L 11 KR 2524/05 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 625/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2524/05 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens L 11 KR 1693/05 ER-B sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Höhe der von der Antragsgegnerin festgestellten Beitragsschulden.

Mit Beschluss vom 10.03.2005 wies das Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gestützt auf § 240 Abs. 4 Satz 2 1. und 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) führte es nach summarischer Prüfung aus, dass das Begehren des Antragsstellers keine Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise.

Gegen den am 14.03.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragssteller am 07.04.2005 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, entgegen der Auffassung des SG bestehe ein Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. für einstweiligen Rechtsschutz. Auch für die Vergangenheit sei eine Korrektur zwingend erforderlich, wobei § 240 SGB V eine rückwirkende Korrektur nicht sperre.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2005 hat der Antragsteller das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, da er im Wege der Zwangsvollstreckung sämtliche vermeintlich geschuldeten Beiträge durch Auflösung einer Lebensversicherung beglichen habe. Dessen ungeachtet werde an der teilweisen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin festgehalten.

Die Antragsgegnerin lehnte die Erstattung von außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren ab.

II.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn dieser anders als durch Urteil erledigt und ein Kostenantrag gestellt wird. Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen. In aller Regel entspricht es der Billigkeit, die Kostenentscheidung an dem nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilenden vermutlichen Verfahrensausgang zu messen. Es ist also zu berücksichtigen, welcher der Beteiligten ohne das zur Erledigung führende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte bzw. unterlegen wäre. Darüber hinaus können noch andere Gesichtspunkte in die Kostenentscheidung einfließen. Hierzu gehört z. B., ob eine nach Klageerhebung eingetretene Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflusst hat und/oder ob ein Beteiligter Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes sind vom Hauptsacheverfahren unabhängige selbstständige Verfahren, die je nach ihrer Beendigung entsprechend der Regelung in § 193 Abs. 1SGG entweder von Amts wegen oder auf Antrag eine Kostengrundentscheidung des Gerichts erforderlich machen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend billig, dass die Antragsgegnerin dem Antragssteller die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten hat. Der Antragsteller hat nach vollständiger Begleichung der Beitragsrückstände die Beschwerde im Ergebnis zurückgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass er seine Prozesserklärung als einseitige Erledigungserklärung formuliert hat. Der von ihm vorgetragene Grund für die Erledigungserklärung, nämlich die vollständige Begleichung der Beitragsschulden, lässt keinen Schluss auf die Begründetheit der Beschwerde zu, sondern spricht vielmehr dafür, den Antragsteller mit den Kosten zu belasten (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 SGG Rndr. 13 b). Im übrigen braucht das Gericht für die Beurteilung des mutmaßlichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht jeder Rechtsfrage nachzugehen. Dies gilt namentlich bei einer Beitragskorrektur Selbstständiger im Rahmen der freiwilligen Versicherung, zumal eine rückwirkende Beitragsreduzierung - wenn überhaupt - nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Eine entsprechende Prüfung erübrigte sich hier angesichts der Beitragsbegleichung. Nach dem bisherigen Streitstand konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit seinem Begehren hätte durchdringen können.

Hiernach war - wie geschehen - zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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