L 11 AS 79/09 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 160/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 79/09 ZVW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch auf Übernahme von Kosten zur Einlagerung vorübergehend nicht benötigter persönlicher Gegenstände und Einrichtungsgegenständen, wenn die in einem Übergangswohnheim zugewiesenen Räumlichkeiten keinen ausreichenden Platz bieten.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2005 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 EUR zu zahlen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anmietung eines Lagerraums zur Einlagerung von persönlichen Gegenständen des Klägers.

Der alleinstehende Kläger bezog nach der Zwangsräumung seiner nach eigenen Angaben 90 bis 100 qm großen Wohnung im Mai 1997 eine Obdachlosenunterkunft. Dort bewohnte er zunächst ein bzw. zwei Zimmer mit einer Größe von je 14 qm. Im Jahr 2004 wurde ihm ein 19 qm großes Zimmer zugewiesen. Daneben konnte er eine Blechgarage auf dem Gelände des Wohnheims nutzen. Zur Unterbringung seiner übrigen persönlichen Gegenstände mietete er am 23.08.1997 von Herrn B. (R) eine Garage/Scheune in E. an.

Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 zunächst Alg II in Form der Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 EUR und mit Änderungsbescheid vom 12.11.2004 darüber hinaus Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 44,02 EUR. Ab 01.03.2005 wurden die Unterbringungskosten direkt an die Stadt A-Stadt überwiesen (Änderungsbescheid vom 27.01.2005). Den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 zurück. Die Mietkosten für die Auslagerungsscheune könnten nicht übernommen werden, da Leistungen für Unterkunft und Heizung nur grundlegende Bedürfnisse nach einem menschenwürdigen Wohnen beträfen. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger die Gegenstände nicht in seiner eigenen Wohnung unterbringen könne.

Die dagegen eingelegte Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 17.08.2005 abgewiesen. Im Hinblick auf die Berufung des Klägers hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 abgeändert, der Beklagte ist zur Zahlung der Unterkunftskosten direkt an den Kläger verurteilt worden. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Der Kläger könne keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Anmietung der Scheune beanspruchen, da diese nicht als Unterkunft diene. Sie werde auch nicht dazu genutzt, um vorübergehend Hausrat wegen der Unterbringung in einer Übergangswohnanlage unterzustellen, da sie bereits seit 1997 angemietet sei.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Streitgegenstand sei nunmehr allein die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 76,96 EUR monatlich zu gewähren. Sofern es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich sei, könnten Kosten der Unterbringung von vorübergehend nicht benötigtem, angemessenem Hausrat und persönlicher Gegenstände Teil der Unterkunftskosten sein. Dies gelte auch bei der vorliegenden räumlichen Trennung. Dem vorübergehenden Charakter der Leistungen des SGB II lasse sich entnehmen, dass es unwirtschaftlich sei, wenn die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten. Jedoch müsse es sich um solche Gegenstände handeln, die den persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen seien und die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienten. Neben den Maßstäben der Produkttheorie sei bei der Übernahme der Unterkunftskosten auch zu berücksichtigen, ob die eingelagerten Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation für den Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stünden und es dürfe sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten müsse. Letztlich müsse die Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen könne nicht abschließend darüber entschieden werden, ob die Aufwendungen für die angemietete Garage zuzusprechen seien. Es fehle insofern an Feststellungen zu der Art der eingelagerten Gegenstände und zur Angemessenheit der Gesamtaufwendungen der angemieteten Räumlichkeiten.

Der Senat hat daraufhin R schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat dabei angegeben, es habe sich bei den eingelagerten Gegenständen um Bücher, Gesetzesbücher, Handbücher, Aktenordner, Zeitschriften, Videokassetten, CDs, Haushaltsgegenstände (z.B. Geschirr, Töpfe, Reinigungsmittel, Arbeitsplatte, Schränke, Bilder, Sylvesterböller, Radio und Nähmaschine) und verschiedenes Handwerkermaterial gehandelt. Im Frühjahr 2007 habe er die Gegenstände in ein Silo umgelagert und dann 2010 auf einer Mülldeponie entsorgt. Mietzahlungen durch den Kläger für die Zeit von Januar bis Mai 2005 seien nicht erfolgt. Er habe diese Forderungen auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Ein Kündigungsschreiben vom 30.11.2006 und Mahnungen habe der Kläger nicht angenommen. Ein Mitarbeiter im Obdachlosenwohnheim habe ihm aber zugesagt, dem Kläger die Briefe auszuhändigen. Das Ordnungsamt A-Stadt hat mitgeteilt, die Blechgarage habe eine Größe von 3x6 Meter und Bewohner würden dort persönliche Gegenstände einlagern. Näheres sei nicht bekannt.

