Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 430/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4584/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Der am 1947 geborene Kläger erlitt am 19. Dezember 1997 einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit als Betonbauer, als ein Gerüst einstürzte und er mit diesem etwa 11 Meter hinabstürzte. Hierbei erlitt er eine Riss-Quetschwunde über Metatarsale IV/V des rechten Fußes, multiple Prellungen an Abdomen und linkem Bein, eine Zementverätzung des rechten Auges sowie eine instabile BWK 12-Fraktur, die durch eine ventrale Spondylodese mit tricorticalem Beckenkammspan vom linken Beckenkamm versorgt wurde. Bei der stationären Aufnahme war der Kläger grobneurologisch unauffällig und auch während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 13. Januar bis 24. Februar 1998 traten keine neurologischen Defizite auf. Ab 10. August 1998 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf.
Mit dem letzten bindend gewordenen Bescheid vom 7. September 2000 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen "Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule nach unter Höhenminderung mit ventraler Spondylodese verheiltem Bruch des 12. Brustwirbelkörpers mit geringer Kyphosebildung" und gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. Nicht Folge des Unfalles sei ein Wirbelgleiten in den Segmenten L 4/5. Diesem Bescheid lag das zweite Rentengutachten vom 1. Juli 2000 (Untersuchung 7. April 2000) des Dr. P. und der Assistenzärztin Dr. K. zugrunde.
Am 28. Juli 2003 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente, da sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, er ständig in ärztlicher Behandlung sei und seine Bewegungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt sei.
Gestützt auf das Rentengutachten vom 22. Oktober 2003 des Prof. Dr. W. , der als Unfallfolgen noch eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (WS), einen in unveränderter Lage einliegenden und segmentüberbrückenden Fixateur, einen nach Spondylodese knöchern durchbauten ersten Lendenwirbelkörper (LWK), eine funktionellen Blockwirbelbildung, eine Verminderung der Vorderkante des ersten LWK und eine Kyphose mit einem Achsknick von 20 Grad fand, eine maßgebliche Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17. April 2000 verneinte und die MdE wie bisher mit 20 v. H. bewertete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 eine Erhöhung der Rente ab.
Deswegen hat der Kläger am 13. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und vielfältige Beschwerden, die ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen seien, geltend gemacht.
Das SG hat den praktischen Arzt Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der über die erhobenen Befunde berichtet und weitere ärztliche Äußerungen vorgelegt hat. Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Dr. K. vom 8. September 2004 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die im Rentengutachten vom 1. Juli 2000 festgestellten Funktionseinschränkungen im WS-Bereich seien nun in ähnlicher Art und W. festzustellen. Eine Verschlechterung finde sich nicht. Die unfallbedingte MdE schätze er unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Bewegungssegmente Th 11/12 und L 1/2 und Einbeziehung anhaltender subjektiver Beschwerden mit Muskel- und Sehnenreizerscheinungen auf 20 v. H. Eine höhere MdE sei angesichts der stabilen Ausheilung und mangels Hinweisen auf eine Bandscheibenzerreißung und Zerreißungen in rückseitigen Abschnitten des intervetebralen Haftapparates nicht zu begründen. Durch Funktionsaufnahmen seien nun, wie zum Zeitpunkt der Voruntersuchung, instabilitätsbedingte dauernde Beschwerden auszuschließen.
Mit Urteil vom 21. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung höherer Verletztenrente seien nicht erfüllt und die unfallbedingte MdE mit 20 v. H. unter Berücksichtigung der - näher bezeichneten - Literatur zur gesetzlichen Unfallversicherung angemessen.
