L 13 AL 4942/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3273/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4942/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Berufung betrifft mehrere sich überwiegend auf eine bewilligte Trainingsmaßnahme beziehende Begehren.

Die 1972 geborene Klägerin ist gelernte Hauswirtschafterin. Sie bezog ab 18. Juni 1992 (Bescheid vom 7. August 1992) Arbeitslosengeld (Alg), ab 15. Juli 1993 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi, Bescheid vom 12. Januar 1994), unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld. Zuletzt war ihr mit Bescheid vom 12./17. März 1999 Alhi vom 26. Februar 1999 bis 17. Juni 1999 in Höhe von 169,96 DM wöchentlich bewilligt worden. Gestützt auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entzog die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 1999 Alhi ab 12. Juni 1999. Die dagegen am 12. Oktober 1999 erhobene Klage, mit der auch Krankenversicherungsschutz in Form der Zahlung entsprechender Beiträge durch die Beklagte begehrt wurde, wurde vom Sozialgericht Freiburg (SG) durch Gerichtsbescheid vom 25. August 2000 (S 8 AL 3009/99) abgewiesen. Die dagegen am 23. Oktober 2000 beim SG eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen: L 13 AL 5070/01 noch anhängig.

Im Zeitraum vom 3. Mai bis 23. Juli 1999 nahm die Klägerin mit Fahrkostenersatz an einer Trainingsmaßnahme beim Blumenstudio G. in L. teil (Bescheid vom 8. April 1999); Alhi war bis 11. Juni 1999 gezahlt worden. Mit Bescheid vom 13. August 1999 verlängerte das Arbeitsamt O. die Trainingsmaßnahme gemäß § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 9. bis 14. August 1999, 23. bis 28. August 1999, 20. bis 25. September 1999 und schließlich 18. bis 30. Oktober 1999 ; Fahrkosten wurden ebenfalls bewilligt, wobei der Bescheid vom 13. August 1999 diesbezüglich den Vorschlag enthielt, dass der Klägerin die Fahrkosten durch einen Außendienstmitarbeiter an ihrem Wohnort bar ausbezahlt werden. Sofern ein anderer Zahlungsweg gewünscht werde, werde um einen Vorschlag gebeten. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zahlung per Post nicht möglich sei.

Am 27. Oktober 1999 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben, mit der sie die Abänderung des Erhebungsbogens für die Bewilligung einer Trainingsmaßnahme, die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse während der Trainingsmaßnahme, eine bestimmte Art und Weise der Erstattung der Fahrkosten für die Trainingsmaßnahme, und die Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin begehrt hat. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzung geltend gemacht hat, hat das SG mit Beschluss vom 21. September 2000 den Rechtsweg zu einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht O. verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2000 hat das SG die Klage abgewiesen, weil sämtliche Begehren unzulässig seien. Vor Erlass der Gerichtsbescheides hat das ArbA mit Bescheid vom 15 September 2000 einen Antrag der Klägerin vom 11. September 2000, ihr für die freiwilligen Beiträge zur Krankenkassenversicherung ein Darlehen zu gewähren, abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 21. September 2000 richtet sich die am 22. Januar 2001 beim SG eingelegte schriftliche Berufung der Klägerin. Zur Begründung hält sie an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Erhebungsbogen für die Bewilligung von Trainingsmaßnahmen abzuändern und sie während der Trainingsmaßnahme bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse anzumelden sowie die Beklagte zu verurteilen, die Fahrkosten für die Trainingsmaßnahme nach ihren Vorgaben zu erstatten und ihr eine andere Sachbearbeiterin zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte halte an der Entscheidung über die Gewährung von Fahrkosten im Bescheid vom 13. August 1999 fest; das Begehren der Klägerin, Fahrkosten nach ihren Vorgaben zu erstatten, könne auch in einem Widerspruchsverfahren unter keinen Gesichtspunkten Erfolg haben.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Leistungsakte Nr., Reha-Akte), die Klageakte des SG (S 8 AL 3273/99), die beigezogenen Akten des SG (S 8 AL 3009/99), die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 512/01, L 13 AL 4942/01) und die beigezogenen Akten des Senats (L 13 AL 3046/00, L 13 AL 5069/01, L 13 AL 4263/00, L 13 AL 5070/01, L 13 AL 5060/99 PKH-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Die Klage ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Nicht in das Verfahren einbezogen ist der Bescheid vom 15. September 2000 mit welchem das ArbA den Antrag der Klägerin, ihr für die freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung ein Darlehen vom 15. September 2000 zu gewähren, abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist weder unmittelbar noch entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Das bei sachdienlicher Auslegung in Form der Feststellungsklage von der Klägerin verfolgte Begehren, die Beklagte sei verpflichtet, den Erhebungsbogen für die Bewilligung von Trainingsmaßnahmen abzuändern und ihr eine andere Sachbearbeiterin zuzuweisen, ist unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bezüglich beider Begehren hat die Klägerin nicht. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSG SozR 3-2400 § 29 Nr. 3 und SozR 3-1500 § 55 Nr. 34). Sowohl im Hinblick auf die Abänderung des Erhebungsbogens für die Bewilligung von Trainingsmaßnahmen als auch im Hinblick auf die Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin fehlt es an einem solchermaßen berechtigten Interesse. Im Hinblick auf beide Begehren käme von vornherherein nur ein Interesse rechtlicher Art in Frage. Es ist in keinster Weise erkennbar, dass die eigene Rechtsstellung der Klägerin durch die Formulierung des Erhebungsbogens für die Bewilligung von Trainingsmaßnahmen und durch die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung durch eine bestimmte Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt O. nachteilig berührt sein könnte.

