L 4 B 1256/05 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 6350/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 1256/05 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005, das die Berufung selbst nicht zugelassen hat, ist kraft Gesetzes unzulässig. Der Streitgegenstand besteht in der Gewährung von Arbeitslosenhilfe für einen Tag, den 24. August 1993 in Höhe von 58,20 DM bzw. 29,76 EUR. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung damit der Zulassung, denn der Beschwerdewert von 500 Euro ist nicht erreicht.

Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit, und dieser Aspekt wird auch nicht vom Kläger geltend gemacht. Dasselbe gilt für eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144). Der Kläger macht sinngemäß geltend, nicht genügend Zeit für die Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gehabt zu haben. Er habe erst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten. Die Sitzungsniederschrift sei ihm nicht vorgelesen und auch nicht von ihm genehmigt worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensmangel vor. Der ordnungsgemäßen Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass dem Kläger der Verwaltungsvorgang der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme ausgehändigt wurde. Zwar schloss die Vorsitzende die mündliche Verhandlung, als der Kläger offenbar noch mit dem Aktenstudium beschäftig war, doch sie trat um 12.35 Uhr erneut in die mündliche Verhandlung ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Beantragung einer Erklärungsfrist im Hinblick auf die Akteneinsichtnahme. Es hätte dem Kläger also freigestanden, eine Erklärungsfrist zu beantragen oder sonstige Anträge zu Protokoll zu erklären. Stattdessen meinte er, so die Sitzungsniederschrift, eine mündliche Verhandlung finde nicht mehr statt; er sei nicht mehr anwesend und könne daher auch keine Anträge stellen. Nach diesem Verlauf ist dem Kläger die Rüge genommen, er habe nicht genügend Zeit für die Akteneinsicht und eine hierauf basierende Erklärung gehabt. Nach Beratung und Wiederaufruf der Sache durfte ein Urteil verkündet werden. Die den Verlauf der Verhandlung betreffenden Teile des Protokolls waren nicht vom Kläger zu genehmigen (§ 122 SGG i.V.m. § 162 ZPO). Der im August 1994 beginnende vierte Band der Leistungsakten, der allein vorlag, war auch ausreichende Entscheidungsgrundlage. Einer Beiziehung der ersten drei Bände bedurfte es nicht, denn streitgegenständlich ist der Bescheid vom 25. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004. Das darauf bezogene Verwaltungsverfahren ist im vierten Aktenband hinreichend dokumentiert, so dass es keinen Verfahrensmangel darstellt, nicht auch die übrigen Bände beigezogen zu haben.

Die übrigen Einwendungen des Klägers betreffen die Richtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils und müssen im Verfahren um die Zulassung der Berufung außer Betracht bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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