L 7 SO 2296/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 1426/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2296/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss das Vorbringen der Antragstellerin umfassend gewürdigt und dargelegt, warum für die von ihr begehrten Leistungen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird verwiesen (Seiten 2 bis 6 des Beschlusses). Zudem verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen in derselben Problematik ergangenen Beschluss vom 10. Januar 2006 - L 7 SO 5447/05 ER-B - und den vorangegangenen Beschluss des SG vom 24. November 2005 - S 20 SO 6674/05 ER -.

Der Senat sieht sich zu dieser Verfahrensweise umso mehr - erneut - veranlasst, als die Antragstellerin weder inhaltlich zu den Gründen ihrer Beschwerde Stellung genommen, noch ihr Begehren sonst deutlicher gemacht hat. Sie hat vielmehr zur Sache nichts vorgetragen, sondern ihre aus zahlreichen anderen Verfahren bekannte Auffassung wiederholt, dass ihr - verschieden hoch angegebene Beträge - aus früher zu Unrecht verweigerten Leistungen zu erstatten seien und dass die Verfahrensweise der Behörde und des Gerichts fehlerhaft sei. Weitere, sachliche Punkte sind ihren Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit sie - erneut - rügt, es müsse in einem "Haupttermin" verhandelt werden, bezieht sich dies auf ein Hauptsacheverfahren, aber nicht auf dieses hier zu entscheidende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Ergänzend zu den Ausführungen des SG im vorliegend angegriffenen Beschluss ist (lediglich) darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten nach § 34 SGB XII auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht ist. Eine Hilfeleistung zur Sicherung der bisherigen Unterkunft scheidet aus, nachdem am 30. Mai 2006 offenbar die Zwangsräumung der bisherigen Wohnung der Antragstellerin erfolgt ist. Auch zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, etwa zur Vermeidung der Obdachlosigkeit, ist eine Übernahme der Mietschulden nicht veranlasst, da die Antragstellerin zusammen mit ihrer Tochter M. zum 1. Juni 2006 in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wurde, wie eine Anfrage des Berichterstatters des Senats bei der Gemeinde S. ergeben hat. Hat die Antragstellerin aber in der Gemeinde S. Unterkunft gefunden, so kommt auch die von ihr beanspruchte Übernahme von Hotelkosten nach Räumung der Wohnung nicht in Betracht.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500, § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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