Gegen das am 4. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2005 Berufung eingelegt. Er macht weiter geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und alle Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verurteilen, ihm ab 25. Juli 2003 höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zu Beschwerden führenden Veränderungen im Bereich L 4/5 seien unfallunabhängig und hätten bereits vor dem Ereignis bestanden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), §§ 56, 73 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Verletztenrente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rente nicht erfüllt, weil eine Verschlimmerung gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 1. Juli 2000 nicht eingetreten ist und die Unfallfolgen keine höhere MdE als eine solche um 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, wie sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. K. ergibt, nicht eingetreten ist und insbesondere bei der MdE von 20 v. H. auch ausdrücklich die vom Kläger geltend gemachten Schmerzzustände berücksichtigt sind. An Unfallfolgen liegen noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Übergang von BWS und LWS, Narben an der linken Flanke und am Beckenkamm und (anteilig) ein Dorso-Lumbalsyndrom vor. Radiologisch zeigt sich ein knöchern fest unter statisch wirksamem Achsenknick verheilter ehemals instabiler Bruch des 12. BWK. Der Gleitwirbel L4/L5 und eine Osteochondrose L4/5 sind unfallunabhängig. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden ärztliche Äußerungen und insbesondere den Untersuchungsergebnissen des Dr. K ... Gegenüber den im Gutachten vom 1. Juli 2000 festgestellten Funktionseinschränkungen im WS-Bereich ist - so Dr. K. schlüssig - eine Verschlechterung, die zu einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 v.H. führen könnte, nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen subjektive Beschwerden des ganzen Rückens mit Ausstrahlung in beide Beine und Gefühlsstörungen an der Oberschenkelaußenseite sowie einer angegebenen belastungsabhängigen vermehrten Schmerzhaftigkeit, die auch zu Schlafstörungen führt, beträgt die unfallbedingte MdE 20 v. H. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Bewegungssegmente Th 11/12 und L 1/2 und Einbeziehung anhaltender subjektiver Beschwerden mit Muskel- und Sehnenreizerscheinungen. Eine höhere MdE ist angesichts der stabilen Ausheilung und mangels Hinweis für eine Bandscheibenzerreißung und Zerreißungen in rückseitigen Abschnitten des intervetebralen Haftapparates nicht zu begründen. Durch Funktionsaufnahmen sind, wie zum Zeitpunkt der Voruntersuchung, instabilitätsbedingte dauernde Beschwerden auszuschließen. Diese, den Senat überzeugenden Bewertung des Dr. K. , die auch die des Prof. Dr. W. bestätigt, lässt einen Widerspruch zur Literatur über die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht alle seine Beschwerden unfallbedingt und insofern keine weiteren Unfallfolgen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung der MdE rechtfertigen könnten. So bestand die Spondylolisthese im Bereich L 4/5 bereits vor dem Unfall. Soweit der Kläger eine Depression behauptet, wurde eine solche weder von dem vom SG gehörten praktischen Arzt Dr. G. , der insofern nur eine Niedergeschlagenheit genannt hat, noch durch einen Facharzt diagnostiziert. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hier - unabhängig davon, ob ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis und von dessen Folgen besteht - die Notwendigkeit einer entsprechenden fachärztlichen Untersuchung oder gar Behandlung gesehen wurde. Soweit der Kläger auf eine Veränderung im Bereich des Finger-Boden-Abstandes verweist, ergibt sich daraus auch keine wesentliche Verschlimmerung. Die entsprechenden Befunde wurden von Dr. K. berücksichtigt und zutreffend bei seiner Einschätzung der MdE einbezogen. Soweit der Kläger geltend gemacht, bei ihm liege eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit vor, ist diese - entgegen seiner Auffassung und dahingestellt, ob eine solche überhaupt vorliegt - bei der Bewertung der unfallbedingten MdE nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungsfall grundsätzlich gesondert zu entschädigen ist. Damit liegt keine unfallbedingte MdE um mehr als 20 v. H. vor, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Der am 1947 geborene Kläger erlitt am 19. Dezember 1997 einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit als Betonbauer, als ein Gerüst einstürzte und er mit diesem etwa 11 Meter hinabstürzte. Hierbei erlitt er eine Riss-Quetschwunde über Metatarsale IV/V des rechten Fußes, multiple Prellungen an Abdomen und linkem Bein, eine Zementverätzung des rechten Auges sowie eine instabile BWK 12-Fraktur, die durch eine ventrale Spondylodese mit tricorticalem Beckenkammspan vom linken Beckenkamm versorgt wurde. Bei der stationären Aufnahme war der Kläger grobneurologisch unauffällig und auch während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 13. Januar bis 24. Februar 1998 traten keine neurologischen Defizite auf. Ab 10. August 1998 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf.
Mit dem letzten bindend gewordenen Bescheid vom 7. September 2000 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen "Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule nach unter Höhenminderung mit ventraler Spondylodese verheiltem Bruch des 12. Brustwirbelkörpers mit geringer Kyphosebildung" und gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. Nicht Folge des Unfalles sei ein Wirbelgleiten in den Segmenten L 4/5. Diesem Bescheid lag das zweite Rentengutachten vom 1. Juli 2000 (Untersuchung 7. April 2000) des Dr. P. und der Assistenzärztin Dr. K. zugrunde.
Am 28. Juli 2003 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente, da sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, er ständig in ärztlicher Behandlung sei und seine Bewegungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt sei.
Gestützt auf das Rentengutachten vom 22. Oktober 2003 des Prof. Dr. W. , der als Unfallfolgen noch eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (WS), einen in unveränderter Lage einliegenden und segmentüberbrückenden Fixateur, einen nach Spondylodese knöchern durchbauten ersten Lendenwirbelkörper (LWK), eine funktionellen Blockwirbelbildung, eine Verminderung der Vorderkante des ersten LWK und eine Kyphose mit einem Achsknick von 20 Grad fand, eine maßgebliche Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17. April 2000 verneinte und die MdE wie bisher mit 20 v. H. bewertete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 eine Erhöhung der Rente ab.
Deswegen hat der Kläger am 13. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und vielfältige Beschwerden, die ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen seien, geltend gemacht.
