Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 526/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1483/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über diese Frist ist der Kläger in dem angefochtenen Urteil zutreffend belehrt worden.
Nach der Postzustellungsurkunde ist ihm das Urteil am 04. August 2005 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher am 05. August 2005 und endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 05. September 2005 (Montag). Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 21. September 2005 und damit verspätet beim Landessozialgericht eingegangen.
Gründe, die nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger solche - auch trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Verfristung - nicht geltend gemacht, sondern sich erneut darauf beschränkt, mit seiner angeblich "form- und fristgemäßen" Berufung in der Sache vorzutragen. Soweit er in seinem Schreiben vom 01. März 2006 angegeben hat, im Rahmen seines freiberuflichen Einsatzes in einem Holzkraftwerk täglich zehn bis zwölf Stunden beschäftigt gewesen zu sein, ist schon nicht deutlich, ob er sich damit auf die Versäumung der Berufungsfrist bezieht. Jedenfalls aber rechtfertigte eine entsprechende Beschäftigung auch keine Wiedereinsetzung. Es ist nicht ausreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kläger aufgrund dieser Beschäftigung ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, innerhalb der oben angegebenen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen. Im Gegenteil erscheint dies ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über diese Frist ist der Kläger in dem angefochtenen Urteil zutreffend belehrt worden.
Nach der Postzustellungsurkunde ist ihm das Urteil am 04. August 2005 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher am 05. August 2005 und endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 05. September 2005 (Montag). Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 21. September 2005 und damit verspätet beim Landessozialgericht eingegangen.
Gründe, die nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger solche - auch trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Verfristung - nicht geltend gemacht, sondern sich erneut darauf beschränkt, mit seiner angeblich "form- und fristgemäßen" Berufung in der Sache vorzutragen. Soweit er in seinem Schreiben vom 01. März 2006 angegeben hat, im Rahmen seines freiberuflichen Einsatzes in einem Holzkraftwerk täglich zehn bis zwölf Stunden beschäftigt gewesen zu sein, ist schon nicht deutlich, ob er sich damit auf die Versäumung der Berufungsfrist bezieht. Jedenfalls aber rechtfertigte eine entsprechende Beschäftigung auch keine Wiedereinsetzung. Es ist nicht ausreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kläger aufgrund dieser Beschäftigung ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, innerhalb der oben angegebenen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen. Im Gegenteil erscheint dies ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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