L 11 KR 3262/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3428/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3262/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Juli 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der Zeit vom 23. April 2004 bis 08. Mai 2004 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 23.04.2004 bis 08.05.2004.

Die 1951 geborene Klägerin, die als Sachbearbeiterin beim S. (S.) beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse versichert ist, war ab dem 23.10.2003 wegen einer schleimig-eitrigen chronischen Bronchitis und sonstigen interstitiellen Lungenkrankheit mit Fibrose arbeitsunfähig krank und bezog ab 04.12.2003 Krg.

Auf Anfrage der Beklagten führte die Ärztin für Allgemeinmedizin D. am 26.03.2004 aus, bei der Klägerin bestehe Arbeitsunfähigkeit wegen einer Lungenfibrose unklarer Genese und eines chronischen Schmerzsyndroms. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar.

Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Der Gutachter stellte auf Grund einer Untersuchung der Klägerin am 14.04.2004 als Diagnose eine Lungenfibrose mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung und respiratorischer Partialinsuffizienz mit kompensierter metabolischer Acidose und als weitere Diagnosen eine Kolitis ulcerosa, derzeit symptomfrei, ein depressives Syndrom, eine arterielle Hypertonie und einen erhöhten Augendruck. Er hielt die Klägerin aus medizinischer Sicht für nicht mehr arbeitsunfähig. Als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit nannte er den Tag der Untersuchung (Gutachten vom 14.04.2004).

Mit Bescheid vom 19.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach dem Gutachten des MDK ab 23.04.2004 wieder arbeitsfähig sei. Die Voraussetzungen für den Bezug von Krg lägen nicht mehr vor. Die Zahlung des Krg werde zum 22.04.2004 eingestellt.

Hierauf reagierte die Klägerin mit der Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärztin D. vom 19.04.2004. Die Ärztin führte aus, die Arbeitsunfähigkeit wegen Fibromyalgie, Depression und chronisch-obstruktiver Bronchitis dauere bis auf weiteres an. Entgegen dem MDK-Urteil bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Unter dem 19.04.2004 wandte sich auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. an die Beklagte und wies darauf hin, dass er als behandelnder Nervenarzt Widerspruch gegen die Beurteilung des MDK einlegen wolle. Die Klägerin sei sehr depressiv, innerlich sehr unruhig. Sie sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren und habe keine Übersicht über Arbeitsabläufe. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Klägerin nach wie vor erwerbsunfähig.

Dr. N. vom MDK führte hierzu in einem weiteren sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage vom 19.05.2004 aus, anhand der vorliegenden Befunde könne - bei zumutbarer Willensanstrengung - kein ausreichender Grund für eine Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten wie die einer Sachbearbeiterin beim S. Baden-Baden aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden. Eine schwere Depression würde sich in anderen Symptomen äußern. Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2004 informiert.

Nachdem sie dennoch an ihrem Widerspruch festhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004 den Widerspruch zurück. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse von Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so dass kein Krg-Anspruch mehr bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie verwies im wesentlichen auf die in ihrem laufenden Rentenverfahren getroffenen Feststellungen. Der Betriebsarzt des S. B.-B., Dr. W., habe im Rahmen einer Stellungnahme ausgeführt, dass selbst nach einer Reha-Maßnahme im Jahr 2002 eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht erfolgreich gewesen sei. Die Arbeitsergebnisse hätten nicht mehr im Einklang mit den Arbeitserfordernissen gestanden. Dr. W. habe bestätigt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Tätigkeit von mindestens 3 Stunden im Erwerbsleben nachzukommen. Die Klägerin legte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) gerichtete Schreiben und Ausführungen sowie Auskünfte des S. im Rentenverfahren vor.

