L 7 SO 1057/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 323/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1057/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren betrifft von dem in der ersten Instanz anhängigen Streitstoff nur noch den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Paar Spezialschuhe und für ein Telefon (Anschluss + Grundgebühr).

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinsichtlich der vom Kläger so bezeichneten Spezialschuhe besteht schon deshalb kein Bedarf mehr für eine gerichtliche Regelung, weil ihm diese nach seiner telefonischen Auskunft von der Krankenkasse inzwischen bewilligt worden sind und der geltend gemachte Bedarf damit gedeckt ist.

Was die Telefonkosten angeht, so kommt eine einstweilige Anordnung deshalb nicht in Betracht, weil hierzu ein inzwischen bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 27. Februar 2006 die Übernahme der entsprechenden Kosten abgelehnt. Dieser Bescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde vom Kläger bislang nicht mit dem Widerspruch angefochten, so dass er nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Ist aber die Entscheidung in der Sache bereits bestandskräftig, kann es eine vorläufige gerichtliche Regelung des geltend gemachten Anspruches nicht mehr geben.

Der Senat weist aber darauf hin, dass die Beschwerde insoweit auch keinen Erfolg hätte haben können, wenn der Bescheid noch nicht bestandkräftig geworden wäre. Die Antragsgegnerin bietet dem Antragsteller nach wie vor die Übernahme der Kosten eines Hausnotrufes an. Damit kann ein dringender Bedarf im Sinne der Vorsorge für medizinische Notfälle gedeckt werden. Bei dieser Sachlage ist gerade für die vom Antragsteller genannten lebensbedrohlichen Situationen ein Mittel vorhanden, mit dem rasch Hilfe geholt werden kann. Es bedarf daneben keiner vorläufigen gerichtlichen Regelung zu der Frage, ob darüber hinaus anstelle des Hausnotrufes ein Telefon beansprucht werden kann. Diese Frage konnte im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es fehlt - worauf auch schon das SG abgehoben hat - ein Anordnungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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