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie während der längst beendeten Trainingsmaßnahme bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse anzumelden, ist ihre Klage ebenfalls unzulässig, sie wäre auch nicht begründet.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte müsse - was auch jetzt noch festzustellen sei - dafür Sorge tragen, dass sie auch ohne Leistungsbezug während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme beim Blumenstudio G. in L. in der Zeit vom 3. Mai bis 23. Juli 1999 und nach Verlängerung dieser Trainingsmaßnahme für die Zeit vom 9. bis 14. August 1999, 23. bis 28. August 1999, 20. bis 25. September 1999 und schließlich 18. bis 30. Oktober 1999 sowohl gegen Arbeitsunfälle als auch gegen den Krankheitsfall versichert wird. Nachdem zwischenzeitlich diese Trainingsmaßnahme längst beendet ist und weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Frage eines ggf. auch nachwirkenden Versicherungsschutzes in der Kranken- oder Unfallversicherung für die Klägerin auch jetzt noch von Bedeutung ist, ist das Feststellungsinteresse ebenfalls zu verneinen. Die Klage wäre auch nicht begründet. Auf einer Feststellung, dass die Beklagte auch ohne Leistungsbezug verpflichtet ist, sie während der Trainingsmaßnahme bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse anzumelden, hat die Klägerin keinen Anspruch. Die von ihr behauptete Pflicht der Beklagten, sie während einer Trainingsmaßnahme bei den genannten Sozialversicherungsträgern anzumelden, ist nämlich, wenn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit - wie hier - nicht bewilligt sind, im Gesetz nicht normiert.

Soweit die Klägerin schließlich noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Fahrkosten für die Trainingsmaßnahme nach ihren Vorgaben zu erstatten, ist die Klage zwar zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Zwar fehlt es im Hinblick auf die Bewilligung von Fahrkosten im Bescheid vom 13. August 1999 an der Durchführung eines mit einem Widerspruchsbescheid (vgl. § 78 SGG) abgeschlossenen Vorverfahrens. Die Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG, bei denen es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedarf, liegen nicht vor. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus aus dem Regelungszweck des § 78 SGG Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens ergeben können. So ist die Erteilung eines Widerspruchsbescheids bei Identität von Prozessgegner und Widerspruchstelle aus prozessökonomischen Erwägungen für entbehrlich gehalten worden, wenn die zuständige Behörde im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie an der getroffenen Regelung festhalten werde (vgl. BSG SozR 1500 § 78 Nr. 8 und Nr. 27; BSGE 78, 233, 237 f. BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 13). Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2006 nochmals ausdrücklich erklärt, dass an der Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten in der Zeit vom 13. August 1999 festgehalten werde; das Begehren der Klägerin, Fahrkosten nach ihren Vorgaben erstattet zu erhalten, könnte auch im Widerspruchsverfahren unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Damit war, zumal angesichts der Dauer des Verfahrens von annähernd 7 Jahren, die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise entbehrlich.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin ist mit der Bewilligung der Verlängerung der Trainingsmaßnahme durch Bescheid vom 13. August 1999 auch die Erstattung der Fahrkosten bewilligt worden. Auf eine besondere Art und Weise der Erstattung hat sie jedoch keinen Anspruch. Im übrigen hat die Klägerin im Hinblick auf die Trainingsmaßnahme vom 3. Mai bis 23. Juli 1999, während der die Erstattung der Fahrkosten durch Überlassung von Wochenfahrkarten für die in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsmittel erfolgte, Barauszahlung der Fahrkosten verlangt (vgl. Beratungsvermerk der Beklagten vom 27. April 1999, AS 364 der Verwaltungsakte der Beklagten; Aktenvermerk vom 29. April 1999, AS 306). Die Beklagte hielt jedoch daran fest, dass der Klägerin Wochenfahrkarten zur Verfügung gestellt wurden. Im Bescheid vom 13. August 1999 hat die Beklagte sodann entsprechend den Vorstellungen der Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, ihr die Fahrkosten durch einen Außendienstmitarbeiter an ihrem Wohnort bar auszubezahlen. Deshalb ist nicht ersichtlich, was die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Klage noch erreichen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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