Das SG zog von der Deutschen Rentenversicherung Bund medizinische Unterlagen bei. Diese bestehen aus dem Entlassungsbericht über die von der Klägerin im Jahr 2002 durchgeführte Heilbehandlung in der Rheuma-Klinik Bad S., Gutachten des Internisten Dr. F., des Neurologen und Psychiaters Dr. S. und des MDK, einer Stellungnahme der beratenden Ärztin B., Befundberichten des Pneumologen und Allergologen Dr. H. und der Allgemeinmedizinerin D. sowie Arztbriefen der Ärzte der St. V.-Kliniken K., des Dialyse-Zentrums B.-B. und des Radiologen Dr. M ...

Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage einer sozialmedizinischen Beratung des Dr. S ... Danach ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorbeurteilungen keine wesentlichen neuen medizinischen Gesichtspunkte.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13.07.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die vom Gericht beigezogenen medizinischen Unterlagen würden die Richtigkeit der Beurteilung des MDK im Gutachten vom 14.04.2004 bestätigen. Wegen des Lungenleidens lasse sich nach dem Gutachten von Dr. F. und dem Arztbrief von Dr. H. eine über den 22.04.2004 hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Weitere Erkrankungen, die zur Folge hätten, dass über den 22.04.2004 hinaus Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne, seien nicht hinzugetreten. Die beschriebene Depression, das Fibromyalgiesyndrom und die im wesentlichen symptomfreie Kolitis ulcerosa schlössen eine Leistungsfähigkeit, wie von Dr. F. dargelegt, nicht aus. Für das nervenfachärztliche Gebiet habe Dr. S. ebenfalls eine relevante Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht begründen können.

Hiergegen richtet sich die am 08.08.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie aus, der strittige Krankengeldzeitraum liege erhebliche Zeit nach den getroffenen Feststellungen von Dr. F., Dr. H. und Dr. S ... Demgegenüber habe Dr. B. zeitnah am 19.04.2004 eine schwere rezidivierende depressive Störung festgestellt. Unter Einnahme entsprechender Antidepressiva habe sie eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim S. nicht ausüben können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der bestehenden Kolitis ulcerosa, der Kollagenose und der Lungenfibrose hochdosiertes Cortison habe eingenommen werden müssen. Dieser zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Verschlechterung habe die Beklagte in keinster Weise Rechnung getragen. Das Zweitgutachten des MDK, das ein reines Aktengutachten gewesen sei, habe die wesentlichen Verschlechterungen seit der Erstbegutachtung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen von Dr. B. seien bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht einbezogen worden. Auch der Betriebsarzt des S., Dr. W., sei in Kenntnis der tatsächlichen Krankheitsbilder sowie der vorgelegten Arztunterlagen zu der Auffassung gelangt, dass bei ihr durchgängig Arbeitsunfähigkeit auch über den 22.04.2004 hinaus vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 23. April 2004 bis 8. Mai 2004 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Schreiben von Dr. B. vom 19.04.2004 habe dem MDK bei der Zweitbegutachtung vorgelegen. Dennoch sei er zu keiner abweichenden Einschätzung gelangt. Ergänzend hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin für die Zeit vom 23.04. bis 08.05.2004 Krg in Höhe von 843,20 EUR brutto beanspruchen könnte. Außerdem hat die Beklagte die dem Zweitgutachter Dr. N. bei seiner Begutachtung vorgelegenen Arztbriefe zu den Akten gegeben. Es handelt sich hierbei um Arztbriefe des Dr. H. vom April 2004, des Arztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. H. vom 01.03.2004, des Universitätsklinikums F. vom 20.02.2004 und der St. V.-Kliniken K. vom 19.09.2003 sowie einen Auszug aus der Karteikarte des Dr. H. vom Februar 2004.

