L 5 B 340/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 2433/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 340/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 20. März 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Ein Anordnungsanspruch kommt hier ohnehin nur für die Zeit bis einschließlich 31. März 2006 in Betracht, denn seit dem 1. April 2006 ist der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bei der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft immatrikuliert; ab diesem Zeitpunkt scheidet ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches von vornherein aus, denn die Hochschulausbildung ist dem Grunde nach förderungsfähig im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG). Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen räumt dies offenbar auch der Antragsteller ein.

Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, was auch das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass eine einstweilige Anordnung nur der Vermeidung gegenwärtiger Notlagen dienen kann und soll. Regelungsfähig wären damit nur Ansprüche für den Zeitraum 20. März 2006 (Antrageingang bei dem Sozialgericht) bis 31. März 2006. Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, dass er erhebliche Nachteile zu befürchten hat, wenn er im Hinblick auf seine Ansprüche für diesen Zwölftageszeitraum auf das Hauptsacheverfahren (Widerspruch bzw. Klage) verwiesen wird. Einer Entscheidung im Eilverfahren ist dieser begrenzte Zeitraum nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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