Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2366/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2797/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Sache trotz der Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers, welche sich aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 241/04 B - in einem Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Denn selbst wenn der Antragsteller prozessunfähig sein sollte, liegen für das hier zu entscheidende Verfahren die Voraussetzungen dafür vor, dass ausnahmsweise von der Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 72 Abs. 1 SGG abgesehen werden kann, da sich die hier zu beurteilende Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist (BSGE 91, 146 m.w.N.).
Die begehrte einstweilige Anordnung ist vom SG offensichtlich zu Recht abgelehnt worden. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Was die laufenden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) angeht, ist die Rechtsverfolgung deshalb offensichtlich unnötig, weil die Antragsgegnerin diese laufenden Leistungen erbringt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, dass sie dies derzeit und in naher Zukunft nicht mehr tun will. Die dem Senat gegebene Auskunft geht vielmehr dahin, dass bis zu einer Klärung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen eines eventuellen Schiedsstellenverfahrens Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wie bisher monatlich durch Barauszahlung erbracht werden. Gegen diese Art der Leistungsgewährung hat der Antragsteller nichts eingewendet. Einer einstweiligen gerichtlichen Regelung bedarf es angesichts dieser Sachlage nicht.
Bei der gewünschten "Anerkennung einer Rechtsposition" handelt es sich um ein offensichtlich sinnloses Begehren, für das einstweiliger Rechtsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt notwendig ist.
Hinsichtlich des Begehrens auf Rücknahme eines Bescheides aus dem Jahr 2001, bei dem es also um Leistungen für die Vergangenheit geht, bedarf es keiner gerichtlichen Eilentscheidung die - wie sie aus den oben dargestellten Voraussetzungen ergibt - der Abwendung gegenwärtiger Nachteile dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Sache trotz der Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers, welche sich aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 241/04 B - in einem Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Denn selbst wenn der Antragsteller prozessunfähig sein sollte, liegen für das hier zu entscheidende Verfahren die Voraussetzungen dafür vor, dass ausnahmsweise von der Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 72 Abs. 1 SGG abgesehen werden kann, da sich die hier zu beurteilende Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist (BSGE 91, 146 m.w.N.).
Die begehrte einstweilige Anordnung ist vom SG offensichtlich zu Recht abgelehnt worden. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Was die laufenden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) angeht, ist die Rechtsverfolgung deshalb offensichtlich unnötig, weil die Antragsgegnerin diese laufenden Leistungen erbringt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, dass sie dies derzeit und in naher Zukunft nicht mehr tun will. Die dem Senat gegebene Auskunft geht vielmehr dahin, dass bis zu einer Klärung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen eines eventuellen Schiedsstellenverfahrens Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wie bisher monatlich durch Barauszahlung erbracht werden. Gegen diese Art der Leistungsgewährung hat der Antragsteller nichts eingewendet. Einer einstweiligen gerichtlichen Regelung bedarf es angesichts dieser Sachlage nicht.
Bei der gewünschten "Anerkennung einer Rechtsposition" handelt es sich um ein offensichtlich sinnloses Begehren, für das einstweiliger Rechtsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt notwendig ist.
Hinsichtlich des Begehrens auf Rücknahme eines Bescheides aus dem Jahr 2001, bei dem es also um Leistungen für die Vergangenheit geht, bedarf es keiner gerichtlichen Eilentscheidung die - wie sie aus den oben dargestellten Voraussetzungen ergibt - der Abwendung gegenwärtiger Nachteile dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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