dass der Kläger im Gegensatz zu seiner Ehefrau in Rumänien früher als Ingenieur tätig, während seine Frau als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids. Die in Rumänien zurückgelegten Zeiten blieben für die Berechnung der Altersrente durch den deutschen Rentenversicherungsträger außer Betracht, da eine Anrechnung nach dem Fremdrentengesetz nicht möglich sei.

Hiergegen richtet sich die am 01.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und weist noch einmal darauf hin, dass er der Auffassung sei, dass ihm eine höhere Rente zustehe. In den letzten fünf Jahren seien von seinem Lohn 2.000,- DM an den Rentenversicherungsträger gegangen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht keine höhere Rente zu.

Der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde führt nicht dazu, dass der Rentenbescheid rechtswidrig ist. Streitgegenstand ist der ursprüngliche Rentenbescheid in der letzten Gestalt. Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid sind als Einheit zu sehen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 95 Rndr. 2). Der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, wäre nur dann alleiniger Streitgegenstand, wenn ein Dritter durch ihn erstmals beschwert wäre oder er eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten würde. Beides ist nicht der Fall.

Nach § 35 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente beträgt nach § 50 SGB VI 5 Jahre. Rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 SGB VI 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind entsprechend § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 63 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Berechnung der Rente wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Anlage 1 des Rentenbescheids der Beklagten vom 24.06.2004 Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ist die Rente des Klägers richtig berechnet worden. Nachweise, dass er oder eine andere Person für ihn in den letzten Jahren höhere Beiträge entrichtet hätten, hat er nicht erbracht. Die Angabe von Rentenbeitragszahlungen in Höhe von 2.000,- DM ist widersprüchlich. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit vorgetragen, dass er in den letzten fünf Jahren monatlich 2000,- DM bezahlt habe, im Berufungsverfahren ging sein Vortrag dahin, dass es insgesamt 2.000,- DM gewesen seien. Da er keine weiteren Unterlagen und Belege vorgelegt hat, sind damit die von der Beklagten gespeicherten und zu Grunde gelegten Beiträge nicht widerlegt. Zur Klarstellung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung des Klägers in Rumänien nicht berücksichtigt werden kann. Es handelt sich hier um keine Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden wären, so dass die Voraussetzungen des § 55 SGB VI für eine Anerkennung als Beitragszeit nicht gegeben sind. Die Beschäftigung in Rumänien kann auch nicht nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigt werden. Da der Kläger nicht Vertriebener oder Spätaussiedler, Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer ist, erfüllt er die insoweit notwendigen Voraussetzungen nicht.

Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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