Der Kläger hat ausgeführt, nach seiner Zwangsräumung im Mai 1997 habe zunächst eine Gerichtsvollzieherin die Sachen auf verwertbare Gegenstände erfolglos durchsucht. Anschließend sei durch eine beauftragte Spedition alles eingepackt und eingelagert worden. Eine Liste der Gegenstände sei nicht erstellt worden. Es habe sich um Gegenstände eines eingerichteten Haushalts, u.a. jegliche Form von Bekleidung, Kochgeschirr, sonstiges Geschirr, Sanitärgegenstände, Möbel, eine Einbauküche mit Spüle, Elektroherd und Kühlschrank, Vorratsschränke und Haushaltswerkzeug sowie zur Berufsausübung bzw. -weiterführung erforderliche Gegenstände gehandelt. Luxusgegenstände seien dagegen nicht dabei gewesen. Es sei unklar, ob der Vermieter einen Verzicht im Hinblick auf die Mietzahlungen von Januar bis Mai 2005 erklärt habe. Hinsichtlich der nicht gerechtfertigten "Eigentumsvernichtung" werde es jedenfalls ein gesondertes Verfahren geben.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2005 sowie den Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 EUR nebst 4 % Verzugszinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger sei es im streitgegenständlichen Zeitraum zumutbar gewesen, sich der in der Garage gelagerten Gegenstände zu entledigen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits acht Jahre in der Übergangswohnanlage gelebt habe. Ein vorübergehender Charakter habe damit nicht mehr vorgelegen. Sofern jemand acht Jahre lang auf die Gegenstände verzichten könne, sei nicht davon auszugehen, dass diese den persönlichen Grundbedürfnissen dienten. Es habe sich bei den Gegenständen um nutzlose Sachen gehandelt, die für ihn ohne jeden Wert gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass der Kläger der Aufforderung zur Räumung der Garage durch den Vermieter nicht nachgekommen sei. Teilweise hätten die Gegenstände bereits Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen. Dem Kläger sei auch ein weiteres Zimmer in der Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ein Lagerraum in der Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestanden. Ihm hätten im Übergangswohnheim zunächst zwei Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 28 qm und eine Blechgarage zur Einlagerung von Umzugsgut zur Verfügung gestanden, ab dem 05.08.2004 noch ein Zimmer mit 19 qm sowie weiterhin die Garage.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Nürnberg, der Akte des Bundessozialgerichts sowie der Berufungsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger stehen weitere 76,96 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 zu. Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist nur noch der Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 im Hinblick auf die Weigerung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 76,96 EUR zu gewähren. Das BSG hat dies im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt (Urteil vom 16.12.2008 - Rdnr 11). Hieran ist der Senat nach der erfolgten Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gebunden (§ 170 Abs 5 SGG). Auf den mit dem vom BSG aufgehobenen Urteil des Senats vom 11.07.2006 abgeänderten Bescheid vom 27.01.2005 ist daher ebenso wenig einzugehen, wie auf den vom Beklagten vorgenommenen Abzug von 1,58 EUR Warmwasserkosten.

