Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 913/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 1258/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Nach § 143 SGG sind Urteile des Sozialgerichts grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Weder übersteigt jedoch vorliegend der Beschwerdewert 500,00 EUR noch ist eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich.
Gegenstand des Verfahrens ist die mit Bewilligungsbescheid vom 07. November 2003 vorgenommene Berechnung des Arbeitslosengeldes für 153 Kalendertage. Hierbei geht es um die Frage, ob bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ein fiktiver Kirchensteuerabzug nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vorgenommen werden darf. Dabei handelt es sich im konkreten Fall um einen Betrag von wöchentlich 7,63 EUR, d.h. täglich 1,09 EUR. Der Streitwert beträgt damit 166,77 EUR (1,09 x 153), d.h. weniger als 500 EUR, sodass der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht ist. Da es sich auch nicht um eine Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr handelt, ist die Berufung nicht zulässig, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen.
Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist, vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats sowie des Bundessozialgerichts entspricht. Im Übrigen erfolgt ab dem Jahre 2005 aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen kein Ansatz eines Kirchensteuerhebesatzes mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Nach § 143 SGG sind Urteile des Sozialgerichts grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Weder übersteigt jedoch vorliegend der Beschwerdewert 500,00 EUR noch ist eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich.
Gegenstand des Verfahrens ist die mit Bewilligungsbescheid vom 07. November 2003 vorgenommene Berechnung des Arbeitslosengeldes für 153 Kalendertage. Hierbei geht es um die Frage, ob bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ein fiktiver Kirchensteuerabzug nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vorgenommen werden darf. Dabei handelt es sich im konkreten Fall um einen Betrag von wöchentlich 7,63 EUR, d.h. täglich 1,09 EUR. Der Streitwert beträgt damit 166,77 EUR (1,09 x 153), d.h. weniger als 500 EUR, sodass der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht ist. Da es sich auch nicht um eine Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr handelt, ist die Berufung nicht zulässig, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen.
Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist, vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats sowie des Bundessozialgerichts entspricht. Im Übrigen erfolgt ab dem Jahre 2005 aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen kein Ansatz eines Kirchensteuerhebesatzes mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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