Das SG hat den praktischen Arzt Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der über die erhobenen Befunde berichtet und weitere ärztliche Äußerungen vorgelegt hat. Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Dr. K. vom 8. September 2004 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die im Rentengutachten vom 1. Juli 2000 festgestellten Funktionseinschränkungen im WS-Bereich seien nun in ähnlicher Art und W. festzustellen. Eine Verschlechterung finde sich nicht. Die unfallbedingte MdE schätze er unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Bewegungssegmente Th 11/12 und L 1/2 und Einbeziehung anhaltender subjektiver Beschwerden mit Muskel- und Sehnenreizerscheinungen auf 20 v. H. Eine höhere MdE sei angesichts der stabilen Ausheilung und mangels Hinweisen auf eine Bandscheibenzerreißung und Zerreißungen in rückseitigen Abschnitten des intervetebralen Haftapparates nicht zu begründen. Durch Funktionsaufnahmen seien nun, wie zum Zeitpunkt der Voruntersuchung, instabilitätsbedingte dauernde Beschwerden auszuschließen.
Mit Urteil vom 21. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung höherer Verletztenrente seien nicht erfüllt und die unfallbedingte MdE mit 20 v. H. unter Berücksichtigung der - näher bezeichneten - Literatur zur gesetzlichen Unfallversicherung angemessen.
Gegen das am 4. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2005 Berufung eingelegt. Er macht weiter geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und alle Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verurteilen, ihm ab 25. Juli 2003 höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zu Beschwerden führenden Veränderungen im Bereich L 4/5 seien unfallunabhängig und hätten bereits vor dem Ereignis bestanden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), §§ 56, 73 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Verletztenrente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rente nicht erfüllt, weil eine Verschlimmerung gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 1. Juli 2000 nicht eingetreten ist und die Unfallfolgen keine höhere MdE als eine solche um 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, wie sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. K. ergibt, nicht eingetreten ist und insbesondere bei der MdE von 20 v. H. auch ausdrücklich die vom Kläger geltend gemachten Schmerzzustände berücksichtigt sind. An Unfallfolgen liegen noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Übergang von BWS und LWS, Narben an der linken Flanke und am Beckenkamm und (anteilig) ein Dorso-Lumbalsyndrom vor. Radiologisch zeigt sich ein knöchern fest unter statisch wirksamem Achsenknick verheilter ehemals instabiler Bruch des 12. BWK. Der Gleitwirbel L4/L5 und eine Osteochondrose L4/5 sind unfallunabhängig. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden ärztliche Äußerungen und insbesondere den Untersuchungsergebnissen des Dr. K ... Gegenüber den im Gutachten vom 1. Juli 2000 festgestellten Funktionseinschränkungen im WS-Bereich ist - so Dr. K. schlüssig - eine Verschlechterung, die zu einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 v.H. führen könnte, nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen subjektive Beschwerden des ganzen Rückens mit Ausstrahlung in beide Beine und Gefühlsstörungen an der Oberschenkelaußenseite sowie einer angegebenen belastungsabhängigen vermehrten Schmerzhaftigkeit, die auch zu Schlafstörungen führt, beträgt die unfallbedingte MdE 20 v. H. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Bewegungssegmente Th 11/12 und L 1/2 und Einbeziehung anhaltender subjektiver Beschwerden mit Muskel- und Sehnenreizerscheinungen. Eine höhere MdE ist angesichts der stabilen Ausheilung und mangels Hinweis für eine Bandscheibenzerreißung und Zerreißungen in rückseitigen Abschnitten des intervetebralen Haftapparates nicht zu begründen. Durch Funktionsaufnahmen sind, wie zum Zeitpunkt der Voruntersuchung, instabilitätsbedingte dauernde Beschwerden auszuschließen. Diese, den Senat überzeugenden Bewertung des Dr. K. , die auch die des Prof. Dr. W. bestätigt, lässt einen Widerspruch zur Literatur über die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht alle seine Beschwerden unfallbedingt und insofern keine weiteren Unfallfolgen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung der MdE rechtfertigen könnten. So bestand die Spondylolisthese im Bereich L 4/5 bereits vor dem Unfall. Soweit der Kläger eine Depression behauptet, wurde eine solche weder von dem vom SG gehörten praktischen Arzt Dr. G. , der insofern nur eine Niedergeschlagenheit genannt hat, noch durch einen Facharzt diagnostiziert. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hier - unabhängig davon, ob ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis und von dessen Folgen besteht - die Notwendigkeit einer entsprechenden fachärztlichen Untersuchung oder gar Behandlung gesehen wurde. Soweit der Kläger auf eine Veränderung im Bereich des Finger-Boden-Abstandes verweist, ergibt sich daraus auch keine wesentliche Verschlimmerung. Die entsprechenden Befunde wurden von Dr. K. berücksichtigt und zutreffend bei seiner Einschätzung der MdE einbezogen. Soweit der Kläger geltend gemacht, bei ihm liege eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit vor, ist diese - entgegen seiner Auffassung und dahingestellt, ob eine solche überhaupt vorliegt - bei der Bewertung der unfallbedingten MdE nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungsfall grundsätzlich gesondert zu entschädigen ist. Damit liegt keine unfallbedingte MdE um mehr als 20 v. H. vor, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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