Dem Kläger stehen weitere Leistungen nach dem SGB II für die von ihm angemietete Scheune zu. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Kosten können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (vgl. BSG aaO Rdnr 12). Dabei ist es unerheblich, dass der Lagerraum außerhalb des räumlichen Bereichs des Beklagten liegt und im Hinblick auf die vom Kläger bewohnte Unterkunft eine räumliche Trennung vorliegt (vgl. BSG aaO Rdnr 14 ff).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anmietung der Scheune, denn es handelt sich bei den dort untergestellten Gegenständen um solche, die den persönlichen Grundbedürfnissen oder dem Wohnen dienen (vgl. dazu BSG aaO Rdnr 17). Nachdem die Garage vom Vermieter aufgelöst und sämtliche darin aufbewahrte Gegen-stände des Klägers beseitigt worden sind, besteht keine Möglichkeit festzustellen, welche Dinge dort im streitgegenständlichen Zeitraum eingelagert waren. Zur Überzeugung des Senats hat es sich um Bücher, Aktenordner, Zeitschriften, Videokassetten, CDs, diverse Haushaltsgegenstände wie Gläser, Geschirr, Besteck, Töpfe, Reinigungsmittel, eine Küchenarbeitsplatte, Küchenschränkchen, Schuhschrank, Regale, Bilder, Unterhaltungselektronik, Handwerkermaterial und Kleidung gehandelt. Dies ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Zeugeneinvernahme des R als auch aus den Angaben, die der Kläger selbst zu den untergestellten Sachen gemacht hat. Bei den Gegenständen handelt es sich auch um vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände (vgl. dazu BSG aaO Rdnr 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem 19 qm großen Zimmer in der Übergangswohnanlage der Stadt A-Stadt lebt. Für verschiedene Einrichtungsgegenstände, zB für eine Küchenzeile, besteht dort keine Verwendung. Bei einer Beschränkung auf 19 qm Wohnfläche können selbstverständlich nicht alle Dinge eines gewöhnlichen Einpersonenhaushaltes untergebracht werden. Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger offenbar zusätzlich genutzten Blechgarage auf dem Gelände des Übergangswohnheimes erscheint es nachvollziehbar, dass die Einrichtung aus seiner früheren 90-100 qm großen Wohnung und die persönlichen Gegenstände nicht vollständig untergestellt werden können. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 der Satzung über die Übergangswohnanlage der Stadt A-Stadt vom 24.08.2004 ergibt sich, dass ein Anspruch auf Unterbringung oder auf Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft oder auch eine bestimmte Größe der Unterkunft nicht besteht. Damit musste der Kläger schon nach der geltenden Rechtslage damit rechnen, jederzeit wieder ausziehen oder ein anderes Zimmer beziehen zu müssen. Auch der Begriff "Übergangswohnanlage" zeigt, dass das vom Kläger bewohnte Zimmer - dem Grunde nach - nicht für eine dauerhafte Unterbringung gedacht ist. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - mehrere Jahre in dieser Wohnanlage verbleibt. Nach den sonst geltenden Wohnflächenstandards für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist bei einem Einpersonenhaushalt von einer Wohnungsgröße von bis zu 50 qm auszugehen. Eine Wohnung bis zu dieser Größe gilt als angemessen. Um eine derart große Wohnung einrichten zu können, bedarf der Kläger nicht nur seiner in dem 19 qm großen Zimmer und in der genutzten Blechgarage beim Übergangswohnheim von ihm eingebrachten Einrichtungsgegenstände, sondern benötigt daneben weitere Regale, Schränke und Kücheneinrichtung. Wären keinerlei anderen Einrichtungsgegenstände mehr vorhanden, so wäre bei Umzug in eine andere Wohnung ein Anspruch auf eine weitergehende Erstausstattung in Betracht zu ziehen. Durch das Beibehalten seiner früheren Wohnungseinrichtung konnte dies vermieden werden. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass nunmehr alle Gegenstände vom ehemaligen Vermieter beseitigt worden sind. Ein Rückschluss darauf, dass es sich insofern um keine persönliche Gegenstände oder nicht benötigten Hausrat gehandelt hat, kann nicht gezogen werden.

Unerheblich ist auch die nicht erfolgte gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsforderung durch den Vermieter. Zwar kann eine Aufrechnung der Mietzinsforderung gegenüber einem etwaigen Schadenersatzanspruch des Klägers wegen der Vernichtung seines Eigentums nicht mehr erfolgen, da die Mietzinsansprüche (Verjährungsfrist 3 Jahre nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-; Ablauf der Frist am 31.12.2009, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB) im Zeitpunkt der Entstehung der Schadenersatzansprüche mit der Vernichtung im Jahr 2010 bereits verjährt gewesen sein dürften (§ 215 BGB). Der Kläger hat sich jedoch nicht auf Verjährung berufen und sich vielmehr mit einer Auszahlung der Miete direkt an den ehemaligen Vermieter einverstanden erklärt.

Die zusammengerechneten Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von 120,98 EUR monatlich (44,02 EUR für Unterkunft und Heizung in der Übergangswohnanlage und 76,96 EUR Miete für die Scheune) ist im Hinblick auf die vom Beklagten in seinem Bereich festgelegten Mietobergrenzen für Einpersonenhaushalte unproblematisch als angemessen anzusehen.

Der Kläger erfüllt auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 SGB II. Insofern hat der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen bewilligt.

Die Berufung hatte damit Erfolg und der Beklagte war zur Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten verpflichtet. Den Verzinsungsanspruch nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wird der Beklagte von Amts wegen zu berücksichtigen haben. Eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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