Der Senat hat Dr. B., Dr. W. und die Ärztin D. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat mitgeteilt, die Klägerin habe ihn am 15.04.2004 aufgesucht. Eine Nachkontrolle habe am 30.04.2004 stattgefunden. Am 15.04. habe er eine schwere depressive Erkrankung der Klägerin festgestellt. Bei der Kontrolluntersuchung habe er seine Feststellung vom 15.04. bestätigt. Die Klägerin habe sich am Ende ihrer Kräfte, total erschöpft, niedergeschlagen und antriebsarm gefühlt. Auch habe sie unter einem Grübelzwang, verbunden mit Schlaflosigkeit, gelitten. Weiter habe sie berichtet, dass sie unter einer Lungenfibrose leide. Die Depression sei als Gemütserkrankung von der Intensität her nicht mit einer Messlatte erfassbar. Über die Schwere der Erkrankung gewinne man durch ein eingehendes Gespräch einen Eindruck. Er habe eine schwere rezidivierende Störung festgestellt. Am 15.04.2004 sei eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Im streitigen Zeitraum sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim S. nachzugehen. Dr. W. hat ausgeführt, eine Behandlung der Klägerin durch ihn sei nicht erfolgt. Nach seinen Unterlagen habe ihn die Klägerin am 31.03.2004 aufgesucht, um ihm zu sagen, dass ihr Rentenantrag abschlägig beschieden worden sei. Ein weiteres Gespräch habe sich am 20.04.2004 ergeben. Dabei habe er eine sehr depressive Grundstimmung feststellen müssen. Die Klägerin habe über Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gliederschmerzen und Fieber geklagt. Die Ablehnung des Rentenantrags habe sie zutiefst getroffen. Ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin hätte sie im Rahmen der depressiven Grundstimmung und im Zusammenhang mit dem Infektgeschehen nicht nachgehen können. Die Ärztin D. hat bekundet, dass die Klägerin erstmals am 28.08.2003 in ihrer Behandlung gewesen sei. Im Jahr 2003 sei es zu 14, im Jahr 2004 zu 35 und im Jahr 2005 zu 36 Arzt-Patientenkontakten gekommen. Das genaue Datum des Vorbringens der unterschiedlichen Beschwerdesymptomatik lasse sich aufgrund der vielen Kontakte nur schwer nachvollziehen. Das Krankheitsbild der Klägerin sei stark wechselnd. Phasen des Wohlbefindens würden mit Phasen von Infekten abwechseln. Im letzten Jahr habe die Klägerin zunehmend eine Depression als Reaktion auf ihren wechselnden Gesundheitszustand und die insgesamt unsichere Lage, in der sie sich auch existenziell befinde, entwickelt. Einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim S. habe sie im streitigen Zeitraum nicht nachgehen können.

Die Beklagte hat hierzu eine sozialmedizinische Beratung des Dr. S., der bei seiner bisherigen Einschätzung blieb, vorgelegt.

Die Klägerin hat den Entlassungsbericht über ihren stationären Aufenthalt im Rheuma-Zentrum B.-B. im Februar 2006 zur Kenntnis gegeben.

Auf Anforderung hat die Beklagte außerdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B. vom 15.04.2004 (arbeitsunfähig seit 15.04.2004 bis voraussichtlich einschließlich 30.04.2004, Diagnose F 33.2) und die "Ärztlichen Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit" durch die Ärztin D. vom 19.04. bzw. 03.05.2004 vorgelegt.

Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 10.04.2006 wird verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, da der geltend gemacht Krg-Anspruch für den Zeitraum vom 23.04.2004 bis 08.05.2004 die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht für die Zeit vom 23.04.2004 bis 08.05.2004 Krg zu, weil sie arbeitsunfähig war. Der Gerichtsbescheid des SG ist daher aufzuheben. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 23.04.2004 bis 08.05.2004 Krg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die erste Alternative. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R, SozR 3 - 2500 § 44 Nr. 10 Seite 32). Demzufolge sind hier bei der Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stand und einen Arbeitsplatz inne hatte, auf die an ihrem konkreten Arbeitsplatz - Sachbearbeiterin beim S. - gestellten beruflichen Anforderungen abzustellen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn sie die an diesem konkreten Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist der Versicherte gehalten, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinzuweisen und diese der Krankenkasse vorzulegen.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten war die Klägerin in der Zeit vom 23.04. bis 08.05.2004 arbeitsunfähig.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund der sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. B., Dr. Wolters und der Ärztin D. sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. B. vom 25.04.2004 und der Ärztin D. vom 19.04.2004. Danach litt die Klägerin ab 15.04.2004 wieder unter einer erheblichen Depression, die sich in Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Erschöpfung sowie einem Grübelzwang verbunden mit Schlaflosigkeit äußerte. Festgestellt wurde dies anlässlich der persönlichen Vorstellungen der Klägerin bei Dr. B. am 15. und 30.04.2004, bei Dr. W. am 20.04.2004 und bei der Ärztin D. am 19.04.2004. Dr. B. hat hierauf reagiert, indem er die medikamentöse Behandlung der Klägerin umstellte und ihr Anti-Depressiva und ein Schlafmittel verschrieb. Alle drei Ärzte vertraten aufgrund ihres persönlichen Eindrucks im fraglichen Zeitraum die Auffassung, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim S. in B.-B. nachzugehen.

Die Gutachten des MDK vom 14.04.2004 und 19.05.2004 können dies nicht entkräften. Dr. S. diagnostizierte bei seiner Begutachtung am 14.04.2004, die aufgrund einer Untersuchung stattfand, eine Lungenfibrose mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung und respiratorischer Partialinsuffizienz mit kompensierter metabolischer Acidose und nannte als weitere Diagnosen eine Kolitis ulcerosa, ein depressives Syndrom, eine arterielle Hypertonie und einen erhöhten Augendruck. Er hat der Klägerin am 14.04.2004 mitgeteilt, dass sie aus medizinischer Sicht nicht weiter arbeitsunfähig sei. Hierauf hat die Klägerin - wie sich aus den bereits angeführten sachverständigen Zeugenauskünften des Dr. B., Dr. W. und von Frau D. ergibt - depressiv reagiert. Das auch von Dr. S. als weitere Diagnose genannte depressive Syndrom hat sich in einem solchen Maße verstärkt, dass wegen der Depression Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dr. S. hat die Klägerin hierauf nicht mehr persönlich gesehen. Sein Gutachten vermag nur den Zustand vor Mitteilung des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit abzubilden. Die hierauf erfolgte Reaktion der Klägerin hat er im Gegensatz zu den die Klägerin behandelnden Ärzten nicht persönlich wahrgenommen. Aus diesem Grund sind die Einschätzungen der behandelnden Ärzte auch durch das Gutachten von Dr. N. vom 19.05.2004 nicht widerlegt. Dr. N. hat lediglich ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Dabei stand ihm zwar der Arztbrief des Dr. B. zur Verfügung. Persönlich gesehen hat er die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom 23.04. bis 08.05.2004 jedoch nicht.

Auch aus den vom SG herangezogenen medizinischen Unterlagen ergibt sich für den Senat nichts anderes. Dr. F., der die Klägerin im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund untersucht hat, hat die Klägerin am 18.12.2003 untersucht, so dass sein Eindruck, abgesehen davon, dass er als Internist hinsichtlich der Psyche fachfremd urteilte und er auch eine psychiatrische Begutachtung anregte, hinsichtlich des streitigen Zeitraums nicht aktuell ist. Der die Klägerin ebenfalls im Auftrag der Rentenversicherung begutachtende Dr. S. hat die Klägerin am 06.02.2004 untersucht, so dass er ebenfalls nicht das im streitigen Zeitraum April/Mai 2004 aktuelle Beschwerdebild der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen hat. Ebenso verhält es sich auch im Hinblick auf die Befundberichte von Dr. H. bzw. die Arztbriefe des Dr. M. bzw. der Ärzte der St. V.-Kliniken und des Dialyse-Zentrums in B.-B., die die Klägerin entweder deutlich vor oder nach April/Mai 2004 behandelt haben.

Aus diesen Gründen war der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 23.04.2004 bis 08.05.2004 Krg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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