L 10 R 3092/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3434/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3092/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der am 1951 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung hat, war von April 1965 bis März 1969 als Lederei-Arbeiter, von März 1969 bis August 1970 bei einer Firma, die Heizkörper herstellte, als Arbeiter, von August 1970 bis Juni 1972 als Arbeiter bei den kanadischen Streitkräften, von Juni 1972 bis Mai 1979 als Kraftfahrer bzw. Kraftfahrer und Lagerei-Arbeiter sowie von Mai 1979 bis Februar 2002 als Produktionshelfer abhängig beschäftigt. Von Mai bis Dezember 2003 war er als freier Verkaufsfahrer für die Firma Eismann tätig.

Er leidet im Wesentlichen unter einem Zustand nach flüchtiger cerebraler Durchblutungsstörung ohne überdauernde Symptomatik, an anfallsartigen Ereignissen bei Zustand nach (in den Akten beschriebener) cerebraler Ischämie, an einer abnorm einfach strukturierten, geschätzt grenzbegabten Primärpersönlichkeit, einem Zustand nach neurochirurgischer Dekompression wegen lumbaler Spinalkanalstenose bei präsacralem Bandscheibenvorfall ohne wesentliche Funktionsstörung oder neurologische Ausfälle, leichten degenerativen Veränderungen der LWS, einem gut eingestellten Diabetes mellitus, einer kleinen euthyreothen Struma, einem kleinen reponiblen Nabelbruch und einer milden labilen arteriellen Hypertonie.

Nach einem erfolglosen ersten Rentenverfahren (Bescheid vom 20. März 2002) beantragte der Kläger im Dezember 2003 erneut die Gewährung von Rente, unter anderem mit Hinweis auf seinen Zustand nach Schlaganfall und nach Bandscheibenoperation.

Der Orthopäde Dr. Sch. , der Nervenarzt und der Psychiater Dr. B. sowie der Internist MD L. kamen in ihren Gutachten zum Ergebnis, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, erhöhte Verletzungsgefahr, Führen eines Fahrzeuges, häufiges Bücken und Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule, mit (nur) sehr bescheidenen geistigen Anforderungen und ohne besondere Ansprüche an Konzentration und Verantwortung über sechs Stunden, nämlich vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2004 und - nach Vorlage eines Attests seines behandelnden Arztes Dr. B. sowie Einholung einer Stellungnahme von MD L. im Widerspruchsverfahren - Widerspruchsbescheid vom 25. August 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller und auch teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab.

Deswegen hat der Kläger am 24. September 2004 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.

Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B. , Facharzt für Allgemeinmedizin, und Dr. H. , Arzt für Neurologie und Psychotherapie, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört sowie ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 16. März 2005 eingeholt. Aufgrund der Diagnose - Zustand nach lacunärem ischämischem Insult, fokale Epilepsie mit sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Zustand nach operativ versorgter Spinalkanalstenose der LWS ohne neurologisches Defizit - ist er zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperposition mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten.

Der Kläger hat hierzu noch eine weitere Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. B. vorgelegt.

Mit Urteil vom 07. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger könne körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Unter Berücksichtigung der bestehenden qualitativen Einschränkungen liege auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, welche ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.

Gegen das am 18. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Bewertung von Dr. C. stehe im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 7. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente für nicht erfüllt.

Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. C. vom 10. Oktober 2005 eingeholt. Er hat auch unter Berücksichtigung der Einwände von Dr. B. an seiner Einschätzung festgehalten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die einschlägige Rechtsprechung - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger auf die unterschiedlichen Leistungsbeurteilungen durch Dr. C. einerseits und Dr. B. sowie Dr. H. andererseits verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dr. C. hat sich vielmehr auch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme mit den weiteren Ausführungen der genannten Ärzte auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weswegen von einer Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden nicht auszugehen ist. Auf nervenärztlichem Fachgebiet sind zur Überzeugung des Senats keine dauerhaften Gesundheitsstörungen nachgewiesen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wären und zu einer quantitativen Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden führen. Der den Senat überzeugenden Bewertung des Sachverständigen, die auch im Ergebnis in Übereinstimmung steht mit der des Dr. B. , ist der Vorzug zu geben gegenüber der des Allgemeinmediziners Dr. B. und der des behandelnden Nervenarztes Dr. H. , weswegen auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. Im Übrigen liegen zur Überzeugung des Senats auch keine Gesundheitsstörungen auf sonstigem Fachgebiet vor, die die Annahme einer weitergehenden Leistungsminderung rechtfertigen würden. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus den Ausführungen von Dr. Sch. und MD L ...

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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